Entscheidungsdatum
06.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
W205 2125528-2/5E
W205 2125532-2/7E
W205 2125529-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerden von 1.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX 2.) XXXX , geb. XXXX und 3.) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2018, Zahlen 1.) 1094385808-180374029-EAST Ost,
2.) 1094388102-180374002-EAST Ost, und 3.) 1094388810-180373995-EAST Ost, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan, gelangten in das österreichische Bundesgebiet und stellten zunächst am 04.11.2015 einen Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz".
Mit Bescheiden des BFA vom 07.04.2016, Zahlen 1094385808-160218049, 1094388102-160218588 und 1094388810-160218175, wurden die Anträge auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" abgewiesen. Die dagegen erhobenen Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht wurden mit Schreiben vom 07.03.2018 zurückgezogen und die Verfahren mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.03.2018, Zahlen W121 2125528-1/24E, W121 2125532-1/20E und W121 2125529-1/20E, eingestellt.
2. Am 16.04.2018 stellten die Beschwerdeführer die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Betreffend die Erstbeschwerdeführerin liegen zwei EURODAC-Treffermeldungen zu Ungarn vor, die auf Asylantragstellungen vom 04.01.2010 und 28.04.2011 beruhen.
Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 18.04.2018 gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sich in Österreich abgesehen von ihren mitgereisten Töchtern noch ihre Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern aufhalten würden. Sie hätten alle Asylstatus. Die Frage, ob sie an Beschwerden oder Krankheiten leiden würde, die sie an der Einvernahme hindern oder das Verfahren in der Folge beeinträchtigen könnten bzw. ob sie Medikamente benötige, verneinte sie. Zum Reiseweg gefragt gab sie an, sie hätten im Iran gelebt und das Land ca. im Jahr 2009 verlassen. Über die Türkei, Griechenland, Serbien und Ungarn seien sie nach Österreich gelangt, wo sie sich etwa ein Jahr aufgehalten hätten. Sie seien dann jedoch nach Ungarn überstellt worden, wo sie sich von 2011 bis 2016 aufgehalten hätten. Dort sei sie drei Jahre zur Schule gegangen und habe anschließend eine Ausbildung als Floristin gemacht und danach in diesem Beruf gearbeitet. Im Oktober 2016 seien sie dann nach Österreich gereist, weil sie sich vor ihrem Ehemann gefürchtet habe, der sie mehrmals bedroht habe. Sie sei diesbezüglich auch zu ungarischen Polizisten gegangen, aber diese hätten ihr nicht helfen wollen oder können. In Österreich habe sie einen Antrag auf Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gestellt, der nicht erteilt worden sei, deshalb stelle sie jetzt einen Antrag auf Asyl.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 15.05.2018 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes, alle Beschwerdeführer betreffendes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Mit Schreiben vom 22.05.2018 lehnten die ungarischen Behörden eine Zuständigkeit Ungarns nach der Dublin III-VO mit dem Hinweis darauf ab, dass die Beschwerdeführer am 27.04.2011 in Ungarn um Asyl angesucht hätten und ihnen am 11.08.2011 in Ungarn subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Nach neuerlicher Überprüfung sei ihr Status am 19.12.2016 für weitere fünf Jahre verlängert worden. Die Dublin III-VO sei demnach nicht anwendbar. Die Beschwerdeführer könnten jederzeit nach dem Rücknahmeübereinkommen zwischen Ungarn und Österreich nach Ungarn überstellt werden.
Am 08.05.2018 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. Zu ihrem Gesundheitszustand befragt gab sie an, dass es ihr nicht gut gehe. Sie sei gestresst und psychisch gehe es ihr schlecht. Sie sei in Ungarn von ihrem Mann geschlagen worden und habe sich sogar selbst verletzt. Nachdem ihre Betreuer in Ungarn mit ihrem Mann geredet hätten, habe sie Sprachkurse besuchen dürfen und zum Arzt gehen können. Ihre Beziehung zu ihrem Mann habe sich aber verschlechtert, er habe immer gedacht, dass jemand ihm sie wegnehmen könnte. Er habe getrunken, gespielt und die Kinder geschlagen. Sie fühle sich die ganze Zeit verfolgt und könne nicht schlafen. Sie habe Albträume, knirsche mit den Zähnen und fürchte sich vor allem. Wenn sie einen anonymen Anruf bekomme, gehe es ihr schlecht, weil sie denke, es habe sie jemand gefunden. Sie habe immer Kopfschmerzen und ihre Wirbelsäule und ihr Hals würden wehtun. Außerdem habe sie Hepatitis B. Sie nehme aktuell keine Medikamente, weil sie nicht versichert sei. Befragt nach ihren Kindern gab sie an, dass ihre ältere Tochter psychisch sehr krank sei. Es sei auch von Ärzten bestätigt worden, dass sie Gewichtsprobleme habe. Sie sei in Therapie und nehme eine Salbe gegen Hautkrankheiten.
In Österreich würden außer den mitgereisten Töchtern noch ihre Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern als anerkannte Flüchtlinge leben. Sie habe täglich telefonischen Kontakt und besuche ihre Verwandten jede Woche. Ihre Kinder und sie würden seelische Unterstützung brauchen. Ihre Verwandten hätte sie auch einige Zeit lang finanziell unterstützt, aber jetzt gehe es ihnen finanziell auch nicht so gut. Sie werde sonst von zwei Freundinnen unterstützt und wohne auch bei einer Freundin.
Zu ihrem Ehemann gab sie an, dass er sie bedroht habe, ihr die Kinder wegzunehmen. In Ungarn habe sie das alles den Behörden gesagt, aber dort keinen richtigen Schutz bekommen, sie hätten ihren Ehemann nicht festgenommen. Sie sei dreimal umgezogen und er habe sie trotzdem immer gefunden. Sie habe Anzeige und Beschwerde eingebracht und damals habe die Polizei gesagt, dass bereits ein Haftbefehl geschrieben worden sei. Sie sei sicher acht Mal bei der Polizei gewesen. Obwohl sie Beweismittel, SMS und ein Tonband vorgelegt habe, habe die Polizei mit der Schulter gezuckt und nichts getan. Sie hätten ihr gesagt, sie solle in ein anderes Land gehen, wenn sie sich hier nicht sicher fühle.
In Österreich sei sie seit Oktober 2015. Sie habe Deutschkurse besucht, mache eine Schneiderausbildung, helfe freiwillig in der Kirche mit, führe Dolmetschtätigkeiten bei einer Hilfsorganisation durch und habe Kontakt mit Freunden. Ihre Töchter würden sich hier sehr wohlfühlen.
Sie sei sich sicher, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Ungarn nach Afghanistan abgeschoben werde, da sie Ungarn unerlaubt verlassen habe. Auf Vorhalt, dass sie in Ungarn subsidiären Schutz erhalten hätten und deswegen beabsichtigt sei, ihre Ausweisung nach Ungarn zu veranlassen, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass es ihnen psychisch nicht gut gehen werde und mit dem Leben ihrer Kinder gespielt werde. Sie habe das Zimmer in Ungarn an eine Freundin in Österreich verkauft und sie hätten dort keine Wohnung. Sie hätten sich in Österreich angepasst und würden sich hier zu Hause fühlen. Die Lage in Ungarn sei sehr schlecht und sie wolle es nicht noch einmal probieren. Sie würden dort nicht leben können.
Im Rahmen der Einvernahme legte die Erstbeschwerdeführerin ein Konvolut an Unterlagen vor:
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Kopien der ungarischen Reisedokumente der Beschwerdeführer
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Bestätigung über ein Tutorium in einer Übungswerkstatt für Schneider
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Vereinbarung über Dolmetschertätigkeiten bei einer NGO
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Anmeldebestätigung für eine Deutsch-Lerngruppe
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Deutschkursbestätigung
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Empfehlungsschreiben/"Integrationsberichte" von österreichischen Bekannten und dem Pfarrer der Wohnsitzgemeinde
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Bestätigung, dass die Beschwerdeführer unentgeltlich eine Wohnung im Haus einer Privatperson bewohnen dürfen
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Schulzeugnisse und schulische Unterlagen der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin
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Polizeiliche Unterlagen aus Ungarn samt Übersetzung (Anzeige betreffend den Ehemann der Erstbeschwerdeführerin wegen Morddrohungen vom 24.09.2015, Beschluss über die "einstweilige präventive Fernhaltung" des Ehemannes vom 05.01.2015)
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Protokolle gerichtlicher Verhandlungen damit Übersetzung (Protokoll wegen "präventiver Fernhaltung" vom 09.01.2015 und Einstellung des Verfahrens mit Beschluss aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Ehemannes, Protokoll wegen Ehescheidung vom 18.11.2015)
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Erklärung über die einstweilige Aufnahme der Beschwerdeführer in einem Flüchtlingsheim für Familien vom 06.07.2015
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Ungarischer Beschluss über die Erteilung von subsidiärem Schutz an die Beschwerdeführer vom 11.08.2011
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Ärztlicher Befund einer Fachärztin für Kinderheilkunde vom 28.11.2017 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin mit den Diagnosen "glutensensitive Enteropathie, general juckendes Exanthem, Vd.a. Atopisches Exanthem; Oxyurisasis; pass. reakt. Sprechverweigerung; belastende Lebensereignisse"
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Zeitbestätigung der psychologischen Beratung einer NGO vom 27.03.2018 über die psychologische Beratung der Zweitbeschwerdeführerin und bereits wahrgenommene Beratungstermine
3. Mit dem jeweils angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführenden Parteien nach Ungarn zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Die Behörde stellte fest, dass den Beschwerdeführern in Ungarn eine Aufenthaltsberechtigung im Rahmen des subsidiären Schutzes erteilt worden sei und traf folgende Festellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Ungarn:
"Schutzberechtigte
Im März 2016 wurde ein Paket von Änderungen zum ungarischen Asylgesetz präsentiert, dessen Ziel es war, Verschärfungen bei der Versorgung von AW und Schutzberechtigten durchzusetzen. Zentraler Punkt ist dabei der Aspekt, dass Schutzberechtigte zwar ein Recht auf dieselben sozialen Leistungen haben sollen, wie ungarische Staatsbürger, jedoch darüber hinaus nicht bessergestellt werden sollen. Demgemäß sollen weder Asylwerber noch Inhaber eines Schutzstatus ein Recht auf jedwede Art von Barzuschüssen haben. Die Änderungen traten am 1.4.2016 in Kraft und sind ab 1.6.2016 umzusetzen. Relevante Punkte der sogenannten "Integration Care" sind die Abschaffung des Integrationsvertrages (d.h. keine Mehrzahlungen für Integration, Spracherwerb etc.) und Einführung automatischer Kontrolle des Schutzstatus (subsidiärer wie auch internationaler Schutz (Fortbestehen der Asylgründe und Überprüfung von Integrationsfortschritten) alle 3 Jahre. Bedürftige Schutzberechtigte dürfen 30 Tage nach Statuszuerkennung im Aufnahmezentrum bleiben (bisher 60 Tage). Nicht sozialversicherte Schutzberechtigte sollen hinkünftig für 6 Monate das Recht auf medizinische Versorgung haben (bisher 12 Monate). Wohnkostenzuschuss und Ausbildungszuschuss für Schutzberechtigte werden gestrichen, ebenso Streichung der finanziellen Unterstützung für Geduldete. Die ungarische Regierung sieht dies lediglich als Anpassung an Regelungen, wie sie in Westeuropa bereits gelten. In Ungarn gibt es diverse NGOs, Sozialzentren etc., die kostenlos Leistungen anbieten (z.B. Sprachkurse), aber es besteht auf solche Unterstützung kein Rechtsanspruch (VB 11.3.2016; VB 4.4.2016; vgl. FRA 6.2016; HHC 15.6.2016).
Geduldete können in der Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat untergebracht werden (AIDA 11.2015).
Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (11.2015): National Country Report Hungary,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hu_update.iv__0.pdf, Zugriff 30.6.2016
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FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016):
Monthly data collection on the current migration situation in the EU. June 2016 monthly report,
http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-june-2016-monthly-migration-gender-based-violence_en.pdf, Zugriff 30.6.2016
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HHC - Hungarian Helsinki Committee (15.6.2016): Hungary: Recent legal amendments further destroy access to protection, April-June 2016,
http://www.helsinki.hu/wp-content/uploads/HHC-Hungary-asylum-legal-amendments-Apr-June-2016.pdf, Zugriff 30.6.2016
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VB des BM.I in Ungarn (11.3.2016): Auskunft des BAH, per E-Mail
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VB des BM.I in Ungarn (4.4.2016): Auskunft des VB, per E-Mail"
Bei der Erst- und Drittbeschwerdeführerin seien keine schweren psychischen Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten festgestellt worden. Die Zweitbeschwerdeführerin leide an einem Hautausschlag; eine psychische Krankheit werde nicht erwähnt, lediglich, dass sie belastende Lebensereignisse durchgemacht habe. Es bestünden keine sonstigen schweren psychischen Störungen und/oder schweren oder ansteckenden Krankheiten. Die Beschwerdeführer würden über mehrere familiäre Anknüpfungspunkte verfügen, so würden sich die Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern der Erstbeschwerdeführerin im Bundesgebiet aufhalten. Mit den angeführten Verwandten würden sie nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein solcher habe auch bisher nicht bestanden. Weiters bestehe zu ihnen weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Die Beschwerdeführer seien am 04.11.2015 in Österreich eingereist und seit diesem Zeitpunkt hier aufhältig. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestünde. Im Verfahren seien keine konkreten auf die Beschwerdeführer persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht worden, die gerade in ihrem Fall eine Bedrohung oder Gefährdung im Fall ihrer Abschiebung nach Ungarn als wahrscheinlich erscheinen ließen. Aus diesem Grund könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Im Hinblick auf die Drohungen ihres Ehemannes seien die Behörden in Ungarn in ihrem Sinne tätig geworden und es sei auch ein Fernhaltebeschluss durch ein ungarisches Gericht ausgesprochen worden. Auch die Betreuer in ihrer Unterkunft hätten sich für sie eingesetzt. Sie könnten nicht davon ausgehen, dass ihnen in Österreich ein erhöhter Polizeischutz zukomme. Aus ihren Angaben sei keinesfalls ein mangelnder Schutzwille oder eine mangelnde Schutzfähigkeit des Staates Ungarn zu entnehmen. Das Vorbringen, sie sie würden von Ungarn in ihr Heimatland abgeschoben werden, sei lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt worden und könne eine Rückverbringung lediglich nach ausführlicher Refoulementprüfung erfolgen. Ungarn habe sich ausdrücklich bereit erklärt, die Beschwerdeführer aufzunehmen und sie hätten in Ungarn den Status von subsidiär Schutzberechtigten. Es könne nicht erkannt werden, dass ihnen ihre gesetzlich verweigerten Rechte in Ungarn verweigert werden würden, eine Schutzverweigerung in Ungarn könne daher nicht erwartet werden. Da den Beschwerdeführern auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde und gem. § 10 Abs. 1 AsylG sowie gem. § 9 BFA-VG keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden.
Der jeweilige Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 30.05.2018 durch unmittelbare Ausfolgung zugestellt.
4. Gegen den jeweiligen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde Feststellungen zu den erlebten Bedrohungen und Misshandlungen in Ungarn hätte treffen müssen. Im Hinblick auf die in Österreich lebenden Familienangehörigen habe die belangte Behörde die Intensität der familiären Bindungen nicht ordnungsgemäß ermittelt. Die Familienangehörigen seien nicht einmal befragt worden, obwohl die Beschwerdeführer angegeben hätten, dass sie seelische Untersützung durch ihre Angehörigen in Österreich benötigen würden. Es würden entsprechende Abhängigkeiten vorliegen. Auch sei das Kindeswohl im Rahmen der Interessensabwägung nicht berücksichtigt worden. So leide die Zweitbeschwerdeführerin an einem Hautausschlag und habe schwere Albträume. Auch die Drittbeschwerdeführerin besuche zwischenzeitlich eine Therapie. Um eine optimale psychosoziale Entwicklung zu gewährleisten, wäre nach Einschätzung der Fachärztin eine stabile Lebenssituation unbedingt erforderlich. Die minderjährigen Beschwerdeführerinnen seien aufgrund der erlebten Flucht- und Gewalterfahrungen sowie der über einen langen Zeitraum erlebten Unsicherheit besonderes vulnerabel. Die durchgeführte Interessensabwägung sei aufgrund der unrichtigen Bewertung der bestehenden familiären Bindungen, der Außerachtlassung der individuellen Situation der minderjährigen Kinder und der unterbliebenen Berücksichtigung des Kindeswohls rechtswidrig.
5. Mit hg. Beschlüssen vom 21.06.2018, W205 2125528-2/2Z, W205 2125532-2/2Z und W205 2125529-2/2Z, wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Schreiben vom selben Tag übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern aktuelle Feststellungen zur Situation von Schutzberechtigten in Ungarn und räumte ihnen die Möglichkeit ein, Zweckdienliches zur Frage der Beurteilung der Zuständigkeit Österreichs zur Behandlung ihres Antrages auf internationalen Schutz vorzubringen, etwa, ob sich an ihrer persönlichen (privaten) Situation in Österreich bzw. allenfalls an ihrem Gesundheitszustand seit Beschwerdeeinbringung gravierende Veränderungen ergeben hätten.
Mit Stellungnahme vom 03.07.2018 brachten die Beschwerdeführer vor, dass die behandelnde Therapeutin der Zweitbeschwerdeführerin eine Zunahme der psychischen Beschwerden festgestellt habe und eine Fortsetzung der bestehenden Behandlungsmaßnahmen im medizinischen und psychologischen Bereich empfohlen habe. Zur Klärung der Frage, wie sich eine Außerlandesbringung auf den psychischen Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin auswirke, werde der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie gestellt. Im Übrigen würden sich die Beschwerdeführer den Einschätzungen zur Lage von Schutzberechtigten in Ungarn anschließen, so wären sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Obdachlosigkeit und Armut betroffen und erscheine aufgrund der Politik der ungarischen Regierung eine Unterstützung durch NGOs unwahrscheinlich. Eine substanzielle Unterstützung durch ihre in Österreich lebenden Familienangehörigen sei ebenfalls nicht zu erwarten, da diese momentan selbst Leistungen aus der Mindestsicherung beziehen würden.
Mit der Stellungnahme vorgelegt wurde ein die Zweitbeschwerdeführerin betreffender Befund einer Klinischen Psychologin und Gesundheitspsychologin mit Zusammenfassung und Behandlungsvorschlag:
"Im Vergleich zur Erstuntersuchung zeigt sich eine gesteigerte kognitive Leistungsfähigkeit mit einem im Normbereich liegenden Resultat. Eine individuelle Begabungsschwäche besteht im Wissen um kulturspezifische Zusammenhänge. Das Arbeitstempo ist reduziert. Seitens der Persönlichkeit zeigen sich psychische Belastungen durch Flucht und elterliche Trennung, welche psychosomatische Reaktionsformen begünstigen (ICD-10 F54). Im Vergleich zur Erstuntersuchung ist eine Zunahme der psychischen Beschwerden festzustellen. Die Fortsetzung der bestehenden Behandlungsmaßnahmen im medizinischen und psychologischen Bereich ist dementsprechend dringend anzuraten."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführer stellten nach illegaler Einreise in Ungarn dort erstmals am 04.01.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Anschließend reisten sie weiter nach Österreich, wo sie am 27.05.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Nach Zurückweisung ihres Antrags wurden die Beschwerdeführer am 26.04.2011 nach Ungarn überstellt und stellten dort am 28.04.2011 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Allen Beschwerdeführern wurde mit Entscheidung der ungarischen Asylbehörde vom 11.08.2011 subsidiärer Schutz in Ungarn gewährt. Nach neuerlicher Überprüfung wurde ihr Status dort am 19.12.2016 für weitere fünf Jahre verlängert.
Vor der neuerlichen Überprüfung bzw. Verlängerung ihres Status reisten die Beschwerdeführer erneut nach Österreich und stellten hier zunächst am 04.11.2015 einen Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz". Mit Bescheiden des BFA vom 07.04.2016, Zahlen 1094385808-160218049, 1094388102-160218588 und 1094388810-160218175, wurden die Anträge auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" abgewiesen. Die dagegen erhobenen Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht wurden mit Schreiben vom 07.03.2018 zurückgezogen und die Verfahren mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.03.2018, Zahlen W121 2125528-1/24E, W121 2125532-1/20E und W121 2125529-1/20E, eingestellt.
Am 16.04.2018 stellten die Beschwerdeführer die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Zur Lage für Schutzberechtigte im Mitgliedstaat Ungarn legt das Bundesverwaltungsgericht seinem Erkenntnis die den Beschwerdeführern zum Parteiengehör übermittelten Länderfeststellungen zu Grunde, die wie folgt lauten (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
1. Allgemeine Informationen zur Lage Schutzberechtigter in Ungarn erbeten, insbesondere zur Situation subsidiär Schutzberechtigter.
(...)
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass Schutzberechtigte nach Zuerkennung eines Schutztitels noch für 30 Tage in der Unterbringung für Asylwerber bleiben dürfen. Danach müssen sie sich eine Unterkunft suchen. Geduldete können in der Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat untergebracht werden. Integrationsunterstützung gibt es seit 2016 keine mehr. NGOs berichten von extremen Integrationsschwierigkeiten für Schutzberechtigte nach dem Auszug aus den Unterbringungsstrukturen für Asylwerber. Wenn sie sich die Wohnungsmieten nicht leisten können, ist Obdachlosigkeit oftmals ein Problem. Kostenlose Unterkunft wird nur von der Zivilgesellschaft und Kirchen angeboten, hauptsächlich in Budapest, aber ihre Kapazitäten sind begrenzt. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben in Ungarn Zugang zum Arbeitsmarkt zu denselben Bedingungen wie ungarische Staatsbürger, die Sprachbarriere gilt hier als das größte Zugangshindernis. Flüchtlinge arbeiten meist im Billiglohnsektor. Die NGO Menedek verfügt daher über ein Mentoringprogramm für arbeitssuchende Schutzberechtigte. Unbegleitete Minderjährige mit Schutztitel haben ein Recht auf Bildung. Sie fallen auch unter das ungarische System der Kindeswohlfahrt nach denselben Regeln wie ungarische Kinder. Im Kinderheim in Fot betreibt die NGO Menedek ein Schulungsprogramm. Einige Schulen in Budapest haben spezielle Programme mit Fokus auf deren Bedürfnisse, aber diese Plätze sind begrenzt. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben betreffend medizinische Versorgung für sechs Monate ab Statuszuerkennung weiterhin dieselben Rechte wie Asylwerber. Danach haben sie dieselben Rechte auf medizinische Versorgung wie ungarische Bürger. In der Praxis begegnen Schutzberechtigte denselben Problemen beim Zugang zu medizinischer Versorgung wie Asylwerber - insbesondere die Sprachbarriere, aber auch mangelndes Wissen des medizinischen Personals über die Rechte von Flüchtlingen.
Einzelquellen:
(...)
Es ist der erwachsenen Erstbeschwerdeführerin als arbeitsfähige Person mit dem Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Ungarn, unter Anspannung ihrer Kräfte möglich und zumutbar, dort ihre Bedürfnisse und jene ihrer Töchter durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken. Subsidiär Schutzberechtigte haben in Ungarn Zugang zum Arbeitsmarkt zu denselben Bedingungen wie ungarische Staatsbürger, wobei die Sprachbarriere als das größte Zugangshindernis gilt. Die Erstbeschwerdeführerin beherrscht Ungarisch nach eigenen Angaben auf dem Niveau B1, sie besuchte dort drei Jahre hindurch die Schule und absolvierte danach eine Ausbildung zur Floristin, ehe sie in diesem Beruf arbeitete. In Österreich war die Erstbeschwerdeführerin als Schneiderin in einer Übungswerkstätte tätig und übernahm ehrenamtlich Dolmetschtätigkeiten in einer NGO. Es ist daher davon auszugehen, dass es der Erstbeschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Sprachkenntnisse, Ausbildungen und Arbeitserfahrung möglich sein wird, in Ungarn (erneut) Arbeit zu finden.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
Die Beschwerdeführer leiden an keinen lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, sich psychisch sehr belastet zu fühlen, nicht schlafen zu können und an Kopf-, Wirbelsäulen und Halsschmerzen sowie an Hepatitis B zu leiden, diese Beschwerden sind in Ungarn behandelbar. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an einer glutensensitiven Enteropathie, einem general juckenden atopischen Exanthem, Oxyuriasis sowie einer pass. reakt. Sprechverweigerung. In ihrer Persönlichkeit zeigen sich psychische Belastungen durch Flucht und elterliche Trennung, welche psychosomatische Reaktionsformen begünstigen (ICD-10 F54). Die Zweitbeschwerdeführerin nahm mehrere psychologische Beratungstermine im Februar und März 2018 wahr, die Fortsetzung der bestehenden Behandlungsmaßnahmen im medizinischen und psychologischen Bereich wurde dringend angeraten. Die Drittbeschwerdeführerin besucht nach Angaben in der Beschwerde eine Therapie, es wurden hierzu allerdings keine Unterlagen vorgelegt. Festzuhalten ist, dass subsidiär Schutzberechtigte dieselben Rechte auf medizinische Versorgung wie ungarische Bürger haben und erforderliche Behandlungen auch in Ungarn erfolgen können.
Im Bundesgebiet halten sich die die Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern der Erstbeschwerdeführerin auf. Es besteht täglicher telefonischer Kontakt und es finden regelmäßige Besuche zwischen den Verwandten statt. Ein gemeinsamer Haushalt besteht nicht, es bestehen auch keine finanziellen oder sonstigen Abhängigkeiten. Die Beschwerdeführer haben soziale Kontakte in Österreich und sind seit ihrer Einreise kostenlos bei Freunden untergebracht. Die Erstbeschwerdeführerin nimmt seit August 2016 an einem Tutorium für Textilarbeiter teil und übernimmt in einer NGO unentgeltlich Dolmetschtätigkeiten. Die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerinnen besuchen die Schule.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise der Beschwerdeführer, deren Asylantragstellung(en) in Ungarn und des ihnen in Ungarn jeweils zukommenden Status von subsidiär Schutzberechtigten ergeben sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Ergebnis des mit den ungarischen Behörden geführten Konsultationsverfahrens, das aktenkundig ist. Der Antwort Ungarns ist zudem auch eindeutig zu entnehmen, dass der Status der Beschwerdeführer am 19.12.2016 für weitere fünf Jahre verlängert worden ist.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen, die auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Soweit vorgebracht wird, dass mit den legislativen Änderungen im Jahr 2016 jegliche Integrationshilfe gestrichen worden sei, Schutzberechtigte gegenüber ungarischen Staatsangehörigen benachteiligt seien und meist im Billiglohnsektor arbeiten würden, keine Wohnkostenunterstützung existiere und die Mieten für Schutzberechtigte meist unleistbar seien, weshalb viele Schutzberechtigte obdachlos seien, so ist darauf hinzuweisen, dass Schutzberechtigte ein Recht auf dieselben sozialen Leistungen haben, wie ungarische Staatsbürger, jedoch diesen gegenüber nicht bessergestellt würden. Zudem wird in den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides auch angeführt, dass in Ungarn NGOs, Sozialzentren etc. kostenlose Leistungen wie etwa Sprachkurse anbieten, auch wenn auf diese kein Rechtsanspruch besteht.
Die Feststellungen zur beruflichen und sprachlichen Ausbildung sowie der Berufserfahrung der Erstbeschwerdeführerin in Ungarn sowie zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihrem Vorbringen und den vorgelegten medizinischen Unterlagen betreffend die Zweitbeschwerdeführerin. Im Hinblick auf die angegebenen psychischen Belastungen der Beschwerdeführer und die Erkrankungen der Zweitbeschwerdeführerin wird nicht verkannt, dass diese zu einer subjektiv belastenden Situation für die Beschwerdeführer führen. Aus ihrem Vorbringen und den eingebrachten Unterlagen sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine lebensbedrohliche Erkrankung bzw. die Beschwerdeführer - insbesondere die Zweitbeschwerdeführerin - nicht transportfähig oder akut stationär behandlungsbedürftig wären. Mangels derartiger Anknüpfungspunkte war auch die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens zum medizinischen Zustand und zur Überstellungsfähigkeit der Zweitbeschwerdeführerin nicht erforderlich. Wie in den Feststellungen dargelegt, haben subsidiär Schutzberechtigte dieselben Rechte auf medizinische Versorgung wie ungarische Bürger und es können daher erforderliche Behandlungen auch in Ungarn erfolgen.
Die Feststellungen zu den privaten und familiären Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich basieren auf ihren eigenen Angaben sowie auf den vorgelegten Unterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:
"§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.
...
Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
----------
1.-der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
[...]
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
...
§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
...
§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
..."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:
"(1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. ...
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
3.2. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen, wonach die Beschwerdeführer in Ungarn aufgrund einer dort erfolgten Asylantragsstellung bereits subsidiären Schutz genießen und somit in Ungarn Schutz vor Verfolgung gefunden haben, ging das BFA zutreffend davon aus, dass sich ihr nunmehr in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz im Lichte des § 4a AsylG wegen Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweist.
3.3. Allerdings wäre die Wahrnehmung dieser Unzuständigkeit Österreichs dann unzulässig, wenn die Beschwerdeführer dadurch in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würden.
Dies trifft allerdings im vorliegenden Beschwerdefall nicht zu:
3.3.1. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat kann jedoch ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr, im Zielstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden, rechnen muss. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben.
Es entspricht ebenfalls ständiger Judikatur des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ. Es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können (EGMR 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich Rz 29; 28.02.2008 (GK), 37201/06, Saadi/Italien Rz 134).
Wie im angefochtenen Bescheid und in den zum Parteiengehör übermittelten Länderfeststellungen dargelegt wurde, gewährleistet Ungarn grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge und ist somit nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Überstellung nach Ungarn Gefahr liefen, in ihren von Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Der pauschale Einwand, wonach sie in Ungarn keine Wohnung finden würden und von Obdachlosigkeit und Armut betroffen wären, sind letztlich nicht geeignet, um eine Rückkehr dorthin als unzulässig erscheinen zu lassen, insbesondere ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in Ungarn keinerlei Existenzgrundlage vorfänden. So ist zu bedenken, dass grundsätzlich Schutzberechtigte bzw. Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach einer Übergangsphase der Unterstützung gehalten sind, ihre Existenz - so wie auch alle anderen Staatsbürger eines Landes - selbst zu erwirtschaften. Im Hinblick darauf, dass die Erstbeschwerdeführerin arbeitsfähig ist, die ungarische Sprache auf dem Niveau B1 beherrscht, dort drei Jahre die Schule besucht, danach eine Ausbildung als Floristin absolviert und anschließend in diesem Beruf gearbeitet hat, bestehen keine Bedenken, dass es ihr möglich sein wird, eine - wenn auch bescheidene - Existenzgrundlage für sich und ihre Töchter in Ungarn zu schaffen. Weiters nützte die Erstbeschwerdeführeirn auch die in Österreich zugebrachte Zeit, um sich beruflich weiterzubilden und absolvierte ein Tutorium als Textilarbeiterin, sodass ihr auch diese Arbeitserfahrung bei einer Rückker nach Ungarn zugutekommt. Es ist den Beschwerdeführern zuzumuten, nach einer Rücküberstellung nach Ungarn die von ihnen angesprochenen Schwierigkeiten aus eigenem zu überwinden bzw. erforderlichenfalls auch auf bestehende Hilfsangebote von NGOs zurückzugreifen. Die von ihnen allgemein vorgebrachten Befürchtungen relativieren sich vor dem Hintergrund dieser Erwägungen.
Soweit die Erstbeschwerdeführerin vorbringt, dass sie in Ungarn von ihrem Ehemann verfolgt und bedroht werde, ist anzumerken, dass den ungarischen Behörden ein mangelnder Schutzwille oder eine mangelnde Schutzfähigkeit nicht entnommen werden kann. So wurden die ungarischen Behörden in ihrem Sinne tätig und es wurde etwa ein Fernahltebeschluss durch ein ungarisches Gericht ausgesprochen.
Im Hinblick auf die Befürchtung der Erstbeschwerdeführerin, dass sie von Ungarn nach Afghanistan abgeschoben werden würden, ist anzumerken, dass der subsidiäre Schutz der Beschwerdeführer am 19.12.2016 für weitere fünf Jahre verlängert wurde. Im Übrigen besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass Ungarn Asylwerber mit glaubhaft gemachtem Schutzbedürfnis in deren Herkunftsstaaten zurückverbringt bzw. das Refoulementverbot missachtet, sodass eine Grundrechtsverletzung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu befürchten ist.
Soweit unter dem Gesichtspunkt der Erkrankungen der Beschwerdeführer - insbesondere der Zweitbeschwerdeführerin - im Falle einer Überstellung eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorgebracht wurde, ist Folgendes auszuführen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"). Im Fall D./Vereinigtes Königreich ("St. Kitts"), EGMR 02.05.1997, 30240/96, lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass der Beschwerdeführer schwerkrank war und dem Tod nahe schien, für ihn in seinem Herkunftsstaat eine Pflege oder medizinische Versorgung nicht gewährleistet werden konnte und er dort keine Familie hatte, die ihn pflegen oder auch nur mit einem Mindestmaß an Lebensmitteln, Unterkunft oder sozialer Unterstützung versorgen hätte können (z. B. EGMR 30.06.2015, 39350/13, A.S., Rn. 31; 26.02.2015, 1412/12, M.T., Rn. 47; Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 42).
Der EGMR schloss nicht aus, dass es "andere ganz außergewöhnliche Fälle" geben kann, in denen die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hielt es jedoch für geboten, die im Fall D./Vereinigtes Königreich festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle beizubehalten. Er erachtete diese Schwelle für richtig, weil der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Zielstaat. Wenn die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver als im Aufenthaltsstaat ist, dann ist dies unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 43; 22.06.2004, 17868/03, Ndangoya; 06.02.2001, 44599/98, Bensaid, Rn. 38; vgl. auch VfGH 06.03.2008, B 2400/07).
Zu diesen "anderen ganz außergewöhnlichen Fällen" präzisierte der EGMR seine Rechtsprechung im Fall Paposhvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn. 183-192), in dem es um die beabsichtigte Abschiebung eines an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, nämlich an chronischer lymphatischer Leukämie, leidenden Mannes von Belgien nach Georgien ging, folgendermaßen:
"183. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die "anderen ganz außergewöhnlichen Fälle" im Sinn des Urteils N. gegen das Vereinigte Königreich, Rn. 43, die ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen können, derart verstanden werden sollten, dass es dabei um Situationen im Zusammenhang mit der Abschiebung eines schwer kranken Menschen geht, in denen gewichtige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dieser, auch wenn er sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre, wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder des mangelnden Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die ein starkes Leid zur Folge hat, oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren. Der Gerichtshof betont, dass diese Situationen im Einklang stehen mit der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK in Fällen der Abschiebung schwer kranker Ausländer.
184. Was die Frage betrifft, ob die genannten Bedingungen in einer bestimmten Situation erfüllt sind, hält der Gerichtshof fest, dass er in Fällen der Abschiebung von Ausländern nicht selbst die Asylanträge prüft oder die Art und Weise, wie Staaten die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung von Ausländern kontrollieren, überprüft. Nach Art. 1 EMRK liegt die Hauptverantwortung für die Umsetzung und Durchsetzung der verbürgten Rechte und Freiheiten bei den nationalen Behörden, die somit verpflichtet sind, im Lichte des Art. 3 EMRK die Befürchtungen der Beschwerd