TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/27 W112 2185864-1

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Veröffentlicht am 27.08.2018
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Entscheidungsdatum

27.08.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2a
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z3
FPG §76 Abs3 Z9

Spruch

W112 2185864-1/24E

Gekürzte Ausfertigung des am 16.02.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, alias XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, gegen die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt

der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein und stellte am 21.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 25.09.2014, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am 07.10.2014, seine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2012, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und er nach ALGERIEN ausgewiesen worden war, gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 ab und verwies das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zurück. Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Erkenntnis weder Beschwerde noch Revision.

Das Bundesamt erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 21.01.2016 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 und erließ gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung; es stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach ALGERIEN gemäß § 46 FPG zulässig ist. Es räumte dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Unter einem erließ es gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein vierjähriges Einreiseverbot. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.01.2016 durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 14.02.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt durch öffentliche Bekanntmachung am 12.04.2016, als verspätet zurück. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Beschluss weder Beschwerde noch Revision.

Der Beschwerdeführer wurde am 20.10.2017 beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet polizeilich betreten und festgenommen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.10.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 15:30 Uhr, verhängte das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Die Schubhaft wurde bis 21.10.2017 im Polizeianhaltezentrum XXXX , bis 22.11.2017 im Polizeianhaltezentrum XXXX und seit 22.11.2017 im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen.

Mit Eingabe vom 23.01.2018, hg. eingelangt am 12.02.2018, legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor.

Am 16.02.2018 fand die mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt nicht teilnahm.

Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 16.02.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer war ALGERISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er brachte keine auf seinen Namen lautenden identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage. Er verfügte über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat der EU. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er eine Lebensgefährtin und/oder ein Kind im Gebiet der Mitgliedsstaaten hatte.

Der Beschwerdeführer, der bereits im Jahr 2002 in DEUTSCHLAND unter Verwendung einer anderen Identität einen Asylantrag gestellt hatte, über welchen negativ entschieden worden war, entzog sich der Abschiebung nach ALGERIEN durch DEUTSCHLAND durch Untertauchen und reiste nach Verurteilungen wegen Suchtmitteldelikten in DEUTSCHLAND zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein und stellte am 21.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz; er machte keine gleichbleibenden Angaben zu seinem Reiseweg und unterdrückte seine Dokumente.

Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 25.09.2014, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am 07.10.2014, seine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2012, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und er nach ALGERIEN ausgewiesen worden war, gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 ab und verwies das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zurück. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid weder Beschwerde noch Revision.

Der Beschwerdeführer wurde während des verwaltungsbehördlichen Asylverfahrens am 04.05.2011 wegen unbekannten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet und wegen des Entziehens aus dem Asylverfahren am 23.05.2011 zur Festnahme ausgeschrieben; er entzog sich dem Dublin-Verfahren mit DEUTSCHLAND. Der Beschwerdeführer wurde am 16.12.2011 bei einer Kontrolle im öffentlichen Raum betreten, festgenommen und sein Verfahren wurde am 20.12.2011 in Österreich zugelassen. Er wurde 09.01.2012 wegen des Umzugs in ein Privatquartier in XXXX von der Grundversorgung abgemeldet. Er wurde für den 24.01.2012 an seiner neuen Adresse geladen, kam dem Ladungsbescheid jedoch nicht nach und entzog sich auch dem zugelassenen Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX am 03.04.2014 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Er wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 23.09.2014 am 23.12.2014 unter Anordnung von Bewährungshilfe bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen. Er war nach seiner Haftentlassung bis 02.02.2015 unbekannten Aufenthalts und verfügte bis zu seiner Festnahme am 20.10.2017 insgesamt nur vier Monate lang über eine Meldeadresse in XXXX , die nach polizeilichen Erhebungen behördlich abgemeldet wurde.

Der Beschwerdeführer kam der Ladung für den 07.01.2016 unentschuldigt nicht nach. Das Bundesamt erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 21.01.2016 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 und erließ gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung; es stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach ALGERIEN gemäß § 46 FPG zulässig ist. Es räumte dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Unter einem erließ es gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein vierjähriges Einreiseverbot. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mangels bekannter Abgabestelle am 21.01.2016 durch Hinterlegung im Akt zugestellt.

Der Beschwerdeführer kam dem Ladungsbescheid für den 08.03.2016 zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach, verweigerte bei dem Termin aber jegliche Mitwirkung. Er wurde am 21.03.2016 endgültig von der Grundversorgung abgemeldet und war seither durchgehend unbekannten Aufenthalts.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte dem Beschwerdeführer mangels bekannter Abgabestelle keinen Verspätungsvorhalt zustellen. Der Beschwerdeführer reagierte weder auf die Anrufe des Bundesverwaltungsgerichts an seiner von ihm der Rückkehrberatung bekannt gegebenen Telefonnummer, noch auf Nachrichten auf seiner Mobilbox. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 14.02.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt durch öffentliche Bekanntmachung am 12.04.2016, als verspätet zurück. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Beschluss weder Beschwerde noch Revision.

Der Beschwerdeführer wurde am 20.10.2017 beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet polizeilich betreten und festgenommen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.10.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 15:30 Uhr, verhängte das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung.

Der Beschwerdeführer verweigerte die Mitwirkung bei der Einvernahme zur Erlangung eines Heimreisezertifikates am 20.10.2017. Das Bundesamt suchte am 23.10.2017 um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer an. Am 07.11.2017 wurde der Beschwerdeführer der Delegation der ALGERISCHEN Botschaft vorgeführt; eine sofortige Feststellung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers war dabei aufgrund seiner mangelnden Mitwirkungsbereitschaft nicht möglich. Die Unterlagen zur Überprüfung der Identität des Beschwerdeführers wurden daher nach ALGERIEN übermittelt. Das Bundesamt urgierte wegen der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer. Mit der Identifizierung des Beschwerdeführers war innerhalb von fünf Monaten ab Antragsstellung zu rechnen.

Die Schubhaft wurde bis 21.10.2017 im Polizeianhaltezentrum XXXX , bis 22.11.2017 im Polizeianhaltezentrum XXXX und seit 22.11.2017 im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen.

Der Beschwerdeführer hatte keine Familie in Österreich, keinen festen Wohnsitz und ging hier keiner legalen Erwerbsarbeit nach. Er verfügte über ein soziales Netz, das ihm im Falle der Haftentlassung erneut ein Leben im Verborgenen ermöglich hätte. Er hätte sich auf freiem Fuß der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung entzogen. Er war nicht bereit, an seiner Rückkehr nach ALGERIEN mitzuwirken.

Während der Schubhaft trat der Beschwerdeführer zweimal in den Hungerstreik.

Der Beschwerdeführer war haftfähig; er litt an einer Anpassungsstörung und Suchtmittelabhängigkeit, die während der Anhaltung unter psychiatrischer Aufsicht medikamentös behandelt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergaben sich aus der hg. mündlichen Verhandlung, den beigeschafften Verwaltungsakten des Asyl- und Schubhaftverfahrens, den Gerichtsakten des Asyl- und Schubhaftverfahrens, Auskünften aus dem ZMR, IZR, SIS, Strafregister und der Anhaltdatei, sowie aus der Stellungnahme der Direktion des Bundesamtes zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vom 13.02.2018 sowie betreffend die Haftfähigkeit und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus den Angaben der Amtsärztin in der hg. Verhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Fortsetzungsausspruch

Die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 76 Abs. 1, 2 Z 1 FPG lagen weiterhin vor: Der volljährige Beschwerdeführer war ALGERISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger, sohin Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG. Sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom 21.04.2011 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2014 abgewiesen. Gegen ihn wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.01.2016 eine Rückkehrentscheidung und ein vierjähriges Einreiseverbot erlassen. Der Beschwerdeführer verfügte weder über ein Aufenthaltsrecht in Österreich, noch in einem anderen Mitgliedsstaat der EU. Der Beschwerdeführer wurde zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten.

Im Fall des Beschwerdeführers lag erhebliche Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor: Er behinderte durch sein Untertauchen im Bundesgebiet seine Abschiebung nach ALGERIEN und trat während der Schubhaft mehrmals in den Hungerstreik; er brachte keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage und wirkte an der Erlangung des Heimreisezertifikates nicht mit (Z 1); er entzog sich seinem Asylverfahren durch Untertauchen (Z 3); zudem verfügte er in Österreich über keine sozialen Anknüpfungspunkte, die der Annahme von Fluchtgefahr entgegenstanden (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG), sondern vielmehr über ein soziales Netz, das ihm bisher einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht hatte und im Falle der Haftentlassung auch wieder ermöglicht hätte.

Aufgrund des vom Beschwerdeführer in der Schubhaft gezeigten Verhaltens wie auch seines Vorverhaltens und des persönlichen Eindrucks, den er in der mündlichen Verhandlung vermittelte, konnte mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden, wobei zu berücksichtigen war, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG) und der Beschwerdeführer wegen erheblicher Suchtmitteldelinquenz vorbestraft war (§ 76 Abs. 2a FPG).

Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wurde von der belangten Behörde zügig betrieben. Mit der Durchführung der Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer war mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu rechnen.

Eine Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ergab sich auch nicht aus dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers.

Es war daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu § 22a Abs. 4 BFA-VG fehlte.

Begründung der gekürzten Ausfertigung

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.02.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Asylantragstellung, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft,
gekürzte Ausfertigung, Identität, Mitgliedstaat, Mitwirkungspflicht,
mündliche Verkündung, Revision zulässig, Schubhaft, strafrechtliche
Verurteilung, Suchtmitteldelikt, Überprüfung, Verfahrensentziehung,
Verschleierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W112.2185864.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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