TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/31 W112 2193751-1

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Veröffentlicht am 31.08.2018
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Entscheidungsdatum

31.08.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z3
FPG §76 Abs3 Z4
FPG §76 Abs3 Z5
FPG §76 Abs3 Z9

Spruch

W112 2193751-1/15E

Gekürzte Ausfertigung des am 03.05.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, gegen die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt

der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wurde am 04.09.2016 im Nachtzug aus XXXX bei der unrechtmäßigen Einreise ins Bundesgebiet betreten und stellte dabei einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 27.07.2017 wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 31.08.2017 wurde die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Mit Urteil vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 16.11.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am 20.11.2017, sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab. Unter einem erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 und erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung; es stellte unter einem fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach ALGERIEN zulässig ist. Das Bundesamt räumte dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise ein und erkannte der Beschwerde gegen die Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Mit demselben Bescheid verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot. Die gegen diesen Bescheid im vollen Umfang erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.12.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 21.12.2017, als unbegründet ab. Gegen dieses Erkenntnis wurde weder Revision noch Beschwerde erhoben.

Der Beschwerdeführer wurde am 09.01.2018 aus der Strafhaft entlassen, festgenommen und am 10.01.2018 zur Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen. Dabei stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag. Mit Bescheid vom 11.01.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung, die bis 12.01.2018 im Polizeianhaltezentrum XXXX , anschließend im Anhaltezentrum XXXX und seit 17.01.2018 im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wurde. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 14.03.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt; der Beschwerdeführer befand sich während dieses Strafverfahrens in Schubhaft.

Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 18.01.2018 hob das Bundesamt gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz auf. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 25.01.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig war.

Mit Schreiben vom 25.04.2018, hg. eingelangt am 27.04.2018, übermittelte das Bundesamt die Aktenvorlage und beantragte die Feststellung, dass die weitere Anhaltung in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG verhältnismäßig war.

Am 03.05.2018 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt nicht teilnahm.

Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 03.05.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer war nicht österreichischer Staatsbürger oder Unionsbürger und verfügte über keine Aufenthaltsberechtigung für Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU. Sein am 04.09.2016 gestellter Antrag auf internationalen Schutz in Österreich wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2017 abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf internationalen Schutz bei der polizeilichen Betretung im Nachtreisezug. Er machte bei seiner Asylantragstellung andere Angaben zu seiner Identität als in ITALIEN und keine gleichbleibenden Angaben zu seiner Reiseroute. Das von ihm angegebene Geburtsdatum war medizinisch nicht möglich. Er kam zwei Ladungen im Asylverfahren nicht nach, wurde zwei Mal wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet und war seit JUNI 2017 außerhalb von Haftanstalten unbekannten Aufenthalts. Er war dreifach vorbestraft, wobei alle der ersten Strafe nachfolgenden Verurteilungen auf Taten zurückzuführen waren, die der Beschwerdeführer während offener Probezeit begangen hatte. Der Beschwerdeführer trat in den Hungerstreik, um seine Freilassung zu erzwingen.

Der Beschwerdeführer stellte bei Vorliegen einer durchführbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Stande der Festnahme am 09.01.2018 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Diesem wurde mit Bescheid vom 18.01.2018 der faktische Abschiebeschutz aberkannt. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides.

Der Beschwerdeführer brachte keine Dokumente in Vorlage. Österreich suchte am 04.01.2018 um ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer an. Der Beschwerdeführer wurde am 23.01.2018 der Delegation der ALGERISCHEN Botschaft vorgeführt und als ALGERIER identifiziert. Eine Überprüfung seiner Identität im Herkunftsstaat war nötig. Eine Antwort wurde für MAI/JUNI 2018 erwartet.

Der Beschwerdeführer hatte keine Verwandten in Österreich, er war in Österreich nie legal erwerbstätig und verfügte über keinen Wohnsitz. Er hatte Freunde, die ihm bisher einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglichten.

Er war nicht bereit, nach ALGERIEN auszureisen, und wäre im Falle der Enthaftung im Gebiet der Mitgliedsstaaten untergetaucht. Er war haftfähig und wurde seit 17.01.2018 im Polizeianhaltezentrum XXXX angehalten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergaben sich aus der hg. mündlichen Verhandlung, den beigeschafften Verwaltungsakten des Asyl- und Schubhaftverfahrens, dem Gerichtsakt des Asylverfahrens, Auskünften aus dem ZMR, IZR, SIS, Strafregister und der Anhaltdatei, dem Schreiben der Direktion des Bundesamtes vom 02.05.2018 bezüglich des Verfahrens zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates sowie aus den medizinischen Unterlagen und der Einvernahme eines Facharztes für Psychiatrie und der Amtsärztin in der hg. Verhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Fortsetzungsausspruch

Die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 76 Abs. 1, 2 Z 1 FPG lagen weiterhin vor: Der volljährige Beschwerdeführer war ALGERISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger, sohin Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG. Sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom 04.09.2016 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2017 abgewiesen, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen. Der Beschwerdeführer verfügte weder über ein Aufenthaltsrecht in Österreich, noch in einem anderen Mitgliedsstaat der EU. Dem Folgeantrag vom 09.01.2018 kam auf Grund des Bescheides vom 18.01.2018 kein faktischer Abschiebeschutz zu. Der Beschwerdeführer wurde zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten.

Im Falle des Beschwerdeführers lag erhebliche Fluchtgefahr vor: Er wirkte am Asylverfahren nicht mit (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG), versuchte die Abschiebung durch Hungerstreik, Untertauchen und Angabe einer falschen Identität zu vereiteln (§ 76 Abs. 3 Z 1 FPG), stellte einen Folgeantrag aus dem Stande der Festnahme bei Vorliegen einer durchführbaren Rückkehrentscheidung (§ 76 Abs. 3 Z 5 FPG), dem der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde (§ 76 Abs. 3 Z 4 FPG) und verfügte über keine Bindungen im Bundesgebiet, die der Annahme von Fluchtgefahr entgegen gestanden wären (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG).

Mit der Verhängung gelinderer Mittel konnte bei Vorliegen der durchführbaren Rückkehrentscheidung (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG) auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere seiner Vorstrafen (§ 76 Abs. 2a FPG) - wobei beachtlich war, dass der Beschwerdeführer alle seiner ersten Verurteilung folgenden Taten während aufrechter Probezeit beging -, sowie dem Eindruck, den der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, nicht das Auslangen gefunden werden; vielmehr stand auf Grund seiner Einlassungen in der hg. mündlichen Verhandlung fest, dass er sich im Falle der Haftentlassung der Abschiebung durch Untertauchen im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union entzogen hätte.

Mit der Ausstellung eines Heimreiszertifikates und der Durchführung der Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer war auf Grund der Stellungnahme des Bundesamtes vom 25.04.2018 und der Mitteilung der Direktion des Bundesamtes vom 02.05.2018 mit hinreichender Sicherheit zu rechnen.

Auch die über vier Monate dauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft war auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers, der erheblichen Fluchtgefahr und der effizienten Verfahrensführung sowie auf Grund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verhältnismäßig.

Es war daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu § 22a Abs. 4 BFA-VG fehlte.

Begründung der gekürzten Ausfertigung

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.05.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Folgeantrag, Fortsetzung der Schubhaft, gekürzte
Ausfertigung, Identität, Mitwirkungspflicht, mündliche Verkündung,
Revision zulässig, Schubhaft, strafrechtliche Verurteilung,
Suchtmitteldelikt, Überprüfung, Untertauchen, Verhältnismäßigkeit,
Verschleierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W112.2193751.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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