TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/30 W161 2203759-1

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Veröffentlicht am 30.08.2018
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Entscheidungsdatum

30.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61

Spruch

W161 2203759-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2018, Zl. 11960963605-180608555, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs.1 Z.1, 57 AsylG i.d.g.F, § 9 BFA-VG i.d.g.F. und § 61 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger, stellte am 28.06.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer.

2. Im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.06.2018 gab der Antragsteller an, er habe seinen Herkunftsstaat Ukraine im Jahr 1998 legal verlassen. Er habe in Tschechien um Asyl angesucht, das erste Mal im Jahr 1998, das zweite Mal 1999. Das erste Mal sei der Bescheid negativ gewesen, beim zweiten Antrag sei der Bescheid positiv gewesen und sei er seitdem anerkannter Flüchtling in Tschechien. Er habe Tschechien am 23.06.2018 wieder legal mit seinem Reisepass verlassen. Der erste Eindruck zu Tschechien sei sehr positiv gewesen. Nur wenn man die andere Seite des Landes betrachte, sei es wie bei der Gestapo. Die Leute hassen Ausländer, deswegen sei er von dort geflüchtet. Es sei nach 20 Jahren für ihn nicht leicht gewesen, von dort zu flüchten. Eine Rückkehr nach Tschechien würde er nicht überleben. Er würde in kürzester Zeit sterben oder der tschechische Geheimdienst würde ihn für lange Zeit einsperren.

Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an:

"Ich bin wegen der Verfolgung vom tschechischen Geheimdienst geflohen. Davon habe ich persönlich von den Geheimagenten erfahren. Der Geheimdienst hat mich zuerst verfolgt, weil sie mich einsperren wollten. Ich vermute, dass der Geheimdienst mich zur Mitarbeit überreden wollte bzw. zwingen wollte. Ich kenne diese Geheimagenten und habe sie so geschickt gefragt, dass sie mir sogar die Einheit für die sie arbeiten genannt haben. Es waren Hunderte. Bei einer Agentin, es war eine junge Frau mit Kinderwagen und sie war bewaffnet. Bei dieser Frau waren auch 2 Agenten, es waren Liliputaner die sich als Kinder ausgaben, aber ich habe sie durchschaut. Aus der Ukraine bin ich wegen politischer Verfolgung geflohen. Es drohte mir 5-jähriges Gefängnis."

3. Der Beschwerdeführer legte einen Konventionspass, ausgestellt von der Tschechischen Republik, vor. Nach Einsicht in diesen und Aktenstudium, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund des Konventionspasses und der Tatsache, dass der Schutzstatus in der Tschechischen Republik festgestellt werden konnte, in der Folge kein Konsultationsverfahren eingeleitet.

Die Absicht, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückzuweisen, wurde diesem mit Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG zur Kenntnis gebracht.

4. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 25.07.2018 erklärte der Antragsteller, er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er habe eine Rechtsberatung in Anspruch genommen. Er habe gesundheitliche Probleme, welche jedoch nicht mit dem Interview zusammenhängen. Nachgefragt gab er an, er habe eine Herzrhythmusstörung und Kniebeschwerden, er sei nicht in ärztlicher Behandlung. Er habe die Vorschläge des Arztes betreffend Medikation abgelehnt. Er habe dafür persönliche Gründe, welche er auch dem Arzt mitgeteilt habe. Er habe keine Angehörigen in Österreich und lebe allein. Über Vorhalt, dass von einer Zuständigkeit des Staates Tschechische Republik für seinen Asylantrag ausgegangen werde, gab der Beschwerdeführer an:

"Ich bin da, weil ich in der Tschechischen Republik massive Probleme habe und mein Leben bedroht ist, daher kann ich dort nicht bleiben. Im tschechischen Reisepass steht, dass der Pass nur auf einen österreichischen umtauschen kann. Ich kann ja kein weiteres Mal Asyl beantragen, da ich bereits einen Asylstatus habe und der Pass einfach ausgetauscht werden kann und der Pass einfach in die tschechische Republik rückführen kann. Laut internationalem Gesetz besteht die Zuständigkeit des Landes, in welchem ich mich befinde. Der Reisepass ist gültig, aber ich habe mit der Ungültigkeit des Reisepasses keine Möglichkeit in die Tschechische Republik zurückzukehren. Die Beratung hat mir gestern gesagt, wenn ich Gründe habe, dass ich nicht nach Tschechien kann, dann muss ich auch nicht zurück. Ich kann nicht in die Tschechische Republik zurückkehren, da sich an der Lage nichts ändern wird. Wenn es nicht so wäre, würde ich gerne zurückkehren, da der Lebensstandard in der Tschechischen Republik höher ist als in Österreich. Meine Gründe sind die Ängste in das Land zurückzukehren. Die Änderung der derzeitigen politischen Situation und ich habe 2 Jahre in einem Zelt auf der Straße gelebt und es wurde mir keine menschengerechte Bleibe zur Verfügung gestellt. Die Zahlungen der Sozialen Leistungen wurden im Dezember 2017 eingestellt. Ich habe ein Dokument bzw. einen Bescheid in welchem steht, dass ich den Anspruch auf soziale Leistungen habe. Ich bin auch betreffend der sozialen Leistungen zur Polizei gegangen und die haben mir erklärt, dass sie nicht zuständig wären. Das Gericht befasst sich mit den sozialen Leistungen nicht. Das Gericht hat die Auszahlung meiner sozialen Leistungen anerkannt und in dem Gesetz über Verwaltungsanordnungen ist dann die Polizei zuständig. Ich habe die Antwort bekommen, dass meine Leistungen bereits ausbezahlt wurden und mich nichts mehr zustehen würde. Ich werde von Staatsapparaten verfolgt. Im weiteren Sinne ist das die Nichteinhaltung der tschechischen Gesetze. Die Tschechische Republik befindet in der Rückkehr zum totalitären System. In meinem Mail befinden sich Links, welche darauf hinweisen. Die neue Verankerung im Gesetz über diese neuen militärischen Dienste ist der Aufenthalt von Ausländern unerlässlich. Der Anwalt hat mir gesagt, dass ich aufgrund dieser Tatsachen, welche in meinem Mail angeführt sind gezielte Fragen bekommen sollte. Ich bereite noch zwei Mails vor, welche sehr wichtig sind für die Befragung und ich werde diese schicken. Ich habe dort Probleme und ich kann daher nicht zurückkehren. Es sind keine finanziellen Gründe".

Der Beschwerdeführer schilderte in der Folge noch, die Geheimdienste hätten ihm psychotropische Medikamente gegeben und aus diesen Gründen habe er jetzt gesundheitliche Probleme. Befragt, warum ein Geheimdienst Interesse an seiner Person haben sollte, gab der Beschwerdeführer an, eigentlich habe die tschechische Polizei immer Interesse an Spionen, welche eine strafbare Handlung begangen haben, damit sie diese unter Druck setzen können, da man dann für sie arbeiten müsse. Er selbst habe keine Straftat in der Tschechischen Republik begangen. Vielleicht habe man Interesse an seiner Person gehabt, da er eine hohe intellektuelle Begabung habe. Wenn er in die Tschechische Republik zurückkehren müsste, würde er untertauchen, abgesehen davon, dass er im Winter einfrieren und vor Hunger sterbe. Er würde wahrscheinlich ins Gefängnis gesteckt werden, ohne dass ein Grund vorliege.

Am Ende der Befragung gab der Beschwerdeführer an, er habe momentan alles gesagt, was er sagen wolle. Wenn die Entscheidung negativ ausfallen sollte, werde er sich dazu äußern. Er habe die Dolmetscherin perfekt verstanden.

5. Mit Bescheid des Bundesamts vom 30.07.2018 wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer in die Tschechische Republik zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung in die Tschechische Republik gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich die Lage für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in der Tschechischen Republik einschließlich des Zuganges zu medizinischer Versorgung dar. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MVCR 5.8.2016; vgl. MVCR o.D.a, MVCR o.D.b für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).

Quellen:

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MVCR - Tschechisches Innenministerium (5.8.2016): Procedure for Granting International Protection in the Czech Republic, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/procedure-for-granting-international-protection-in-the-czech-republic.aspx, Zugriff 11.4.2018

-

MVCR - Tschechisches Innenministerium (o.D.a): Course of administrative proceedings for granting international protection, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/course-of-administrative-proceedings-for-granting-international-protection.aspx, Zugriff 11.4.2018

-

MVCR - Tschechisches Innenministerium (o.D.b): Court review of actions and cassation complaints filed against decisions issued during administrative proceedings for granting international protection,

http://www.mvcr.cz/mvcren/article/court-review-of-actions-and-cassation-complaints-filed-against-decisions-issued-during-administrative-proceedings-for-granting-international-protection.aspx, Zugriff 11.4.2018

1. Dublin-Rückkehrer

In der Tschechischen Republik werden Take charge-Rückkehrer automatisch in ein Aufnahmezentrum gebracht, wo diese gefragt werden, ob ihr Verfahren in der Tschechischen Republik fortgesetzt werden soll.

* Wenn ja, wird der Rückkehrer registriert, der Antrag formell eingebracht und das Verfahren fortgesetzt.

* Wenn der Rückkehrer kein Verfahren in der Tschechischen Republik wünscht, wird dieses formell beendet. Der Rückkehrer könnte beantragen in einem freiwilligen Rückkehrverfahren registriert zu werden, ansonsten fällt er unter das Femdenrecht.

Im Falle von Take back-Rückkehrern deren vorhergehendes Asylverfahren noch läuft, werden diese in ein Asylzentrum gebracht und das Verfahren wird fortgesetzt.

Take back-Rückkehrer deren vorhergehendes Asylverfahren bereits abgeschlossen ist, werden in ein Aufnahmezentrum gebracht und gefragt, ob sie einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollen.

* Wenn ja, wird der Rückkehrer erneut registriert und der Antrag auf internationalen Schutz formell eingebracht (gilt als Folgeantrag).

* Wenn kein Asylantrag gestellt wird, wird das Verfahren beendet. Der Rückkehrer könnte beantragen, in einem freiwilligen Rückkehrverfahren registriert zu werden. Ansonsten steht der Status der Person unter dem Alien Act-Verfahren. Der Rückkehrer könnte beantragen in einem freiwilligen Rückkehrverfahren registriert zu werden, ansonsten fällt er unter das Femdenrecht.

Die Versorgung von Dublin-Rückkehrern in der Tschechischen Republik unterscheidet sich nicht von jener für andere Antragsteller (EASO 24.10.2017).

Dublin-Rückkehrer haben Zugang zum Asylverfahren. Wenn ein vorheriges Asylverfahren eingestellt wurde weil sich der Antragsteller dem Verfahren entzogen hat (z.B. Nichterscheinen zum Interview), wird ein neuer Antrag inhaltlich behandelt. Wenn ein Rückkehrer bereits eine inhaltlich negative Asylentscheidung in der Tschechischen Republik erhalten hat, muss ein Folgeantrag neue Elemente enthalten um zulässig zu sein. Dublin-Rückkehrer haben denselben Zugang zu kostenloser Gesundheitsversorgung und Unterbringung wie andere Antragsteller (MVCR 16.8.2016).

Quellen:

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EASO - European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query.

Subject: Access to Procedures and Reception Conditions for persons transferred back from another Member State of the Dublin regulation, per E-Mail

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MVCR - Tschechisches Innenministerium (16.8.2016), per E-Mail

2. Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable

Die Zahl unbegleiteter minderjähriger Asylwerber (UMA) ist in der Tschechischen Republik sehr gering. 2015 haben sechs, 2014 sechs und 2013 zwei UMA Asyl beantragt. Sowohl die Bestimmungen des Gesetztes über den sozialen und rechtlichen Schutz von Kindern als auch des Asylgesetzes enthalten Regelungen, um ausreichenden Schutz für UMA zu gewährleisten (EPP 21-22.10.2015).

UMA werden zuerst zur Polizei gebracht und dann wird das Innenministerium verständigt, welches das erste Interview durchführt (Nidos/Caritas International/France Terre d'Asile 1.2015). Laut Asylgesetz beantragt das Innenministerium beim zuständigen Gericht die Bestellung eines gesetzlichen Vormunds, welcher den UMA während des Asylverfahrens vertritt (EPP 21-22.10.2015). Die Vormundschaft wird von einem Mitarbeiter der NGO Organizace Pro Pomoc Uprchlíkúm (OPU) übernommen (Nidos/Caritas International/France Terre d'Asile 1.2015).

Bei Zweifeln am Alter des Antragstellers kann das Innenministerium eine medizinische Altersfeststellung beantragen. Wenn der UMA die Untersuchung verweigert, wird er als Erwachsener behandelt. Die Altersfeststellung wird in der Regel in einem Krankenhaus mittels Handgelenksröntgen durchgeführt (EPP 21-22.10.2015).

UMA werden in einer Einrichtung für Kinder ausländischer Staatsangehöriger in Prag untergebracht (Nidos/Caritas International/France Terre d'Asile 1.2015; vgl. OPU o.D.). Dort bietet die NGO Organisation for Aid to Refugees (OPU) einmal pro Woche kostenlose soziale und rechtliche Beratung an. Weiters kann OPU je nach Bedarf psychologische Hilfe und Dolmetscher vermitteln und betreibt eine 24/7-Hotline für UMA. Derzeit ist OPU die einzige NGO, die sich für UMA und die Verbesserung ihrer Betreuungssituation einsetzt (OPU o.D.).

Beim Zugang zu medizinischer Versorgung sind UMA mit tschechischen Bürgern gleichgestellt. Der Schulbesuch ist für UMA obligatorisch. Bei Bedarf erhalten UMA eine psychologische Betreuung (EPP 21-22.10.2015).

In der Tschechischen Republik werden spezielle Bedürfnisse von vulnerablen Asylwerbern im Interview erhoben. Als Vulnerable gelten UMA, Kinder mit speziellen Bedürfnissen, Opfer von Menschenhandel, Personen mit medizinischen oder psychologischen Bedürfnissen/Traumatisierte und Menschen mit erhöhtem Sicherheitsbedürfnis (EMN 2014). Die Bedürfnisse vulnerabler Personen werden bei der Unterbringung berücksichtigt (AA 11.11.1999).

Quellen:

-

AA - Asylum Act (11.11.1999), Stand: 3.4.2016, http://www.mvcr.cz/mvcren/file/asylum-act.aspx, Zugriff 11.4.2018

-

EMN - European Migration Network (2014): The Organisation of Reception Facilities for Asylum Seekers in different Member States (veröffentlicht von Europäische Kommission), http://www.emnbelgium.be/sites/default/files/publications/emn_organisation_of_reception_facilities_january_2014_3.pdf, Zugriff 11.4.2018

-

EPP - Eastern Partnership Panel on Migration and Asylum (21-22.10.2015): Expert meeting on Unaccompanied Minor Asylum Seekers,

http://www.eapmigrationpanel.org/sites/default/files/files/matrix_compilation_umas.pdf, Zugriff 11.4.2018

-

Nidos/Caritas International/France Terre d'Asile (1.2015): Manual and project report - Dublin for Guardians, https://engi.eu/wp-content/uploads/2016/11/Manual-and-project-report-Dublin-for-Guardians.pdf, Zugriff 11.4.2018

-

OPU - Organization for Aid to Refugees (o.D.): Unaccompanied minors,

https://www.opu.cz/en/co-delame/pomoc-nezletilym-bez-doprovodu/, Zugriff 11.4.2018

3. Non-Refoulement

Personen, welche die Bedingungen für internationalen Schutz nicht erfüllen, aber wegen eines Risikos ernster Gefährdung nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, können subsidiären Schutz erhalten (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Czech Republic, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395772.html, Zugriff 11.4.2018

4. Versorgung

Die Tschechische Republik verfügt zur Unterbringung von Asylwerbern über Empfangszentren, Unterbringungszentren und Integrationsasylzentren. Sie alle unterstehen dem tschechischen Innenministerium und werden von der Refugee Facility Administration verwaltet. Zuerst kommen Antragsteller in ein geschlossenes Reception Center (ReC). ReC gibt es in Zastávka u Brna und am Flughafen Prag Ruzyne. Der Aufenthalt ist dort verpflichtend, es erfolgen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung und eine medizinische Untersuchung. Neben der Unterkunft und Verpflegung gibt es in ReC soziale und psychologische Dienste, medizinische Versorgung etc. Danach kommen Asylwerber bis zum rechtskräftigen Ende ihres Verfahrens in ein offenes Residential Center (RC), in dem sie das Recht auf Unterkunft, Verpflegung, rechtliche und psychologische Hilfe usw., sowie ein Taschengeld haben. Sozialarbeit hat einen hohen Stellenwert. RC gibt es in folgenden Gemeinden: Kostelec nad Orlicí und Havírov. Wenn Asylwerber über Finanzmittel über dem Existenzminimum verfügen, müssen sie sich an den Kosten für Unterkunft und Essen beteiligen. Asylwerber haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auch außerhalb des Unterbringungszentrums privat zu wohnen. Schutzsuchende können dann auch, wiederum unter bestimmten Bedingungen, für 3 Monate finanzielle Zuwendungen erhalten (MVCR 5.8.2016; vgl. RFA o.D., NIEM 12.2017). Die Bedürfnisse vulnerabler Personen werden bei der Unterbringung berücksichtigt (AA 11.11.1999). Es gibt darüber hinaus noch drei Schubhafteinrichtungen in Belá pod Bezdezem, Vyšní Lhoty und Balková (RFA o.D.; vgl. NIEM 12.2017).

Die Höhe des Taschengeldes liegt in den Zentren in denen Essen bereitgestellt wird, bei 1,20 Euro pro Person und Tag. In den Zentren in denen selbst gekocht werden kann, liegt sie bei 4,50 Euro. Die Qualität der Unterbringung wird alle 6 Monate kontrolliert. Unabhängige Überprüfungen durch den Ombudsmann sowie das Gesundheitsamt sind möglich. Tschechien verfügt über etwa 673 Unterbringungsplätze, inklusive jener für Vulnerable und UMA. In den Empfangszentren gibt es Büchereien, Interneträume, Sportplätze, Gelegenheiten zur künstlerischen, handwerklichen und musischen Betätigung, Bereiche für Kinder und Basis-Sprachkurse. In den offenen Unterbringungszentren gibt es zusätzlich Möglichkeiten außerhalb der Zentren, wie etwa Ausflüge (EMN 2014). Nach Ablauf von sechs Monaten ab Antragstellung, haben Asylwerber legalen Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie über eine gültige Arbeitserlaubnis der regionalen Niederlassung des Arbeitsmarktservices der Tschechischen Republik verfügen (MVRC 7.3.2017).

Quellen:

-

AA - Asylum Act (11.11.1999), Stand: 3.4.2016, http://www.mvcr.cz/mvcren/file/asylum-act.aspx, Zugriff 11.4.2018

-

EMN - European Migration Network (2014): The Organisation of Reception Facilities for Asylum Seekers in different Member States (veröffentlicht von Europäische Kommission), http://www.emnbelgium.be/sites/default/files/publications/emn_organisation_of_reception_facilities_january_2014_3.pdf, Zugriff 11.4.2018

-

MVCR - Tschechisches Innenministerium (5.8.2016): Procedure for Granting International Protection in the Czech Republic, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/procedure-for-granting-international-protection-in-the-czech-republic.aspx?q=Y2hudW09Mw%3D%3D, Zugriff 11.4.2018

-

MVCR - Tschechisches Innenministerium (7.3.2017): Information for employers,

http://www.mvcr.cz/mvcren/article/information-for-employers.aspx, Zugriff 11.4.2018

-

NIEM - National Integration Evaluation Mechanism (12.2017): Asylum seekers and beneficiaries of international protection in V4 countries,

https://www.clovekvtisni.cz/media/publications/876/file/v4niem-repot-cz-hu-pl-sk-complete.pdf, Zugriff 11.4.2018

-

RFA - Refugee Facilities Administration (o.D.): Facilities aministered by RFA of the Ministry of the Interior, http://www.suz.cz/en/, Zugriff 11.4.2018

4.1. Medizinische Versorgung

Asylwerber genießen die Leistungen des öffentlichen Krankenversicherungssystems (MVCR o.D.b).

Das tschechische Finanzministerium bezahlt die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge für bestimmte Gruppen wirtschaftlich inaktiver Personen, darunter auch Asylwerber (HiT 2015).

MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen

von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016).

Quellen:

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HiT - European Observatory on Health Systems and Policies: Health Systems in Transition, Vol. 17 No. 1 2015; Czech Republic, Health system review, 2015,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1441871505_czech-hit.pdf, Zugriff 11.4.2018

-

MedCOI - Medical Country of Origin Information (14.12.2016):

Auskunft MedCOI, per E-Mail

-

MVCR - Tschechisches Innenministerium (o.D.b): Court review of actions and cassation complaints filed against decisions issued during administrative proceedings for granting international protection,

http://www.mvcr.cz/mvcren/article/court-review-of-actions-and-cassation-complaints-filed-against-decisions-issued-during-administrative-proceedings-for-granting-international-protection.aspx, Zugriff 11.4.2018

5. Schutzberechtigte

Anerkannte Flüchtlinge erhalten Asyl auf unbestimmte Zeit. Subsidiär Schutzberechtigte bekommen eine befristete Aufenthaltserlaubnis für ein bis zwei Jahre, die verlängerbar ist. Sowohl anerkannte Flüchtlinge als auch subsidiär Schutzberechtigte haben den gleichen Zugang zu Arbeitsmarkt, Bildung, Gesundheits- und Sozialhilfesystem wie tschechische Staatsbürger (NIEM 12.2017).

Die Integrationsasylzentren (Integration Asylum Centers - IAC) in Jaromer, Predlice, Brünn und Ceská Lípa dienen als temporäre Unterkünfte für Schutzberechtigte. In diesen Zentren stehen separate Wohneinheiten zur Verfügung und für die Miete und Betriebskosten wird ein Selbstbehalt eingehoben. Für Schutzberechtigte wird ein individueller Integrationsplan für zwölf Monate mit Hilfe eines Sozialarbeiters erstellt, der je nach Integrationsverlauf aktualisiert wird. Die Teilnahme daran erfolgt freiwillig. Gemäß dem aktuellen staatlichen Integrationsplan haben international Schutzberechtigte (anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte) neben der temporären Unterbringung ein Recht auf Sprachtraining (kostenloser Kurs im Ausmaß von 400 Stunden) und Unterstützung bei der Suche nach Arbeit, permanenter Unterkunft, Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen (MVCR 7.3.2017). Im Jahr 2016 erhielten 319 Personen Unterstützung im Rahmen des Integrationsprogramms. Davon bekamen 125 Personen Hilfe von Sozialarbeitern bei der Wohnungssuche, 30 Personen fanden einen Arbeitsplatz und 73 Personen nahmen an einem Sprachkurs teil (NIEM 12.2017).

In die Umsetzung des staatlichen Integrationsprogramms sind auch NGOs eingebunden, wie etwa Counselling Centre for Integration (PPI), Caritas Czech Republic, Organisation for Aid to Refugees (OPU), Centre for Integration of Foreigners (CIC), Association for Integration and Migration) (SIMI) oder InBáze (InBaze) etc. Diese arbeiten u.a. auf den Gebieten Unterbringung und Beschäftigung von Schutzberechtigten (MVCR 7.3.2017).

Bei der Integration wird jedoch kritisiert, dass die vier Asylintegrationszentren in eher strukturschwachen Gegenden mit hoher Arbeitslosigkeit liegen (CoE 13.10.2015). Außerdem berichten die Caritas, die im ersten Jahr mit der Überwachung der Umsetzung des Integrationsprogramms beauftragt wurde, und einige direkt am Programm beteiligte Organisationen, dass die unterschätzten Verwaltungskosten, die Unzuverlässigkeit der für die Sprachkurse zuständigen Sprachagentur und die suboptimale Kommunikation mit dem Innenministerium die erfolgreiche Durchführbarkeit des Integrationsprogramms beeinträchtigt haben. Weiters wird angemerkt, dass trotz der positiven Bestrebungen seitens der Regierung, weiterhin ein eindeutiger Weiterentwicklungs- und Verbesserungsbedarf bei Integrationsmaßnahmen in der Tschechischen Republik besteht (Globsec 5.2017).

Quellen:

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CoE-ECRI - Council of Europe - European Commission against Racism and Intolerance (13.10.2015): ECRI Report on the Czech Republic (fifth monitoring cycle),

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1460532419_cze-cbc-v-2015-035-eng.pdf, Zugriff 11.4.2018

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Globsec (5.2017): Migration politics and policies in Central Europe,

https://www.globsec.org/wp-content/uploads/2017/08/migration_politics_and_policies_in_central_europe_web.pdf, Zugriff 11.4.2018

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MVCR - Tschechisches Innenministerium (7.3.2017): Integration of recognized refugees,

http://www.mvcr.cz/mvcren/article/integration-of-recognized-refugees-913320.aspx?q=Y2hudW09MQ%3d%3d, Zugriff 11.4.2018

-

NIEM - National Integration Evaluation Mechanism (12.2017): Asylum seekers and beneficiaries of international protection in V4 countries,

https://www.clovekvtisni.cz/media/publications/876/file/v4niem-repot-cz-hu-pl-sk-complete.pdf, Zugriff 11.4.2018

Soweit sich das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums beziehe, werde angeführt, dass diese - aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in der Tschechischen Republik - nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Begründend wurde ausgeführt, die Identität des Antragsstellers stehe in Ermangelung geeigneter heimatstaatlicher identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. Dieser sei in der Tschechischen Republik unter dem Nationale XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, registriert worden und habe dort internationalen Schutz erhalten. Eine schwere psychische Störung und/oder schwere oder ansteckende Krankheit könne in seinem Fall nicht festgestellt werden. Der Antragsteller habe zwar Beschwerden und auch Krankheiten angeführt, lehne jedoch nach eigenen Angaben eine ärztliche Behandlung ab. Es hätten sich auch keine Hinweise darauf ergeben, dass er an, über die eigenen Angaben hinausgehenden, gesundheitlichen Problemen leiden würde. Der Antragsteller verfüge in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte und es bestehe keine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller in der Tschechischen Republik systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Aus seinen Angaben im Verfahren seinen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in der Tschechischen Republik Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch

Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Der Beschwerdeführer habe zusammengefasst angegeben, dass ihm in der Tschechischen Republik von einer Agentin des Geheimdienstes psychotropische Medikamente verabreicht worden wären, weil man ihm eine strafbare Handlung habe anhängen wollen, um ihn unter Druck setzen zu können. Auf die Frage, weshalb ein Geheimdienst ein Interesse an ihm haben sollte, habe er angegeben, dass die Polizei in der Tschechischen Republik immer Interesse an Spionen haben würde. In diesem Zusammenhang könne festgehalten werden, dass kein Geheimdienst der Welt Interesse an einem unbescholtenen und verhaltensunauffälligen Flüchtling habe und seinem Vorbringen jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen sei. Auch finde sein Vorbringen keinerlei Deckung in den Länderfeststellungen, da das von ihm vorgebrachte Vorgehen von Geheimdiensten in keiner Weise nachvollzogen werden könne und folglich völlig unglaubhaft gewesen wäre. Darüber hinaus stehe ihm bei jeglicher Unrechtmäßigkeit eine Beschreitung des Rechtsweges in einem funktionierenden Rechtsstaat wie der Tschechischen Republik offen.

9. Gegen diesen Bescheid wurde am 16.08.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz für zulässig erklären und an das BFA verweisen, um ein inhaltliches Verfahren durchzuführen, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen.

Am 27.08.2018 langte beim BVwG eine Beschwerdenachreichung ein, in welcher ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe bei der Einvernahme am 25.07.2018 vorgebracht, gesundheitliche Probleme sowie massive Probleme in der Tschechischen Republik zu haben. Der Beschwerdeführer habe ca. zwei Jahre in einem Zelt auf der Straße gelebt und keine Sozialleistungen bekommen. Zusätzlich habe er vorgebracht, vom Tschechischen Staatsapparat verfolgt zu werden und dass ihm eine namentlich genannte Agentin psychotropische Medikamente heimlich verabreicht habe. Der Beschwerdeführer habe per Mail diverse Berichte und Links bei der belangten Behörde eingebracht, welche im Bescheid nicht berücksichtigt worden seien. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in der Tschechischen Republik seien unvollständig und teilweise nicht relevant. Es müsse insgesamt festgestellt werden, dass sich die Länderberichte mangels Relevanz und Vollständigkeit sowie aufgrund von Einseitigkeit und ihrer Beschränkung auf die rechtlichen Rahmenbedingungen unter Außerachtlassung der tatsächlichen Gegebenheiten nicht als ausreichende Grundlage für eine mängelfrei Beweis-würdigung eignen. Hätte die belangte Behörde alle Verfahrensvorschriften eingehalten und auch die aktuellen Länderberichte und Entscheidungen zu Tschechien in die Entscheidung miteinbezogen, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass Österreich das Asylverfahren des Beschwerdeführers, insbesondere aufgrund einer drohenden Verletzung der durch Artikel 3 EMRK bzw. Artikel 4 GRC gewährleisteten Rechte nach Ausübung des Selbsteintrittsrecht inhaltlich hätte prüfen müssen. Es werde die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass der psychische Zustand des Beschwerdeführers derart schlecht sei, dass er nicht in die Tschechische Republik zurückkehren könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 1998 in die Tschechische Republik und lebte in der Folge dort 20 Jahre. Er erhielt in der Tschechischen Republik den Status eines Asylberechtigten und es wurde ihm ein Konventionsreisepass ausgestellt. Er begab sich in der Folge nach Österreich, wo er am 28.06.2018 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Zur Lage im Mitgliedsstaat Tschechische Republik schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen des angefochtenen Bescheides an. Der Beschwerdeführer hat als anerkannter Flüchtling in der Tschechischen Republik den gleichen Zugang zu Arbeitsmarkt, Bildung, Gesundheits- und Sozialhilfesystem wie tschechische Staatsbürger. In eigenen Integrationsasylzentren stehen temporäre Unterkünfte für Schutzberechtigte zur Verfügung. Dort gibt es separate Wohneinheiten und für die Miete und die Betriebskosten wird ein Selbstbehalt eingehoben. Für Schutzberechtigte wird ein individueller Integrationsplan für 12 Monate mit Hilfe eines Sozialarbeiters erstellt, der je nach Integrationsverlauf aktualisiert wird. Gemäß dem aktuellen staatlichen Integrationsplan haben international Schutzberechtigte neben der temporären Unterbringung ein Recht auf Sprachtraining und Unterstützung bei der Suche nach Arbeit, permanenter Unterkunft, Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen. In die Umsetzung des staatlichen Integrationsprogramms sind auch NGOs eingebunden. Es ist dem Beschwerdeführer als gesunden und arbeitsfähigen Mann möglich und zumutbar, seine Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen der beschwerdeführenden Partei bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen über die Einreise des Beschwerdeführers und den ihm in der Tschechischen Republik zuerkannten Status ergeben sich aus den von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Dokumenten und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

Die Feststellungen über den Gesundheitszustand und die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren. Vom Beschwerdeführer wurden im gesamten Verfahren keine ärztlichen Befunde vorgelegt. Wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt, gab er selbst an, die Vorschläge eines Arztes in Österreich betreffend eine Medikation zu der von ihm angegebenen Herzrhythmusstörung und den Kniebeschwerden abgelehnt zu haben. Aus seinem Vorbringen ist jedenfalls eine lebensbedrohliche, schwere Erkrankung nicht abzuleiten. In der Beschwerdeergänzung erwähnte ärztliche Befunde wurden ebenfalls nicht vorgelegt.

Die Feststellung des bestehenden Anspruches des Beschwerdeführers auf Versorgungs-leistungen in der Tschechischen Republik beruhen auf dem Inhalt der Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:

"§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.

§ 4 (5) Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.

Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

...

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

3.2.1 Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß § 4 AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom 6. Oktober 2010, 2008/19/0483; vgl. auch ErlRV 952 BlgNR 22. GP 33), stellt § 4a AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß § 4a AsylG 2005 nicht zu prüfen.

Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072. 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016).

Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Asylantrages ist davon auszugehen, dass das BFA zu Recht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 vorgenommen hat, da dem Beschwerdeführer in Griechenland der Status eines Asylberechtigten zukommt.

3.2.2. Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit Juni 2018 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behau

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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