TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/3 L519 2204695-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.09.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

03.09.2018

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67

Spruch

L519 2204695-1/3Z

B E S C H L U S S

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Türkei, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6.8.2018, Zl. XXXX, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gem. § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz

(BFA-VG), BGBl. I. Nr. 87/2012 idgF, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Mit Schreiben vom 4.7.2018 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), einem Staatsangehörigen der Türkei, mit, dass beabsichtigt sei, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen und er die Möglichkeit habe, binnen 14 Tagen dazu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

I.2. Im Wesentlichen wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme wie folgt zusammengefasst:

Der BF sei seit seinem Aufenthalt in Österreich von 1998 bis 2013 sieben Mal rechtskräftig verurteilt worden, unter anderem wegen der §§ 83 Abs.1, 146, 147 Abs.1/1 und Abs. 2, 148, 125 und 269 StGB. Gegen den BF sei mit Bescheid der LPD OÖ. vom 8.8.2013 ein Aufenthaltsverbot, befristet auf die Dauer von 8 Jahren, verhängt worden. Dieses sei vom LVwG OÖ. am 7.8.2014 aufgehoben worden. Seit dem befänden sich im KPA Eintragungen zur Person des BF wegen § 107 StGB (Tatzeit 14.6.2017) und § 27 SMG (Tatzeit: 2.3.2018). Am 12.6.2018 sei dem BF eine Strafverfügung der LPD OÖ. zugestellt worden, da er gegen ein Betretungsverbot verstoßen habe.

Laut SV-Auszug sei der BF in den letzten 5 Jahren nur von staatlichen Sozialleistungen abhängig gewesen.

I.3. In weiterer Folge wurden dem BF 18 Fragen zu seinem Privat- und Familienleben gestellt und ihm mitgeteilt, dass die Entscheidung ohne nochmalige Anhörung aufgrund der Aktenlage erfolgt, wenn er zur beabsichtigten Vorgangsweise der belangten Behörde nicht Stellung nimmt.

I.3.1. Eine Stellungnahme des BF zur Verständigung von der Beweisaufnahme ist nicht erfolgt.

I.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde gegen den BF gem. § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gem. § 70 Abs. 3 FPG wurde dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt ( Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot wurde gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde zu Spruchpunkt III. im Wesentlichen ausgeführt, dass die sofortige Ausreise des BF geboten sei. Aufgrund der Tatsache, dass beim BF schon in Anbetracht der bisher verübten Taten mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass er erneut straffällig wird sowie aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich sei die sofortige Durchsetzbarkeit des ggst. Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Sicherheit dringend erforderlich. Das Verhalten des BF stelle zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit, berühre. Aufgrund dieses Verhaltens des BF trete sein Interesse an einem Aufenthalt in Österreich hinter das öffentliche Interesse an rdnung und Sicherheit zurück.

1.5. Gegen den angefochtenen Bescheid wurden innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

I.6. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.

1. Feststellungen:

Es kann derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reelle Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reelle Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Im ggst. Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass der BF nach eigener Angabe behindert und psychisch krank ist sowie, dass er seine in Österreich befindlichen Eltern pflegen soll. Weiter ist ersichtlich, dass der BF offenbar tatsächlich wegen Selbstgefährdung nach dem UBG stationär aufgenommen wurde.

Ohne weitergehende Ermittlungen zumindest dazu kann eine Verletzung der maßgeblichen Artikel der EMRK im Fall einer Abschiebung des BF derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

Der Beschwerde war daher die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L519.2204695.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten