Entscheidungsdatum
05.09.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W256 2179141-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline Kimm als Vorsitzende, der fachkundigen Laienrichterin Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und dem fachkundigen Laienrichter Bruno Mölzer als Beisitzer über die Beschwerde von Dr. XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 14. November 2017, GZ: DSB-XXXX zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Am 25. September 2017 langte bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) mittels E-Mail eine gleichzeitig als Vorstellung gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion fürXXXX (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) vom 6. September 2017 bezeichnete "Beschwerde an die Datenschutzbehörde" des Beschwerdeführers ein. Darin bemängelt der Beschwerdeführer (auf das hier Wesentliche zusammengefasst) die über Anordnung der mitbeteiligten Partei am 6. September 2017 durchgeführte Überprüfung seiner waffenrechtlichen Verlässlichkeit und die daraufhin erfolgte vorläufige Entziehung seiner Waffenbesitzkarte mittels Bescheid. Im Zuge der Waffenüberprüfung sei aufgrund "des von den Polizisten verursachten Aufsehens und der Preisgabe von Informationen und besonders geschützten, sogenannten sensiblen Daten, annähernd die gesamte Wohnsiedlung" in Kenntnis gesetzt worden, dass in der Wohnung des Beschwerdeführers Waffen aufbewahrt werden. Konkret führte er dazu (wortwörtlich wiedergegeben) folgendes aus:
"Zum Zeitpunkt des Erscheinens der uniformierten und schwer bewaffneten Polizeibeamten (XXXX) der Polizeiinspektion XXXX befand ich mich beim Ausdauertraining auf meinem Hometrainer und daher sehr verschwitzt und nur in kurzer Sporthose bekleidet, ich konnte daher das Läuten der Polizisten und das Pochen an unserer Wohnungstür hören, war jedoch in diesem Moment verhindert. Meine Frau verständigte mich daraufhin, dass zwei Polizisten vor der Wohnungseingangstür stünden. Im Stiegenhaus, vor der Wohnungstür nannten die Polizisten den Grund des Erscheinens, nämlich "Waffenüberprüfung" derart lautstark, dass dies auch andere Hausbewohner erfahren mussten und nun wissen, dass wir in unserer Wohnung Waffen verwahren. Ich war vom Sport außer Atem, verschwitzt und wollte, wie immer nach dem Sport, in die Dusche, doch die Polizisten begehrten nachdrücklich (angeblich schon zum zweiten Mal) Einlass und so öffnete ich die Wohnungstür und die Polizisten kamen mit Straßenschuhen in den Vorraum und wollten gleich die Verwahrung
der Waffe "Glock 19" überprüfen .... Nachdem die Wohnungstür von mir
geöffnet wurde, wurde ich von den Polizisten genötigt, sie zum Verwahrungsort der Waffe zu geleiten; ich musste das so verstehen, dass sie unter Umständen sogar bereit gewesen wären, diese Amtshandlung mit polizeilicher Zwangsgewalt gegen mich, aber auch gegen meine Frau vorzunehmen. Ich konnte nicht duschen, war völlig erschöpft vom Ausdauertraining und musste den Befehlen der Beamten folgen und geleitete sie zum Aufbewahrungsort der Glock 19 Pistole. Die Polizisten trugen dabei ihre Straßenschuhe; ihr Verhalten ließ nicht erwarten, sie würden uns fragen, ob sie mit Straßenschuhen unsere Wohnräume, bis hin zum Schlafzimmer und hin zum Büro betreten dürften; sie taten es sofort; niemand zuvor betrat unsere hellen und neuen Schafwollteppiche vorher mit Straßenschuhen."
Nach Entnehmen der Waffe habe der Beschwerdeführer die Pistole entladen wollen. Dabei habe sich aus ihm unerklärlichen Gründen ein Schuss gelöst. Dieser habe die ca. 2 cm dicke Tür und ebenso den dicken Boden des Kleiderschrankes durchdrungen und sei im PVC Fußboden, der auf Hartbeton verlegt sei, stecken geblieben. Eine Gefährdung von Personen sei zu jeder Zeit ausgeschlossen gewesen. Die Polzisten hätten dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass darüber Bericht erstattet werden müsse. Anschließend hätten sie die Wohnung verlassen. Später habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sich die Polizeibeamten bei der unter ihm wohnenden Familie erkundigt hätten, ob sie einen Schuss aus der Wohnung des Beschwerdeführers gehört habe und ob ein Schaden an der Decke ihres Abstellraumes entstanden sei. Nun sei die gesamte Hausgemeinschaft über den Vorfall informiert. Im Übrigen seien im Waffenbericht der Polizeiinspektion XXXX vom 6. September 2017 personenbezogene, teilweise sogar falsche Daten enthalten, zu deren Beschaffung, Speicherung und Verwendung der Beschwerdeführer niemals sein Einverständnis erteilt habe und wurde diesbezüglich vom Beschwerdeführer im Anhang der "zweite Auszug aus dem Bericht der XXXX vom 06.09.2017" wortwörtlich wiedergegeben. Letztlich stellte der Beschwerdeführer den "auch an die Datenschutzbehörde" gerichteten Antrag auf "Entfernung von Daten aus den polizeilichen Datenbeständen lt. Anhang und Offenlegung aller personenbezogener Daten des Antragsstellers".
Daraufhin richtete die belangte Behörde einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG an den Beschwerdeführer, worin sie zunächst auf die Zuständigkeiten der Datenschutzbehörde und schließlich auf die Bestimmung des § 31 Abs. 1 und Abs. 2 DSG 2000 hinweist.
In einem im Akt erliegenden Aktenvermerk des zuständigen Sachbearbeiters wird zur GZ DSB-XXXX folgendes festgehalten:
"Der Bf meldet sich am heutigen Tag. tel. beim Gef. und verweist auf das ESt.
Nach Rechtsbelehrung teilt der Bf mit, in den nächsten Tagen eine verbesserte Beschwerde unter Verwendung des DSB-Formulars einzubringen; verletztes Recht: Geheimhaltung (v.a. die Anführung von Daten im Polizeibericht, deren Herkunft unklar sei, bspw. Telefonnummer, Pensionsantrittsdatum etc.)."
Mit E-Mail vom 27. September 2017 legte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Beschwerdeformular der belangten Behörde vor. Darin macht der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch die mitbeteiligte Partei geltend. Die Datenverwendung sei unter Verweis auf das Beschwerdevorbringen vom 25. September 2017 ("Vorfall Polizeibesuche") einerseits nicht strukturiert und unter Verweis auf den "Zweiten Auszug aus dem Bericht der Polizeiinspektion XXXX vom 06.9.2017" strukturiert in einer Datei erfolgt. Insofern beantragte der Beschwerdeführer, die Datenschutzbehörde möge mit Bescheid diese Rechtsverletzung feststellen.
Über Aufforderung der belangten Behörde führte die mitbeteiligte Partei in ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2017 aus, es sei am 6. September 2017 durch die Polizeiinspektion XXXX zu einer auf § 25 WaffG gestützten waffenrechtlichen Verlässlichkeitsüberprüfung des Beschwerdeführers gekommen. Diese sei den gesetzlichen Vorgaben entsprechend an einem Werktag und ohne vorherige Ankündigung erfolgt. Den die Überprüfung durchführenden Beamten sei es nicht darum gegangen, Aufsehen zu erregen oder den Beschwerdeführer bei der Nachbarschaft zu diskriminieren. Dass die Beamten nach mehrmaligem vergeblichem Läuten vor der Wohnungstür stehend dem Beschwerdeführer durch die verschlossene Tür mitgeteilt hätten, dass zum Zweck der Durchführung einer waffenrechtlichen Überprüfung geöffnet werden möge, stelle nach Ansicht der mitbeteiligten Partei keine Datenschutzverletzung dar. Jedenfalls wäre bei anderer Betrachtung jegliche Kontrolltätigkeit durch Polizeibeamte im öffentlichen Bereich unmöglich gemacht. Es sei auch richtig, dass die Beamten im Anschluss an die Schussabgabe in den Boden die in der darunterliegenden Wohnung befindliche Bewohnerin hinsichtlich einer allfälligen Gefährdung /Belästigung befragt hätten. Dies sei jedoch auf die Schussabgabe durch den Beschwerdeführer zurückzuführen und keinesfalls Teil einer routinemäßigen Waffenüberprüfung. Diese Vorgangsweise sei berechtigt, zumal es dabei lediglich um die Feststellung gegangen sei, ob durch die Schussabgabe eine Gefährdung für Wohnungsnachbarn zB. durch Beschädigung der Decke gekommen sei. Dabei seien keine Informationen über den Umfang und die Art des Waffenbesitzes des Beschwerdeführers ergangen. Die im Bericht vom 6. September 2017 enthaltenen Daten seien im Zuge der Überprüfung vor Ort erfragt worden und teilweise mit bereits früher erhobenen, aktenkundigen Informationen ergänzt worden. Dabei handle es sich um Daten der gemäß § 13 a SPG geführten Datenanwendung "PAD", welches der Dokumentation von Amtshandlungen, der Verwaltung von Dienststücken und der Auffindung von Aktenstücken diene. Die Übermittlung der im Bericht enthaltenen Daten diene dem von der Waffenbehörde geführten waffenrechtlichen Verfahren und sei insofern rechtlich gedeckt.
Dazu führte der Beschwerdeführer in seiner "Entgegnung" vom 14. Oktober 2017 u.a. aus, die Darstellung der mitbeteiligten Partei, es sei lediglich mit der Gattin durch die geschlossene Wohnungstüre hindurch kommuniziert worden, sei tatsachenwidrig. Vielmehr seien die Exekutivorgane durch unerklärtes Eindringen in das Wohnhaus direkt vor der Wohnungstür erschienen, und haben sie als Grund der Amtshandlung die Waffenüberprüfung im Stiegenhaus angekündigt. Diese Art der Kommunikation stelle - insbesondere vor dem Hintergrund des bereits durch die Exekutivorgane allgemein verursachten Aufsehens außerhalb und innerhalb des Wohnhauses - eine Verletzung seines Rechtes auf Geheimhaltung besonders geschützter Daten dar. Die Behauptung der mitbeteiligten Partei, die Exekutivbeamten hätten die Wohnung unterhalb zwecks Überprüfung aufgesucht, stelle - "physikalisch betrachtet" - einen "ausgemachten Schildbürgerstreich" dar und sei auch ein "hanebüchener Unsinn", der an "Absurdität wohl kaum zu überbieten" sei.
Der Dateneintrag "in Pension" mit dem Zusatz "seit XXXX" im "PAD" und mutmaßlich in anderen Datenbeständen der Polizei sei, ebenso wie eingetragene Telefonnummern falsch und verlange nach "kriminalpolizeilicher Aufklärung". Es ergebe sich ein konkreter Tatverdacht, dass die mitbeteiligte Partei "personenbezogene Daten missbräuchlich und rechtswidrig im polizeilichen PAD (...) aufgenommen, gesammelt, in Evidenz gehalten und gespeichert" habe. Der vom Beschwerdeführer bereits beantragten Auskunftserteilung sei die mitbeteiligte Partei bislang nicht nachgekommen.
Dazu führte die mitbeteiligte Partei in ihren Stellungnahmen vom 23. Oktober 2017 und vom 2. November 2017 aus, die Beamten hätten im Anschluss an die Waffenüberprüfung ihren Bericht an das Waffenreferat erstattet. Dabei seien vor Ort erhobene Daten nach Eingabe der Grunddaten des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) im PAD automatisch durch das System ergänzt worden. Es habe sich dabei um Daten (Beruf, Telefonnummer), welche von früheren Amtshandlungen zur Person des Beschwerdeführers abgespeichert worden seien, gehandelt. Unter einem wurde u.a. das an die Polizeiinspektion XXXX gerichtete Ersuchen um Überprüfung gemäß § 25 WaffG der mitbeteiligten Partei vom 10. Mai 2017 vorgelegt.
In seiner "Entgegnung" vom 7. November 2017 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Beschwerdevorbringen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Bestimmung des § 90 SPG aus, sie sei zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Gegenstand des Verfahrens sei allein die Frage, ob die mitbeteiligte Partei "den Beschwerdeführer durch die Übermittlung der Information des Waffenbesitzes an unbeteiligte Dritte (Hausbewohner) sowie durch die Ermittlung und das Anführen bestimmter personenbezogener Daten im PAD-System in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat". Nicht beschwerdegegenständlich sei die Frage, ob der Beschwerdeführer in anderen Rechten wie Recht auf Auskunft, Richtigstellung oder Löschung verletzt worden sei.
Gemäß § 25 WaffG habe die Waffenbehörde die Verlässlichkeit eines Inhabers eines Waffenpasses zu überprüfen. Dabei soll nicht unverhältnismäßig in die Rechte des Betroffenen eingegriffen werden. Wenn, wie aufgrund des übereinstimmenden Vorbringens des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei festgestellt, nach mehrmaligem Läuten die Wohnungstüre nicht geöffnet werde, sei eine Aufforderung zum Öffnen der Türe mit dem Hinweis auf eine anstehende Waffenüberprüfung angemessen. Insbesondere sei es der Zweck solcher waffenrechtlichen Überprüfungen zu kontrollieren, ob der Waffenbesitzer seine Waffen tatsächlich jederzeit (und nicht bloß bei vorab angekündigten Kontrollen) so verwahre, dass diese vor fremdem Zugriff geschützt seien. Hinsichtlich des abgefeuerten Schusses in den Fußboden sei anzuführen, dass die Polizeibeamten bereits aufgrund straf- und dienstrechtlicher Pflichten zur allgemeinen Hilfeleistung verpflichtet seien. Auch gemäß § 19 Abs. 1 SPG sei eine erste allgemeine Hilfeleistungspflicht gegeben, wenn Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen gegenwärtig gefährdet seien. Es liege nicht außerhalb der Lebenserfahrung, dass ein in den Fußboden abgefeuerter Schuss einen möglichen Schaden in der darunterliegenden Wohnung anrichten könne. Dabei müsse nicht davon ausgegangen werden, dass das Projektil auch tatsächlich vollständig die Mauer bzw. Decke durchdrungen habe. Es genüge bereits die Annahme, dass sich durch das abgefeuerte Projektil möglicher Weise ein Deckenstück oder eine an der Decke montierte Lampe lösen und hinabfallen könne. Darüber hinaus habe auch ein Interesse daran bestanden, die Nachbarin über den Vorfall zu informieren, damit kein polizeilicher Einsatz durch den Schuss ausgelöst werde und habe der Beschwerdeführer selbst den Schuss abgefeuert, weshalb das Verhalten der Polizeibeamten erst durch den Beschwerdeführer selbst veranlasst worden sei. Im Übrigen sei den Polizeibeamten die Bausubstanz des Hauses, insbesondere die genaue Dicke der Decke, nicht genau bekannt gewesen. Zum "PAD" wurde ausgeführt, dass die Polizeibeamten die Pflicht hätten, einen Einsatzbericht für die Waffenbehörde zu erstellen. Dieser Einsatzbericht sei überhaupt erst Grundlage für eine weitere Entscheidung der Zuverlässigkeitsfrage, weshalb die in Rede stehende Datenverwendung zulässig und spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Zum Beschwerdegegenstand sei auszuführen, dass die belangte Behörde aufgrund eines Mängelbehebungsauftrages seine Beschwerde auf die Verletzung im Recht auf Geheimhaltung reduziert und eine Beschwerde betreffend Auskunftserteilung, Richtigstellung und Löschung nicht zugelassen habe. In der Sache verkenne die belangte Behörde, dass das Hausrecht im Verhältnis zum Anspruch auf eine unangemeldete Waffenüberprüfung als höherwertig anzusehen sei. Die belangte Behörde übernehme die nicht haltbare Rechtsansicht der mitbeteiligten Partei und setze sich nicht mit der Frage auseinander, ob ein Projektil eine 30 cm dicke Stahlbetondecke derart beeinträchtigen könne, dass ein Deckenstück oder eine Lichtlampe herabfallen könnte; dies sei "ferne jeglicher physikalischen Realität". Im Übrigen antizipiere die belangte Behörde das Beweisverfahren, indem sie die Angaben der mitbeteiligten Partei in ihre eigene Argumentation übernehme und auf Zeugenangaben von seiner Ehefrau verzichte und dadurch zum vorliegenden Bescheidspruch gelangen habe können.
In Bezug auf die Eintragungen im PAD werde ausgeführt, dass es hier um die Frage der Rechtmäßigkeit und inhaltlichen Richtigkeit der Eintragungen gehe. Mit diesen Fragen habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Insbesondere habe sich die mitbeteiligte Partei nicht damit auseinandergesetzt, woher die mitbeteiligte Partei den Eintrag "in Pension seit ..." bezogen habe und auf welcher Grundlage dieser Eintrag von der mitbeteiligten Partei (weiter)verwendet worden sei. Auch habe sich die belangte Behörde mit der Überprüfung der Richtigkeit dieses Eintrages durch die mitbeteiligte Partei nicht auseinandergesetzt. Dasselbe gelte auch für die Beschaffung weiterer Daten, wie Telefonnummern oder Einträge über Amtshandlungen, welche längst gelöscht oder berichtigt werden hätten sollen.
Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 die Beschwerde samt dem Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstattete eine Gegenschrift.
Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes präzisierte der Beschwerdeführer sein Beschwerdevorbringen mit Stellungnahme vom 4. April 2018 dahingehend, dass es im gegenständlichen Verfahren um die Frage gehe, ob durch das Einschreiten der Polizeibeamten die Geheimhaltungspflicht verletzt worden sei. Es stehe fest, dass diese Pflichtverletzung auf zweifache Weise erfolgt sei: zum einen durch die Äußerungen der Beamten an der Wohnungstür zum Grund ihres eigentlichen Erscheinens, nachdem ihnen geöffnet worden sei, zum anderen durch die Besichtigung der Nachbarwohnung und die Preisgabe des Wissens über den Vorfall (Schussabgabe) in der Wohnung des Beschwerdeführers. Die Polizisten hätten das mitgeführte Behördenschreiben, das sie dem Beschwerdeführer im Zuge der Kontrolle auszuhändigen verpflichtet gewesen wären, bereits an der Wohnungstür überreichen und dadurch eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung verhindern können, indem der Beschwerdeführer auf diese Weise Kenntnis vom Grund des Erscheinens erlangt hätte. Die belangte Behörde habe die Darstellung der mitbeteiligten Partei, wonach erst nach mehrmaligem Anläuten die Wohnungstüre geöffnet worden sei, ohne Überprüfung des Wahrheitsgehalts in den angefochtenen Bescheid übernommen. Diese Angaben stünden "im diametralen Widerspruch zu den Wahrnehmungen" seiner Gattin, welche den Polizeibeamten am 6. September 2017 die Wohnungstür geöffnet habe. Dazu führte der Beschwerdeführer (wortwörtlich wiedergegeben) folgendes aus:
"Da unsere Türglocke auch am 06.09.2017 einwandfrei funktioniert hatte, meine Gattin zur fraglichen Zeit sich im Wohnzimmer unserer Wohnung aufhielt, hätte sie ein mehrmaliges Läuten an der Haustür wahrnehmen müssen. Meine Frau hat sofort reagiert und sich über die Gegensprechanlage beim Haustor gemeldet; gleichzeitig standen die Polizisten jedoch schon vor unserer Wohnungstür und klopften an diese. Es kann daher überhaupt keine Rede davon sein, dass die Beamten mehrmals vergeblich geläutet hätten. Die Beamten läuteten an der Wohnungstür und meine Gattin meldete sich wenige Sekunden später via Gegensprechanlage, was die Beamten offensichtlich durch die geschlossene Wohnungstür mitbekommen haben dürften, an diese klopften und meine Gattin unmittelbar darauf die Wohnungstür geöffnet hatte." Insofern stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und in diesem Zusammenhang auf Einvernahme des Beschwerdeführers, der beiden Polizeibeamten und seiner Ehefrau.
Dazu wurde der mitbeteiligten Partei Parteiengehör gewährt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 6. September 2017 führten Polizeibeamte der Polizeiinspektion XXXX im Auftrag der mitbeteiligten Partei eine gemäß § 25 WaffG vorgesehene Waffenüberprüfung an der Wohnadresse des Beschwerdeführers durch.
Dabei läuteten sie an der - bereits im Inneren des Mehrparteienhaus befindlichen - Wohnungstüre des Beschwerdeführers. Da die Türe nicht geöffnet wurde, sich die Ehefrau des Beschwerdeführers jedoch vor verschlossener Türe meldete, klopften die Polizeibeamten neuerlich an die Wohnungstüre und gaben sie dabei den Grund ihres Erscheinens im Stiegenhaus bekannt. Auch nach Öffnen der Wohnungstüre wurde dem Beschwerdeführer der Grund des Erscheinens nochmals durch die Polizeibeamten im Stiegenhaus dargelegt.
Während der in weiterer Folge durchgeführten Waffenüberprüfung löste sich in der Wohnung des Beschwerdeführers ein Schuss aus der Waffe des Beschwerdeführers, welcher im Fußboden des Beschwerdeführers steckenblieb.
Daraufhin nahmen die Beamten mit der Bewohnerin der Wohnung unterhalb des Beschwerdeführers Kontakt auf, um allfällige daraus entstandene Beschädigungen oder Gefährdungen festzustellen. Dabei wurde die Bewohnerin über den Schussvorfall in der Wohnung des Beschwerdeführers informiert.
Im Anschluss an die durchgeführte Waffenkontrolle wurde von den Beamten für die mitbeteiligte Partei ein Waffenbericht erstellt. Zu diesem Zweck wurde u.a. auf in der Datenanwendung Protokollier-, Anzeigen- Datensystem (PAD) aus früheren Amtshandlungen bereits bekannte Einträge zum Beschwerdeführer, wie u.a. Telefonnummern des Beschwerdeführers, seinen beruflichen Status als Pensionist und sein in diesem Zusammenhang stehendes Antrittsdatum zurückgegriffen und wurden diese Daten im an die mitbeteiligte Partei erstatteten
Waffenbericht vom 6. September 2017 wie folgt vermerkt:
Personen-Objekt-KFZ-Daten:
Person: (Partei)
Nationale: XXXX, Dr., (männlich), XXXX, seit XXXX Pensionist, am XXXX in XXXX geb., Stbg. XXXX, geschieden,
Anschrift: .........
Telefon: XXXX (Mobiltelefon angemeldet)
XXXX (Mobiltelefon angemeldet)
XXXX (Mobiltelefon angemeldet)
Dokumente: ......."
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung, dass am 6. September 2017 beim Beschwerdeführer eine Waffenüberprüfung durchgeführt wurde, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen in Zusammenhalt mit dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei und der in diesem Zusammenhang vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Polizisten nicht unmittelbar nach dem Anläuten, sondern erst nach erneuter Aufforderung bzw. erneutem Klopfen die Türe geöffnet hat, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei. Bereits in seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer dazu selbst aus, er habe auf das Läuten und das Pochen der Polizisten an der Wohnungstüre zunächst aufgrund seiner sportlichen Betätigung nicht reagieren können. Erst als seine Frau ihn darüber informiert habe, dass zwei Polizisten vor der Türe stünden, habe er diesen die Wohnungstüre geöffnet (siehe dazu die wortwörtliche Wiedergabe des Beschwerdevorbringens im Verfahrensgang). In seiner Stellungnahme vom 4. April 2018 führte der Beschwerdeführer dazu (demgegenüber) aus, seine Frau habe sich nach dem Läuten der Polizisten an der Wohnungstüre, an der Gegensprechanlage des Haupteinganges (und damit bei geschlossener Wohnungstüre) gemeldet und habe diese erst nach (neuerlichem) Klopfen der Polizisten die Wohnungstüre geöffnet. Ohne auf die sonstigen Widersprüchlichkeiten in Bezug auf dieses Beschwerdevorbringen eingehen zu müssen, geht daraus in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei zweifellos hervor, dass den Polizisten nicht unmittelbar nach ihrem Läuten, sondern erst nachdem sich die Ehefrau des Beschwerdeführers bei geschlossener Tür meldete, (zumindest) nach nochmaligem Klopfen die Wohnungstüre geöffnet wurde. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt Einvernahme - wie vom Beschwerdeführer beantragt - war angesichts des diesbezüglich übereinstimmenden Vorbringens daher nicht erforderlich.
Die Feststellung, dass die Polizisten in diesem Zusammenhang dem Beschwerdeführer den Grund ihres Erscheinens bereits im Stiegenhaus und zwar vor verschlossener Tür angekündigt haben, ergibt sich aus dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei in ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2017. Dabei ist anzumerken, dass selbst der Beschwerdeführer die Bekanntgabe des Einsatzgrundes im Stiegenhaus durch die Polizisten in seiner ursprünglichen Beschwerde chronologisch vor Öffnen der Wohnungstüre dargestellt hat (siehe dazu neuerlich das wortwörtlich wiedergegebene Beschwerdevorbringen) und er im Übrigen das Vorbringen der mitbeteiligten Partei in seiner Entgegnung vom 14. Oktober 2017 auch nur insoweit bestreitet, als nicht "lediglich" durch die verschlossene Türe kommuniziert worden sei. Da insofern auch in diesem Punkt von einem geklärten Sachverhalt auszugehen ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt Einvernahme ebenfalls unterbleiben.
Die Feststellung, dass die Polizisten auch nach Öffnen der Wohnungstüre dem Beschwerdeführer den Grund des Erscheinens genannt haben, ergibt sich aus dem unbestrittenen Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 4. April 2018.
Die Feststellungen zum Schussvorfall und der anschließenden Verständigung der Nachbarin des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem diesbezüglich übereinstimmenden Vorbringen des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei.
Die Feststellungen zum Waffenbericht ergeben sich aus dem unbestrittenen Vorbringen der mitbeteiligten Partei, insbesondere in ihrer Stellungnahme vom 2. November 2017 und dem diesbezüglich im Verfahren vorgelegten Waffenbericht.
3. Rechtliche Beurteilung:
zum Beschwerdegegenstand:
Zunächst ist auf den hier vorliegenden Prüfumfang des erkennenden Gerichtes hinzuweisen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die "Sache" des Beschwerdeverfahrens durch die Sache des behördlichen Verfahrens, also die Angelegenheit, die den Gegenstand des behördlichen Verfahrens und des abschließenden Bescheids gebildet hat, begrenzt (vgl. dazu u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. August 2017, Ra 2016/03/0078 m.w.H.). "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht kann insofern nur jene Angelegenheit bilden, die den Inhalt des Spruchs des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheids umfasst hat (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032 m. v.w.H.).
Im vorliegenden Fall hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausschließlich mit einer vom Beschwerdeführer - im Rahmen der Verbesserung der ursprünglichen Beschwerde - geltend gemachten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung auseinandergesetzt. Es kann im vorliegenden Fall daher dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer - wie von ihm in seiner Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht moniert - im Verfahren vor der Datenschutzbehörde in seiner ursprünglichen Beschwerde auch eine Verletzung im Recht auf Auskunft und auf Löschung bzw. Richtigstellung geltend gemacht hat, weil diese erkennbar nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheids und damit - wie oben aufgezeigt - keinesfalls vom Prüfumfang des erkennenden Gerichts umfasst ist.
In Bezug auf die hier verfahrensgegenständliche Verletzung im Recht auf Geheimhaltung hat sich der Beschwerdeführer in seiner (verbesserten) Beschwerde 1. gegen die in der ursprünglichen Beschwerde dargestellte Datenverwendung im "Zweiten Auszug" des Polizeiberichts der Polizeiinspektion XXXX vom 6. September 2017 und
2. gegen die in der ursprünglichen Beschwerde dargestellten Vorfälle im Rahmen von Polizeibesuchen, folglich - wie in der Stellungnahme vom 4. April 2018 vom Beschwerdeführer nochmals ausdrücklich bestätigt - dagegen, dass Polizeibeamte im Rahmen seiner Waffenüberprüfung dem Beschwerdeführer den Grund ihres Erscheinens im Stiegenhaus und damit für jedermann hörbar mitgeteilt hätten und diese nach erfolgter Waffenüberprüfung die Nachbarin unterhalb des Beschwerdeführers über einen Schussvorfall in dessen Wohnung informiert hätten, gewendet und hat sich die belangte Behörde damit im angefochtenen Bescheid auch auseinandergesetzt.
Die Zulässigkeit der Verarbeitung ihn betreffender Einträge im PAD "über Amtshandlungen" - wie in der hier anhängigen Beschwerde moniert - wurde vom Beschwerdeführer in seiner (verbesserten) Beschwerde, aber auch im sonstigen Verfahren hingegen nicht geltend gemacht und konnte dies insofern auch nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheids sein. Der in der Entgegnung vom 14. Oktober 2017 vom Beschwerdeführer geäußerte bloße Verdacht einer (nicht näher ausgeführten) unzulässigen Datenverarbeitung im PAD kann jedenfalls nicht als beschwerdewirksame Geltendmachung einer diesbezüglichen Datenschutzverletzung und damit auch nicht als Aufforderung zum Tätigwerden an die belangte Behörde verstanden werden. Daran ändert auch nichts, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid als Beschwerdegegenstand u.a. das Ermitteln und Anführen "bestimmter personenbezogener Daten im PAD System" angeführt hat, weil aus der Begründung dazu im Gegenzug zweifelsfrei hervorgeht, dass ausschließlich die allein geltend gemachte Zulässigkeit der Datenverwendung im Polizeibericht einer Überprüfung durch die belangte Behörde zugeführt wurde. Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht geäußerte Unzulässigkeit von solchen Eintragungen im PAD ist daher schon allein aus diesem Grund nicht vom Verfahrensgegenstand umfasst, weshalb unter Verweis auf die obige Rechtsprechung darauf ebenfalls nicht einzugehen ist.
zum anwendbaren Recht:
Die hier zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes maßgeblichen Bestimmungen wurden seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides durch die seit 25. Mai 2018 unmittelbar anwendbare Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, in der Folge kurz "DSGVO") sowie in weiterer Folge durch das DSG in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2017 (im Folgenden: DSG) novelliert.
Nach der Übergangsbestimmung des § 69 Abs. 4 DSG sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei der Datenschutzbehörde oder bei den ordentlichen Gerichten zum Datenschutzgesetz 2000 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der DSGVO fortzuführen, mit der Maßgabe, dass die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte aufrecht bleibt.
Nach Abs. 5 dieser Bestimmung sind Verletzungen des Datenschutzgesetzes 2000, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht anhängig gemacht wurden, nach der Rechtslage nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu beurteilen. Ein strafbarer Tatbestand, der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verwirklicht wurde, ist nach jener Rechtslage zu beurteilen, die für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung günstiger ist; dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren.
Übergangsregelungen für - wie im vorliegenden Fall - im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen zum DSG beim Bundesverwaltungsgericht bereits anhängige Verfahren enthält das Gesetz nicht. Auch den dazu vorliegenden Gesetzesmaterialien kann diesbezüglich nichts Gegenteiliges entnommen werden.
Da aber im Gesetz für alle sonstigen sogenannten "Alt- und Übergangsfälle" und zwar auch im Rechtsmittelbereich der (nur mehr für diese Fälle zuständig bleibenden) ordentlichen Gerichtsbarkeit einheitliche Übergangsregelungen getroffen wurden, kann nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe allein für den Rechtsmittelbereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit keine Regelung vorsehen wollen.
Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass eine fehlende Regelung zur Folge hätte, dass vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilende Sachverhalte zu einem bestimmten Stichtag - wie auch im vorliegenden Fall - an der alten Rechtslage zu messen wären (siehe dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz 836 m.w.H.), hingegen für alle sonstigen "Alt- und Übergangsfälle" (mit Ausnahme des dem Günstigkeitsprinzip zwingend unterliegenden Verwaltungsstrafbereichs) die neue Rechtslage heranzuziehen wäre. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe eine solche ungleiche und vor allem auch uneinheitliche Behandlung von Beschwerdefällen herbeiführen wollen. Vielmehr lässt sich aus den Übergangsbestimmungen die Intention des Gesetzgebers ableiten, für alle der sogenannten "Alt- und Übergangsfälle" gesetzliche und vor allem einheitliche Vorgaben hinsichtlich der auf diese Fälle anzuwendenden Rechtslage zu schaffen. Es liegt daher eine (planwidrige) Lücke vor, die durch eine analoge Anwendung des für "Übergangsfälle" vor den ordentlichen Gerichten geltenden § 69 Abs. 4 DSG zu schließen ist.
zur Zuständigkeit der Datenschutzbehörde:
Die oben aufgezeigten behaupteten Verletzungen im Recht auf Geheimhaltung betreffen Datenverwendungen durch die mitbeteiligte Partei im Zuge ihrer Tätigkeit als für die Sicherheitsverwaltung zuständige Sicherheitsbehörde (siehe dazu § 2 Abs. 1 SPG, wonach den Sicherheitsbehörden die Sicherheitsverwaltung obliegt, wozu nach Abs. 2 leg. cit. neben der Sicherheitspolizei u.a. auch das Waffenwesen zählt; siehe dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 2009, 2008/03/0135).
Nach der - bis auf den Verweis auf das DSG seit Erlassung des angefochtenen Bescheids unverändert gebliebenen Bestimmung des - § 90 SPG entscheidet die Datenschutzbehörde über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (siehe zur maßgeblichen Rechtslage bei Beurteilung der Zuständigkeit der belangten Behörde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2014, Ra 2014/03/0004 u.v.m.).
Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - dh ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht bzw. bevorsteht (siehe dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 2017, Ro 2017/17/0003 und vom 20. März 2003, 2002/07/0069).
Die bloße Aufforderung, Waffen im Sinne des § 8 Abs. 6 Z 1 WaffG vorzuweisen bzw. die sichere Verwahrung von Waffen unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 6 Z 2 leg. cit. nachzuweisen, wozu in beiden Fällen auch die Gewährung des Zutritts zum Aufbewahrungsort erforderlich ist, stellt keine Anwendung unmittelbaren Zwanges dar, weil es dem Betroffenen freisteht, einer solchen Aufforderung unter der allfälligen unwiderleglichen Vermutung des § 8 Abs. 6 zweiter Satz WaffG keine Folge zu leisten (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1992, 91/02/0150 in Bezug auf eine Blutabnahme; siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 2015, Ra 2015/03/0011 in Bezug auf die besondere Mitwirkungsverpflichtung des Betroffenen bei der Feststellung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit). Die Waffenüberprüfung gemäß § 25 WaffG würde dann nicht durch die Anwendung physischen Zwanges durchgesetzt werden. Vielmehr hätte die Auseinandersetzung über die Rechtmäßigkeit der Aufforderung im weiteren Verfahren nach § 25 WaffG zu erfolgen.
Dass gegen den Beschwerdeführer oder seine Frau im Rahmen der Waffenüberprüfung Zwang ausgeübt worden sei, ist nicht hervorgekommen und wurde dies vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Vielmehr bringt der Beschwerdeführer in seiner an die Datenschutzbehörde gerichteten Beschwerde lediglich vor, die vorliegende Waffenüberprüfung sei von den einschreitenden Beamten derart ausgeübt worden, dass er das so verstanden habe, dass sie auch mit polizeilicher Zwangsgewalt gegen ihn, aber auch gegen seine Frau vorgenommen werde.
Sonstige Gründe, die die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde in Zweifel ziehen könnten, sind nicht ersichtlich, und wurden solche vom Beschwerdeführer im Übrigen auch gar nicht behauptet. Die belangte Behörde hat sich daher im vorliegenden Fall zu Recht für zuständig erachtet.
Zur Datenverwendung im "Zweiten Auszug" des Polizeiberichts der Polizeiinspektion XXXX vom 6. September 2017.
Der Beschwerdeführer wendet sich - wie bereits im Verfahren vor der Datenschutzbehörde - in seiner an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Beschwerde gegen die Verwendung seiner im PAD enthaltenen Daten, wie Telefonnummern, seinen beruflichen Status als Pensionist und sein in diesem Zusammenhang stehendes Antrittsdatum, zum Zweck der Erstellung des Polizeiberichts vom 6. September 2017.
Wie festgestellt wurde, hat die belangte Behörde in ihrer Eigenschaft als für das Waffenwesen zuständige Sicherheitsbehörde (siehe dazu § 48 Abs. 1 WaffG iVm § § 8 Z 5 SPG) im Rahmen der Sicherheitsverwaltung eine Waffenüberprüfung durch die ihr untergeordnete Polizeiinspektion XXXX gemäß § 25 WaffG beim Beschwerdeführer durchgeführt. Dabei wurde zum Zweck der Erstellung eines diesbezüglichen Berichtes auf in der Datenanwendung Protokollier-, Anzeigen- Datensystem (PAD) aus früheren Amtshandlungen der belangten Behörde in ihrer Eigenschaft als für die Sicherheitspolizei zuständige Sicherheitsbehörde bekannte Angaben, wie u.a. Telefonnummern des Beschwerdeführers, seinen beruflichen Status als Pensionist und sein in diesem Zusammenhang stehendes Antrittsdatum zurückgegriffen.
Eine solche Datenverwendung zwar innerhalb desselben Verantwortlichen allerdings für einen anderen Zweck setzt - wie aus Art. 5 Abs. 1 lit b iVm Art. 6 Abs. 4 DSGVO hervorgeht - voraus, dass diese Daten 1. aus einer rechtmäßigen Datenverarbeitung stammen und 2. auch auf rechtmäßige Weise weiterverarbeitet werden (siehe dazu im Einklang für den Bereich der Sicherheitspolizei die §§ 37 ff DSG, aber auch die alte Rechtslage in § 4 Z 12 DSG 2000, wonach eine Datenverwendung zu einem anderen Aufgabengebiet einer Übermittlung gleichzusetzen ist und insofern die Bestimmung des § 7 Abs. 2 DSG 2000 greift).
Zu 1)
Gemäß § 38 DSG ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit sie nicht zur Wahrung lebenswichtiger Interessen einer Person erforderlich ist, nur rechtmäßig, soweit sie gesetzlich oder in unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften, die innerstaatlich den Rang eines Gesetzes haben, vorgesehen und für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich und verhältnismäßig ist, die von der zuständigen Behörde zu den in § 36 Abs. 1 genannten Zwecken wahrgenommen wird.
Die belangte Behörde ist in ihrer Eigenschaft als für die Sicherheitspolizei zuständige Sicherheitsbehörde gemäß § 53 iVm § 53a Abs. 1 SPG berechtigt, im Zuge des Ermittlungsdienstes erforderliche Erreichbarkeits- und Identifikationsdaten zu Personen, die von einer Amtshandlung betroffen sind, u.a. zur Koordination und Dokumentation von Amtshandlungen zu verarbeiten (siehe dazu die Regierungsvorlage zum durch das BGBl. I Nr. 114/207 eingefügten § 53a SPG, wonach zur grundsätzlichen in § 53 SPG normierten Berechtigung zur Datenverwendung im neuen § 53a die Datenanwendungen entsprechend den datenschutzrechtlichen Vorschriften näher determiniert werden).
Eine Begriffsbestimmung der Erreichbarkeits- und Identifikationsdaten findet sich im SPG nicht. Auch den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum durch das BGBl. I Nr. 114/207 eingefügten § 53a SPG kann dazu nichts entnommen werden.
Lediglich in den Bestimmungen der §§ 35 (Identitätsfeststellung), 35a (Identitätsausweis) und 65a Abs. 6 SPG (erkennungsdienstliche Behandlung) werden bestimmte Daten als Identitätsdaten bezeichnet bzw. zur Feststellung der Identität festgelegt. Während § 35 SPG unter der Feststellung der Identität das Erfassen des Namens, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift versteht, nennt § 35a SPG zusätzlich das Datum des Geschlechts sowie § 65a Abs. 6 SPG wiederum weitere Daten, wie zB. frühere Namen, Staatsangehörigkeit und Namen der Eltern als (erkennungsdienstliche) Identitätsdaten. Eine in sich abgeschlossene Aufzählung von zur Feststellung der Identität einer Person erforderlichen Daten kann daher nicht angenommen werden. Gerade die (sogar) innerhalb des Gesetzes erfolgte Bezeichnung unterschiedlicher Daten als Identitätsdaten zeigt nämlich explizit, dass die Beurteilung eines Datums als für die Feststellung der Identität einer Person erforderlich, allein für den Einzelfall erfolgen kann.
Dass die (nicht nur aktuelle) Berufsbezeichnung einer Person und in diesem Zusammenhang der Ausübungszeitraum im Rahmen der sicherheitspolizeilichen Tätigkeit als (allfällig zusätzliches) Kriterium für die Erkennbarkeit einer Person herangezogen werden kann, begegnet von Seiten des Gerichts keinen Bedenken (siehe dazu auch ausdrücklich § 118 StPO, wonach die Kriminalpolizei ermächtigt ist, zur Identitätsfeststellung u.a. auch den Beruf einer Person zu ermitteln.). Davon abgesehen könnte die (zumindest aktuelle) Berufsbezeichnung - wie im vorliegenden Fall - aber ohnedies auch für die Erreichbarkeit einer Person von Relevanz sein und damit für den vorliegenden Fall auch als Erreichbarkeitsdatum qualifiziert werden.
Nach dem Regelungszusammenhang und auch dem allgemeinen Sprachgebrauch sind nämlich unter Erreichbarkeitsdaten Angaben zum Zweck der Kontaktaufnahme mit einer Person zu verstehen, wozu zunächst einmal zweifellos die Telefonnummer einer Person zu zählen ist. Aber auch die Kenntnis eines (aktuellen) Berufes einer Person kann zur Erreichbarkeit einer Person beitragen, nämlich insoweit als damit der Aufenthaltsort einer Person zumindest für einen bestimmten Zeitraum eingrenz- und damit bestimmbar ist und wird diesem Zweck - vor dem Hintergrund, dass (auch allenfalls nicht aktuelle) Berufsbezeichnungen als Identifikationsmerkmal zu verarbeiten sind - durch die Angabe des Beginns oder des Endes einer Tätigkeit zusätzlich Rechnung getragen.
Daraus folgt aber, dass die Verwendung der Telefonnummern des Beschwerdeführers, aber auch des Datums "in Pension seit XXXX" im PAD durch die gesetzliche Regelung des § 53a SPG gedeckt ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Verwendung dieser Daten überschießend und damit unverhältnismäßig ist, sind nicht hervorgekommen und wurden solche vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Sofern der Beschwerdeführer in seiner hier anhängigen Beschwerde die Kenntnis der Herkunft und Richtigkeit dieser Daten im PAD bemängelt, ist er neuerlich auf den hier allein vorliegenden Gegenstand des Beschwerdeverfahrens hinzuweisen. Dass die mitbeteiligte Partei einer in § 45 DSG normierten Löschungs- bzw. Richtigstellungsverpflichtung im Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Datenverwendung nicht entsprochen und damit diese Daten unzulässig verarbeitet habe, ist jedenfalls nicht hervorgekommen.
Zu 2)
Gemäß § 56 Abs. 1 Z 2 SPG dürfen Sicherheitsbehörden in ihrer Eigenschaft als Sicherheitspolizei personenbezogene Daten inländischen Behörde nur übermitteln, soweit dies für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe bildet.
Damit in Einklang ordnet § 54 Abs. 1 WaffG an, dass die Waffenbehörden personenbezogene Daten nur verwenden dürfen, wenn dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich und nicht unverhältnismäßig ist.
Wie aus §§ 25, § 48 WaffG iVm § 4 Abs. 4 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung hervorgeht, war die gegenständliche Durchführung einer Waffenüberprüfung beim Beschwerdeführer von der gesetzlichen Zuständigkeit der mitbeteiligten Partei gedeckt.
Dass - wie von der belangten Behörde festgestellt - zur Durchführung solcher Verfahren, insbesondere zur Durchführung einer Kontrolle "vor Ort", die Verwendung von Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten des Überprüften - wie im vorliegenden Fall - erforderlich und auch verhältnismäßig ist, kann aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht beanstandet werden.
Gegen die Verwendung der in Rede stehenden Daten im PAD zum Zweck der Erstellung des Polizeiberichts vom 6. September 2017 bestehen daher aus datenschutzrechtlicher Sicht insgesamt keine Bedenken.
zur Bekanntgabe des Grundes für das Erscheinen der Polizeibeamten im Stiegenhaus
Der Beschwerdeführer wendet sich im Verfahren vor der Datenschutzbehörde sowie in seiner an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten (präzisierten) Beschwerde dagegen, dass die einschreitenden Polizisten dem Beschwerdeführer im Stiegenhaus den Grund ihres Erscheinens bekannt gegeben hätten. Dadurch, dass bereits aufgrund des Auftretens der Polizisten im Stiegenhaus ein großes Interesse der Nachbarn an dem Einsatz bestanden habe, sei somit diese Information auch an die Nachbarn weitergegeben worden. Die Polizisten hätten dem Beschwerdeführer das mitgeführte Behördenschreiben, das sie ihm im Zuge der Kontrolle auszuhändigen verpflichtet gewesen wären, bereits an der Wohnungstüre überreichen und ihn auf diese diskrete Weise vom Grund ihres Erscheinens in Kenntnis setzen sollen.
Gemäß § 4 Abs. 3 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (2. WaffV) ist im Zuge der Prüfung der Verläßlichkeit (§ 25 WaffG) von der Behörde jedenfalls eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes anzuordnen. Die Überprüfung ist von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzunehmen; diese haben dem Betroffenen die Anordnung der Behörde vorzuweisen.
Der Zweck des in § 4 Abs. 3 letzter Satz der 2. WaffV angeordneten Vorweisens der Anordnung liegt in der Bekanntgabe, dass eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes vorzunehmen ist und sollen damit die die Überprüfung durchführenden Organe lediglich gesetzlich verpflichtet werden, den Betroffenen über die Überprüfung der sicheren Verwahrung und damit über den Grund ihres Erscheinens in Kenntnis zu setzen. Dass eine solche Verständigung in Form des Vorweisens der Anordnung und nicht auf andere geeignete Weise, wie zB. durch mündliche Bekanntgabe, erfolgen kann, wird damit allerdings nicht festgelegt (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 2015, Ra 2015/03/0011, wonach die (bloße) Bekanntgabe der Durchführung einer Überprüfung der sicheren Verwahrung dem Zweck der Bestimmung des § 4 Abs. 3 2. WaffV gerecht wird).
Daraus folgt aber für den vorliegenden Fall, dass die einschreitenden Polizisten sogar verpflichtet sind, den Beschwerdeführer über den Grund ihres Erscheinens in Kenntnis zu setzen, wobei eine bestimmte Form der Bekanntgabe gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Dabei wird nicht verkannt, dass auch im Falle zulässiger Beschränkungen der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden darf.
Vor dem Hintergrund, dass - wie festgestellt wurde - den einschreitenden Polizisten nicht unmittelbar nach ihrem Läuten die Türe geöffnet wurde und diese insofern zunächst ausschließlich durch die verschlossene Türe mit dem Beschwerdeführer bzw. seiner Frau kommunizieren konnten, begegnet es allerdings keinen Bedenken, dass diese ihrer Verpflichtung, den Grund ihres Erscheinens (im Übrigen über Nachfrage der Ehefrau bei geschlossener Türe), zu nennen, im Stiegenhaus mündlich nachgekommen sind. Die vom Beschwerdeführer demgegenüber in seiner Stellungnahme vom 4. April 2018 geforderte (wortlose) Übergabe der Anordnung war jedenfalls zu diesem Zeitpunkt schon allein aufgrund der gegebenen Sachlage nicht als zum Ziel führendes (gelinderes) Mittel heranzuziehen.
Aber auch einer (weiteren) mündlichen Bekanntgabe des Einsatzgrundes durch die Polizisten im Stiegenhaus selbst bei geöffneter Wohnungstüre kann im vorliegenden Fall aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, weil (auch vor dem Hintergrund, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers - wie festgestellt wurde - nach dem Erscheinen der Polizeibeamten erkundigt hat) mit einer bloßen (wortlosen) Ausfolgung der Anordnung, der nicht nur gesetzlich, sondern auch den allgemeinen Umgangsformen geschuldeten Verpflichtung zur Bekanntgabe des Grundes für das Erscheinen vor Zutrittsbeschaffung nicht gesichert Genüge getan und damit auch nicht ein geeignetes zum Ziel führendes Auslangen gefunden werden hätte können. Dabei darf insbesondere die Wichtigkeit einer ordnungsgemäßen Durchführung einer Waffenkontrolle nicht vergessen werden, weil nur eine solche eine Mitwirkungsverpflichtung des Betroffenen und damit die in § 8 Abs. 6 erster Satz WaffG normierte unwiderlegliche Rechtsvermutung der waffenrechtlichen Unverlässlichkeit im Falle einer Verweigerung einer solchen Mitwirkung auslösen kann (siehe dazu das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 2015 u.v.m.).
Zur Bekanntgabe des Schussvorfalles an die davon betroffene Nachbarin
Wie festgestellt wurde, löste sich im Rahmen der Überprüfung ein Schuss aus der Waffe des Beschwerdeführers, welcher im Fußboden der Wohnung des Beschwerdeführers und damit in der Decke der Nachbarin unterhalb der Wohnung des Beschwerdeführers stecken blieb.
Nach der Bestimmung des § 19 Abs. 1 SPG trifft die Sicherheitsbehörden, wenn Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von Menschen gegenwärtig gefährdet oder eine solche Gefährdung unmittelbar bevorsteht, die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht. Sobald Grund zur Annahme einer Gefährdung gemäß Abs. 1 entsteht, sind die Sicherheitsbehörden nach Abs. 2 leg. cit. verpflichtet festzustellen, ob tatsächlich eine solche Gefährdung vorliegt. Ist dies der Fall, so haben sie die Gefahrenquelle festzustellen und für unaufschiebbare Hilfe zu sorgen.
§ 19 SPG normiert insofern eine Verpflichtung der Sicherheitsbehörden eine mögliche Gefährdung des Lebens, der Gesundheit, der Freiheit oder des Eigentums festzustellen und entsprechend zu reagieren. Dass dabei den von der allfälligen Gefährdung Betroffenen der Grund des Einschreitens bekanntzugeben ist, begegnet aus datenschutzrechtlicher Sicht keinen Bedenken. Der Beschwerdeführer wendet sich im Grunde aber auch gar nicht dagegen, dass der Nachbarin der Grund des Einschreitens bekannt gegeben worden ist, sondern vielmehr gegen das Einschreiten im vorliegenden Fall an sich. Es sei nämlich "ferne jeglicher physikalischen Realität und daher ferne jeder Lebenserfahrung", dass eine "9 mm Patrone eine 30 cm dicke Stahlbetondecke derart beeinträchtigen könnte, dass ein Deckenstück oder eine Lichtlampe herabfallen könnte" und hätte diesbezüglich von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen.
Damit übersieht der Beschwerdeführer aber, dass - wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt - § 19 SPG lediglich auf eine mögliche Gefährdung ("Grund zur Annahme einer Gefährdung") abstellt, welche - eben durch entsprechendes Einschreiten - erst in weiterer Folge durch die Sicherheitsbehörde festzustellen ist. Den Ausführungen der belangten Behörde, wonach der Umstand, dass eine Patrone aufgrund eines Schussvorfalles in der Wohnung des Beschwerdeführers im Fußboden und damit in der Decke der Wohnung unterhalb stecken blieb, berechtigten Grund zur Annahme einer allfälligen Gefährdung der Bewohnerin der Wohnung unterhalb begründete und damit das entsprechende Einschreiten der Polizeibeamten gerechtfertigt gewesen sei, kann von Seiten des erkennenden Gerichts aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden.
D. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage - wie in der Beweiswürdigung näher dargestellt - geklärt war, weshalb die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - wie beantragt - zur weiteren Klärung des Sachverhaltes nicht beitragen und damit unterbleiben konnte.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die gegenständliche Rechtsprechung steht einerseits im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte. Anderseits fehlt es zwar zur Frage, was unter dem in § 53a SPG normierten unbestimmten Gesetzesbegriff "Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten" zu verstehen ist, an einer Rechtsprechung der Höchstgerichte. Da eine solche Beurteilung - wie den sonstigen im SPG enthaltenen Regelungen zu entnehmen ist - immer nur nach den Umständen des Einzelfalls vorgenommen werden kann, liegt allerdings keine - über den Einzelfall hinausgehende - Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Gleiches gilt auch für die im vorliegenden Fall erfolgte Beurteilung der Zulässigkeit von Datenverwendungen im Rahmen der geltend gemachten Polizeivorfälle. Letztlich fehlt es auch in Bezug auf die im Zeitpunkt der Entscheidung anzuwendende Rechtslage hinsichtlich des DSG an höchstgerichtlicher Rechtsprechung, angesichts fehlender inhaltlicher Änderungen liegt jedoch keine Relevanz für den Ausgang des Verfahrens und damit auch hier keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Es war daher spruchgemäß durch Senat im Sinne des § 27 Abs. 1 DSG zu entscheiden.
Schlagworte
Datenanwendung, Datenschutzbehörde, Geheimhaltungsinteresse, PAD -European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W256.2179141.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.11.2018