Entscheidungsdatum
29.08.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W241 2185185-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Mag. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2017, Zahl 1094204303/151718239/BMI-BFA_NOE_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.07.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seiner Mutter, zwei Schwestern und drei Brüdern nach seinen Angaben irregulär in Österreich ein und stellte am 06.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
1.2. In seiner Erstbefragung am 07.11.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitischer Moslem und stammte aus der Provinz Bamiyan, Afghanistan. Er sei vor etwa zwei Jahren in den Iran ausgereist und über die Türkei, Griechenland, Mazedonien und weitere, ihnen unbekannte Länder nach Österreich gelangt.
Als Fluchtgrund gab der BF an, dass sein Vater vor vier Jahren verstorben sei. Die Familie sei vom Bruder des Vaters unter Druck gesetzt worden und er habe die Grundstücke der Familie an sich genommen. Aufgrund der Drohungen sei die Familie in den Iran geflüchtet. Ein Bruder sei in den Krieg nach Syrien geschickt worden. Ihm sei aber die Flucht gelungen und die Familie sei nach Europa geflüchtet.
1.3. Bei seiner Einvernahme am 17.05.2016 vor dem BFA, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und legte mehrere ärztlichen Befunde vor, aus dem die Diagnose offene Lungentuberkulose hervorgeht. Der BF war von 25.11.2015 bis 22.12.2015 in stationärer Behandlung.
In der Folge gab der BF im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler teilweise korrigiert):
"LA: Verfügen Sie über Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?
VP: Nein. Vorweg möchte ich fragen, weshalb ich mit meiner Familie letzte Woche nicht gemeinsam befragt wurde.
LA: Da nur eine gewisse Anzahl an Einvernahme pro Tag stattfinden können. Es hat jedenfalls nichts mit der Entscheidungsfindung zu tun.
LA: Warum können Sie keine Dokumente, beispielsweise eine Tazkira heute vorlegen?
VP: In Afghanistan hatte ich eine Tazkira. Sie war bei meinem Onkel väterlicherseits, wir konnten sie bei der Flucht aus Afghanistan nicht mitnehmen.
LA: Warum wurde die Tazkira bei Ihrem Onkel und nicht bei Ihnen persönlich zuhause aufbewahrt?
VP: Nach dem Tod meines Vaters nahm mein Onkel sowohl die Dokumente betreffend die Grundstücke, als auch unsere persönlichen Dokumente an sich. Er meinte, dass er sie für uns sicher aufbewahren würde.
LA: Wann verstarb Ihr Vater?
VP: Vor ca. 4 Jahren.
LA: Sie waren damals 22 Jahre, also ein erwachsener Mann. Haben Sie einfach tatenlos zugesehen, als Ihr Onkel diese Dokumente zu sich nahm?
VP: Ich konnte nichts tun, mein Onkel verfügt über mehr Macht als wir.
LA: Nennen Sie Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihren Geburtsort und Ihre Staatszugehörigkeit!
VP: Ich heiße XXXX , geb. XXXX in der Provinz Bamyan - im XXXX . Ich bin afghanischer Staatsbürger.
LA: Warum geben Sie Ihr Geburtsjahr nach dem gregorianischen Kalender an?
VP: Ich kenne mein Geburtsdatum nach dem afghanischen Kalender nicht. Bei meiner Einreise nach Österreich wurde ich nach meinem Alter gefragt und auf meiner Karte steht XXXX .
LA: Wann sind Sie aus Afghanistan ausgereist?
VP: Vor 4 Jahren. Nein, doch vor 2 Jahren, vor etwas mehr als 2 Jahren.
LA: Wo haben Sie zwischen Ihrer Ausreise aus Afghanistan und der Einreise nach Österreich gelebt?
VP: Im Iran.
LA: Wo haben Sie in den Jahren vor Ihrer Ausreise aus Afghanistan gelebt?
VP: Davor habe ich an meinem Geburtsort gelebt.
LA: Um welche Art von Objekt handelt es sich bei dieser Adresse in Bamyan?
VP: Wir hatten ein eigenes Haus mit Garten. Nachgefragt - Ich lebte dort gemeinsam mit meiner Familie. Nachgefragt - Ich meine damit, mit meiner Mutter, Vater, 2 Brüdern und 4 Schwestern. Mein Vater verstarb und 2 meiner Schwestern heirateten und zogen aus.
Fragen zu Ihren Lebensumständen
LA: Welcher Volksgruppe und welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?
VP: Ich gehore der Rasse der Hazara an. Nachgefragt - Ich bin Schiit.
VP: Besuchen Sie eine Moschee in Österreich?
VP: Nein, wir wohnen sehr weit von einer Moschee entfernt.
LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?
VP: Bei meiner Einreise nach Österreich litt ich an Tuberkulose und war deswegen ca. 1 Monat im Krankenhaus aufhältig. Vor einer Woche wurde ich zur neuerlichen Behandlung nach XXXX transferiert.
LA: Können Sie Befunde vorlegen?
VP: Ja.
LA: Sind Sie im Heimatland oder im Iran diesbezüglich auch schon mal behandelt worden?
VP: Nein.
LA: Wie sieht die derzeitige Therapie aus?
VP: Ich nehme seit ca. 6 Monaten Medikamente und seit einer Woche werde ich im Zentrum für Tuberkulosepatienten behandelt. Ich werde regelmäßig untersucht und bekomme vor Ort Medikamente.
LA: Wann haben Sie dort den nächsten Termin?
VP: Ich muss mich dort solange aufhalten, bis ich wieder ganz gesund werde. Nachgefragt - Ich bin dort derzeit aufhältig und teile mit 2 Pakistani und 2 Somali ein Zimmer, die ebenfalls an Tuberkulose erkrankt sind.
Anm: Es wurde tel. Kontakt mit der Unterkunft (Sonderbetreuung) aufgenommen. Es wurde mitgeteilt, dass die VP soweit durchtherapiert ist, er Medikamente einnimmt und die heutige Einvernahme weder seinen Genesungsfortschritt beeinträchtigt, noch die anderen Anwesenden vor Ansteckung gefährdet sind.
LA: Es ist wichtig, dass Sie stets die aktuellen Befunde dem BFA vorlegen, nur dann können Sie für Ihre Entscheidungsfindung berücksichtigt werden. Haben Sie das verstanden?
VP: Ja.
Anm. Der VP werden die Möglichkeiten erklärt, wie er etwaige Befunde oder dergleichen zur Vorlage bringen kann.
LA: Welche Schulausbildung haben Sie absolviert?
VP: Ich habe keine Schulausbildung. Nachgefragt - Ich gelte nicht als Analphabet, ich habe im Iran das Lesen und Schreiben von Freunden gelernt.
LA: Welchen Beruf haben Sie erlernt bzw. ausgeübt?
VP: In Afghanistan war ich Landwirt und im Iran war ich Bauarbeiter. Ich habe ein bisschen gelernt, wie man Kabel verlegt.
LA: Womit haben Sie in Ihrem Heimatland bisher Ihren Lebensunterhalt bestritten?
VP: Wir lebten von der Landwirtschaft, wir waren nicht sehr wohlhabend.
[...]
LA: Hatten Sie persönlich jemals Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes?
VP: Nein, ich bin Analphabet und hatte nie mit den Behörden etwas zu tun. Im Iran hatte ich mit den iranischen Behörden Probleme. Nachgefragt - Wegen meines illegalen Aufenthaltes. Deshalb wurde auch mein Bruder nach Syrien in den Krieg geschickt. Als er für einen Monat freigestellt wurde und in den Iran zurückgekommen ist, wollte er nicht mehr zurückkehren, deshalb mussten wir den Iran verlassen.
Fragen zu Ihren Familienangehörigen
LA: Welchen Familienstand haben Sie?
VP: Ich bin ledig.
LA: Haben Sie Kinder? Wenn ja, wie viele?
VP: Nein.
LA: Welcher Ihrer Angehörigen leben noch in Afghanistan?
VP: Meine älteste Schwester lebt in Afghanistan. Nachgefragt - Sie lebt in Kabul.
LA: Sonst noch jemand?
VP: Nein es gibt keine anderen Verwandten, die meisten leben im Iran. Ein Onkel und eine Tante mütterlicherseits leben in Deutschland.
LA: Und der zuvor angegebene Onkel, welcher Ihre Dokumente aufbewahrt, wo lebt dieser?
VP: Er lebt in Afghanistan im Heimatdorf.
Fragen zur Flucht
LA: Aus welchem Grund haben Sie nunmehr Ihren Heimatstaat verlassen? Schildern Sie Ihre Fluchtgründe. Versuchen Sie chronologisch vorzugehen, schildern Sie es so, dass es auch unbeteiligte Personen nachvollziehen können und verzetteln Sie sich nicht zu sehr in Details. Wenn ich etwas näher wissen möchte, frage ich explizit nach.
VP: Die Probleme begannen nach dem Tod meines Vaters. Mein Vater und mein Onkel waren an den Grundstücken, die von meinem Großvater hinterlassen worden sind, beteiligt. Die Dokumente sind auf den Namen meines Großvaters väterlicherseits ausgestellt gewesen. In den 2 Jahren nach dem Tod meines Vaters wurden meine Familie und ich von meinem Onkel permanent schikaniert. Er schlug uns mit Holzschlägen und drohte, dass wir die Grundstücke nicht betreten könnten, solange er am Leben sei. Wir konnten nichts gegen ihn unternehmen, weil die Dokumente auf seinem Namen ausgestellt waren. Wir waren gezwungen, in den Iran zu flüchten, weil wir nicht mehr in Afghanistan leben konnten. Meine Geschwister hätten in Afghanistan, wegen der Schikanen meines Onkels keine Zukunft. Den Iran mussten wir ebenfalls später verlassen, weil wir dort keine Aufenthaltsberechtigung hatten.
LA: Die Grundstücksdokumente waren namentlich auf Ihren Onkel ausgestellt. Stimmt das?
VP: Ja, mein Großvater hatte vor seinem Tod in seinem Testament die Überschreibung auf den Namen meines Onkels angeordnet, da er der älteste Sohn ist.
LA: Von was konnten Sie nach dem Tod Ihres Vaters leben?
VP: Wir lebten von der Ernte unserer Grundstücke.
LA: Also konnten Sie die Grundstücke doch bewirtschaften?
VP: Ja, allerdings nur ich, meine Schwestern und Brüder haben zwar auch mitgeholfen, aber sie haben nicht so viel gearbeitet wie ich.
LA: Haben Sie die Schläge Ihres Onkels auch mal zu Anzeige gebracht?
VP: Nein, das konnten wir nicht. Mein Onkel hatte Einfluss und viel Geld, er hätte jede Behörde bezahlen können, damit der Fall nicht verfolgt wird.
LA: Haben Sie somit all Ihre Gründe für die Asylantragstellung genannt?
VP: Ja wir hatten keine anderen Schwierigkeiten.
LA: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder etwas sonst Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde?
VP: Ich habe alles gesagt.
LA: Theoretisch, was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten?
VP: Ich habe Angst um mein Leben, weil mein Onkel noch dort lebt. Außerdem habe ich in Afghanistan nichts mehr, mein Onkel hat uns alles weggenommen, ich könnte daher dort nicht mehr überleben."
1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 23.11.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.
Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen die übrigen Familienmitglieder nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Die vom BF geschilderten Grundstücksstreitigkeiten stellten keinen asylrelevanten Sachverhalt dar, da es sich um eine Verfolgung durch Privatpersonen handle.
In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass die Begründung des Antrages keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) finde.
Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan nicht drohe. Es sei dem BF zumutbar, selbstständig durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus eigenen Kräften für die Deckung der grundlegendsten Bedürfnisse aufzukommen.
1.5. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben vom 04.12.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG ein. Mit dem Schreiben wurde gleichzeitig Beschwerde gegen die Bescheide der Mutter und der Schwestern des BF vom selben Tag erhoben.
In der Beschwerdebegründung wurde in Bezug auf den BF das bisherige Fluchtvorbringen wiederholt und auf die Sicherheitslage in Afghanistan verwiesen.
1.6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 05.02.2018 beim BVwG ein.
1.7. Das BVwG führte am 18.07.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi durch, zu der der BF, seine Mutter und seine beiden Schwestern im Beisein ihres gewillkürten Vertreters persönlich erschienen. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung.
Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):
" RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF: Ich gehöre zu der Volksgruppe der Hazara. Unsere Sprache ist Farsi/Dari.
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?
BF: Meine Religion ist Islam und Glaubensrichtung ist shiitisch.
RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?
BF: Nein.
RI: Haben Sie Kinder?
BF: Nein.
RI: Geben Sie bitte Anzahl und Aufenthaltsorte Ihrer näheren Angehörigen in Afghanistan bekannt!
BF: Es gibt keine Verwandten von uns in Afghanistan außer einen Onkel väterlicherseits.
RI: Wo lebt Ihre Schwester, die noch in Afghanistan gelebt hat?
BF: Diese Schwester verließ Afghanistan kurz vor Weihnachten und reiste in den Iran.
RI: Hat diese Schwester eine eigene Familie oder Ehegatten?
BF: Ja.
RI: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Schwester oder jemanden aus Ihrer Familie?
BF: Ja, wir haben Kontakt zu ihr über das Internet.
RI: Kennen Sie den Mann Ihrer Schwester gut? Haben Sie Ihn persönlich getroffen bzw. gibt es Kontakt zu Ihm?
BF: Ja, ich kenne ihn.
RI: Was arbeitet er?
BF: Es ist ein Hilfsarbeiter und die meiste Zeit arbeitet er als Bauer. Er arbeitet in der Landwirtschaft. Er baut Gemüse an.
RI: Wie konnte der Mann Ihrer Schwester als Bauer in Kabul arbeiten?
BF: Sie haben mich gefragt, was er im Iran arbeitet und wie er die Familie ernährt. In Afghanistan hat er als Hilfsarbeiter auf der Baustelle gearbeitet.
RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?
BF: Nein.
RI: Können Sie Lesen oder Schreiben?
BF: Schreiben habe ich von einem Freund im Iran gelernt. Er war gebildet.
RI: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?
BF: Solange mein Vater lebte, arbeitete er auch.
RI: Was haben Sie gearbeitet?
BF: Ich habe ihm in der Landwirtschaft geholfen.
RI: Wie stellte sich Ihre finanzielle Situation bzw. die Ihrer Familie dar?
BF: Finanziell ging es uns nicht sehr gut, aber wir waren nicht von anderen abhängig.
RI: Gibt es in Ihrer Heimatprovinz noch ein Elternhaus oder Grundstücke?
BF: Wir haben Grundstücke und ein Haus und diese wurde von meinem Onkel in Besitz genommen.
RI: Das Haus auch?
BF: Ja.
RI: Ihre Mutter meinte, Sie hätten das Haus zurückgelassen und es wäre verfallen?
BF: Das stimmt. Afghanische Häuser müssen fast jedes Jahr renoviert werden, ansonsten verfallen sie sehr schnell.
RI: Hat sich Ihr Onkel das Haus angeeignet?
BF: Ja, das Haus wurde auch von meinem Onkel in Besitz genommen. Dieses Haus ist ein Teil der Grundstücke und dieses Haus ist auch im Grundbuch bzw. in den Unterlagen der Grundstücke registriert. Aber meine Onkel lebt nicht in diesem besetzten Haus. Er lebt in seinem eigenen Haus. Er kann nicht die Kosten für zwei Häuser aufbringen.
RI: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung?
BF: Nein.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
RI: Wohnen Sie mit den hier anwesenden Angehörigen in einem gemeinsamen Haushalt?
BF: Ja.
RI: Haben Sie jemals von ihnen getrennt gelebt?
BF: Ja. Ich habe ein Jahr lang in XXXX aufgrund meiner Erkrankung gelebt. Ich habe dann einen Transfer bekommen in ein Haus. Dort wurde ich untergebracht aufgrund meiner Tuberkuloseerkrankung.
RI: Wenn Sie in Österreich bleiben könnten, würden Sie sich eine eigene Wohnung suchen?
BF: Ja, ich wurde gerne alleine leben, aber wegen meiner Mutter lebe ich bei meiner Familie, weil es meiner Mutter gesundheitlich nicht gut geht.
RI: Pflegen Sie Ihre Mutter? Wenn ja, was machen Sie für sie?
BF: Ich begleite sie zum Arzt. Ich gehe mit ihr spazieren in den Park. Alles, was sie zuhause braucht, mache ich für sie. Auch die Amtswege erledige ich für sie, weil sie es selbst nicht kann.
RI: Kümmern sich Ihre Schwestern nicht um Ihre Mutter?
BF: Ja, sie kümmern sich auch. Eine meiner Schwestern geht zur Schule, sie hat gar keine Zeit. Ich und meine älteste Schwester erledigen die Sachen für meine Mutter. Wenn sie zuhause ist, dann ist sie verantwortlich für meine Mutter. Wenn sie nicht zuhause ist, muss ich für meine Mutter zuhause sein.
RI: Gibt es noch einen Bruder in Ihrem Haushalt, der sich um Ihre Mutter kümmert?
BF: Der andere Bruder ist auch zuhause. Er hat psychische Probleme. Es gibt einen anderen Bruder, der auch in Wien lebt. Er kann uns nicht helfen, weil er getrennt von uns lebt.
RI: Wie verstehen Sie sich mit Ihren Schwestern?
BF: Wir haben ein gutes Verhältnis. Wir haben keine Probleme miteinander.
RI: Was sagen Sie dazu, dass Ihre Schwestern über Nacht fortgehen und woanders übernachten?
BF: Ich habe keine Probleme. Ich habe nichts dagegen, aber sie sollen nur Bescheid sagen, dass sie nicht nach Hause kommen.
RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen.
RI: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch den D verstehen können?
BF (auf Deutsch): Ja, ein bisschen.
RI stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen verstanden und auf gebrochenen Deutsch beantwortet hat.
Die Verhandlung wird wieder mit Übersetzung fortgeführt.
RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie vor weitere Deutschkurse zu besuchen?
BF: Ja.
RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?
BF: Ja, manchmal arbeite ich bei der Gemeinde unseres Wohnortes.
RI: Wenn Sie in Österreich bleiben dürften, welchen Beruf würden Sie gerne ergreifen?
BF: Ich möchte in Zukunft als Elektriker arbeiten und auch als Computerprogrammierer.
RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?
BF: Nein, noch nicht. Ich habe mich einmal an das Rote Kreuz gewandt, aber sie sagten, dass ich warten müsse. Es gibt sehr viele Freiwillige, die arbeiten möchten. Ich gehe nur zu Fuß spazieren und das ist meine einzige Sportaktivität.
RI: Wie sieht Ihr Alltag hier aus?
BF: Ich stehe in der Früh um 07:00 Uhr auf. Nach dem Frühstück gehe ich in den Deutschkurs. Danach komme ich nach Hause und esse zu Mittag. Ich übe das, was ich im Deutschkurs gelernt habe. Weil ich Analphabet bin, lerne ich Mathematik im Internet. Ein bisschen studiere ich auch über Strom oder Elektronik. Dann gehe ich auch mit meinen Freunden spazieren. Dann komme ich wieder nach Hause. Ich gehe auch manchmal einkaufen für Zuhause.
Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
RI: Nennen Sie jetzt bitte abschließend und möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe). Nehmen Sie sich dafür nun bitte ausreichend Zeit, alles vorzubringen.
BF: Nach dem Tod unseres Vaters wurden wir von unserem Onkel mit dem Tod bedroht. Mein Onkel hatte die Dokumente der Grundstücke bei sich und diese waren auch auf seinen Namen registriert. Er war der älteste Bruder meines Vaters. Wir wurden von ihm schikaniert und massiv unter Druck gesetzt. Meine Mutter wurde einige Male von ihm geschlagen und wir auch. Ich selbst wurde auch geschlagen.
RI: Glauben Sie, wenn Sie nach Bamyan zurückkehren würden, dass Sie noch immer bedroht werden würden?
BF: Ja, 100%ig.
RI: Ihr Onkel hat die Grundstücke bereits erhalten. Gäbe es noch einen weiteren Grund, Sie zu bedrohen?
BF: Im Fall einer Rückkehr wäre die Bedrohung aktuell, indem er Angst hätte, dass wir ihm das besetzte Eigentum wieder zurücknehmen. Er würde versuchen, uns zu töten.
RI: Wenn Sie nach Kabul gehen würden, was würden Sie dort befürchten?
BF: Es wäre sehr schwierig für uns in Kabul. Wir waren nie in Kabul. Meine Familie hat in Österreich sehr viele Freiheiten. Diese wären ihnen in Afghanistan verwehrt.
RI: Wenn Sie alleine dorthin zurückkehren würden, was würden Sie dort machen?
BF: Ich habe niemanden in Kabul, weder Verwandte noch eine Wohnmöglichkeit. Ich kenne auch niemand anderen. Die Sicherheitslage in Kabul an sich ist sehr schlecht. Meine Schwester und ihr Ehemann haben aufgrund der unsicheren und schlechten Lage Kabul verlassen und sind in den Iran gegangen. Diese haben mir über die Situation dort berichtet.
RI: Haben Sie auch Angst, von Ihrem Onkel in Kabul verfolgt zu werden?
BF: Ja. Diese Befürchtung gibt es. Die Lage in Kabul ist so schwierig, dass ein Leben dort zu führen mir nicht möglich ist.
RI: Könnten Sie sich vorstellen, dass Sie Ihre Schwester im Iran kontaktieren, um finanzielle Unterstützung von ihr zu erhalten?
BF: Nein, das könnte ich nicht, weil meine Schwester und ihre Familie haben selbst im Iran sehr viele Probleme. Unser Schwager konnte mit sehr viel Schwierigkeiten im Iran landen. Hinsichtlich der Finanzen wäre es nicht möglich, mich noch zusätzlich zu unterstützen.
RI: Wenn es die Bedrohung durch Ihren Onkel nicht gäbe, könnten Sie sich vorstellen wieder in Ihrer Heimatprovinz zurückzukehren?
BF: Sollte es die Bedrohungen durch meinen Onkel nicht geben, vorausgesetzt, dass ich in der Landwirtschaft arbeiten könnte, dann schon, aber unsere Grundstücke wurden uns weggenommen und dieser Onkel lebt dort."
Der BF legte folgende Unterlagen vor:
-
Bestätigung über den Besuch eines Basisbildungskurses
-
Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs
-
Empfehlungsschreiben
2. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
* Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 07.11.2015 und der Einvernahme vor dem BFA am 17.05.2016 sowie die Beschwerde vom 04.12.2017
* Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation)
* Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 18.07.2018
* Einsicht in die vom BF vorgelegten Schriftstücke
* Einsicht in die Gerichtsakten der Mutter des BF, XXXX (W241 2185161-1), der Schwester XXXX (W241 2185191-1), der Schwester XXXX (W241 2185188-1), in den Bescheid betreffend den Bruder des BF, XXXX (1094205801/151718336 vom 05.04.2018) sowie in einen Auszug des Zentralen Melderegisters betreffend den Bruder XXXX .
* Einsichtnahme in folgende in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom BVwG zusätzlich eingebrachte Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF:
o Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat (Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018)
o Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom Mai 2016
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Folgende Feststellungen werden aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes getroffen:
3.1. Zur Person des BF:
3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zum schiitischen Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari bzw. Farsi.
Der BF ist ledig und stammt aus dem Dorf XXXX , Provinz Bamiyan. Sein Vater ist verstorben, seine Mutter und vier Geschwister sind ebenfalls nach Österreich geflüchtet. Eine Schwester lebt in Schweden, eine Schwester lebt laut Angaben des BF im Iran. In Afghanistan betrieb die Familie eine Landwirtschaft.
Der BF selbst hat keine Schule besucht und in Afghanistan als Landwirt gearbeitet.
3.1.2. Den Schwestern des BF XXXX , und XXXX , wurde der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Mutter des BF, XXXX , wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Asylantrag seines Bruder XXXX , wurde mit Bescheid des BFA vom 05.04.2018 abgewiesen und befindet sich im Stadium der Beschwerde. Über den Asylantrag seines Bruders XXXX , wurde noch nicht entschieden. Der BF lebt mit seiner Mutter, seinen Schwestern und seinem Bruder ALI in einem gemeinsamen Haushalt.
3.1.3. Der BF ist jung und gesund, Hinweise auf lebensbedrohende oder schwerwiegende Krankheiten haben sich keine ergeben. Der BF litt an Tuberkulose und wurde Ende 2015 stationär behandelt. Aktuelle Befunde wurden nicht vorgelegt, weshalb davon auszugehen ist, dass keine schwerwiegenden Erkrankungen mehr vorliegen. Laut eigenen Angaben muss der BF keine Tabletten mehr nehmen, sondern nur noch alle drei Monate zur Kontrolle.
Er ist im erwerbsfähigen Alter und hat Berufserfahrung als Landwirt.
3.1.4. Der BF verließ nach seinen Angaben Afghanistan im Jahr 2013 und stellte am 06.11.2015 in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
3.1.5. Der BF hält sich seit November 2015 in Österreich auf und spricht nur gebrochenes Deutsch. Er geht keiner regelmäßigen Beschäftigung nach. Der BF lebt in einer Unterkunft für Asylwerber und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
3.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
3.2.1. Der BF hat sein Vorbringen, dass er aufgrund einer Bedrohung durch seinen Onkel fliehen hätte müssen, nicht glaubhaft gemacht.
3.2.2. Der BF wurde nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat niemals inhaftiert, ist nicht vorbestraft und hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
3.2.3. Grund für die Ausreise des BF aus seinem Herkunftsstaat waren die dortige unsichere persönliche und allgemeine Situation und die Suche nach besseren - auch wirtschaftlichen - Lebensbedingungen im Ausland.
3.3. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat:
3.3.1. Es konnte vom BF nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen - etwa durch die Bedrohung durch seinen Onkel - ausgesetzt wäre.
3.3.2. Der BF ist im erwerbsfähigen Alter und männlich. Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigt wäre, hat der BF im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonst bekannt geworden.
3.3.3. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung außerhalb seiner Herkunftsprovinz, insbesondere in der Stadt Kabul, droht dem BF kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Der BF lebte bisher nicht in der Stadt Kabul, und es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF dort über familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte verfügt. Dem BF ist jedoch aus eigenem der Aufbau einer Existenzgrundlage in Kabul möglich. Der BF kann seine Existenz in Kabul - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern, wobei festzuhalten ist, dass der BF bereits jahrelang als Landwirt gearbeitet hat. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, dass ihm seine in Österreich aufhältige Familie - zumindest zu Beginn als Starthilfe - finanzielle Unterstützung zukommen lässt. Auch kann der BF Rückkehrunterstützung in Anspruch nehmen und damit eine weitere finanzielle Hilfe erhalten. Als alleinstehender, gesunder, leistungsfähiger Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf liefe der BF auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF leidet an keinen Erkrankungen.
3.3.4. Der BF kann die Hauptstadt Kabul von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.
3.4. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zusätzlich in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:
3.4.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan ("Gesamtaktualisierung am 29.06.2018", Schreibfehler teilweise korrigiert):
[...]
2. Politische Lage
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.01.2004).
Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).
Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.09.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.09.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.02.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).
Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).
Parlament und Parlamentswahlen
Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.01.2017; vgl. USDOS 20.04.2018, USDOS 15.08.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.01.2017).
Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.02.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.04.2018; vgl. USDOS 15.08.2017).
Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z.T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leider die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 5.2018).
Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht Am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vgl. CRS 12.01.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20.10.2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.04.2018; vgl. AAN 22.01.2017, AAN 18.12.2016).
Parteien
Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 15.08.2017). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (AE o. D.). Der Terminus "Partei" umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015).
Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf strukturelle Elemente (wie z.B. das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Ein hoher Grad an Fragmentierung sowie eine Ausrichtung auf Führungspersönlichkeiten sind charakteristische Merkmale der afghanischen Parteienlandschaft (AAN 06.05.2018).
Mit Stand Mai 2018 waren 74 Parteien beim Justizministerium (MoJ) registriert (AAN 06.05.2018).
Parteienlandschaft und Opposition
Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.01.2017), das letzterer Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.09.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.01.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 03.05.2017). Am 04.05.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 04.05.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u.a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung, sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vgl. Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert weiter an (Tolonews 14.03.2018).
Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezb-e Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle "Coalition for the Salvation of Afghanistan", auch "Ankara Coalition" genannt. Diese Koalition besteht aus drei großen politischen Parteien mit starker ethnischer Unterstützung (jeweils Tadschiken, Usbeken und Hazara) (AB 18.11.2017; vgl. AAN 06.05.2018).
Unterstützer des weiterhin politisch tätigen ehemaligen Präsidenten Hamid Karzai gründeten im Oktober 2017 eine neue politische Bewegung, die Mehwar-e Mardom-e Afghanistan (The People's Axis of Afghanistan), unter der inoffiziellen Führung von Rahmatullah Nabil, des ehemaligen Chefs des afghanischen Geheimdienstes (NDS). Später distanzierten sich die Mitglieder der Bewegung von den politischen Ansichten Hamid Karzais (AAN 06.05.2018; vgl. AAN 11.10.2017).
Anwarul Haq Ahadi, der langjährige Anführer der Afghan Mellat, eine der ältesten Parteien Afghanistans, verbündete sich mit der ehemaligen Mujahedin-Partei Harakat-e Enqilab-e Eslami-e Afghanistan. Gemeinsam nehmen diese beiden Parteien am New National Front of Afghanistan teil (NNF), eine der kritischsten Oppositionsgruppierungen in Afghanistan (AAN 6.5.2018; vgl. AB 29.05.2017).
Eine weitere Oppositionspartei ist die Hezb-e Kongara-ya Melli-ye Afghanistan (The National Congress Party of Afghanistan) unter der Führung von Abdul Latif Pedram (AB 151.2016; vgl. AB 295.2017).
Auch wurde die linksorientierte Hezb-e-Watan-Partei (The Fatherland Party) wieder ins Leben gerufen, mit der Absicht, ein wichtiges Segment der ehemaligen linken Kräfte in Afghanistan zusammenzubringen (AAN 06.05.2018; vgl. AAN 21.08.2017).
Friedens- und Versöhnungsprozess
Am 28.02.2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.03.2018; vgl. TS 28.02.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 07.03.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vgl. Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.03.2018; vgl. TD 07.03.2018, NZZ 28.02.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.04.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen (vgl. Kapitel 3. "Sicherheitslage").
Am 19.05.2018 erklärten die Taliban, sie würden keine Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte mehr angreifen, wenn diese ihre Truppen verlassen würden, und gewährten ihnen somit eine "Amnestie". In ihrer Stellungnahme erklärten die Aufständischen, dass das Ziel ihrer Frühlingsoffensive Amerika und ihre Alliierten seien (AJ 19.05.2018).
Am 07.06.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.06.2018 - 20.06.2018. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich Am 04.06.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 07.06.2018; vgl. Reuters 07.06.2018, RFL/RL 05.06.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anm.) erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 05.06.2018). Die Taliban selbst gingen am 09.06.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anm.). Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.06.2018; vgl. TH 10.06.2018, Tolonews 09.06.2018).
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3. Sicherheitslage
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.02.2018).
Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.)
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Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.02.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 09.03.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (UNGASC 15.03.2016).
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Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.08.2017).
Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Östliche Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.02.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.02.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.02.2018).
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Afghanistan