Entscheidungsdatum
07.09.2018Norm
VwGG §30 Abs2Spruch
W156 2165297-1/27E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz, über den Antrag des R XXXX N XXXX , geb. XXXX , auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2018, W156 2165297-1/14E, beschlossen:
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer noch nicht eingebrachten außerordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Erkenntnis vom 30.01.2018, W156 2165297-1/14E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017, Zahl XXXX , gemäß § 3 AsylG 2005, § 8 Abs. 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 55, 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 27.06.2018, E 904/2018-9, die Behandlung der Beschwerde des Antragstellers gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2018, W156 2165297-1/14E, abgelehnt.
3. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.07.2018, E 904/2018-11, wurde über nachträglichen Antrag im Sinne des § 87 Abs. 3 VfGG die Behandlung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
4. Mit Eingabe vom 27.08.2018, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht am 28.08.2018, beantragte der rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und begründete den Antrag unter anderem damit, dass bis zur Vorlage an den VwGH das BVwG die aufschiebende Wirkung auf Antrag unverzüglich zuzuerkennen habe, wenn dem nicht zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden. Gemäß dem Wortlaut des § 30 VwGG bedürfe es zur Erteilung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eines Antrages, was bedeute, dass dieser jederzeit unabhängig von der einzubringenden Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH gestellt werden könne. Bei einer vorzeitigen Vollstreckung der anzufechtenden Entscheidung bei einer erzwungenen Rückkehr nach Afghanistan bzw. Kabul drohe das reale Risiko der Gefahr der Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK. Die Sicherheitslage in Kabul und ganz Afghanistan sei katastrophal und würde sich zunehmend verschlechtern. Insbesondere in seiner Heimatprovinz Ghazni würde sich die Lage derzeit dramatisch zuspitzen. Überdies drohen ihm nun, seit der Änderung der Gesetzeslage mit 1.11.2017, die Verhängung einer unverhältnismäßigen Geldstrafe von bis zu EUR 15.000,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen. Die vorzeitige Beendigung seines Asylverfahrens widerspreche den Grundsätzen eines fairen Asylverfahrens im Sinne des Art 47 iVm Art 18 GRC und verletze sein Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäß Art 13 EMRK. Indem ihm nunmehr die Verletzung seiner persönlichen Freiheit drohe, sofern er sich nicht umgehend der Rückkehrentscheidung beuge, liege die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in seinem Fall umso mehr in seinem berechtigten Interesse. Wie ausführlich dargelegt, sprechen gravierende Gründe, und zwar die brandgefährliche Sicherheitslage in Kabul und Gazni für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Überwiegende oder gar zwingende öffentliche Interessen, die gegen seinen Aufenthalt in Österreich bis zur Entscheidung des VwGH sprechen, seien nicht erkennbar. Der Antragsteller stelle daher den Antrag das Bundesverwaltungsgericht möge der Revision gemäß § 30 Abs 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
II. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang und ist unbestritten. Dass bereits Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist dem Akt auch nicht zu entnehmen.
III. Rechtliche Beurteilung:
1. § 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
2. Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
3. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 27.06.2018, E 904/2018-9, die Behandlung der Beschwerde des Antragstellers gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2018, W156 2165297-1/14E, abgelehnt. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.07.2018, E 904/2018-11, wurde über nachträglichen Antrag im Sinne des § 87 Abs. 3 VfGG die Behandlung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Eine Revision wurde jedoch noch nicht erhoben, sodass infolge dessen das Recht, einen Antrag zu stellen, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht zusteht (vgl. den hg. Beschluss vom 15. Oktober 2015, Ra 2015/20/0226, 0227, mwN). (siehe dazu VwGH v. 23.05.2017, Ra 2017/19/0141).
Auf Grund des Mangels einer Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 30 Abs. 2 VwGG, nämlich des Tatbestandsmerkmals "Revisionswerber", war der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung daher als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Abtretung, aufschiebende Wirkung, Revision, VfGH, Voraussetzungen,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W156.2165297.1.01Zuletzt aktualisiert am
26.11.2018