TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/7 W220 1238151-2

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Veröffentlicht am 07.09.2018
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Entscheidungsdatum

07.09.2018

Norm

AVG §74 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46a Abs1 Z1
FPG §46a Abs1 Z3
FPG §46a Abs3
VwGVG §17

Spruch

W220 1238151-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nepal, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2015, Zl. 242806810-14635901, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 und 3 iVm Abs. 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Das Kostenbegehren des Beschwerdeführers wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 74 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein nepalesischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.07.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2003, Zl. 02 19.231-BAW, wurde der Antrag gem. § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nepal gem. § 8 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Beschied des UBAS vom 13.09.2007, Zl. 238.151/0/4E-II/04/03, abgewiesen.

2. Mit Bescheid der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 20.03.2009, Zl. III-1129157/FrB/09, wurde der Beschwerdeführer gem. § 53 Abs. 1 FPG ausgewiesen und ihm gem. § 87 iVm § 86 Abs. 3 FPG von Amts wegen kein Durchsetzungsaufschub erteilt.

3. Am 03.06.2009 beantragte die BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, bei der Botschaft des Königreichs Nepal in Berlin die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer. Dies wurde im Folgenden am 08.02.2010, 16.02.2011, 04.07.2011, 05.09.2011 und 19.07.2012 urgiert.

4.1. Am 02.06.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf "Erlassung eines Feststellungsbescheids bezüglich der Feststellung der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 FPG und daraus resultierend die Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 2 FPG".

4.2. Der Beschwerdeführer wurde am 08.05.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er in Österreich bleiben wolle, da er schon so lange hier sei. Gefragt, wie er (so wie im Antrag angedeutet) im Verfahren zur Ausstellung eines Ersatzdokuments mitgewirkt habe, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe nicht mitgewirkt und sich nicht darum gekümmert. Die Frage nach dem Besitz von Personaldokumenten verneinte der Beschwerdeführer. Er gab an, dass in Nepal noch seine Mutter, seine Schwester und sein Bruder leben würden. Eine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise verneinte der Beschwerdeführer. Sodann gab der Beschwerdeführer an, dass er von seiner Familie eine Geburtsurkunde und einen Staatsbürgerschaftsausweis bekommen könne. Wie lange es dauern würde, könne er nicht sagen, aber er würde es versuchen. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer zu seinen Lebensumständen befragt. Schließlich wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm in Anschluss an diese Niederschrift einige Fragen bezüglich des Ansuchens um ein Heimreisezertifikat gestellt würden und er auch ein Formular auszufüllen habe. Die Frage, ob er dazu bereit sei, verneinte der Beschwerdeführer und gab an, er sei dazu nicht bereit. Dem Beschwerdeführer wurde des weiteren mitgeteilt, dass er der Behörde seine Geburtsurkunde und seinen Staatsbürgerschaftsnachweis vorzulegen habe, bei der Vertretungsbehörde um ein Heimreisezertifikat angesucht würde und er zur beabsichtigten Abweisung seines Antrags binnen zwei Wochen Stellung nehmen könne.

4.3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellungsbescheid bezüglich der Feststellung der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung und Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1 b Z 1 und 2 FPG abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund seines persönlichen Verhaltens in der Einvernahme vom 08.05.2015 ersichtlich gewesen sei, dass der Beschwerdeführer kein Interesse habe, Österreich zu verlassen und aus seiner Sicht kein Grund bestehe, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken. Er habe auf die Frage nach seiner Mitwirkung angegeben, dass er nicht mitgewirkt habe. Er habe erklärt, dass er eine Geburtsurkunde und einen Staatsbürgerschaftsnachweis vorlegen könne. Aus früheren Verfahren mit der nepalesischen Botschaft sei bekannt, dass zur Identifizierung Kopien von Personaldokumenten nötig seien, ansonsten sei die Ausstellung von Personaldokumenten schwierig. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Angaben gemacht habe und gar nicht daran gedacht habe, ein Personaldokument von seiner Familie aus Nepal anzufordern, zeige, dass er kein Interesse habe, der Ausreisverpflichtung nachzukommen und es ihm gelegen komme, dass seine Vertretungsbehörde nicht in die Lage versetzt würde, ein Reisedokument für ihn auszustellen. Der Beschwerdeführer habe alles dazu beigetragen, seine Identitätsfeststellung unmöglich zu machen und die Abschiebung zu vereiteln.

Rechtlich führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zu den Ausführungen im Antrag und in der Stellungnahme in der Einvernahme am 08.05.2015 eindeutig zu verstehen gegeben habe, dass er den Verbleib im Bundesgebiet zum Ziel habe und sein persönliches Verhalten erkennen lasse, dass er alles unternehmen würde, um seine Identifizierung zu verhindern. Es gebe keinen Grund, weshalb dem Beschwerdeführer nicht vorgeschrieben werden könne, dass er selbstständig Personaldokumente vorlege, um die Angaben zu seiner Person glaubhaft zu machen. Es sei ihm auch zumutbar, aus eigenem Handlungen zu setzen, um der Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Die Weigerung, freiwillig auszureisen und der Umstand, dass er bei der Identitätsfeststellung nicht im ausreichenden Maße mitgewirkt habe, rechtfertige, dass in seinem Fall keine Duldung ausgesprochen würde.

4.4. Am 27.05.2015 langte eine Stellungnahme ein, in der zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die Mutter des Beschwerdeführers ihm keine Dokumente schicken könne, da sie dafür zu den zuständigen Behörden gehen müsste, viele Wege aber wegen des Erdbebens nicht mehr benutzbar seien und das Postsystem nur eingeschränkt funktioniere. Zudem sei die Mutter krank und Analphabetin, es stelle für sie einen erheblichen Aufwand dar. Zu seinen Geschwistern habe der Beschwerdeführer seit längerem keinen Kontakt, ein Bruder lebe in Qatar. Neben Rechtsausführungen wurde zudem ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer, sollte ihm "vorgehalten werden", dass er "das Formular zum Ansuchen eines Heimreisezertifikats nicht ausgefüllt habe", hierzu nachträglich bereit erkläre und um die Übermittlung besagten Formulars bitte.

4.5. Gegen den unter Punkt 4.3. genannten, am 03.06.2015 zugestellten Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 15.06.2015 fristgerecht am wegen Rechtswidrigkeit infolge mangelhafter Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde erhoben, die in weiten Teilen auf die Stellungnahme vom 27.05.2015 verweist. Zudem beantragte der Beschwerdeführer den "Erlass der Prozesskosten".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

1.2. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Einvernahme am 08.05.2015 die Beantwortung von Fragen bezüglich des Heimreisezertifikats und das Ausfüllen eines Formulars verweigert. Die verweigerte Mitwirkung an der Beantwortung von Fragen und das Ausfüllen eines Formulars zur Erlangung eines Heimreisezertifikats hat der Beschwerdeführer bislang nicht nachgeholt.

1.3. Der Beschwerdeführer traf keine Veranlassungen, um mittels seiner in Nepal lebenden Familienmitglieder Dokumente, die seine Identität bezeugen, zu erlangen. Der Beschwerdeführer wandte sich nicht an die Nepalesische Botschaft und bemühte sich nicht um die Ausstellung eines Reisedokuments.

2. Beweiswürdigung

2.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

2.2. Dass der Beschwerdeführer am 08.05.2015 die Mitwirkung verweigerte und die verweigerte Mitwirkung nicht nachholte, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt, in dem sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich irgendwelche Veranlassungen getroffen hätte. Der Beschwerdeführer erklärte sich nur "nachträglich" schriftlich in der Stellungnahme (die erst nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme erstattet wurde) zu einem Teil seiner Mitwirkung (Ausfüllen des Formulars) bereit. Er setzte aber seither seinerseits kein Verhalten, um der verweigerte Mitwirkung tatsächlich nachzukommen, sodass dies entsprechend festzustellen war.

Zutreffend wertete das Bundesamt das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers in der Einvernahme als der Annahme, er würde seiner Mitwirkungsverpflichtung nachkommen, entgegenstehend - dies zeigt sich insbesondere in der bereits erwähnten Verweigerung des Formularausfüllens und der Beantwortung von Fragen sowie der nicht bestehenden Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise.

2.3. Es ergibt sich aus dem Akteninhalt ferner, dass der Beschwerdeführer weder mit der Nepalesischen Botschaft in Kontakt trat (telefonisch, per Post oder E-Mail oder persönlich bei der seit November 2017 in Wien bestehenden Nepalesischen Botschaft) noch Veranlassungen traf, um einen Reisepass bzw. Dokumente, die er für die Ausstellung desselben benötigen würde, zu erhalten. Dass die Familienmitglieder des Beschwerdeführers in Nepal leben, ergibt sich unstrittig aus seinen Angaben vor der belangten Behörde. Im Hinblick auf das Vorbringen in der (erst nach Fristablauf eingelangten) Stellungnahme und Beschwerde mangelt es an einer tatsächlichen Unmöglichkeit. Weder die einer Kontaktaufnahme zu den Geschwistern entgegenstehende, noch eine nach Jahren noch immer bestehende Hinderung aufgrund der Folgen eines Erdbebens im April 2015, noch die Unmöglichkeit durch Alter und mangelnde Bildung seiner Mutter wurden nachweislich dargetan. Ein damit verbundener "erheblicher Aufwand" vermag die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers nicht auszuschließen und ist die unterbliebene Vorlage von ihm zu vertreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Es liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zum Spruchteil A)

I. Abweisung der Beschwerde:

3.2. Der mit "Duldung" überschriebene § 46a FPG idgF lautet auszugsweise, wie folgt:

"§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange

...

3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder

...

(2) ...

(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzdokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Heimreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

..."

3.3. Der Beschwerdeführer hat am 08.05.2015 die Mitwirkung bei der Beantwortung von Fragen und dem Ausfüllen des Formulars zur Erlangung eines Heimreisezertifikats - beides sind notwendige Schritte zur Erlangung eines Heimreisedokuments - verweigert und diese verweigerte Mitwirkung bislang nicht nachgeholt. Eine entsprechende Verpflichtung zur Mitwirkung an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten bestand bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids (§ 46a Abs. 1b Z 3 FPG aF) und findet sich aktuell in § 46a Abs. 3 Z 3 FPG. Insbesondere die Unterschrift des Beschwerdeführers am Formular kann nur von ihm geleistet werden und ist zur Erlangung eines Dokuments bei der Vertretungsbehörde notwendig, sodass die unterlassene Mitwirkung kausal für die bislang unterbliebene Ausstellung eines Heimreisezertifikates ist. Dabei sieht es das erkennende Gericht von seiner Mitwirkungspflicht erfasst, das Unterlassene aus eigenem nachzuholen, eine bloß schriftlich erklärte Bereitschaft mit Bitte um Übermittlung des Formulars reicht nicht hin. Da damit die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, von ihm zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint, weil er an den zur Erlangung des Heimreisedokuments notwendigen Schritten nicht mitwirkt, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Aus tatsächlichen, vom Beschwerdeführer zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint die Abschiebung zudem, weil er keine Veranlassungen traf, seine Identität durch die Beschaffung der Dokumente aus Nepal zu belegen. Dabei wies die belangte Behörde zutreffend und vom Beschwerdeführer unbestritten darauf hin, dass konkret bei der nepalesischen Botschaft zur Identifizierung Kopien von Personaldokumenten nötig seien, ansonsten die Ausstellung von Personaldokumenten schwierig wäre. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn es insofern den möglichen, aber unterlassenen Beleg der Identität durch (Personal-)Dokumente als Verschleierung seiner Identität bzw. als vom Beschwerdeführer zu vertretenden Grund für die Unmöglichkeit der Abschiebung wertete.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

II. Zum Antrag auf Ersatz der Kosten:

Den Ersatz von Verfahrenskosten sieht das VwGVG nur in den besonderen Fällen der Maßnahme- oder Verhaltensbeschwerde vor (§§ 35, 53 VwGVG). Das - in Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz anzuwendende - AVG (§ 17 VwGVG) normiert als Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (§ 74 Abs. 1 AVG). Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten etc (VwSlg. 16.636 A/2005 mwN). Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen können in den Verwaltungsvorschriften zwar vorgesehen sein (§ 74 Abs. 2 AVG), sind aber für die im Beschwerdefall strittige Materie nicht vorhanden. Über diesen Antrag ist durch das erkennende Gericht daher nicht meritorisch abzusprechen, weswegen er mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen ist.

III. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.

Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:

trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde daher nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung und rechtlicher Würdigung des Bundesamtes festgestellt.

Das Bundesamt hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Würdigung.

Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des Bundesamtes auch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.

Was das Erfordernis der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aus unionsrechtlicher Sicht betrifft, so hat nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts allerdings zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung (vgl. dazu auch VfGH 27.9. 2011, U 1339/11-3 zum § 41 Abs. 7 AsylG [Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG]). Daher ist auch aus europarechtlicher Sicht eine Verhandlung im Asylverfahren nicht zwingend vorgesehen.

Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.

Letztlich ist auch nochmals auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.06.2014, Zl. Ra 2014/20/0002-7 hinzuweisen, in welchem dieser nunmehr auch explizit festhält, dass, insoweit das Erstgericht die die Beweiswürdigung tragenden Argumente der Verwaltungsbehörde teilt, das im Rahmen der Beweiswürdigung ergänzende Anführen weiterer - das Gesamtbild nur abrundender, aber nicht für die Beurteilung ausschlaggebender - Gründe, nicht dazu führt, dass die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018 dargestellten Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung der Verhandlung gemäß dem ersten Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht erfüllt sind.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.

Schlagworte

Duldung, Identität, Kostenersatz - Antrag, Mitwirkungspflicht,
Reisedokument, Verschleierung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W220.1238151.2.00

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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