Entscheidungsdatum
31.08.2018Norm
B-VG Art.130 Abs1 Z3Spruch
I416 2164398-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL über die Säumnisbeschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch den MigrantInnenverein XXXX:
A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Säumnisbeschwerde
eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß § 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 25.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er zusammengefasst mit der Furcht vor einer Verfolgung durch den IS oder dessen Gegner begründete. Abgesehen von der Erstbefragung fand keine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers statt.
2. Am 12.04.2017 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Säumnisbeschwerde an das BFA.
3. Mit Schreiben vom 11.07.2017 legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, mit der Begründung, dass nach individueller Prüfung des Verwaltungsaktes eine Erledigung nicht innerhalb der 3-Monatsfrist erfolgen könne.
4. Mit Schriftsatz vom 13.08.2018 zog der Beschwerdeführer seine Säumnisbeschwerde durch seine rechtsfreundliche Vertretung zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und ergibt sich unstrittig aus den vorgelegten Verwaltungs- sowie Gerichtsakten.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Verfahrenseinstellung:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist nach der Rechtsprechung davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung unter anderem dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des VwGH hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren zu greifen (29.04.2015, Fr 2014/20/0047 mwH).
Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG Anm. 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], § 7 VwGVG, K 6). Mangels einer Spezialbestimmung für Säumnisbeschwerden trifft das auch auf Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht zu, die zurückgezogen werden.
Daher waren die Verfahren wie im Spruch geschehen einzustellen.
Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Soweit für die Entscheidung von Bedeutung, ist der Sachverhalt auf diese Weise geklärt.
Eine Verhandlung konnte demnach auf Grund der genannten Bestimmungen unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Der Beschluss beschäftigt sich ausschließlich damit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgezogen hat und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Das wirft keine über die formale Entscheidung zwischen Beschluss und Erkenntnis als Erledigung hinausgehenden Rechtsfragen auf.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdezurückziehung, Säumnisbeschwerde, Verfahrenseinstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I416.2164398.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.11.2018