TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/20 W105 2185860-2

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Veröffentlicht am 20.08.2018
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Entscheidungsdatum

20.08.2018

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §33
VwGVG §7 Abs4

Spruch

W105 2185860-1/2E

W105 2185860-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen 1.) den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2018, Zl. 1133176300/161474965, sowie 2.) den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2017, Zl. 1133176300/161474965/BMI-EAST_WEST, zu Recht erkannt:

A) I.) Die Beschwerde wird gemäß § 33 VwGVG als unbegründet

abgewiesen.

II.) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er reiste spätestens am 27.10.2016 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") 22.10.2017, Zl. Zl. 1133176300/161474965/BMI-EAST_WEST, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. (Spruchpunkt III.)

Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. (Spruchpunkt IV.)

Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 25.10.2017 rechtswirksam zugestellt.

Am 30.01.2018 langte beim BFA ein mit 24.01.2018 datierter Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Unter einem wurde gegen den oben genannten Bescheid vom 22.10.2017 Beschwerde erhoben sowie der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingebracht.

Begründend wurde bezüglich des Wiedereinsetzungsantrages zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer sei durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter nach Zustellung des Bescheides am 25.10.2017 umgehend von der Erlassung des abweisenden Bescheides informiert worden. Am 23.10.2017 habe die ARGE Rechtsberatung eine Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG erhalten, jedoch wäre der Beschwerdeführer nie zu einem Beratungsgespräch erschienen. Am 06.11.2017 habe der Beschwerdeführer sich mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter besprochen und habe er sich überrascht gezeigt über die Höhe des Honorars für die Beschwerde, da er keine finanziellen Mittel dafür gehabt habe. Er habe dann ohne Zusage des Honorars die Kanzlei verlassen. Sein rechtsfreundlicher Vertreter habe ihm zu verstehen gegeben, dass ohne Sicherung der Kosten die Beschwerde nicht ausgearbeitet werden könne, sodass er sich selbst um die Ausarbeitung der Beschwerde kümmern hätte müssen. Der Beschwerdeführer sei jedoch der Meinung gewesen, dass sich sein rechtsfreundlicher Vertreter darum kümmern würde, dass eine Beschwerde fristgerecht eingebracht würde. Der Beschwerdeführer sei am 11.01.2018 in der Kanzlei des rechtsfreundlichen Vertreters erschienen, um diesem eine Aufforderung zur Rechtfertigung vorzulegen, in welcher festgehalten worden wäre, dass er das aufgetragene Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch genommen habe und die Rückkehrentscheidung in Rechtskraft erwachsen sei. Der Beschwerdeführer sei irrtümlich der Auffassung gewesen, dass die Beschwerde unentgeltlich verfasst werde. Es sei ein unvorhergesehenes Ereignis gewesen, dass weder der rechtsfreundliche Vertreter noch eine rechtlich beratende Organisation eine Beschwerde für den Beschwerdeführer eingebracht habe. Dies beruhe auf einem sprachlichen und interkulturellen Missverständnis eines sonst gewissenhaften Asylwerbers.

Beigefügt wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung ein Schreiben der Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH vom 15.01.2017 (richterweise: 15.01.2018), worin mitgeteilt wurde, dass die ARGE Rechtsberatung am 23.10.2017 eine Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wegen des abweisenden Bescheides betreffend den Beschwerdeführer erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe die ARGE Rechtsberatung wegen des Beratungsgesprächs jedoch nicht kontaktiert, weshalb dieser nicht bezüglich des etwaigen Beschwerdeverfahrens beraten werden habe können. Der Beschwerdeführer habe das Büro der Rechtsberatung zum heutigen Tage (15.01.2018) erstmals aufgesucht, da er von der LPD eine Aufforderung zur Rechtfertigung seines illegalen Aufenthaltes bekommen habe.

Mit Bescheid vom 02.02.2018 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24.01.2018 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen hätte sein müssen, dass dieser spätestens am 06.11.2017 über den Inhalt des Bescheides und die mögliche Notwendigkeit einer Beschwerdeerhebung Kenntnis erlangt habe. Ihm sei dabei mitgeteilt worden, dass ohne Sicherstellung der Kosten eine Beschwerde nicht ausgearbeitet werden könne, sodass er sich selbst um die Ausarbeitung der Beschwerde kümmern müsste. Er habe daraufhin die Kanzlei ohne Zusage eines Honorars verlassen und habe ihm klar sein müssen, dass sein rechtsfreundlicher Vertreter keine Beschwerde gegen den Bescheid einbringen würde. Es habe ihm bewusst sein müssen, dass der Aufwand einer rechtlichen Vertretung im Asylverfahren mit Kosten verbunden sei und habe er nicht davon ausgehen dürfen, dass sein rechtsfreundlicher Vertreter ohne Zusicherung eines Honorars Rechtsakte für seine Person setzen würde. Auch sei darauf hinzuweisen, dass im Wiedereinsetzungsantrag kein Hinweis auf Verständigungsschwierigkeiten zu entnehmen sei. Auch wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, abgesehen von der kostenpflichtigen Beschwerdeerhebung durch einen rechtlichen Vertreter eine kostenfreie Eingabe durch einen Rechtsberater zu erstatten. Ihm bzw. seinem rechtsfreundlichen Vertreter sei mit dem Bescheid auch die Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG zugestellt worden, worin ihm in einer ihm verständlichen Sprache mitgeteilt worden sei, dass er sich für eine allfällige Beschwerdeerhebung aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit seinem Rechtsberater in Verbindung setzten solle. Aus dem vorgelegten Schreiben der ARGE Rechtsberatung vom 15.01.2018 ergebe sich, dass er diese wegen des Rechtsberatungsgesprächs nicht kontaktiert habe, weshalb er hinsichtlich einer allfälligen Beschwerdeerhebung nicht beraten worden sei. Er habe die ARGE Rechtsberatung das erste Mal am 15.01.2018 aufgesucht, nachdem er von der LPD eine Aufforderung zur Rechtfertigung seines illegalen Aufenthaltes bekommen hätte. Trotz der Möglichkeit, sich kostenfrei an seinen Rechtsberater zu wenden, habe er es sorgfaltswidrig unterlassen, die ARGE Rechtsberatung zu kontaktieren. Es wäre ihm zudem zumutbar gewesen, eigenständig ein Schreiben fristgerecht an die Behörde zu richten, dem sein Wille zur Beschwerdeerhebung zu entnehmen sei. Auch dies sei nicht geschehen. Er habe auffallend sorglos gehandelt und habe die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass es sich beim Verschulden des Beschwerdeführers um keinen minderen Grad des Versehens handle. Dieser habe nicht davon ausgehen dürfen, dass sein rechtsfreundlicher Vertreter ohne seinen Auftrag bzw. eine Zusage eines Honorars eine Beschwerde verfassen würde. Ebenso wenig habe er davon ausgehen dürfen, dass sich sein rechtsfreundlicher Vertreter an den ihm zugeordneten Rechtsberater wenden würde, damit dieser kostenfrei eine Beschwerde erheben würde. Auch sei es ihm zumutbar gewesen, sich selbst an die ARGE Rechtsberatung zu wenden und dafür Sorge zu tragen, dass fristgerecht ein Rechtsmittel erhoben werde. Der Beschwerdeführer habe sohin nicht glaubhaft machen können, dass er aufgrund eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses an der Erbringung einer Beschwerde gehindert gewesen sei, an dem ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe, sodass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater fristgerecht Beschwerde, worin er im Wesentlichen zusammengefasst geltend machte, dass er weder die Verfahrensanordnung über die Rechtsberatung noch die Verfahrensanordnung über die verpflichtende Rückkehrberatung zugesendet bekommen habe, auch wäre ihm der abweisende Bescheid nicht zugestellt worden. Auch sei er von seinem rechtsfreundlichen Vertreter XXXX (im Folgenden: "Dr. W") nicht darüber informiert worden, dass er ein Recht auf kostenlose Rechtsberatung habe. Deshalb habe er nicht gewusst, dass er die ARGE Rechtsberatung kontaktieren könne und sei er davon ausgegangen, dass man nur mit Hilfe eines Anwalts Beschwerde erheben könne. Ihm sei auch bewusst gewesen, dass Dr. W. nicht kostenlos arbeite, weshalb er diesem am 06.11.2017 angeboten habe, sofort zu bezahlen. Dies wäre ihm möglich gewesen, da er von seinem Vater € 400,00 überwiesen bekommen hätte. Sein Anwalt habe ihm jedoch mitgeteilt, dass er erst nach dem Verfassen der Beschwerde zahlen müsse. Er sei dann davon ausgegangen, dass sein Anwalt sich um die Beschwerde kümmern würde. Am 11.01.2018 habe er dann von der Polizei die Aufforderung zur Rechtfertigung seines rechtswidrigen Aufenthaltes bekommen und habe er dann seinen Anwalt kontaktiert, der ihm mitgeteilt habe, dass er keine Beschwerde verfasst habe, jedoch einen Folgeantrag stellen könne. Auch hätte sich sein rechtsfreundlicher Vertreter vergewissern müssen, dass sie sich während des Beratungsgesprächs problemlos verstehen würden und hätte dieser bei Zweifeln einen Dolmetscher hinzuziehen müssen. Wenn ihm im angefochtenen Bescheid vorgeworfen werde, auffallend sorglos gehandelt zu haben, so sei richtigerweise seinem rechtsfreundlichen Vertreter ein auffallend sorgloses Handeln vorzuwerfen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den schriftlichen Eingaben vor dem BVwG.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Zu I.) Abweisung der Beschwerde betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lauten wie folgt:

§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.

Nach den parlamentarischen Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 BGBl. I 33 (als dessen Art. 1 das VwGVG erlassen wurde) entsprechen die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "weitgehend" den einschlägigen Bestimmungen des AVG (ErläutRV, 2009 BlgNR 24. GP, 7).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsprechung zu §§ 71 und 72 AVG auf § 33 VwGVG zu übertragen (VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037; 8.6.2015, Ra 2015/08/0005;

30.6.2015, Ra 2015/06/0052; 4.8.2015; Ra 2015/06/0034; 9.9.2015, Ra 2014/03/0056; 9.9.2015, Ra 2015/03/0032; 24.9.2015, Ra 2015/07/0113;

25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 27.1.2016, Ra 2016/05/0003).

Gemäß § 33 Abs. 3 und Abs. 4 VwGVG war, da die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.09.2016 bereits dem BVwG vorgelegt worden war, der Wiedereinsetzungsantrag beim BVwG zu stellen und ist über ihn vom BVwG durch Beschluss zu entscheiden.

Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den §§ 32ff AVG zu erfolgen hat. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen.

Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z. B. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann.

Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).

Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z. B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z. B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136). Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung jedenfalls dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist.

Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegige Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).

Nach ständiger hg. Judikatur trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. März 2017, Ra 2017/06/0026, mwN).

Ein Versehen eines Angestellten eines Rechtsanwaltes ist diesem als Verschulden anzurechnen, wenn der Rechtsanwalt die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle gegenüber den Angestellten unterlassen hat. Der bevollmächtigte Anwalt muss den Aufgaben, die ihm aus dem Bevollmächtigungsvertrag erwachsen, auch insoweit nachkommen, als er sich zu ihrer Wahrung seiner Kanzlei als seinen Hilfsapparat bedient (vgl. etwa den hg. Beschluss 22. Februar 2017, Ra 2016/17/0296, mwN).

Insbesondere muss der bevollmächtigte Rechtsanwalt die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt wird. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen u. a. dafür Sorge zu tragen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind (vgl. auch dazu den vorgenannten Beschluss vom 22. Februar 2017).

Der Wiedereinsetzung schadet ein solches Versagen dann nicht, wenn dem Rechtsanwalt nur ein minderer Grad des Versehens vorgeworfen werden kann. Der Begriff des minderen Grad des Versehens wird als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber oder sein Vertreter dürfen also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben). Irrtümer und Fehler der Kanzleiangestellten von Rechtsanwälten ermöglichen dann eine Wiedereinsetzung, wenn sie trotz Einhaltung der berufsgebotenen Sorgfaltspflicht des Anwaltes bei der Kontrolle seines Kanzleiapparates und trotz bisheriger objektiver Eignung und Bewährung der Kanzleiangestellten unterlaufen und eine durch die konkreten Umstände des Einzelfalls bedingte entschuldbare Fehlleistung gewesen sind (vgl. nochmals den Beschluss vom 22. Februar 2017).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet die (bloße) Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen, die Frist einzuhalten. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt aber selbst dann nicht vor, wenn der Vertreter eines Revisionswerbers bewusst eine Revisionserhebung an den Verwaltungsgerichtshof unterlassen hat, weil er darin keine Erfolgsaussichten gesehen hat (vgl. den hg. Beschluss vom 30. August 2011, 2011/21/0187 und - betreffend einen gesetzlichen Vertreter - das hg. Erkenntnis vom 6. März 1996, 95/20/0181; ähnlich auch das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1998, 98/03/0266 und der hg. Beschluss vom 26. Juli 2001, 2001/20/0377). Dass der Rechtsanwalt dadurch allenfalls jene Pflichten, die ihm die Rechtsanwaltsordnung auferlegt, verletzt hat, ändert daran nichts (vgl. den hg. Beschluss vom 3. September 1997, 97/01/0422, sowie - betreffend den Amtshaftungsanspruch aus dem pflichtwidrigen Unterlassen der Beschwerdeerhebung durch einen gesetzlichen Vertreter - erneut das hg. Erkenntnis 95/20/0181).

Im gegenständlichen Fall wird der durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung zusammenfassend damit begründet, dass es für den Beschwerdeführer ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dargestellt habe, dass weder der Rechtsvertreter noch eine rechtlich beratende Organisation (fristgerecht) eine Bescheidbeschwerde eingebracht hätten. Dies habe auf einem sprachlichen oder interkulturellen Missverständnis eines ansonsten gewissenhaften Asylwerbers beruht.

Dieser vorgebrachte Sachverhalt erweist sich jedoch aus nachstehenden Gründen nicht als tauglicher Wiedereinsetzungsgrund:

Zunächst ist auszuführen, dass sich aus dem Akteninhalt keine Hinweise darauf finden, dass das mit Bevollmächtigungsanzeige vom 08.08.2017 (siehe Bevollmächtigungsanzeige, Seite 35 Verwaltungsakt) begründete Vertretungsverhältnis zu Dr. W. zwischenzeitig erloschen wäre. Hieraus ergibt sich, dass das Vollmachtsverhältnis damit jedenfalls nicht nur zum Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen den Asylantrag des Beschwerdeführers abweisenden Bescheides an Dr. W. als dessen Rechtsanwalt wie auch zum Zeitpunkt des Gespräches zwischen dem Beschwerdeführer und Dr. W. am 06.11.2017 aufrecht war und somit der Beschwerdeführer berechtigterweise davon ausgehen konnte, dass Dr. W. für diesen eine Beschwerde einbringen würde.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, sodass sich der Beschwerdeführer ein etwaiges Verschulden seines Rechtsanwalts Dr. W. zuzurechnen lassen hätte. Soweit im Wiedereinsetzungsantrag bzw. in der Beschwerde gegen den diesen abweisenden Bescheid des BFA Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und Dr. W. in Bezug auf die Modalitäten der Begleichung des Honorars für eine Beschwerdeeinbringung vorgebracht werden, ist darauf zu verweisen, dass Mängel in der Kommunikation zwischen der Partei und ihrem Vertreter, welche die Entscheidung, die Berufung (hier: Beschwerde) zu erheben, beeinflussen konnten, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG (und damit der vergleichbaren Regelung des § 46 VwGVG) darstellen (vgl. etwa den Beschluss vom 3. November 1994, Zl. 94/18/0634, 0635, mwH). Entsprechend der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet weiters eine bloße Untätigkeit eines Vertreters im allgemeinen keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, dieser wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen, die Frist einzuhalten (VwSlg 19405 A/2016). Der OGH hat letztlich auch das Unterlassen der Evidenthaltung einer Rechtsmittelfrist durch einen Rechtsanwalt, das auf "Vergessen" beruhte, als "auffallend sorgloses Handeln" qualifiziert (EvBl. 1991/18).

Soweit seitens der belangten Behörde im Unterlassen des Beschwerdeführers, sich an die Rechtsberatungsorganisation hinsichtlich einer Beschwerdeerhebung zu wenden, ein "auffallend sorgloses Handeln" seitens des Beschwerdeführers erblickt würde, kann dem nicht gefolgt werden, da der Beschwerdeführer schon vor dem Hintergrund des aufrechten Vollmachtsverhältnisses zwischen ihm und seinem Rechtsanwalt Dr. W. berechtigterweise davon ausgehen durfte, dass sein Rechtsvertreter Dr. W. für ihn fristgerecht eine Beschwerde erheben würde. Dass ein bereits anwaltlich vertretener Asylwerber darüber hinaus nämlich gehalten wäre, noch eine Rechtsberatungsorganisation mit der Einbringung einer Beschwerde zu beauftragen, kann letztlich nicht Sinn eines bestehenden Vertragsverhältnisses zwischen Mandant und Rechtsanwalt sein und würde den Maßstab bezüglich der einem Asylwerber zumutbaren Sorgfalt wohl überschießend ausweiten, sodass sich das Argument des BFA, dass der Beschwerdeführer die ihm zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen habe, als nicht tragfähig erweist.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass § 11 Abs. 2 RAO Rechtsanwälten selbst nach Kündigung des Mandates gewisse Fürsorgepflichten dergestalt auferlegt, dass diese noch durch 14 Tage von der Zustellung der Kündigung an gerechnet gehalten sind, die Partei insoweit als nötig zu vertreten, um diese vor Rechtsnachteilen zu schützen. Hieraus ergibt sich, dass in casu schon angesichts des nach wie vor aufrechten Vertretungsverhältnisses zwischen Beschwerdeführer und Rechtsanwalt ersterer darauf vertrauen durfte, dass sein rechtsfreundlicher Vertreter alle nötigen Verfahrensschritte (wie etwa eine fristgerechte Beschwerdeerhebung) setzen würde, um ihn vor Rechtsnachteilen zu schützen.

Im vorliegenden Fall sind daher keine Gründe ersichtlich, die ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darzustellen vermögen, welches geeignet gewesen wäre, den rechtsfreundlichen Vertreter von der rechtzeitigen Einbringung einer Beschwerde abzuhalten.

Aufgrund dieser Erwägungen konnte nicht plausibel dargelegt werden, dass den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an der fristgerechten Einbringung der Beschwerde ein den minderen Grad des Versehens nicht übersteigendes Verschulden trifft, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen war.

Zu II.) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG (vgl. hierzu auch § 16 Abs. 1 BFA-VG) beträgt die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn er ihm nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass der im Spruch genannte Bescheid dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 25.10.2017 zugestellt und sohin rechtswirksam erlassen worden war.

Nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 VwGVG iVm §§ 32 Abs. 2 und 33 Abs. 1 AVG hat im gegenständlichen Fall der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist, auf die im Übrigen auch mittels korrekter Rechtsmittelbelehrung im Bescheid hingewiesen wurde, am 25.10.2017 (Mittwoch) begonnen und mit Ablauf des 22.11.2017 (Mittwoch) geendet.

Da die gegenständliche Beschwerde am 30.01.2018 eingebracht wurde und sohin erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Behörde eingelangt ist, war die Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Bundesverwaltungsgericht hält eine Verhandlung im Verfahren über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 24 VwGVG aufgrund der klaren Aktenlage für nicht erforderlich. Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdeeinbringung, Beschwerdefrist, Fristversäumung,
Fürsorgepflicht, Rechtsberater, Rechtsvertreter, Untätigkeit,
Verschulden, Verspätung, Vollmacht, Wiedereinsetzungsantrag,
Zurechenbarkeit, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W105.2185860.2.00

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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