Entscheidungsdatum
06.09.2018Norm
AsylG 2005 §55Spruch
W196 2002253-2/10E
W196 2002242-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX, geb. XXXX und 2. XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch: XXXX, beide StA: Georgien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2014, (ad 1.) Zl. 830549208-14887820, (ad 2.), Zl. 831552502-14887862, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin reiste am 26.04.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte an demselben Tag den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch die Polizeiinspektion Traiskirchen - EAST am 27.04.2013, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, Staatsangehörige der Republik Georgien zu sein, der georgischen Volksgruppe anzugehören und den im Spruch genannten Namen zu führen. Zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimatlandes befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, Ende Februar an der Grenze zu Abchasien von georgischen Beamten in Zivil festgenommen worden zu sein. Ihr Lebensgefährte, den sie seit 2006 kenne, lebe in XXXX, Abchasien, ungefähr 500 km von ihrem Wohnort entfernt. Seit 2008 bestehe eine Grenze, die sie bei jedem Besuch überqueren müsse. Die georgischen Beamten hätten ihr, da sie in regelmäßigen Abständen nach Abchasien gefahren sei, aufgetragen, militärische Informationen und Fotos zu sammeln. Die Erstbeschwerdeführerin sei zwei Tage lang festgehalten und unter Druck gesetzt worden bis sie eingewilligt habe, die Informationen zu beschaffen. Nach ihrer Freilassung habe sie sich weiterhin überwacht gefühlt, sodass sie dann den Entschluss gefasst habe, aus Georgien auszureisen.
Am 02.05.2013 wurde die Erstbeschwerdeführerin im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin der georgischen Sprache vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Erneut dazu aufgefordert, ihre Fluchtgründe darzulegen, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, ihr Heimatland aus politischen Gründen verlassen zu haben. Die Erstbeschwerdeführerin habe immer wieder den Vater ihres ungeborenen Kindes in Abchasien besucht, wobei es zunächst keine strengen Grenzkontrollen gegeben habe. Am 25.02.2013 sei sie dann jedoch von nicht uniformierten georgischen Männern an der Grenze festgenommen worden. Sie vermute, dass es sich dabei um Mitarbeiter des Ministeriums gehandelt habe. Sie hätten sich mit amtlichen Personalausweisen ausgewiesen und sie dann in eine Polizeistation gebracht, auf der die Erstbeschwerdeführerin zwei Tage lang festgehalten, misshandelt und psychisch unter Druck gesetzt worden sei. Auch sei ihr angedroht worden, sie in ein Gefängnis zu bringen. Hintergrund sei gewesen, dass die unbekannten Männer ihr aufgetragen hätten, nach Abchasien zurückzukehren, um Fotos von militärischen Basen und vom Hafen anzufertigen. Die Erstbeschwerdeführerin sei erpresst worden, da sie regelmäßig illegal zwischen Georgien und Abchasien hin und her gereist sei. Konkret sei ihr angedroht worden, sie wegen ihrer illegalen Reisebewegungen anzuzeigen. Die Frage, ob ein Haftbefehl gegen sie vorliege, verneinte die Erstbeschwerdeführerin. Es gebe auch keine sonstigen schriftlichen Beweise. Gefragt, wieso sie illegal nach Abchasien eingereist sei, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass man wahrscheinlich ein Visum benötige, um die Grenze legal zu überschreiten, sie aber keines besorgt habe, da es keine russische Botschaft in Georgien gebe. Man könne alternativ auch Schmiergeld bezahlen, um die Grenze zu überschreiten, was einfacher zu bewerkstelligen sei.
Am XXXX wurde der Zweitbeschwerdeführer in XXXX geboren.
Die Erstbeschwerdeführerin brachte am 25.10.2013 für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §34 Abs. 1 Z 3 AsylG ein. Im Zuge der Antragstellung wurde ein Meldezettel des Zweitbeschwerdeführers und dessen Geburtsurkunde, in der die Erstbeschwerdeführerin als Mutter des Zweitbeschwerdeführers eingetragen ist, vorgelegt.
Am 14.01.2014 wurde die Erstbeschwerdeführerin im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin der georgischen Sprache vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Zu ihrer Wohnadresse in Georgien befragt, gab sie an, bis zu ihrer Ausreise ständig in einer Mietwohnung in XXXX gewohnt zu haben. Vor dem Verlassen des Herkunftslandes habe sie, nachdem sie ihre Wohnung aufgegeben hatte, vier Wochen bei ihrem Bruder, ebenfalls in XXXX, gelebt. Zu einer Schilderung ihrer finanziellen Situation vor der Ausreise aufgefordert, gab die Erstbeschwerdeführerin an, selbstständig als Immobilienmaklerin tätig gewesen zu sein und keine wirtschaftlichen Probleme gehabt zu haben. Georgien habe sie ohne Probleme mit ihrem Reisepass verlassen können, da sie in Georgien nicht gesucht werde. Befragt, warum sie dann nicht in Georgien leben könne, gab sie an, auch wegen des illegalen Grenzübertritts bestraft und verurteilt werden zu können. Ihr Freund lebe in XXXX, da er dort eine Landwirtschaft betreibe. Dies sei auch der Grund, weshalb er nicht zur Erstbeschwerdeführerin gezogen sei. Sie wolle nicht dauerhaft dort wohnen. Er wisse zwar von ihrer Schwangerschaft, allerdings habe die Erstbeschwerdeführerin nun keinen Kontakt mehr zu ihm, da es in XXXXkeinen Handyempfang gebe.
Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2014, Zl. 13-830549208/1647045/BMI-BFA_STM_RD und Zl. 13-831552502/1739594/BMI-BFA_STM_RD, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihnen der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I), den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG weiters der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II), ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt III). Des Weiteren wurde den Beschwerdeführern gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine 14tägige Frist für ihre freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf in diesem Bescheid umfassende Feststellungen zur Situation in Georgien und gelangte zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin insgesamt nicht glaubhaft sei.
Gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde mit Schriftsatz vom 27.02.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und die Bescheide in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2014 wurden die Beschwerden zu den Zlen: W196 2002253-1 und W196 2002242-1, gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Darin wurde ausgeführt, dass sich aufgrund der durchgeführten Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung ergeben habe, dass sich im vorliegenden Fall, durch die nunmehr angeordnete Abschiebung der Beschwerdeführer, jedenfalls kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Familienleben sowie das Privatleben bestehe. Die Erstbeschwerdeführerin sei die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Das Verhältnis der Beschwerdeführer sei somit untereinander als Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK anzusehen. Da aber beide Beschwerdeführer gleichermaßen von der Abschiebung betroffen seien, liege insofern kein Eingriff in ihr Familienleben vor. Die Erstbeschwerdeführerin habe vorgebracht in Österreich zwei georgische Freundinnen, darüber hinaus aber keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte in Österreich zu haben. Ihre Mutter, ihr Bruder und weitere Verwandte würden weiterhin in Georgien leben. Es liege somit im Bundesgebiet kein hinreichend intensives und somit im Sinne des Art 8 EMRK schützenswertes Familienleben vor, welches der Ausweisung der Beschwerdeführer entgegenstehen würde. Auch liege kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer vor, welcher zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele nicht geboten oder zulässig wäre. Eine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit, umfassende Deutschkenntnisse, ein Studium oder die Tätigkeit in einem Verein der Erstbeschwerdeführerin habe sich im Verfahren nicht ergeben. Die Erstbeschwerdeführerin habe in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2014 zwar angegeben, ab Februar einen Deutschkurs zu besuchen, darüber hinaus seien im gegenständlichen Fall jedoch keine Umstände erkennbar, die auf eine während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführer schließen ließe. Insbesondere aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer der Erstbeschwerdeführerin in Österreich und des sehr jungen Alters des Zweitbeschwerdeführers seien in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen. Hingegen sei die Erstbeschwerdeführerin in ihrem Heimatland aufgewachsen und habe dort ihr bisheriges Leben verbracht. Es sei daher nicht erkennbar, weshalb sich die Erstbeschwerdeführerin, die in Georgien noch über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, im Falle der Rückkehr nicht wieder in die Gesellschaft im Herkunftsstaat wieder eingliedern könne. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gelange das erkennende Gericht daher zu dem Schluss, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Art 8 Abs 2 EMRK verhältnismäßig und gerechtfertigt sei und daher in den gegenständlichen Beschwerdefällen keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art 8 EMRK darstelle.
Mit Übernahmebestätigungen vom 16.06.2014 erwuchsen die asylrechtlichen Entscheidungen in Rechtskraft.
Das Bundesamt informierte die Grundversorgungsstelle mit Schreiben vom 02.04.2014, dass das Verfahren der Beschwerdeführer am 16.06.2014 durch das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig abgeschlossen worden sei.
Die Beschwerdeführer wurden mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2014 über deren Verpflichtung zur Ausreise informiert. Zudem wurden die Beschwerdeführer informiert, dass die Möglichkeit bestehe auf freiwilliger Basis in deren Herkunftsstaat zurückzukehren.
Am 18.08.2014 brachten die Beschwerdeführer erstmals Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ("Aufenthaltsberechtigung plus") beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
Dem vorgefertigten und ausgefüllten Formular wurde ein Schreiben zum Antrag, datiert mit 14.08.2014, beigelegt. Darin wurde die bisherige aufenthaltsrechtliche Situation betreffend vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin im April 2013 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und am 26.04.2013 einen Asylantrag in Österreich gestellt habe. Dieser Antrag sei unter der Aktenzahlt 13 05.492 BAG geführt worden und sei dieser mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2014 gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen und eine Ausweisung der Erstbeschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt worden. Den dagegen erhobenen Beschwerden vom 27.02.2014 seien mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2014, Zl. W196 2002253-1/5E und W196 2002242-1/4E, zugestellt am 16.06.2014, nicht stattgegen und abgewiesen worden. Zudem brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie in mit ihrem Sohn in einem Frauenhaus wohne und ihre Grundversorgung reduziert worden sei. Ihr Sohn, der minderjährige Zweitbeschwerdeführer, beziehe jedoch die gesamte Grundversorgung. Sie würden über einen aufrechten Krankenversicherungsschutz nach dem ASVG bei einer im Akt näher bezeichneten Gebietskrankenkasse verfügen. Die Erstbeschwerdeführerin habe in ihrem Herkunftsland in der Schule Deutschunterricht gehabt und habe sie ihre Basisdeutschkenntnisse nach ihrer Ankunft in Österreich zu vertiefen begonnen. So habe sie einen Deutschkurs besucht, während sich ihr minderjähriger Sohn, der Zweitbeschwerdeführer, in der hauseigenen Kinderbetreuung befunden habe. Am 11.07.2014 habe sie den Deutschtest auf dem Niveau A2 absolviert. Zudem habe sie an der Ausbildung zur Babysitterin teilgenommen. Weiters führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass der Großteil ihres Aufenthalts in Österreich legal gewesen sei und verwies die Erstbeschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf die Aufenthaltsberechtigung nach § 51 AsylG. In der Zukunft wolle sie ihre Deutschkenntnisse perfektionieren und ehrenamtlich im Verein "XXXX" sowie im XXXX-Zentrum tätig sein. Darüber hinaus wolle sie eine Ausbildung als Masseurin in Anspruch nehmen, zumal sie bereits in ihrem Herkunftsland einschlägige Arbeitserfahrung als Masseurin habe und wolle sie in dieser Berufsspate wieder Fuß fassen. Ihr Sohn, der Zweitbeschwerdeführer, solle in Österreich aufwachsen und wolle sie ihn nach europäischen Grundsätzen und Chancen erziehen. Sie sei in Österreich strafrechtlich unbescholten und habe sie sich, durch ihren Willen aktiv an der österreichischen Gesellschaft teilzuhaben, ein gut funktionierendes und soziales Netzwerk aufgebaut. Im Gegensatz dazu habe sie keinerlei familiäre oder private Anknüpfungspunkte in ihrem Herkunftsland Georgien. Sie verfüge über keine Wohnmöglichkeiten, keine Arbeit und keine Meldung in Georgien. Darüber hinaus verfüge sie über keine Kernfamilie im iSd. Art. 8 EMRK im Herkunftsland. Insbesondere gebe es keinen Kontakt zum Kindesvater des Zweitbeschwerdeführers. Zudem sei die Situation der alleinstehenden und alleinerziehenden Frau in Georgien sehr prekär.
Im Zuge des Antrags wurden folgen Unterlagen vorgelegt:
* Meldezettel der Erstbeschwerdeführerin vom 04.09.2013;
* Meldezettel des Zweitbeschwerdeführers vom 18.10.2013;
* Krankenversicherungsbeleg für grundversorgte Personen betreffend die Erstbeschwerdeführerin vom 07.11.2013;
* Krankenversicherungsbeleg für grundversorgte Personen betreffend den Zweitbeschwerdeführer vom 28.05.2013;
* Prüfungsbestätigung über die Niveaustufe A2, ausgestellt vom ÖIF aus dem das Prüfungsdatum 11.07.2014 hervorgeht;
* Teilnahmebestätigung betreffend die Ausbildung zur Babysitterin vom 10.06.2014 im Ausmaß von 19 Lerneinheiten und
* Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte der Erstbeschwerdeführerin
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 18.08.2014 gemäß § 55 AsylG zurückgewiesen.
In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Person des Beschwerdeführers im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführer Staatsangehörige Georgiens seien und deren Identität feststehe. Die Erstbeschwerdeführerin sei seit 26.04.2013 in Österreich aufhältig und habe am 11.07.2014 eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 abgelegt und im Juni 2014 an einem Babysitterkurs teilgenommen. Sie beziehe kein geregeltes Einkommen, sei nicht erwerbstätig und sei in Österreich auf Unterstützungen angewiesen. So lebe die Erstbeschwerdeführerin seit ihrer illegalen Einreise von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sie sei in Österreich strafrechtlich unbescholten. Sie habe bis auf georgische Freundinnen keine familiären oder weitere private Anknüpfungspunkte in Österreich vorgebracht. Ihre Mutter, ihr Bruder und weitere Verwandte würden in Georgien leben. Im Oktober 2013 sei ihr Sohn, der Zweitbeschwerdeführer in Österreich geboren, dem weder der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten Integration seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Zudem wurde im Bescheid des Zweitbeschwerdeführers ausgeführt, dass er auf die Unterstützung seiner Mutter, der Erstbeschwerdeführerin, angewiesen sei. Er lebe, wie auch seine gesetzliche Vertretung, von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Antrag seiner Kernfamilie, der Erstbeschwerdeführerin, sei ebenfalls zurückgewiesen worden. Der Zweitbeschwerdeführer leide an keiner schwerwiegenden lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Krankheit. Sonstige Anknüpfungspunkte des Zweitbeschwerdeführers in Österreich seien auch seitens seiner Vertretung für ihn nicht behauptet worden. Seine Familienangehörigen (Onkel, Großmutter) würden in Georgien leben und seien keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten Integration in seinem Verfahren hervorgekommen. Zum Asylverfahren und zur Situation im Fall der Rückkehr folgerte die Behörde, dass den Beschwerdeführern mit Erkenntnissen des Bundesveraltungsgerichtes vom 24.03.2014, rechtskräftig am 16.06.2014, weder der Status des Asylberechtigten gem. § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. 8 AsylG zuerkannt worden sei. Auch wurde in diesen Erkenntnissen untere einem das Vorliegen von Abschiebungshindernissen geprüft und verneint. Hierzu wurden die allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in Georgien miteinbezogen. Die Lage in Georgien habe sich seit der letzten Rückkehrentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2014 nicht geändert. Die Rückkehrentscheidungen bzw. die Abschiebungen nach Georgien seien nach wie vor zulässig. Beweiswürdigend führte die Behörde aus, dass der Verfahrensgang aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage feststehe. Die Feststellungen zur Person und dem Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer würden auf deren vorgelegten unbedenklichen Personaldokumenten, dem vorliegenden Asylakt und Verwaltungsakt sowie aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin beruhen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin würden sich aus den gleichlautenden und somit glaubhaften bisherigen Aussagen der Erstbeschwerdeführerin ergeben. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Zweitbeschwerdeführers würden sich aus den glaubhaften bisherigen Aussagen seiner Mutter und dem vorliegenden Verwaltungsakt ergeben. Die Feststellungen die Integration betreffend würden sich aus den vorgelegten Bestätigungen der Erstbeschwerdeführerin ergeben. Dass der Sohn der Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer, als nachgeborenes Kind in Österreich aufhältig sei, ergebe sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich und des jungen Alters des Zweitbeschwerdeführers seien zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen. Zum Asylverfahren folgerte die belangte Behörde, dass die Feststellungen zum bisherigen Asylverfahren aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage, insbesondere aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2014, feststehe. Ferner führte die Behörde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zusammengefasst aus, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung im Fall der Beschwerdeführer nicht eingetreten sei. So liege zwischen dem Zeitpunkt der nunmehrigen Bescheiderlassung und der Rückkehrentscheidung nur ein sehr kurzer Zeitraum, knapp vier Monate, sodass sich auch der Inlandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert habe. Die Erstbeschwerdeführerin habe zwar einen Deutschkurs erfolgreich beendet und an einem Babysitterkurs teilgenommen. Anderseits hätten sie deren Ausreiseaufforderung nach rechtskräftiger Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ignoriert. Eine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit, ein Studium oder Tätigkeiten in einem Verein seien sich im Verfahren nicht ergeben. Zudem seien die Beschwerdeführer während ihres Aufenthalte in Österreich auf fremde Unterstützungsleistungen (Leistungen aus der Grundversorgung) angewiesen und würden Sprachkenntnisse nicht ausreichen, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstelle. Darüber hinaus seien im gegenständlichen Fall keine Umstände erkennbar, die auf eine während ihres relativ kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration schließen lasse. Auch die Lebensumstände seien unverändert. Zum Zweitbeschwerdeführer führte das Bundesamt darüber hinaus aus, dass er in Österreich geboren sei und sich in Begleitung seiner Mutter befinde. Seine Mutter, die Erstbeschwerdeführerin, verfüge in Österreich über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht. Eine sonstige Bindung an Österreich könne nicht erkannt werden. Aufgrund des Umstandes, dass es in seinem Fall nur gemeinsam mit seiner Mutter zu einer Rückkehrentscheidung kommen könne, stelle diese keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar, da das Familienleben auch im Fall der Rückkehrentscheidung gewahrt bleibe. Da der Beschwerdeführer in Österreich geboren worden sei, könne von einer Bindung zu Österreich, die über einem geordneten Fremdenwesen stehe, nicht ausgegangen werden. Das Privatleben des Zweitbeschwerdeführers beschränke sich derzeit ausschließlich auf die Familie bzw. das Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Mutter. Da von der Rückkehrentscheidung beide Beschwerdeführer betroffen seien, könne auch nicht von einem ungerechtfertigten Eingriff in das Privatleben ausgegangen werden. Seiner gesetzlichen Vertreterin, der Erstbeschwerdeführerin, hätte bei der Antragstellung bewusst sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender sei und ihnen ein weiterer Aufenthalt mangels entsprechenden Aufenthaltstitel verwehrt werde. Ebenso indiziere die ursprüngliche rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass der Erstbeschwerdeführerin die die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst gewesen sei, da davon auszugehen sei, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätte. Festzuhalten sei, dass die Erstbeschwerdeführerin illegal eingereist sei und ihr Aufenthalt lediglich aufgrund der Asylantragstellung vorübergehend berechtigt gewesen sei. Einen anderen Aufenthaltstitel habe und hätte sie nicht gehabt. Der Aufenthalt sei zum Zeitpunkt der Begründung der privaten Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer ihres Asylverfahrens beschränkt. Zudem sei davon auszugehen, dass die hier vorliegende Verweildauer im Bundesgebiet von etwas mehr als einem Jahr und vier Monaten [Anmerkung: zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung] viel zu kurz sei, damit dieser unter Anbetracht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Relevanz zukomme. Unter Bedachtnahme der genannten Faktoren könne von einer wesentlichen Sachverhaltsänderung, die eine Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich mache, nicht ausgegangen werden.
Gegen die oben angeführten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und führten nach Wiederholung des Verfahrensganges zusammengefasst aus, dass die Behörde im Rahmen der Beurteilung nach Art. 8 EMRK relevante Integrationsaspekte mit Einreisemodalitäten, wie der vormals illegalen Einreise in das Bundesgebiet, und somit sicherheitspolizeiliche und asylrelevante Aspekte mit Aspekten gemäß Art. 8 EMRK vermischt habe. Zum maßgeblichen Sachverhalt werde festgehalten, dass die Beschwerdeführer über einen aufrechten Krankenversicherungsschutz verfügen würden und wiederholten die Beschwerdeführer die im Rahmen der Antragstellung vorgebrachten Aspekte ihre Integration betreffend.
Folgende Unterlagen wurden betreffend die Erstbeschwerdeführerin vorgelegt:
* Bestätigung über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kindernotfallkurs vom 17.07.2014;
* Empfehlungsschreiben vom 12.02.2015, vom Juli 2016 (ohne nähere Datumsangabe) sowie vom 04.07.2016 und vom 25.07.2016;
* Bestätigungen vom 12.02.2015, 20.05.2015, 16.10.2015, 04.07.2016, 22.02.2018 betreffend freiwillige ehrenamtliche Tätigkeit;
* Arbeitsvorvertrag vom 08.05.2015 als Küchenhilfe (der Beginn des Arbeitsverhältnisses wurde an die Bedingung der Erteilung des Aufenthaltstitels geknüpft);
* ÖSD-Zertifikat B1 vom 23.05.2017;
* Teilnahmebestätigung ÖIF vom 23.02.2018
Folgende Unterlagen wurden betreffend den Zweitbeschwerdeführer vorgelegt:
* Kindergrippenbesuchsnachweis vom 11.05.2015;
* Ärztlicher Bericht vom 20.09.2017;
* Bestätigung über die Betreuung im Rahmen der Frühförderung und Familienbegleitung vom 01.02.2018;
* Bestätigung betreffend die Teilnahme an einer psychomotorischen Eltern-Kind-Gruppe ohne Datumsangabe
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehöriger von Georgien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Sie gehören der georgischen Volksgruppe an und führen die im Spruch genannten Namen.
Festgestellt wird, dass die Erstbeschwerdeführerin illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und am 26.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Der Zweitbeschwerdeführer wurde im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte die Erstbeschwerdeführerin als Mutter und gesetzliche Vertreterin des Zweitbeschwerdeführers für den Zweitbeschwerdeführer am 25.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2014
hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie
hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Den Beschwerdeführern wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Ferner wurde festgestellt, dass deren Abschiebung nach Georgien zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2014 in allen Spruchpunkten abgewiesen und erwuchs am 16.06.2014 in Rechtskraft.
Die Beschwerdeführer reisten nicht aus, sondern verblieben unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet und stellten am 18.08.2014 Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG "Aufenthaltsberechtigung plus".
Die Erstbeschwerdeführerin ist seit ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz am 26.04.2013 und der Zweitbeschwerdeführer seit seiner Geburt am XXXX im Österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes am 16.06.2014 hielten sich die Beschwerdeführer zwar rechtmäßig in Österreich auf, wobei sich dieses Aufenthaltsrecht lediglich auf eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz gegründet hat. Die Beschwerdeführer sind trotz rechtskräftiger und aufrechter Rückkehrentscheidung im Bundesgebiet geblieben. Ein sonstiges Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich.
Die Erstbeschwerdeführerin ist ledig und lebt gemeinsam mit ihrem Sohn, dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer, in einer Flüchtlingsunterbringung der Caritas. Die Erstbeschwerdeführerin ist in Österreich nicht erwerbstätig, sondern leben die Beschwerdeführer seit deren Antragstellung auf internationalen Schutz von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und sind im Rahmen der Grundversorgungsvereinbarung krankenversichert. Die Erstbeschwerdeführerin hat Prüfungen über das Sprachniveau A2 und B1 abgelegt. Sie hat freiwillige Tätigkeiten geleistet und einen Kurs als Babysitter sowie einen Werte- und Orientierungskurs absolviert. Die Erstbeschwerdeführerin ist arbeitsfähig, konnte jedoch keine Integration am Arbeitsmarkt im Sinne einer legalen Beschäftigung nachwiesen, sodass festzustellen ist, dass die Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig sind. Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Darüber hinaus können keine nennenswerten Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur zu Österreich festgestellt werden. Die Beschwerdeführer verfügen über keine verwandtschaftlichen Bezugspunkte im Bundesgebiet. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine besonders ausgeprägte und verfestigte Integration hinsichtlich des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich vor.
Die Erstbeschwerdeführer lebte die ersten 35 Jahre ihres Lebens in Georgien, besuchte dort von 1983 bis 1994 die Grundschule und von 1995 bis 1997 die Universität in Tiflis. Vor Ihrer Ausreise arbeitet sie als selbstständige Immobilienmaklerin und hat sich bis kurz vor ihrer Ausreise selbst finanziert. Zudem arbeitet sie als Masseurin. Die Erstbeschwerdeführerin spricht Georgisch, Russisch und Deutsch auf dem Sprachniveau B1. Festgestellt wird sohin, dass die Erstbeschwerdeführerin erwerbsfähig ist und im Fall einer Rückkehr nach Georgien nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten wird. In Georgien verfügen die Beschwerdeführer über Familienangehörige. Die Mutter, der Bruder und weitere Verwandte der Erstbeschwerdeführerin bzw. Großmutter und Onkel, Verwandte des Zweitbeschwerdeführers leben in Georgien. Festgestellt wird sohin, dass die Beschwerdeführer über Bindungen zum Heimatstaat verfügen und im Fall einer Rückkehr nach Georgien ein familiäres bzw. soziales Netz vorfinden und sohin nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten würden.
Die Erstbeschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten. Der Zweibeschwerdeführer ist strafunmündig und sohin strafrechtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Die Identität, die Staatsangehörigkeit und georgische Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer hat bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den angefochtenen Bescheiden festgestellt. Auch im weiteren Verfahren sind keine diesbezüglichen Zweifel hervorgekommen, zumal der georgische Personalausweis der Erstbeschwerdeführerin sowie die Geburtsurkunde des Zweitbeschwerdeführers, woraus sich auch ergibt, dass der Zweitbeschwerdeführer in Österreich geboren ist, vorgelegt wurden.
Darüber hinaus ergeben sich die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise der Erstbeschwerdeführerin nach Österreich und die Feststellungen zu den rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren der Beschwerdeführer, einschließlich zu den damit verbunden aufrechten Rückkehrentscheidungen, aus der Einsicht in die jeweiligen Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere aus den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2014 zu Zl 13-830549208/1647045/BMI-BFA_STM_RD und Zl. 13-831552502/1739594/BMI-BFA_STM_RD, und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2014, zu den Zlen.: W196 2002253-1 und W196 2002242-1, das mit 16.06.2014 in Rechtskraft erwuchs.
Die Feststellungen zum rechtmäßigen Aufenthalt ab Antragstellung auf internationalen Schutz bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.06.2014 und dem Umstand, dass die Beschwerdeführer seit rechtskräftiger Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über kein Aufenthaltsrecht verfügen, ergibt sich ebenso aus den unbedenklichen Akteninhalt, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2014, das mit 16.06.2014 in Rechtskraft erwuchs, und beruht auf den Umstand, dass die Beschwerdeführer in Kenntnis der aufrechten Rückkehrentscheidung nicht ausreisten.
Die Feststellung zur nunmehr gegenständlichen Antragstellung der Beschwerdeführer auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" geht aus den am 18.08.2014 beim Bundesamt eingebrachten Antragsformularen hervor.
Die Feststellungen zur Integration der Beschwerdeführer in Österreich ergeben sich ebenso aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt und aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer im gegenständlichen sowie aus den vorgelegten Unterlagen. Dass die Beschwerdeführer in einer Caritas Flüchtlingsunterbringung untergebracht sind, ergibt sich aus dem Auszug des Zentralen Melderegisters vom 06.09.2018. Dass die Beschwerdeführer seit deren Antragstellung auf internationalen Schutz Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, ergibt sich aus den Grundversorgungsauszügen vom 18.09.2014 und vom 04.09.2018; demnach sind beide Beschwerdeführer nach wie vor aktiv gemeldet, was auch auf die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführer schließen lässt.
Die Feststellung zum Vorliegen einer Bindung der Beschwerdeführer zum Herkunftsstaat ergibt sich ebenso aus ihren eigenen Angaben in den bisherigen Verfahren. Die Feststellungen zur Berufserfahrung der Erstbeschwerdeführerin als Immobilienmaklerin und Masseurin ergibt sich aus den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführer im Zuge des ersten Verfahrens (vgl. S 11 und S 103 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der Erstbeschwerdeführerin). Dass die Beschwerdeführerin als Masseurin gearbeitet hat und sich die weitere Ausübung dieser Tätigkeit vorstellen kann, ergibt sich aus ihrem eigenen Vorbringen im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens (vgl. AS 19 des gegenständlichen Verfahrens der Erstbeschwerdeführerin). Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführer in ihrem Heimatland und in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin, insbesondere aus aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin (vgl. S 109 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der Erstbeschwerdeführerin). Lediglich der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass eine Gefährdung der Beschwerdeführer in Georgien bereits im rechtskräftigen und letztinstanzlichem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2014 (rechtskräftig seit 16.06.2014) nicht festgestellt werden konnte.
Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der Erstbeschwerdeführers basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 06.09.2018.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG
Gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), , erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Wenn gemäß Abs. 2 leg. cit. nur die die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Gemäß § 60 Abs. 1 AsylG dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
Gemäß Abs. 3 leg cit. dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
Gemäß Abs. 10 leg cit. sind Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Gemäß Abs. 13 leg cit. begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
§ 59 FPG lautet:
(3) Eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung ist im Reisedokument des Drittstaatsangehörigen ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird.
(4) Der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(5) Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.
(6) Wenn der Drittstaatsangehörige einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt, wird eine Rückkehrentscheidung vorübergehend nicht durchführbar,
1. bis einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird (§ 17 BFA-VG) oder
2. bis einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (§ 18 BFA-VG).
Handelt es sich um einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 so gilt § 12a AsylG 2005.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (vgl. EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, X u.a.).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.
Bei dieser Interessensabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007 sowie VwGH vom 03.04.2009, Zl. 2008/22/0592; vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 und vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).
Die belangte Behörde wies die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK zurück und begründete dies - zusammengefasst - damit, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht eingetreten sei. Die angefochtene Entscheidung ist daher dahingehend zu beurteilen, ob sich aus dem begründeten Antragsvorbringen ein geänderter Sachverhalt im Vergleich zu der rechtskräftigen (Rückkehr-) Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2014, rechtskräftig am 16.06.2014, ableiten lässt.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem Erkenntnis vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, unter anderem die Rechtsansicht, dass als Nachfolgeregelung des § 44b Abs. 1 Z 1 NAG 2005 nunmehr § 58 Abs. 10 AsylG 2005 bestimmt, dass Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht (siehe zu diesen Voraussetzungen das zu § 44b Abs. 1 NAG ergangene hg. Erkenntnis vom 22. Juli 2011, Zl. 2011/22/0127, und daran anschließend u.a. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 5. Mai 2015, Ra 2014/22/0115). Nach dieser Judikatur liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr) gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zulässig.
Es hat somit im Rahmen des Verfahrens nach § 55 AsylG eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung nur bei einem geänderten Sachverhalt zu erfolgen, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, wobei sich die inhaltliche Neubewertung des Sachverhalts lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu beziehen hat (vgl. das Erk. des VwGH vom 03.10.2013, Zl. 2012/22/0068).
Im vorliegenden Fall bestehen rechtskräftige Rückkehrentscheidungen hinsichtlich der Beschwerdeführer. Im zugrundeliegenden Fall sind keine Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG hervorgekommen, weshalb keine neue Rückkehrentscheidung notwendig ist.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist im gegenständlichen Fall Folgendes auszuführen:
Die ledige Erstbeschwerdeführerin ist gemeinsam mit ihrem minderjährige Sohn, dem Zweitbeschwerdeführer in Österreich aufhältig und ist das Verhältnis zwischen des ca. vier Jahre und 11 Monate alten Zweitbeschwerdeführers und seiner Mutter zueinander als Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK anzusehen.
Da jedoch sowohl die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer gleichermaßen von den seit 16.06.2014 rechtskräftigen letztinstanzlichen und aufrechten Rückkehrentscheidung betroffen sind, liegt kein Eingriff in ihr Familienleben vor. Weitere entscheidungswesentliche familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich wurden von der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren nicht vorgebracht und sind auch aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich. Im vorliegenden Fall betreffen die rechtskräftigen letztinstanzlichen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes insofern die Mutter und das Kind gleichermaßen, als alle Beschwerdeführer das Familienleben im Herkunftsstaat fortsetzen können, womit eine Verletzung des Art. 8 EMRK aus diesem Grunde ausscheidet. Der Vollständigkeithalber ist darauf hinzuweisen, dass über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung bereits in den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes entschieden wurden. Ferner ist anzumerken, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, was sich aus § 1 Z 12 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF. BGBl. II Nr. 130/2018 ergibt.
Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele nicht geboten oder zulässig wäre. Wie festgestellt reiste die Erstbeschwerdeführerin illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Zweitbeschwerdeführer wurde im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte seine gesetzliche Vertreterin am 25.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sich die zugrundeliegenden Anträge auf internationalen Schutz letztlich als unbegründet erwiesen haben. Die Beschwerdeführer reisten jedoch trotz rechtskräftiger negativer Entscheidung (seit 16.06.2014) nicht aus dem Bundesgebiet aus, sondern brachten am 18.08.2014 die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK ein.
Demnach hielt sich die Erstbeschwerdeführerin in den Zeiträumen von April 2013 bis Juni 2014 und der Zweitbeschwerdeführer seit Oktober 2013 bis Juni 2014 lediglich aufgrund ihrer vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen als Asylwerber im Bundesgebiet auf, wobei sich der dieser zugrundeliegende Antrag letztlich als unbegründet erwiesen hat, sodass zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vorlag. Die Beschwerdeführer reisten trotz Verpflichtung zur unverzüglichen bzw. fristgerechten Ausreise nicht aus.
Ferner ist anzumerken, dass gegen die Beschwerdeführer eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht, weshalb gemäß § 59 Abs. 5 FPG keine neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen ist. Auch durch die Stellung der gegenständlichen Anträge begründeten die Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs 13 AsylG kein Aufenthalts- und Bleiberecht.
Die Erstbeschwerdeführerin geht in Österreich keiner legalen Arbeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Seitens der zuständigen Richterin wird nicht verkannt, dass die Erstbeschwerdeführerin am 08.05.2014 einen bedingten Arbeitsvorvertrag als Küchenhilfe vorgelegt hat, wobei anzumerken ist, dass dieser noch nicht als Nachweis für eine Integration am Arbeitsmarkt zu werten ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Hinblick auf die Vorlage von Einstellungszusagen, die eine (zukünftige) berufliche Integration belegen sollen, ausgeführt, dass aus bedingten Bestätigungen potenzieller zukünftiger Arbeitgeber nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Hinsicht ableitbar ist, sondern bloß die noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens. In ständiger Rechtsprechung wird zum Ausdruck gebracht, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach den Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 22.02.2011, Zl. 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH vom 15.09.2010, Zl. 2007/18/0612 und vom 29.06.2010, Zl. 2010/18/0195 jeweils mwN). In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht entscheidungswesentlich darauf an, ob den Betroffenen ein "Vorwurf" im Hinblick auf eine unterlassene Integration am Arbeitsmarkt zu machen ist, sondern darauf, ob ihnen diese objektiv gelungen ist oder nicht (vgl. VwGH vom 19.04.2012, Zl. 2010/21/0242).
Die Erstbeschwerdeführerin hat im Juni 2014 einen Babysitterkurs besucht und im Juli 2014 eine Prüfung auf dem Niveau A2 a