TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/6 L504 2186402-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.09.2018
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Entscheidungsdatum

06.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z6
FPG §55

Spruch

L504 2186402-1/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2018, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §55, 10 AsylG idgF, §52 Abs 9, 46, 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 6 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte am 13.07.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG.

Aus dem im beschwerdeanhängigen Bescheid dargestellten Verfahrensgang ergibt sich Folgendes:

"Sie kamen im Alter von 8 Jahren im Jahr 1988 mit Ihren Eltern nach Österreich und erhielten ein Aufenthaltsrecht. Laut Ihren Angaben legten Sie im Jahr 1999 die türkische Staatsbürgerschaft zurück und erhielten in weiterer Folge die Österreichische. Mit Ihrer Ex-Frau bekamen Sie zwei Kinder welche 2001 und 2004 geboren wurden. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, zwischen den Jahren 2001 und 2006 erhielten Sie durch Ihr Zutun die türkische Staatsbürgerschaft zurück. Nach der Scheidung Ihrer Ehe im Jahr 2006 verbrachten Sie laut Ihren Angaben, einige Zeit jedoch mindestens sechs Monate mit Ihren beiden Kindern in der Türkei. Wobei in diesem Zeitraum von 2004 bis 2008 in Österreich keinerlei Versicherungszeiten aufscheinen und daher anzunehmen ist, dass Sie längere Zeit dort verbrachten. Seit 2010 führen Sie mit Ihrer jetzigen Gattin einen gemeinsamen Wohnsitz und haben mit Ihr auch zwei Kinder welche 2011 und 2014 geboren wurden. Auch Ihre Kinder aus der vorherigen Ehe leben an Ihrer Adresse. Ihre ersten drei Kinder sind bereits österreichische Staatsangehörige und Ihre Gattin sowie Ihr letztgeborenes Kind sind türkische Staatsangehörigen.

Im Jahr 2014 wurde Im Rahmen der Festnahme aufgrund der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung Ihr türkischer Personalausweis gefunden. Am 17.12.2015 wurden Sie rechtskräftig nach dem § 278b StGB zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die österreichische Staatsbürgerschaft wurde am 10.02.2017 aberkannt. Seit diesem Zeitpunkt verfügen Sie über kein Aufenthaltsrecht mehr in Österreich und befinden sich illegal im Bundesgebiet.

Sie stellten am 13.07.2017 einen Antrag zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 AsylG. Die beabsichtigte Abweisung Ihres Antrages wurde Ihnen im Rahmen der Verständigung über die Beweisaufnahme vom 25.10.2017 mitgeteilt. Ihre rechtliche Vertretung erbat um Fristerstreckung und gab am 20.11.2017 eine Stellungnahme ab."

Dieser Antrag wurde folglich vom Bundesamt gem. § 55 AsylG abgewiesen, gem. § 10 Abs 3 AsylG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 3 FPG erlassen, gem. § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist, gem. § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt, gem. § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt, gem. § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 6 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.

Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis vom 27.02.2018 hat das BVwG in einer Teilerledigung der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stattgegeben und diese Spruchpunkte behoben. In diesem Erkenntnis wurde auch festgestellt, dass nunmehr die Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Entscheidung gem. §55 Abs 2 FPG 14 Tage beträgt.

Am 09.04.2018 führte das BVwG eine Beschwerdeverhandlung durch. Das Bundesamt blieb dieser entschuldigt fern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das BVwG hat zentral durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben.

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Identität steht fest.

Die bP reiste 1988 im Alter von 8 Jahren gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern von der Türkei nach Österreich und war in der Folge hier rechtmäßig als türkischer Staatsangehöriger niedergelassen. Sie besucht in der Türkei zwei Jahre die Volksschule. Die übrige Schulzeit absolvierte sie in Österreich. Sie machte in Österreich eine Lehre als Bäcker.

Die bP hat auf Wunsch der Eltern 1999 die türkische Staatsbürgerschaft zurückgelegt und hat anher die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen bekommen. Auf eigenes Betreiben beantragte die bP zu nicht näher bekanntem Zeitpunkt wieder die türkische Staatsbürgerschaft und erhielt diese auch.

Die in Österreich lebenden Eltern und Geschwister der bP sind österreichische Staatsbürger.

In der Zeit von 2004 bis 2008 war die bP in der Türkei aufhältig, wobei der genau Zeitraum nicht feststellbar ist. Aus dem Umstand, dass sie sozialversicherungsrechtlich in diesem Zeitraum nicht aufscheint, kann auf eine längere Abwesenheit als die behaupteten 6 Monate geschlossen werden.

Im Zuge eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wurde bekannt, dass die bP die türkische als auch die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

Mit Bescheid vom 10.02.2017 wurde ihr wegen Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft vom Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, die österreichische Staatsbürgerschaft gem. § 27 Abs 1 StbG aberkannt. Diese behördliche Entscheidung erwuchs in Rechtskraft und ist die bP seither ohne Aufenthaltstitel und damit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Verhalten in Österreich:

Die bP befand sich ab 18.08.2014 in Österreich in Untersuchungshaft. Mit Urteil des Landesgerichtes Wien vom XXXX2016 wurde die bP wegen des Verbrechens des § 278b Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, unter Anrechnung der Vorhaft, rechtskräftig verurteilt. Bei der Strafzumessung wurde die wiederholte gleichartige Beteiligung in der kriminellen Organisation als erschwerend gewertet. Mildernd war der bisherige ordentliche Lebenswandel sowie der wesentliche Beitrag zur Wahrheitsfindung.

Zusammengefasst hat sich die bP im Zusammenwirken mit anderen Straftätern als Mitglied des IS-Islamic State, somit an einer terroristischen Organisation, beteiligt, in dem sie jeweils die Ausreise aus Österreich, mit dem Ziel Syrien, in Angriff nahmen, um sich am bewaffneten Kampf durch logistische Unterstützungshandlungen, finanziell oder auf sonstige Art und Weise durch Stärkung der Gruppenmoral zu beteiligen, wobei sie mit dem Wissen handelten, durch ihre Beteiligung den IS oder deren strafbare Handlung zu fördern.

Die bP hatte Kontakt zu namentlich nicht bekannten Mitgliedern des IS in Syrien und informierte diese über erwartete neue Kämpfer oder sonstige Unterstützer des IS.

Am 4. Juli 2014 begab sich die bP mit anderen Tätern über Ungarn und Rumänien sowie Bulgarien nach Istanbul. Dort wurden Personen an der bulgarisch-türkischen Grenze einem bulgarischen Schlepper übergeben. Sie fuhren weiter nach Istanbul, wo sie in einer Wohnung eines Bekannten der beschwerdeführerenden Partei übernachteten. Obwohl die bP spätestens ab diesem Zeitpunkt in Kenntnis des Reisezieles der von ihr transportierten Personen war, beförderte sie diese trotzdem -nunmehr in dem Wissen, dadurch die Terrorvereinigung islamischer Staat zu unterstützen- bis nach Istanbul, wo sie in der Wohnung eines Freundes der bP auch eine Übernachtungsmöglichkeit organisierte. Die bP wusste vom Reiseziel der von ihr transportierten Personen, dem Entschluss der von ihr transportierten Personen den Islamischen Staat unterstützen, und auch, dass sie mit ihren Transporten diese Personen bis zumindest in die Türkei -wenn nicht sogar bis an die türkische-syrische Grenze- die Ziele der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat unterstützte. Den von ihr transportierten Personen kam es mit Ausnahme der außer Verfolgung gesetzten S. darauf an, durch ihre Reisetätigkeit, dem der Entschluss voranging, sich zum Islamischen Staat zu begeben und dort weitere Unterstützungshandlungen zu tätigen, die Ziele des IS zu unterstützen.

Am 17. Juli 2014 begaben sich die bP und Mittäter sowie im Urteil namentlich genannte Personen, aufgeteilt auf zwei Personenkraftwagen, von Österreich in Richtung Syrien, und zwar in jenes Gebiet, welches vom islamischen Staat kontrolliert wird. Die Beschwerde führende Partei lenkte den Pkw, wobei mit ihr weitere abgesondert verfolgte Personen reisten. Das zweite Fahrzeug wurde von einer anderen namentlich genannten Person gelenkt. Zunächst reisten die Genannten über Ungarn, Rumänien und Bulgarien in die Türkei ein. Auch bei dieser Reise wusste die Beschwerde führende Partei vom Reiseziel der von ihr transportierten Personen, dem Entschluss der von ihr transportierten Personen den Islamischen Staat zu unterstützen, und auch davon, dass sie mit dem Transport dieser Personen zumindest in die Türkei -wenn nicht sogar bis an die türkische-syrische Grenze- die Ziele der terroristischen Vereinigung islamischer Staat unterstützte.

Bereits in den Tagen vor dem 18. August 2014 hatte die bP mit den übrigen Angeklagten mehrfach telefonischen Kontakt und kam es auch zu entsprechenden persönlichen Treffen, bei welchen teilweise auch schon das Reisegepäck übernommen wurde. Am 16. 08. 2014 begab sich die Beschwerde führende Partei gemeinsam mit einem Mittäter nach Wien zum ÖAMTC und erkundigte sich dort nach Fährverbindungen von Italien nach Griechenland und besorgte entsprechende Straßenkarten. Am 18. August 2014 fuhr sodann die Beschwerde führende Partei mit dem Pkw samt transportierten Personen in Richtung österreichische-ungarische Grenze los. Etwa zur gleichen Zeit startete Mittäter mit dem Pkw gemeinsam mit transportierten Personen die Fahrt in Richtung österreichische-italienische Grenze. Beide Fahrzeuge waren zwar formal auf andere Personen zugelassen, standen aber tatsächlich im Eigentum der bP, welche sämtliche Kosten für die Fahrzeuge bestritt. Die Aufteilung der Personen auf die beiden Fahrzeuge wurde von der bP vorgenommen. Alle Angeklagten waren von Wien aus aufgebrochen, um über den osteuropäischen Raum zunächst nach Istanbul zu gelangen, um sich -mit Ausnahme der bP- in weiterer Folge nach Syrien zu begeben.

Die bP hat eingestanden, dass sie die Fahrten im Wissen, dass sich die von ihr transportierten Personen in den bewaffneten Dschihad begeben wollen, durchführte. Soweit sie dies in der Hauptverhandlung teilweise zu relativieren versuchte und angab, sie sei davon ausgegangen, dass im Falle der Entdeckung mit einem "blauen Auge" davonkommen werde und ihr höchstens eine Geldstrafe gedroht hätte, und zwar wegen Durchführung illegale Grenzübertritte, ist dies als bloße Schutzbehauptung zu werten. Aus Ermittlungsergebnissen geht zweifelsfrei hervor, dass sich die bP sehr wohl bewusst war, dass es sich um schwerwiegende strafbare Handlungen handelt. Bei jemandem, der mehrmals Personen transportiert, welche sich einer der terroristischen Vereinigung anschließen wollen, ist zwangslos auf das Wissen zu schließen, dass dadurch die terroristische Vereinigung oder deren strafbare Handlungen gefördert werden, weil eine solche Handlungsweise bei lebensnaher Betrachtung gar keinen anderen Sinn haben kann. Zudem wurde auch auf dem Mobiltelefon der bP belastendes Bildmaterial gefunden, welches auf eine über das Zugeständnis des Angeklagten hinausgehende ideologische Nähe zum islamischen Staat hindeutet.

Aus der Urteilsbegründung ergibt sich, dass das Gericht davon ausgeht, dass die bP schon vor diesen Straftaten in Österreich einen illegalen Autohandel betrieb, indem sie in Österreich gebrauchte Pkw ankaufte und diese zum Weiterverkauf nach Bulgarien und in die Türkei überstellte.

Die bP wurde nach Verbüßung von 2/3 der deswegen verhängten Strafhaft am 18.08.2016 für eine Probezeit von 3 Jahren, unter Anordnung von Bewährungshilfe, bedingt entlassen.

Am 20.11.2017, somit nach Freilassung und in Probezeit befindlich, wurde die bP von der Landespolizeidirektion Wien rechtskräftig wegen § 9 Abs 6 StVO zu einer Geldstrafe von 70 Euro und wegen § 102 Abs 1 iVm § 36 lit e u. § 57a Abs 5 KFG zu einer Geldstrafe von 112 Euro bestraft.

Am 16.10.2017, somit nach Freilassung und in Probezeit befindlich, wurde gegen die bP als Erziehungsberechtigter vom Magistrat der Stadt Wien gem. § 11 Abs 1, Abs2 u. Abs 4 iVm § 24 Abs 1 u. Abs 4 Schulpflichtgesetz rechtskräftig eine Geldstrafe von 160 Euro verhängt. Die bP hat es unterlassen im Schuljahr 2016/2017, entgegen ihrer Verpflichtung, in Bezug auf ihre Tochter XXXX für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen.

Die bP hat die Tochter XXXX mit 04.09.2017, somit nach Freilassung und in Probezeit befindlich, in Wien fälschlich mit der Behauptung abgemeldet, dass diese in die Türkei verzogen ist. Tatsächlich lebte sie weiterhin im Haushalt der bP. Erst nach der Verhandlung beim BVwG (09.04.2018), wo dies thematisiert wurde, erfolgte durch die bP wieder die Anmeldung. Die bP hat damit gegen das MeldeG verstoßen.

Die bP ist seit 16.11.2017, somit nach ihrer Entlassung und in Probezeit befindlich, in der Bäckerei des Vaters erwerbstätig, ohne dafür eine beschäftigungsrechtliche Bewilligung zu haben.

Seit 04.02.2017, somit nach Entlassung und während der Probezeit, besteht gegen die bP ein von der LPD Wien verhängtes, rechtskräftiges Waffenverbot, mit der ihr der Besitz von Waffen und Munition verboten wurde. Nach Einschätzung der Person der bP durch die Sicherheitsbehörde, ist die Annahme gerechtfertigt, dass sie in Zukunft durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Sie ist seit Rechtskraft des Bescheides, mit der ihr die österreichische Staatsanbürgerschaft entzogen wurde, ohne Aufenthaltstitel, und damit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, was eine Verwaltungsübertretung gem. § 120 FPG darstellt.

Von einem katholischen Seelsorger der Sozialen Gerichtshilfe Wien wird in einer Stellungnahme vom 05.04.2018 angeführt, dass die bP in Österreich "bestens integriert" sei und sich glaubhaft von dschihadistischen Gedanken nachhaltig gelöst habe.

Von der Organisation DERAD, Netzwerk sozialer Zusammenhalt, wird in einem Schreiben vom 05.04.2018 festgehalten, dass die bP frei von einschlägig radikalen oder gar extremistischen Gedankengut und Absichten sei. Dies äußere sich dadurch, dass sie es vorgezogen habe mit Nichtmuslimen Kontakte zu pflegen als sie sich in der Justizanstalt befand und mit einem katholischen Seelsorger Konktakt hatte. Die bP konzentriere sich auf den Beruf und sei gut integriert.

Aus einem Verlaufsbericht der Bewährungshilfe vom 13.11.2017 ergibt sich, dass lt. Bewährungshelfer die bP angab, dass sie sich von der Ideologie des salafistischen Islam völlig gelöst habe. Sie sei zwar nach wie vor religiös, praktiziere ihren Glauben aber auf moderate Art und Weise und halte sich von Orten und Personen fern, die dem radikalen muslimischen Umfeld zugeordnet werden könnten. Sollte die bP in Österreich legal aufhältig sein können, sei aufgrund der guten Kooperation mit der Bewährungshilfe und der grundsätzlich positiven Zukunftsprognose eine vorzeitige Aufhebung der Bewährungshilfe durchaus realistisch.

Familiäre Bindungen:

Die bP ist mit der türkischen StaatsangehörigenXXXX verheiratet. Diese hat sie über Internet kennengelernt und 2010 in der Türkei geheiratet. Die Ehegattin reiste wegen der bP nach Österreich und erhielt zuletzt einen bis 17.07.2018 befristeten Aufenthaltstitel gem. NAG als Familienangehörige der bP. Die Entscheidung über den am 25.06.2018 gestellten Verlängerungsantrag ist lt. IZF noch offen.

Türkisch ist ihre Muttersprache und verfügt sie über grundlegende Deutschkenntnisse. Sie war in der Türkei als Kassierin tätig, in Österreich war sie bis dato nicht erwerbstätig. Sie hat in der Türkei Familienangehörige und besucht diese regelmäßig.

Die bP hat mit dieser zwei Kinder, 2011 und 2014 geboren. Sie sprechen Türkisch und Deutsch. Das ältere Kind besucht den Kindergarten.

Die bP hat aus erster Ehe zwei Kinder, 2001 und 2004 geboren, für welche sie das Obsorgerecht hat. Die geschiedene Gattin lebt in Österreich und hat Besuchsrecht. Die Kinder sprechen Türkisch und Deutsch. Beide besuchen die "XXXX" in Wien.

Alle 4 Kinder leben mit der bP im gemeinsamen Haushalt.

Die bP hat in der Türkei noch Verwandte, zu denen kein enger Kontakt besteht. Die Eltern und Geschwister der bP leben in Österreich.

2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die bP hat weder beim Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren ein Vorbringen erstattet, wonach sie im Falle einer Rückkehr in die Türkei auf Grund ihrer persönlichen Verhältnisse und/oder der dortigen Lage einer relevanten Gefährdung iSd § 50 FPG ausgesetzt wäre. Dies kann auch amtswegig auf Grund der als notorisch bekannten Lage in der Türkei, sowie auf Grundlage der Feststellungen des Bundesamtes zum Herkunftsstaat nicht festgestellt werden. Die bP ist den diesbezüglichen Feststellungen und Einschätzungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid nicht entgegen getreten.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich unstreitig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der Behörde sowie den Ergebnissen aus dem ergänzenden Ermittlungsverfahren des BVwG, insbesondere aus der Beschwerdeverhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung

Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG

Die bP stellte während des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet am 13.07.2017 beim Bundesamt einen Antrag gem. § 55 Abs 1 AsylG, Aufenthaltsberechtigung plus.

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55 AsylG

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

§ 60 AsylG

(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,

2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,

3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und

4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn

1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder

2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes stehen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 60 AsylG einer Erteilung nicht entgegen.

Folglich ist zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 Abs 1 Z 1 AsylG gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:

Privatleben

Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124).

Familienleben

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;

das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgans (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich).

Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).

Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).

Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).

Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

§ 9 Abs. 2 BFA-VG lautet:

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gegenständlich ist auf Grund der getroffenen Feststellung von einem relevanten Privat- und Familienleben in Österreich unzweifelhaft auszugehen. Ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens geboten ist, bedarf einer Abwägung mit den nachfolgenden öffentlichen Interessen iSd Art 8 Abs 2 EMRK:

-

die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene

Rechtsordnung zu subsumieren ist;

-

das wirtschaftliche Wohl des Landes;

-

zur Verhinderung von strafbaren Handlungen.

Öffentliche Ordnung

Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Rückkehrentscheidung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Rückkehrentscheidung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und/oder Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grds. gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Rückkehrentscheidung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Aus Art 8 EMRK ist zudem kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes ableitbar (VfGH 13.10.2007, B1462/06 mwN).

Die rechtswidrige Einreise und der rechtswidrige Aufenthalt im Bundesgebiet stellen eine Verwaltungsübertretung dar. Im darin enthaltenen Strafrahmen des FPG lässt der Gesetzgeber das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung bzw. Bekämpfung des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet erkennen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellt daher ein Instrument zur Verhinderung eines derartigen unter Strafe gestellten Verhaltens bzw. Unterlassens dar.

Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass die Mehrzahl der Fremden nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens der durch die Rückkehrentscheidung bestehenden gesetzlichen Ausreiseverpflichtung nicht (freiwillig) nachkommt und damit wiederum gegen die Rechtsordnung verstoßen. Nur für den Fall der Erlassung eines den Aufenthalt des Fremden beendenden Titels besteht (unbeschadet der sonstigen Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde für Aufenthaltsbeendigungen von Fremden) für diesen Fremden nach Abschluss seines Asylverfahrens die gesetzliche Verpflichtung Österreich zu verlassen und können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienste nur diesfalls im Falle der Weigerung im Auftrage der Sicherheitsbehörde bzw. des Bundesamtes diese, im öffentlichen Interesse notwendige Aufenthaltsbeendigung auch mit behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchführen.

Wirtschaftliches Wohl

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes (vgl zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den geordneten Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem erhebliche Auswirkung hat.

Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere bei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden, welche daher auch grds. über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes in die gesellschaftlich unerwünschte, aber doch real vorhandene Schattenwirtschaft ausweichen, was wiederum erhebliche Folgewirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).

Wenn das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, ist dies bei der Abwägung gegebenenfalls als die persönlichen Interessen mindernd in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562, Fall Nnyanzi gg. Vereinigtes Königreich, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen).

Privatleben iSd Art 8 Abs 1 EMRK kann grundsätzlich nur im Rahmen eines legalen Aufenthaltes entstehen. Eine während des laufenden Asylverfahrens bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist nicht geeignet berechtigterweise schon die Erwartung hervorzurufen, in Österreich bleiben zu dürfen (EGMR in den Sachen Ghiban v. 7.10.04, 33743/03 und Dragan NVwZ 2005, 1043, Nnyanzi gg. Norwegen).

Verfügt die beschwerdeführende Partei über einen gesicherten Aufenthalt und ist sie nicht straffällig geworden, so bewirken diese Umstände keine relevante Verstärkung ihrer persönlichen Interessen (Hinweis E 24. Juli 2002, 2002/18/0112; 31.10.2002, 2002/18/0190).

Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten relativiert dies die ableitbaren Interessen des Fremden wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in § 9 Abs 2 AsylG genannten Determinanten Folgendes:

-

Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Die beschwerdeführende Partei reiste im Alter von 8 Jahren ursprünglich rechtmäßig ein und erlangte die österreichische Staatsbürgerschaft, welche 2017 - nachdem sie zuvor wieder die türkische Staatsbürgerschaft wiedererlangte hatte, was gegen das StaatsbürgeschaftsG verstößt - aberkannt wurde. Seit der Aberkennung hält sich die bP nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und vermochte ihr auch die gegenständliche Antragstellung gem. § 58 Abs 13 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht für die Dauer dieses Verfahrens verschaffen.

-

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens

Die bP wohnt mit der Ehegattin sowie 4 Kindern im gemeinsamen Haushalt

-

Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstaates bewusst waren

Die wesentlichen privaten und familiären Bindungen in Österreich wurden während des legalen Aufenthaltes begründet.

-

Grad der Integration

Die bP spricht sehr gut Deutsch, hat in Österreich einen Beruf erlernt und war auch erwerbstätig. Ihre ideologische Nahebeziehung zur terroristischen Organisation Islamischer Staat führten jedoch zu einer strafrechtlichen Verurteilung und hat sie auch in der Probezeit weiterhin Verwaltungsübertretungen begangen.

-

Bindungen zum Herkunftsstaat

Die bP hat bis zum 8 Lebensjahr in der Türkei gelebt. Zwischen 2004 und 2008 kehrte sie wieder freiwillig in die Türkei zurück und ehelichte dort die nunmehrige Gattin, welche sodann ihm nach Österreich nachzog. Die bP verfügt noch über Verwandte in der Türkei, die Bindung zu diesen ist jedoch als gering zu bezeichnen.

-

strafrechtliche Unbescholtenheit

Die bP wurde wegen eines Verbrechens in Österreich gerichtlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Während der Probezeit hat sie Verwaltungsübertretungen begangen. Diesbezüglich wird auf die Feststellungen verwiesen.

-

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-. Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Die bP ist seit der Aberkennung der österreichischen Staatsbürgerschaft mit Bescheid vom Februar 2017 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

-

Mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer

Das Verfahren wurde vor beiden Instanzen ohne größere Unterbrechungen durchgeführt.

Ohne Zweifel hat die bP erhebliche private- und familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich.

Dies hat die bP jedoch nicht davon abgehalten sich 2014 nicht nur ideologisch einer Terrororganisation zuzuwenden, sondern diese auch logistisch durch Zuführung von Personen, welche sich am Dschihad in der Organisation des IS beteiligen wollten, zu unterstützen. Die bP hat damit in voller Überzeugung aktiv eine Terrororganisation unterstützt, die unstreitig unzählige Gräueltaten an Menschen begangen haben bzw. begehen. Dies obwohl sie sich bewusst war bzw. bewusst sein musste, dass dies bei Entdeckung und wahrscheinlicher Verurteilung zu einer Trennung von der Familie durch den Vollzug einer Haftstrafe kommt. Daraus kann geschlossen werden, dass das Wohl ihrer Familie doch nicht einen derart hohen Stellenwert für sie persönlich hat, ansonsten der allgemeinen Lebenserfahrung nach davon ausgegangen werden könnte, dass Handlungsweisen die das Familienleben gefährden könnten, tunlichst unterlassen werden.

Zwar wird der bP von Dritten bescheinigt, dass sie behauptet sich ideologisch vom IS getrennt zu haben und seit der Haftentlassung bestens integriert sei, jedoch sprechen gegen Letzteres die verwaltungsstrafrechtlichen Verfehlungen, welche sie seit der Entlassung und während der gerichtlichen Probezeit begangen hat. Die bP lässt dadurch eine Persönlichkeitsstruktur erkennen, welche nach wie vor Probleme hat in Österreich Normen anzuerkennen, die für ein gedeihliches Zusammenleben der Gesellschaft wichtig sind und konnten sie selbst bisherige Strafen für Verfehlungen nicht vor der Begehung weiterer Delikte abhalten.

So ist sie auch weiterhin nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und geht einer Erwerbstätigkeit nach, obwohl sie dazu nicht berechtigt ist.

Die bP verstößt damit gegen die öffentliche Ordnung, worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu verstehen ist und das wirtschaftliche Wohl des Landes.

Die Zeit seit der Begehung der gerichtlich geahndeten Straftat bzw. seit der Entlassung ist auch noch zu kurz um tatsächlich eine Tendenz ableiten zu können, dass sie sich in Zukunft gesetzeskonform verhalten wird. Insbesondere sprechen die erwähnten Verwaltungsübertretungen seit der Entlassung auch dagegen.

Zwar führt ein Nichtverbleibendürfen der bP auch zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Ehegattin und der 4 Kinder, jedoch kamen unter Berücksichtigung aller bekannten Fakten keine Umstände hervor, die es für diese schlichtweg unmöglich bzw. unzumutbar machen würde etwa mit der bP in die Türkei mitzureisen. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass die 3 älteren Kinder österreichische Staatsbürger sind. Sie sprechen allesamt die türkische Sprache und waren zudem auch wiederholt für Urlaubszwecke oder Verwandtenbesuche in der Türkei. Die Ehegattin hat ihr überwiegendes Leben in der Türkei verbracht, verfügt zudem nur über ein von der bP abgeleitetes befristetes Aufenthaltsrecht gem. dem NAG und ist derzeit ein Verlängerungsverfahren bei der zuständigen Behörde anhängig. Die Familie war de facto bereits durch die Haft der bP über zwei Jahre getrennt und fand ein Kontakt im Wesentlichen nur durch Besuche mit den hafttypischen Einschränkungen statt.

Die Familie der bP ist auf Grund dieser Entscheidung nicht verpflichtet mit der bP mitzureisen, sondern können den Kontakt, so wie etwa während der Haftzeit, durch Besuche oder durch anderweitige Kommunikationsmöglichkeiten wie Internet, insbesondere Skype, oder telefonisch aufrecht erhalten. Auch gibt §27a FPG grds. eine gesetzliche Möglichkeit für die bP die Familienangehörigen in Österreich zu besuchen, wobei hier nicht darauf eingegangen werden muss, ob die bP tatsächlich in der Lage ist die dafür erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen, zumal diese im Wesentlichen in der persönlichen Sphäre der bP liegen.

Im Zuge der Abwägung ergibt sich somit, dass die privaten und familiären Interessen zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich nicht derart ins Gewicht fallen, dass sie die öffentlichen Interessen zu überwiegen vermögen.

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG ist somit zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich nicht geboten. Da schon die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 Z 1 AsylG nicht gegeben sind, waren die kumulativen Voraussetzungen der Z 2 leg cit nicht mehr zu prüfen. Die Beschwerde war daher in diesem Punkt zu Recht abzuweisen.

Rückkehrentscheidung

§ 10 Abs 3 AsylG ordnet an, dass, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden ist. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige

Rückkehrentscheidung

§ 52 FPG

(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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