TE Bvwg Beschluss 2018/8/22 L517 2179088-2

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Veröffentlicht am 22.08.2018
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Entscheidungsdatum

22.08.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
BVwGG §9
StVO 1960 §29b

Spruch

L517 2179088-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, XXXX vom 23.10.2017, XXXX betreffend Vornahme der Zusatzeintragung "Mobilitätseinschränkung", beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013

idgF, § 9 BVwGG BGBl I Nr 10/2013 idgF iVm § 29b StVO, BGBl Nr 159/1960 idgF, soweit sie sich auf die Nichtausstellung des Ausweises iSd StVO bezieht, mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in dieser Angelegenheit zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl Nr 1/1930 idgF, zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

1.0 Kurzsachverhalt:

Am 15.05.2014 wurde der bP ein bis 31.05.2016 befristeter Behindertenpass mit einem GdB von 50 v.H. ausgestellt.

Am 13.07.2017 stellte die beschwerdeführende Partei ("bP") beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, (belangte Behörde, "bB") einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, Neuausstellung des Behindertenpasses und Zusatzeintragung "Mobilitätseinschränkung".

Mit Bescheid vom 23.10.2017 wies die bB den Antrag der bP auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. ab.

Am 01.12.2017 erhob die bP Beschwerde.

Am 11.12.2017 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG.

Mit Erkenntnis L517 2179088-1/4E entschied das BVwG über den Teil der Beschwerde, der sich auf die Abweisung des Antrages der bP auf Ausstellung eines Behindertenpasses bezog.

2.0. Beweiswürdigung

Soweit die bP in der Beschwerde ausführt, dass nicht über ihre beantragte Zusatzeintragung der "Mobilitätseinschränkung" entschieden worden sei und sie diese begehre, ist zum einen auszuführen, dass vom Sozialministeriumservice nicht darüber abgesprochen wurde. In Ermangelung einer bescheidmäßigen Erledigung - es liegt kein entsprechender Bescheid vor, welcher einer Anfechtung zugänglich wäre - entzieht sich dieses Begehren der bP daher der Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass laut Aktenvermerk vom 19.07.2017 von der bP telefonisch angegeben wurde, die Zusatzeintragung "Mobilitätseinschränkung" nur als Info hinzugeschrieben zu haben, sie nicht gewusst habe, dass es das nicht gebe und nur den Behindertenpass beantragen wolle.

Eine Kognitionsbefugnis liegt daher nicht vor und war die Beschwerde daher insoweit zurückzuweisen.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

-

Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl Nr 1/1930 idgF

-

Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl Nr 283/1990 idgF

-

Straßenverkehrsordnung StVO, BGBl Nr 159/1960 idgF

-

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl I Nr 10/2013 idgF

-

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF

-

Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013

3.2 Gemäß Art 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezug nehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 2.1. im Generellen und die unter Pkt 2.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 9 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.

Laut den Bestimmungen des BBG ist das genannte Gericht neben den Verfahren hinsichtlich der Ausstellung eines Behindertenpasses, auch für Verfahren auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung berufen.

In gegenständlicher Beschwerde wurde der Antrag auf Zusatzeintragung "Mobilitätseinschränkung" gestellt.

Die Zuständigkeit setzt aber voraus, dass eine erstinstanzliche Entscheidung vorliegt. Bedingt durch den Umstand, dass keine Entscheidung durch die bB in diesem Zusammenhang erfolgte, ist das ho. Gericht mangels entsprechender Kognitionsbefugnis unzuständig.

Soweit sich die Beschwerde in Ihren Beschwerdepunkten auf die Abweisung der beantragten Ausstellung des Behindertenpasses bezog, wurde diese seitens des BVwG mit oben genanntem Erkenntnis als unbegründet abgewiesen.

3.3. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob Einzelrichter- oder Senatszuständigkeit im Zusammenhang mit § 9 BVwGG hinsichtlich Zurückweisung und einer damit verknüpften Frage, in wie weit dies eine inhaltliche Entscheidung darstellt, fehlt. Eine klare Rechtslage liegt nach Ansicht des ho. Gerichts nicht vor.

In diesem Sinne ist die Revision zulässig.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kognitionsbefugnis, Parkausweis, Revision zulässig, Unzuständigkeit,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L517.2179088.2.00

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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