TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/23 W172 2194583-1

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Veröffentlicht am 23.08.2018
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Entscheidungsdatum

23.08.2018

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W172 2194583-1/5E

W172 2194588-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ über die Beschwerden des XXXX, geb. XXXX, und XXXX, geb. XXXX, dieser gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX, beide vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, beide StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2018, Zl. 1143554608-170230135 und Zl. 1175264405-171332211, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerden werden die angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I

Nr. 24/2017 i.V.m. § 34 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i. d.F. BGBl. I Nr. 24/2016 (AsylG 2005) aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

XXXX, Ehefrau von XXXX (im Folgenden auch: der "Erstbeschwerdeführer", GZ W172 2194583-1) und Mutter ihrer gemeinsamen Tochter XXXX (im Folgenden auch: die "Zweitbeschwerdeführerin", GZ W172 2194588-1), und deren (damals) fünf Jahre alter Sohn XXXX, beide afghanische Staatsbürger, reisten zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am XXXX2015 (das Kind gesetzlich vertreten durch die Mutter) bei der Polizeiinspektion Krems an der Donau Anträge auf internationalen Schutz.

Mit Datum vom 24.06.2015 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionalstelle Niederösterreich die Bescheide, Zl. 1049472600-150008896 und Zl. 1049472709-150008934, der Mutter zugestellt am 02.07.2015. Mit diesen Bescheiden wurden die Anträge von XXXXI und XXXX auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (im Folgenden auch: "AsylG") i.d.g.F. abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan wurde gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. stattgegeben (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt (Spruchpunkt III.).

Mit Schriftsatz vom 14.07.2015, am folgenden Tag per Fax übermittelt, legten XXXX und XXXX (gesetzlich vertreten durch seine Mutter) jeweils gegen Spruchpunkt I. der oben genannten Bescheide Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: "BFA") ein.

Der Erstbeschwerdeführer reiste laut eigenen Angaben spätestens am 20.02.2017 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.02.2017 bei der Polizeiinspektion Marchegg einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2017 wurden die von XXXX und XXXX angefochtenen Bescheide aufgehoben und zwecks Führung eines Familienverfahrens an das BFA zurückverwiesen.

Am XXXX wurde die Zweitbeschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet geboren. Ihre Mutter XXXX stellte als gesetzliche Vertreterin der Zweitbeschwerdeführerin am 29.11.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Datum vom 28.03.2018 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien die im Spruch genannten Bescheide, dem Erstbeschwerdeführer zugestellt am 06.04.2018.

Mit diesen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen

(Spruchpunkt I.). Die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan wurde gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel gemäß

§ 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG i.V.m.

§ 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 bis

3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Mit dem am 04.05.2018 beim BFA eingebrachten Schriftsatz legten die beiden Beschwerdeführer (das Kind gesetzlich vertreten durch die Mutter) gegen die angefochtenen Bescheide Beschwerde beim BFA ein.

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, zum anzuwendenden Recht und zur Zulässigkeit der Beschwerde

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 i.d.g.F. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.g.F. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.g.F. (VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg. cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat gemäß Abs. 2 leg. cit. über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 i. d.g.F. (AsylG) ist mit 01.01.2006 in Kraft getreten und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und

22 VwGVG nicht anwendbar.

Die gegenständlichen Beschwerden wurden fristgerecht bei der belangten Behörde eingebracht. Sie sind somit rechtzeitig und auch zulässig.

2. Zum Spruchpunkt A) - Zurückverweisung der Beschwerden

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Die Behörde ist gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG 2014 an die (in einem aufhebenden Beschluss des Verwaltungsgerichts geäußerte) Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts gebunden und darf bei gleich gebliebenem Sachverhalt nicht zu einem anderen Ergebnis kommen (VwGH 29.01.2015, Ro 2014/07/0105; VwGH 17.11.2015, Ra 2015/22/0076).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch fu¿r eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Nach den erläuternden Bemerkungen zu § 34 AsylG 2005 (RV 952 BlgNR XXII. GP, 54) sind die Asylverfahren einer Familie "unter einem" zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren wird auch im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) fortgesetzt.

Nach Aktenlage ist der Erstbeschwerdeführer der Ehemann von XXXX und die Zweitbeschwerdeführerin deren minderjährige unverheiratete Tochter, weshalb beide Beschwerdeführer Familienangehörige i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 sind.

Folglich ist der Ausgang der gegenständlichen Verfahren insofern vom Schicksal des bei der belangten Behörde anhängigen Asylverfahrens betreffend die Ehefrau und Mutter abhängig, als der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht abgewiesen werden kann, wenn der Ehefrau und Mutter dieser Status zuzuerkennen wäre.

Da die belangte Behörde somit die Bestimmungen des Familienverfahrens zu beachten hat, erweisen sich die angefochtenen Bescheide (bzw. erwiese sich eine die Beschwerden abschließende Erledigung durch das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der bei ihm angefochtenen Bescheide von Familienangehörigen) als rechtswidrig (vgl. VwGH 09.04.2008, 2008/19/0205 und VfGH 18.09.2015, E1174/2014).

Von dem Grundsatz, wonach als Folge einer ersatzlosen Bescheidaufhebung durch ein Verwaltungsgericht jedwede Entscheidung in der Verwaltungssache, durch welche erstinstanzliche Behörde auch immer, ausgeschlossen ist, bestehen Ausnahmen. Der wichtigste Fall einer solchen Ausnahme ist die ersatzlose Aufhebung des Bescheides einer Unterbehörde infolge ihrer Unzuständigkeit. Diesfalls beendet die entsprechende Beschwerdeentscheidung lediglich das Verfahren vor dieser Unterbehörde endgültig, wodurch freilich eine Entscheidung der in Wahrheit zuständigen Behörde in derselben Sache nicht ausgeschlossen wird. Diese "Ausnahme" wird wohl auch im Falle der ersatzlosen Aufhebung eines vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides durch dieses wegen Unzuständigkeit der Bescheid erlassenden Verwaltungsbehörde Platz greifen (VwGH 25.03.2015, Ro 2015/12/0003).

Die bekämpften Bescheide sind daher zu beheben (vgl. das oben zitierte Erkenntnis des VfGH vom 18.09.2015, "das Bundesverwaltungsgericht hätte daher den bei ihm angefochtenen Bescheid des BAA im Spruchpunkt der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten aufzuheben und die Durchführung eines Familienverfahrens mit der Familie des Vaters anzuordnen gehabt"), damit das Verfahren auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten betreffend die Beschwerdeführer "unter einem" mit dem beim BFA anhängigen Verfahren hinsichtlich der Ehefrau und Mutter geführt werden kann.

3. Zum Spruchpunkt B) - Zur Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Insoweit die in der Begründung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Bezüglich der näheren Begründung mit Judikatur-Verweisen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (s. zu Spruchpunkt A).

Schlagworte

ersatzlose Behebung, Familienangehöriger, Familienverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W172.2194583.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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