TE Vwgh Beschluss 1999/9/29 99/12/0244

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Veröffentlicht am 29.09.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §45 Abs1 Z5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführes Mag. Ogris, über den Antrag des Dipl.Ing. S in S, vertreten durch Dr. Peter Cardona, Rechtsanwalt in Salzburg, Kaigasse 20, auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Oktober 1998, Zl. 98/12/0002, wegen Gegenstandslosigkeit eingestellten Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 5. November 1997, Zl. 226.577/18-Pr/5/97, betreffend Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Dienstauftrages (Entzug der Approbationsbefugnis), den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Der nunmehrige Antragsteller steht als Hofrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Bundesgebäudeverwaltung (BGV) II Linz-Salzburg, wo er im Organisationsbereich der Zentralstelle die Funktion des Leiters der Gruppe I und seit 1. Jänner 1991 zusätzlich die Funktion des Dienststellenleiter-Stellvertreters inne hatte.

Mit "Interner Anordnung Nr. 2/97" vom 7. Februar 1997 entzog der Dienststellenleiter dem Antragsteller die mit den "Internen Anordnungen Nr. 4/94 und Nr. 10/94" eingeräumte Approbationsbefugnis für den dienstlichen Schriftverkehr.

Unter Bezug auf diese "Interne Anordnung" wurde dies dem Antragsteller vom Dienststellenleiter überdies mit Schreiben vom 10. Februar 1997 mitgeteilt. Der Entzug der Approbationsbefugnis sei erfolgt, weil der Antragsteller trotz mehrfacher schriftlicher Mahnungen sich nicht an Anordnungen halte und darüber hinaus Geschäftsfälle nach Genehmigung bzw. Kenntnisnahme durch den Dienststellenleiter abändere. Hinsichtlich personeller und aufgabenmäßiger Änderungen im Gruppenbereich des Antragstellers (Verweis auf ein Schreiben des Antragstellers vom 5. Februar 1997 an seinen Mitarbeiter Dipl.Ing. M.) sei das Einvernehmen mit dem Dienststellenleiter herzustellen. Das Schreiben des Antragstellers "wie das an ... Dipl.Ing. M." vom 5. Februar 1997 sei daher gegenstandslos.

Der Antragsteller erhob hierauf mit Schreiben vom 27. Februar 1997 bei seiner obersten Dienstbehörde eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die beiden obzitierten Verfügungen "wegen Rechtswidrigkeit (Verletzungen von Bestimmungen des BDG, PVG, DVG, sowie Ermessensmissbrauch)" und beantragte außerdem die bescheidmäßige Feststellung, ob die Befolgung dieser seiner Ansicht nach rechtswidrigen Dienstaufträge zu seinen Dienstpflichten zähle. Der zuletzt genannte Antrag wurde an die zuständige Dienstbehörde erster Instanz (BGV II Linz-Salzburg) zur weiteren Veranlassung abgetreten.

Mit Bescheid vom 3. Juni 1997 stellte die Dienstbehörde erster Instanz mit näherer Begründung fest, dass der Antragsteller die ihm mit den beiden obzitierten Verfügungen erteilten Dienstaufträge gemäß § 44 Abs. 1 und 2 BDG 1979 als Dienstpflichten zu befolgen habe.

Dagegen erhob der Antragsteller Berufung. Noch während der Anhängigkeit dieses dienstbehördlichen Berufungsverfahrens wurde er mit Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 1. Oktober 1997 von seinen beiden Funktionen bei der BGV II Linz-Salzburg abberufen und ihm die Verwendung als Objektingenieur für die Gebäudeverwaltungsbereiche Hörsching und Salzkammergut im Organisationsbereich der Gruppe I der Zentralstelle der BGV II Linz-Salzburg zugewiesen. Der Antragsteller erhob auch gegen diesen Bescheid Berufung an die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt nach § 41a BDG 1979 (im folgenden Berufungskommission).

Als Folge dieser Personalmaßnahme betraute der Dienststellenleiter der BGV II Linz-Salzburg mit Rundverfügung Nr. 31/97 vom 7. Oktober 1997 Dipl.Ing. F. ab sofort mit der vorläufigen Stellvertretung des Dienststellenleiters. Mit Rundverfügung Nr. 32/97 vom 6. Oktober 1997 wurde Dipl.Ing. M. mit sofortiger Wirksamkeit mit der interimistischen Leitung der Gruppe I betraut.

Mit Bescheid vom 5. November 1997 wies die Dienstbehörde

2. Instanz die Berufung des Antragstellers gegen den Bescheid der BGV II Linz-Salzburg vom 3. Juni 1997 (Befolgung von Dienstaufträgen) gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 1 DVG als unbegründet ab.

Dagegen erhob der Antragsteller die unter Zl. 98/12/0002 protokollierte Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde.

Dieses Verfahren wurde mit hg. Beschluss vom 7. Oktober 1998 wegen Gegenstandslosigkeit eingestellt, weil die Berufungskommission mit Bescheid vom 19. März 1998 den Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 1. Oktober 1997 (Abberufung des Beschwerdeführers aus seinen beiden Funktionen und Zuweisung einer neuen Verwendung) gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Dienstbehörde erster Instanz zurückverwiesen, der Dienststellenleiter der BGV II Linz-Salzburg mit Rundverfügung Nr. 18/98 vom 22. Juni 1998 die interne Anordnung Nr. 2/97 sowie die Rundverfügung Nr. 31 und 32/97 mit sofortiger Wirkung aufgehoben und der Beschwerdeführer über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes erklärt hatte, er sei "klaglos" gestellt.

Mit Bescheid vom 11. November 1998 verfügte die Dienstbehörde erster Instanz neuerlich die Enthebung des Beschwerdeführers mit sofortiger Wirkung von seinen Funktionen als Stellvertreter des Leiters der BGV II Linz-Salzburg und als Gruppenleiter I und die Zuweisung der Verwendung als Abteilungsleiter (Objektingenieur) für die Gebäudeverwaltungsbereiche Hörsching und Salzkammergut im Organisationsbereich der BGV II Linz-Salzburg.

Die dagegen erhobene Berufung war teilweise erfolgreich: Mit Bescheid vom 26. Mai 1999 bestätigte nämlich die Berufungskommission nur die Abberufung des Beschwerdeführers von seiner Funktion als Stellvertreter des Leiters der BGV II Linz-Salzburg, verfügte aber seine (weitere) Verwendung als Gruppenleiter I im Organisationsbereich der Zentrale der BGV II Linz-Salzburg (Bewertung A 1/3). Gleichzeitig stellte die Berufungskommission gemäß § 38 Abs. 7 BDG 1979 fest, dass der Antragsteller die für seine Abberufung maßgebenden Gründe gemäß § 141a BDG 1979 zu vertreten habe.

Gestützt auf diesen Bescheid der Berufungskommission vom 26. Mai 1999 begehrt der Antragsteller nunmehr unter Berufung auf § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG die Wiederaufnahme des mit hg. Beschluss vom 7. Oktober 1998, Zl. 98/12/0002, als gegenstandslos erklärten Verfahrens. Maßgebend für die Gegenstandslosigkeit sei die volle Wiederherstellung seiner Approbationsbefugnis gewesen. Durch den Bescheid der Berufungskommission vom 26. Mai 1999 verliere der Beschwerdeführer infolge seiner Abberufung als Stellvertreter des Leiters der BGV II Linz-Salzburg automatisch wieder die Approbationsbefugnis. Überdies sei der Verlust dieser Funktion wegen ihrer Auswirkungen auf die Funktionszulage mit einem erheblichen finanziellen Nachteil verbunden.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder durch Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlassten Zurückziehung einer Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde.

Was die erste Tatbestandsvoraussetzung nach § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG betrifft, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die Klaglosstellung im Sinne dieser Bestimmung nicht bloß die formelle Klaglosstellung, sondern auch die in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG ausgesprochene Gegenstandslosigkeit umfasst (so bereits die beiden hg. Beschlüsse vom 23. Februar 1996, 95/17/0026, und vom 26. April 1996, 93/17/0292).

Es fehlt aber an der zweiten Tatbestandsvoraussetzung dieser Bestimmung.

a) Was die Teilfunktion "Gruppenleiter I" betrifft, hat der Antragsteller auf Grund des abändernden Bescheides der Berufungskommission vom 26. Mai 1999 diese Funktion und damit auch die damit verbundene Approbationsbefugnis beibehalten. Insoweit hat der Bescheid der Berufungskommission vom 26. Mai 1999 keine Änderung der durch die Verfügung des Dienststellenleiters vom 22. Juni 1998 (unter anderem Aufhebung der "Internen Anordnung Nr. 2/97" = Widerruf der nach der "Internen Anordnung Nr. 4/94" verliehenen Approbationsbefugnis) herbeigeführt, die für die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zu Zl. 98/12/0002 maßgebend war, sodass schon deshalb für diesen Teilbereich die zweite Voraussetzung nach § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG nicht vorliegt.

b) Was die mit der Funktion des Dienststellenleiters-Stellvertreters für den Eintritt des Stellvertretungsfalles verbundene Approbationsbefugnis betrifft, kann es dahingestellt bleiben, ob sich der seinerzeitige Entzug der Approbationsbefugnis durch die beiden Verfügungen der Dienstbehörde erster Instanz, deren Beurteilung Gegenstand des angefochtenen Bescheides des mit Beschluss vom 7. Oktober 1998, 98/12/0002, abgeschlossenen Verfahrens waren, auch auf diese Funktion und nicht bloß auf die Gruppenleiter-Funktion bezogen hat, zumal die widerrufene "Interne Anordnung Nr. 4/94" nach der Wiedergabe des vom Antragsteller mit seinem Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Bescheides der Berufungskommission vom 26. Mai 1999 (Seite 14 f) bloß die "dem Baudirektor direkt unterstellten Organisationsleiter" (darunter auch den Gruppenleiter I) betraf. Selbst wenn Ersteres der Fall sein soll, liegt die zweite Tatbestandsvoraussetzung nach § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG aus folgenden Grund nicht vor: Gegenstand des Bescheides der Berufungskommission vom 26. Mai 1999 war nicht die Behebung der die Gegenstandslosigkeit im Verfahren zu Zl. 98/12/0002 bewirkenden "Rundverfügung Nr. 18/98" des Dienststellenleiters der BGV II Linz-Salzburg, sondern die neuerliche Abberufung des Beschwerdeführers von seiner Funktion als Dienststellenleiter-Stellvertreter zu einem späteren Zeitpunkt (nach seinem Vorbringen wurde dem Beschwerdeführer dieser Bescheid der Berufungskommission am 20. August 1999 zugestellt). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seiner Abberufung aus dieser Funktion unter anderem auch die damit verbundene Approbationsbefugnis verliert, ist bloß eine (von mehreren) Folge(n) dieser neuerlichen (in Bescheidform) verfügten Verwendungsänderung, die er mit Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof bekämpfen kann. Dies gilt auch für die mit dieser neuerlichen Verwendungsänderung (auf Grund der nach § 38 Abs. 7 BDG 1979 von der Berufungskommission getroffenen Feststellung) verbundene Minderung der Funktionszulage.

Aus diesen Gründen war dem Wiederaufnahmeantrag nicht stattzugeben.

Wien, am 29. September 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999120244.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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