TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/4 2200232-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.2018
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Entscheidungsdatum

04.09.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W154 2200232-4/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin im Verfahren des XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Algerien, betreffend die weitere Anhaltung in Schubhaft aufgrund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2018, Zl. 1111046104/180066103, zu Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) stellte am 10.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er gab an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX geboren zu sein.

2. Aus der Grundversorgung wurde der BF bereits mit Wirkung vom 10.04.2016 abgemeldet, da er unbekannten Aufenthaltes war. Über eine Meldeadresse außerhalb einer Justizanstalt oder eines Polizeianhaltezentrums verfügt der BF nicht.

3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 26.09.2016 wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall und 130 Abs. 2 zweiter Fall Strafgesetzbuch - StGB, wegen des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, und wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten, wovon ein Teil von 7 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Taten hat der BF im Frühjahr 2016, am 13.03.2016 sowie am 16.08.2016 begangen.

Vor Gericht gab der BF an, dass sein Name XXXX laute und er am XXXX geboren sei.

4. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 06.04.2017 wurde der BF wegen einer am 23.02.2017 begangenen Tat wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z. 1 und 130 Abs. 1 erster Fall und Abs. 2 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die bedingte Nachsicht der Strafe vom 26.09.2016 widerrufen.

5. Der BF befand sich von 23.02.2017 bis 13.03.2018 in Strafhaft.

6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt oder BFA bezeichnet) vom 06.12.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Diese Entscheidung wurde mit einem auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbot verbunden, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt.

Die gegen diesen Bescheid am 04.01.2018 erhobene Beschwerde zog der BF am 05.01.2018 zurück, das eingeleitete Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2018 eingestellt.

7. Am 08.03.2018 wurde der BF einer Delegation der algerischen Vertretungsbehörde vorgeführt und als algerischer Staatsangehöriger identifiziert.

8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.03.2018 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich der BF nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet unstet in Österreich aufgehalten habe und erst nach seinem Aufgriff durch die Polizei einen Asylantrag gestellt habe. Dabei habe er ein falsches Geburtsdatum angegeben. Danach habe er sich weiterhin unangemeldet im Bundesgebiet aufgehalten und sei noch während des anhängigen Asylverfahrens straffällig geworden. Obwohl eine Ausreiseverpflichtung bestehe habe sich der BF wenig kooperativ gezeigt und sei er nicht bereit, in sein Heimatland zurückzukehren. Die Anordnung der Schubhaft sei verhältnismäßig, da auf Grund der fehlenden Wohn- und Familiensituation, der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF davon ausgegangen werden könne, dass er sich abermals unangemeldet im Bundesgebiet aufhalten werde um so die weiteren behördlichen Maßnahmen zu verhindern.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 13.03.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt.

6. Der BF befand sich von 04.04.2018 bis 24.05.2018 und von 17.06.2018 bis 08.07.2018 in Hungerstreik.

7. Am 13.04.2018, 14.05.2018, 13.06.2018 und 02.07.2018 führte das Bundesamt jeweils eine Schubhaftprüfung durch. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.07.2018 wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

8. Am 06.08.2018 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor. Ergänzend wurde bekannt gegeben, dass die Heimreisezertifikat-Abteilung des Bundesamtes am 01.08.2018 bekannt gegeben habe, dass derzeit in der algerischen Botschaft ein Wechsel des Konsuls stattfinde. Eine Urgenz der Ausstellung des Heimreisezertifikates könne auf Grund der Sommerpause der Vertretungsbehörde ab 01.09.2018 erfolgen. Üblicherweise dauere die Ausstellung eines Heimreisezertifikates vier bis fünf Monate. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF sei nach Ansicht des Bundesamtes sehr wahrscheinlich.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2018, Zl. W250 2200232-2/2E, wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

9. Am 31.08.2018 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt neuerlich zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.09.2018, Zl. W117 2200232-3/3E, wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

10. Am 24.09.2018 erfolgte neuerlich eine Aktenvorlage seitens des Bundesamtes zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG im Spruch bezeichneten BF betreffend.

Anlässlich der Aktenvorlage gab das Bundesamt eine Stellungnahme ab, in der es einleitend den bisherigen Verfahrensgang darstellte und des Weiteren ausführte:

"[...]

Am 04.04.2018, um 20:00 Uhr, trat Herrn XXXX in den Hungerstreik und vom Amtsarzt im AHZ Vordernberg auf Grund gesundheitlicher Probleme attestiert, dass die Vitalwerte in nächster Zeit in einen kritischen Bereich kommen werden und er alle weiteren Untersuchungen verweigern wird. Da die Voraussetzungen zur Heilbehandlung gem. § 78 Abs. 6 FPG vorgelegen sind, wurde der Fremde am 17.04.2018 vom AHZ Vordernberg in das PAZ Hernalser Gürtel überstellt.

Eine Nachfrage im PAZ Hernalser Gürtel am 31.07.2018 ergab, dass sich Herr XXXX vom 17.06.2018 bis. 08.07.2018 neuerlich im Hungerstreik befunden hat und diesen dann wieder freiwillig beendet hat. Desweiteren ist eine Nichtbefolgung einer Anordnung vom 11.7.2018 aktenkundig.

Bei einer neuerlichen Nachfrage im PAZ Hernalser Gürtel am 24.09.2018 ist laut Befund und Gutachten (31.08.2018) aus medizinischer Sicht die Haftfähigkeit gegeben und sind keine ernsthaften medizinischen Probleme bekannt.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes, welcher sich zusammengefasst wie folgt

darstellt:

Herr XXXX

• ist nicht erwerbstätig,

• besitzt kein Geld,

• hat seinen Aufenthalt in Österreich durch einen Antrag auf internationalen Schutz legitimiert,

• steht in keinem Ausbildungsverhältnis,

• gelangte illegal in das Bundesgebiet,

Auf Grund all dieser Tatsachen wurde in diesem Fall schlüssiger Weise eine hohe Fluchtgefahr angenommen. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für Algerien wird als sehr wahrscheinlich angenommen.

Es wurden bisher auf Seiten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, in Kooperation mit dem Bundesministerium für Inneres und dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, zahlreiche Schritte bei der Zusammenarbeit mit den Botschaften gesetzt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitet mit der Übermittlung des Ersuchens um HRZ- Ausstellung an die Botschaft das Verfahren zur HRZ-Beschaffung ein. Die Identifizierung der Personen erfolgt durch die algerischen Behörden. Eine Vorführung fand bereits am 8.3.2018 statt. Nach Rücksprache am 1.8.2018 mit der HRZ-Abteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Kollegin XXXX ) findet derzeit in der algerischen Botschaft ein Konsulwechsel statt und wurde aufgrund der Sommerpause am 06.09.2018 wieder zwecks Ausstellung persönlich urgiert. Die Ausstellung eines HRZ dauert üblicherweise 4-5 Monate. Mittlerweile wurde am 9.8.2018 von der HRZ-Abteilung eine Kommunikation mit der Botschaft angelegt und wurde laut HRZ Abteilung am 10.09.2018 bei der Botschaft aufgrund der Urlaubspause nachgefragt und in der Folge eine Kommunikation eingeleitet.

Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt erfolgten seitens der ho. Behörde bereits drei Schubhaftprüfungen gem. § 80 Abs. 6 FPG, wobei jedesmal festgestellt wurde, dass die Schubhaft nach wie vor aus den im Schubhaftbescheid angeführten Gründen unbedingt erforderlich ist und kein gelinderes Mittel anwendbar scheint.

Da die Ausstellung eines Heimreisezertifikates von der algerischen Botschaft nach wie vor als wahrscheinlich angesehen wird, ist nach Ansicht der ho. Behörde die Anhaltung gem. § 76 Abs. 2 Z1 FPG weiterhin erforderlich und nunmehr auch zeitnah möglich."

11. Im gegenständlichen Verfahren wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine Anfrage an die für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des Bundesamtes zum bisher geführten Verfahren und zur Wahrscheinlichkeit einer baldigen Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF gerichtet.

In der Anfragebeantwortung führte das Bundesamt wie folgt aus:

"Die HRZ-Antragsstellung erfolgte am 14.2.2018 und bereits am 8.3.2018 wurde der Fremde zu einem Interview der Delegation der algerischen Botschaft vorgeführt. Es konnte keine sofortige Identifizierung erfolgen, da keine Personendokumente vorlagen und der Fremde auch nicht bereit war, die Botschaft bei der Beschaffung dieser Dokumente zu unterstützen. Seine getätigten Angaben wurden daher nach dem Interview von Seiten der Botschaft zur Überprüfung an die zuständigen Behörden in Algier weitergegeben - dies entspricht dem üblichen Prozedere, wenn keine Personendokumente vorliegen.

Aufgrund der besonderen Dringlichkeit wurde dieser Fall inzwischen bereits wiederholt bei der algerischen Botschaft urgiert, erstmals am 29.5.2018, sowie in Monatsabständen am 3.7.2018, 7.8.2018 und 6.9.2018. Zuletzt wurde eine Urgenz ad personam am 18.9.2018 gestellt, wobei uns mitgeteilt wurde, dass mit der Übermittlung von neuen Identifizierungsergebnissen aus Algier innerhalb des nächsten Monats gerechnet werden könne. Diese würden uns auch umgehend übermittelt werden.

Aufgrund der sehr guten Zusammenarbeit mit der Botschaft von Algerien geht das BFA davon aus, dass auch in diesem Fall nun sehr bald eine Antwort erfolgen wird und im Fall der Identifizierung ein Heimreisezertifikat zur Rückführung umgehend (innerhalb einer Woche) ausgestellt werden wird. Im Übrigen möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass bei konstruktiver Mitwirkung des Fremden bei der Personenfeststellung (Vorlage von Dokumenten) die Identifizierung sehr rasch (innerhalb weniger Tage) erfolgen könnte."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Allgemein:

Der BF befindet sich seit 13.03.2018 in Schubhaft. Die gesetzliche Viermonatsfrist (§ 22a Abs. 4 BFA-VG) ist am 13.07.2018 abgelaufen und es wurde die weitere Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsgrenze hinaus seitens des Gerichts für rechtmäßig erklärt. Bei den darauffolgenden weiteren Verlängerungen der Schubhaft (jeweils nach 4-Wochen) hat das Gericht nach Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit jeweils die Rechtmäßigkeit der Fortsetzung ausgesprochen.

Der der laufenden Haft zugrunde liegende Schubhaftbescheid ist nicht in Beschwerde gezogen worden. Eine Änderung der Umstände für die seinerzeitige Verhängung der Schubhaft hat sich im Verfahren nicht ergeben.

Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr:

Der BF reiste vor dem 13.03.2016 unrechtmäßig nach Österreich ein und tauchte unter. Am 10.04.2016 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und tauchte abermals unter. Er entzog sich seinem Asylverfahren in Österreich.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.12.2017 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung getroffen. Diese aufenthaltsbeendende Maßnahme ist rechtskräftig und durchsetzbar.

Der BF hat in seinen Verfahren unterschiedliche Identitäten angegeben.

Der BF verfügt in Österreich über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte.

Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung.

Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.

Der BF verfügte in Österreich noch nie über eine Meldeadresse außerhalb einer Justizanstalt oder eines Polizeianhaltezentrums.

Der BF befand sich von 04.04.2018 bis 24.05.2018 und von 17.06.2018 bis 08.07.2018 in Hungerstreik um seine Entlassung aus der Schubhaft zu erzwingen.

Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft:

Der BF ist unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist, hat sich seinem Asylverfahren entzogen und ist untergetaucht. Er verfügt weder über familiäre noch soziale Anknüpfungspunkte in Österreich.

Der BF wurde in Österreich zwei Mal strafgerichtlich verurteilt:

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 26.09.2016 wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall und 130 Abs. 2 zweiter Fall Strafgesetzbuch - StGB, wegen des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, und wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel

nach § 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten, wovon ein Teil von 7 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Taten hat der BF im Frühjahr 2016, am 13.03.2016 sowie am 16.08.2016 begangen.

Der unbedingte Teil dieser Strafe wurde bis 14.10.2016 vollzogen.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 06.04.2017 wurde der BF wegen einer am 23.02.2017 begangenen Tat wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z. 1 und 130 Abs. 1 erster Fall und Abs. 2 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die bedingte Nachsicht der Strafe vom 26.09.2016 widerrufen.

Der BF hat in seinen bisherigen Verfahren in Österreich unterschiedliche Identitäten angegeben.

Der BF verfügte bei seiner Ausreise aus Algerien über einen gültigen Reisepass. Diesen hat er in der Türkei verloren. In seinen bisher in Österreich geführten Verfahren hat er keine Dokumente vorgelegt, die seine Identität bescheinigen.

Der BF behindert und verzögert das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates dadurch, dass er im Verfahren mehrere unterschiedliche Identitäten angegeben hat und seinen Reisepass, mit dem er Algerien verlassen hat, im Verfahren nicht vorgelegt hat.

Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit 13.03.2018 hat sich im Verfahren nicht ergeben.

Zum Gesundheitszustand bzw. zur Haftfähigkeit:

Der BF ist gesund. Die Haftfähigkeit des BF ist zum Entscheidungszeitpunkt gegeben. Der BF war von 04.04.2018 bis 24.05.2018 und von 17.06.2018 bis 08.07.2018 jeweils im Hungerstreik, den dieser jedoch jeweils freiwillig beendete.

Zur Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung:

Der BF wurde am 08.03.2018 einer Delegation der algerischen Botschaft zum Zweck der Identitätsprüfung vorgeführt. Aufgrund mangelnder Mitwirkung des BF konnte keine sofortige Identifizierung seiner Person erfolgen und wurde die Überprüfung der Angaben des BF in seinem Heimatland notwendig, weshalb ein Heimreisezertifikat für den BF aktuell noch nicht vorliegt. Das Verfahren wurde seitens der Behörde zügig geführt, mehrfache Urgenzen bei der algerischen Botschaft sind seitens der Behörde erfolgt, zuletzt am 18.09.2018. Mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates seitens der algerischen Botschaft ist gegenwärtig innerhalb des nächsten Monats zu rechnen. Nach Vorliegen eines Heimreisezertifikates scheint eine zeitnahe Außerlandesbringung des BF als möglich.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang, zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 2181866-1, das Asylverfahren des BF betreffend, und zu Zl.en 2200232-1, 2200232-2 und 2200232-3 , die Haftprüfung des BF betreffend.

Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Daraus ergibt sich, dass der BF keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde vollinhaltlich abgewiesen, dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Der BF ist daher weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister sowie in die im Verwaltungsakt einliegende gekürzte Urteilsausfertigung vom 26.09.2016.

Dass der BF seit 13.03.2018 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Haftfähigkeit des BF beruhen auf den Angaben im Akt des Bundesamtes. Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des BF - abgesehen von jenen, die auf Hungerstreik zurückzuführen waren - sind dem Akt nicht zu

entnehmen.

2.2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr:

Dass der BF unrechtmäßig nach Österreich eingereist ist, ergibt sich daraus, dass er entsprechend seinen Angaben in seiner Einvernahme vom 11.07.2017 seinen Reisepass in der Türkei verloren hat und daher ohne Reisedokument nach Österreich eingereist ist. Dass er nach seiner Einreise untergetaucht ist, ergibt sich daraus, dass er erst am 10.04.2016 einen Asylantrag gestellt hat, jedoch bereits ab dem Frühjahr 2016 und konkret am 13.03.2016 Straftaten begangen hat. Dies ergibt sich aus dem rechtskräftigen Urteil vom 26.09.2016. Dass er noch am Tag seines Antrages auf internationalen Schutz untergetaucht ist, steht auf Grund der Angaben im Grundversorgungs-Informationssystem fest, da der BF am 10.04.2016 - jenem Tag, an dem er in Österreich um internationalen Schutz angesucht hat - wegen unbekannten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet worden ist. Auch über eine Meldeadresse verfügte der BF nicht. Er hat sich durch dieses Verhalten seinem Asylverfahren entzogen.

Die Feststellungen zur mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.12.2017 erlassenen Rückkehrentscheidung sowie zur Rechtskraft dieser Entscheidung ergeben sich aus der im Akt des Bundesamtes einliegenden Bescheidausfertigung sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 2181866-1, aus dem sich ergibt, dass der BF seine am 04.01.2018 erhobene Beschwerde am 05.01.2018 zurückgezogen hat.

Aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister steht fest, dass der BF in Österreich verschiedene Namen und Geburtsdaten angegeben hat.

Die Feststellungen zu den mangelnden familiären und beruflichen Anknüpfungspunkten in Österreich ergeben sich aus den Angaben des BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 11.07.2017. Dabei gab er insbesondere an, dass er in Österreich keine Verwandten hat und um Asyl angesucht habe, um arbeiten zu können. Eine konkrete berufliche Tätigkeit nannte er dabei jedoch nicht. Aus seinen Angaben in dieser Einvernahme ergibt sich auch, dass er über kein Vermögen verfügt. Dass er über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergibt sich einerseits aus seinen Angaben vor dem Strafgericht am 26.09.2016, wonach er ohne Unterstand sei und aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister, dem

abgesehen von Justizanstalten und Polizeianhaltezentren keine weiteren Meldeadressen zu entnehmen sind.

Die Feststellungen zu den Zeiten, in denen sich der BF in Hungerstreik befunden hat, ergeben sich aus den Eintragungen in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, die mit den im Akt des Bundesamtes enthaltenen Meldungen über die Zeiten des Hungerstreiks übereinstimmen.

2.3. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft:

Im Akt finden sich keine Hinderungsgründe, dass nach Erlangung eines Heimreisezertifikates eine zeitnahe Außerlandesbringung des BF möglich ist.

Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit 13.03.2018 ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.

Die übrigen zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft herangezogenen Feststellungen wurden auch bei den Feststellungen zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft sowie zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr getroffen. Auf welchen Überlegungen bzw. Beweismitteln diese Feststellungen beruhen wurde oben ausgeführt.

2.4. Zum Gesundheitszustand bzw. zur Haftfähigkeit:

Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Haftfähigkeit ergeben sich aus dem Verfahrensakt.

2.5. Zur Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung:

Die Feststellung, dass der BF von der algerischen Botschaft nicht als algerischer Staatsangehöriger identifiziert werden konnte, sowie die Feststellung zur zeitnahen Erlangung eines Heimreisezertifikates ergeben sich aus den Unterlagen im Akt sowie aus der am 03.10.2018 übermittelten Stellungnahme des BFA, weshalb von der Abschiebung des BF in absehbarer Zeit auszugehen ist. Das Ermittlungsverfahren hat hierzu keine anderslautenden Hinweise ergeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A. - Fortsetzung der Schubhaft

3.1. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

3.2. Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

Hinsichtlich der Fluchtgefahrtatbestände des §76 Abs. 3 FPG hat sich in Hinblick auf die Vorerkenntnisse zur gegenständlich zu überprüfenden Schubhaft keine Änderung ergeben, sodass aufgrund unveränderter Lage auf die dortigen Ausführungen verwiesen und diese auch zur gegenständlichen rechtlichen Beurteilung erhoben werden.

Die Schubhaft ist also weiterhin jedenfalls wegen erheblicher Fluchtgefahr aufrechtzuerhalten, weil aus dem vergangenen und aktuellen Verhalten des Beschwerdeführers - siehe Darstellung im Rahmen des Verfahrensganges und der Feststellungen - mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt.

3.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

Gemäß § 80 Abs. 4 FPG kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

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1.-die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck

der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2.-eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht

vorliegt,

3.-der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13)

widersetzt, oder

4.-die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen

oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint.

Gegenständlich ist jedenfalls der Tatbestand der Z. 2 verwirklicht - das Heimreisezertifikat für Algerien steht noch aus.

Auch unter diesem Aspekt, dass immer noch von der Realisierbarkeit der Abschiebung auszugehen ist, erweist sich die bisherige Anhaltung am soeben angeführten Maßstab als verhältnismäßig, da sie sich immer noch im unteren Rahmen des gesetzlich Erlaubten bewegt.

In diesem Zusammenhang ist auch die zweifache Straffälligkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und §76 Abs. 2a FPG anzuwenden:

"(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt."

Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit schließt auch weiterhin die Anordnung gelinderer Mittel aus. Es besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse am effizienten Vollzug des Fremdenrechts. In diesem Sinne hat die Behörde sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren (immer noch) zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird.

3.4. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihren Zukunftsbezug keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen.

Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu Spruchpunkt B. - Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Da keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen sind, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, war die Revision daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Diebstahl, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft,
Gewerbsmäßigkeit, Identität, mangelnder Anknüpfungspunkt,
Meldeverstoß, Mittellosigkeit, Schubhaft, Sicherungsbedarf,
strafrechtliche Verurteilung, Überprüfung, Untertauchen, Verbrechen,
Verfahrensentziehung, Verhältnismäßigkeit, Verschleierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W154.2200232.4.00

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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