TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/14 W247 2192743-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.09.2018
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Entscheidungsdatum

14.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z3
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W247 2192743-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 55 AsylG, sowie gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm §§ 52 Abs. 3 und Abs. 9, 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 und 6 und 55 FPG iVm § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 5 BFA-VG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin (BF), eine mongolische Staatsangehörige, reiste nach eigenen Angaben im Jahre 2008 als Au-Pair in das Bundesgebiet ein und erlangte eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck "Sonderfälle unselbstständige Erwerbstätigkeit" mit Gültigkeit bis zum 24.08.2009.

1.2. In weiterer Folge inskribierte die BF an der Universität SALZBURG das Bachelorstudium "Soziologie", für welches ihr der Aufenthaltsbewilligung "Studierende" für die Dauer eines Jahres beginnend mit 25.08.2009 zuerkannt und bis zum 24.08.2014 jeweils um ein Jahr verlängert worden ist. Das Studium wurde von der BF nicht abgeschlossen.

1.3. Unter dem Titel "Schülerin" wurde der Beschwerdeführerin für die Dauer vom 25.08.2014 bis zum 25.08.2015 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die BF hat die Schule nicht abgeschlossen.

1.4. Für den am 17.08.2015 bei der zuständigen MA 35 gestellten Verlängerungsantrag konnte die BF keine erforderlichen Nachweise vorlegen und Zustellungen wurden ab Jänner 2016 nicht mehr behoben; Im Februar 2016 wurde die LPD mit den Erhebungen zum Aufenthaltsort der BF beauftragt. Es wurde mit Verständigung vom 26.09.2016 festgestellt, dass die BF seit ca. 3 Monaten nicht mehr an der Wohnadresse wohnhaft war. Ein Verfahren zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen des BFA, RD Wien, wurde am 05.10.2016 eingestellt, da der Aufenthaltsort der BF nicht festgestellt werden konnte.

1.5. Im Zuge einer Kontrolle der Schweizer Grenzwache am 27.12.2016 wurde die BF während eines gemeinsamen Einreiseversuchs mit einem illegal aufhältigen Chinesen und einem ungarischen Staatsbürger betreten und am Folgetag nach Österreich zurückgeschoben.

Von den Schweizer Behörden am 27.12.2016 hinsichtlich ihres illegalen Einreiseversuchs befragt, verwies die Beschwerdeführerin zunächst auf ihre ursprüngliche Einreise ins Bundesgebiet im Jahre 2008. Seither habe sie sich primär über die wiederholte Ausstellung von Studentenvisa ihren Aufenthalt legalisiert, aber hätte sie zuletzt eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung angestrebt. Laut Aussagen ihres Rechtsvertreters wäre dies auch kein Problem. In Wien sei sie Mieterin einer Wohnung, welche auch von niemandem sonst bewohnt werde. Seit ihrer Einreise nach Österreich wäre sie zweimal in ihr Heimatland auf Urlaub gefahren - konkret in den Jahren 2010 und 2015. Auf der Suche nach Arbeit habe die BF einen Mann kennengelernt, welcher in Liechtenstein ein eigenes Restaurant betreibe. Um dieses persönlich in Augenschein nehmen zu können, sei sie mit ihm und dem chinesischen Staatsbürger mitgefahren, wobei die geplante Route über die Schweiz geführt hätte - ein Land, welches sie bereits vor eineinhalb Jahren urlaubsmäßig kennengelernt habe. Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet finanziere die Beschwerdeführerin regelmäßig durch Geldsendungen aus der Mongolei, konkret von ihren Eltern, drei Schwestern und zwei Brüdern.

1.6. Am 28.12.2016 unmittelbar nach Rückübernahme von den schweizer Behörden durch Organe der LPD VORARLBERG, PI LUSTENAU, befragt, präzisierte die BF ihre familiären Verhältnisse dahingehend, wonach sowohl beide Elternteile als auch ihre Geschwister (2 Schwestern, zwei Brüder) nach wie vor in ihrem Herkunftsland leben würden. Lediglich eine Schwester wohne noch in Russland. Sie selbst verfüge in der Mongolei über keine Wohnadresse, da sie seit dem Jahre 2008 in Österreich ihren ständigen Aufenthalt hätte. Das Motiv für ihren illegalen Einreiseversuch in die Schweiz in Begleitung zweier Männer sei lediglich in einer beabsichtigten Besichtigung eines gastronomischen Betriebes in Liechtenstein gelegen gewesen - ihrem potentiellen zukünftigen Arbeitsplatz.

1.7. Noch am selben Tag neuerlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwecks Prüfung einer potentiellen Schubhaftnahme einvernommen, verwies die BF inhaltlich primär auf ihre bisherigen Angaben. Demnach habe sie bloß in Liechtenstein arbeiten wollen und sei ausschließlich zu diesem Zwecke in die Schweiz eingereist. Seit 2014 sei sie keine Studentin mehr, sondern stattdessen eine HAK - Abendschule in WIEN HETZENDORF, weshalb sie auch eine Visumsänderung über ihren Rechtsanwalt beantragt habe. Eine Antwort des zuständigen Magistrats hätte sie allerdings bis dato noch nicht erhalten. Offiziell sei die Beschwerdeführerin nach wie vor in Wien wohnhaft, aber würde dort aktuell eine ungarische Freundin ihrer Freundin leben, deren Namen sie nicht kenne. Sie selbst wäre bereits ein paar Monate lang in Salzburg bei einer anderen Freundin aufhältig gewesen, plane jedoch ihre Rückkehr nach Wien für Jänner. Nach wiederholtem Vorhalt, demzufolge in Wahrheit zwei Personen über einen weitaus längeren Zeitraum unter dieser Adresse gemeldet seien, als von ihr angegeben, erhöhte sie BF die Zahl der ihr bekannten Mitbewohner um eine weitere Ungarin auf insgesamt zwei. Von der ebenfalls vorgehaltenen Existenz eines elfjährigen Kindes wisse sie jedoch nichts. Darüber hinausgehende Angaben zu diesem Themenkreis wolle sie ohne Beisein ihres Rechtsvertreters auch nicht beantworten. Hinsichtlich ihrer finanziellen Situation verwies die Beschwerdeführerin auf Tätigkeiten im Gastronomiebereich, sowie als Babysitterin. Darüber hinaus würden ihre Geschwister aus der Heimat regelmäßig circa € 2.000,00.- pro Quartal überweisen. Schon vor ihrer Ausreise aus ihrer Heimat sei sie ausschließlich durch das Geld ihrer drei Schwestern - allesamt selbstständige Miteigentümerinnen eines Reisebüros - finanziert worden. "Ich habe nie in der Mongolei gearbeitet - ich habe lediglich auf die Kinder aufgepasst (Seite 97 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)."

Zusätzlich vermiete sie ihre 30m² große Wohnung auch noch unter - eine Vorgangsweise, von der ihr Vermieter jedoch keinerlei Kenntnis habe. Ledig und kinderlos hätte sie im Februar 2015 ein paar Tage in Russland Urlaub gemacht. Wenngleich der Kontakt zu ihren Schwestern regelmäßig zweimal pro Woche über Internettelefon und Facebook stattfinde, bestehe zu den Eltern keinerlei Verbindung; über die Hintergründe wolle die Rechtsmittelwerberin aber keine Aussagen treffen. In ihr Herkunftsland wolle sie keinesfalls freiwillig zurückkehren.

1.8. Am 21.08.2017 beantragte die BF erstmalig die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, ohne jedoch das entsprechende Formular entsprechend eigenhändig zu signieren (vgl. Seite 233 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

1.9. Mit Schriftsatz vom 12.09.2017 verständigte die belangte Behörde die rechtsfreundlich vertretene Antragstellerin unter Setzung einer zweiwöchigen Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Inhaltlich wurde primär auf das Auslaufen der Gültigkeit des letzten Aufenthaltstitels "Schüler" mit 25.08.2015 verwiesen. Zwar habe die Beschwerdeführerin am 17.08.2015 einen Antrag auf Verlängerung gestellt, sei aber in weiterer Folge im Frühling respektive Sommer 2016 aus Wien verzogen, ohne aber ihre neue Meldeadresse bekanntgegeben zu haben, weshalb letztendlich eine amtliche Abmeldung erfolgt wäre. Zumindest im Zeitraum zwischen 29.11.206 bis zum 27.12.2016 hätte die BF zudem ohne entsprechende Beschäftigungsbewilligung in einem China-Restaurant in LUSTENAU gearbeitet und wäre wenig später von schweizer Grenzwacheorganen wegen illegaler Einreise aufgegriffen, sowie nach Österreich zurückgeschoben worden. Im Jänner 2017 habe die BF in LUSTENAU einen Hauptwohnsitz, im darauffolgenden Februar in DORNBIRN einen Nebenwohnsitz, begründet. Die daraufhin als örtlich zuständig erkannte BH DORNBIRN hätte schließlich den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels mit Rechtskraft vom 16.06.2017 zurückgewiesen. Die BF halte sich seither rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Am 21.08.2017 habe die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer unbegründeten Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ihren mongolischen Reisepass, ein Sprachdiplom B2, einen Mietvertrag für ihren Nebenwohnsitz, eine Meldebestätigung, eine Selbstauskunft aus der KSV 1870 - Information sowie einen Versicherungsdatenauszug vom 08.08.2016 vorgelegt. Im Ergebnis beabsichtige die belangte Behörde nunmehr gegenständlichen Antrag gemäß § 55 AsylG abzuweisen und unter einem mit einer Rückkehrentscheidung wie auch einem Einreiseverbot zu verbinden.

1.10. Am 05.10.2017 übermittelte der rechtfreundliche Vertreter der BF eine schriftliche Stellungnahme hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme. Inhaltlich wurde das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG als "evident" bezeichnet und dies mit dem angeblich durchgehenden Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet seit dem Jahre 2008 einerseits, sowie einem behaupteten Anspruch der selbigen auf einen derartigen Rechtstitel bis zur zurückweisenden Entscheidung am 16.06.2017 andererseits begründet. Sollte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diese Sichtweise teilen, wäre man grundsätzlich dazu bereit, "den entsprechenden Antrag diesbezüglich zu modifizieren (Seite 338 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)."

Darüber hinaus könne die Rechtsmittelwerberin nicht einmal in Ansätzen nachvollziehen, weshalb sie, laut Ausführungen der Erstinstanz, einen unbegründeten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt haben sollte. Gerichtlich unbescholten, stelle sie auch keinerlei Gefahr für die öffentliche Ruhe und Sicherheit dar und beherrsche die BF darüber hinaus die deutsche Sprache in Wort und Schrift. Von ihrer älteren Schwester finanziell unterstützt, pflege sie zu den im Heimatland ansässigen Verwandten keinerlei Kontakt. Weder verfüge die Beschwerdeführerin in der Mongolei über eine Existenzgrundlage, noch wäre es ihr möglich sich dort eine solche aufzubauen. Zusammenfassend würden somit in casu sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegen. Es wurde der Antrag wiederholt auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, "allenfalls anstelle des von Seiten der Ast eingebrachten Antrags gemäß § 55 Abs. 1 AsylG der Ast den Aufenthaltstitel unter Zugrundelegung der gesetzlichen Bestimmungen des § 56 Abs. 1 AsylG zu erteilen".

1.11. Am 16.10.2017 erfolgte eine Urkundenvorlage durch den rechtsfreundlichen Vertreter der BF. Vorgelegt wurden 1) ein Antrag auf Private Gesundheitsvorsorge und 2) eine Bestätigung der Meldung vom 09.10.2017 (aus dem ZMR).

1.12. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführerin seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 05.02.2018 neuerlich, die mittlerweile zweite Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, welche primär auf die vorangegangene schriftliche Stellungnahme vom 05.10.2017 und der darin enthaltenen Antragstellung gemäß § 56 AsylG Bezug nahm, zugestellt; Des Weiteren beinhaltete das Schreiben eine Belehrung, wonach die BF ihren Antrag auf einen Aufenthaltstitel genau zu bezeichnen habe (hier Entscheidung zwischen § 55 Abs. 1 oder § 56 Abs. 1 AsylG) und das Stellen von mehreren gleichzeitigen Anträgen zu einer Zurückweisung des Antrages als unzulässiger Antrag gemäß § 58 abs. 9 AsylG führe. Die BF wurde aufgetragen im Rahmen einer Stellungnahme 5 Fragen unter Vorlage der entsprechenden Belege zu beantworten, um Licht in ihre persönlichen Verhältnisse zu bringen, abermals verbunden mit dem Hinweis, wonach die belangte Behörde beabsichtige, den gegenständlichen Antrag gemäß § 55 AsylG abzuweisen und unter einem mit einer Rückkehrentscheidung, wie auch einem Einreiseverbot zu verbinden.

1.13. Mit Schriftsatz vom 21.02.2018 replizierte die BF über ihren rechtsfreundlichen Vertreter auf das Schreiben vom 05.02.2018 und verwies darin explizit auf ihre Ausführungen vom 05.10.2017. Abermals wurde die Bereitschaft signalisiert, "bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens den entsprechenden Antrag zu modifizieren (Seite 384 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)", wenn damit die Erteilung eines Aufenthaltstitels erreicht werden könne. Darüber hinausgehende Angaben bzw. Vorlage etwaiger Belege erfolgten mit diesem Schreiben nicht.

1.14. Mit Bescheid der LPD Vorarlberg vom 09.01.2017, Zl. XXXX , wurde die Genannte gemäß §§ 120 Abs. 1a iVm 31 Abs. 1 FPG zu einer rechtskräftigen Geldstrafe von € 600,00.-, da sie ohne arbeitsmarktrechtlicher Bewilligung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und damit nicht die Bedingungen ihres Aufenthaltstitels eingehalten hat. sowie mit Straferkenntnis vom 07.11.2017, Zl. XXXX , abermals gemäß §§ 120 Abs. 1a iVm 31 Abs. 1 FPG zu einer Geldstrafe von € 2.500,00.- verurteilt, wegen rechtswidrigen Aufenthalts. Die Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis ist seit 14.12.2017 beim LVwG Vlbg anhängig.

1.15. Am 14.03.2018 wurde der Beschwerdeführerin mittels Verfahrensanordung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.16. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.03.2018, Zl. XXXX wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde unter einem gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005, BGBl. 100/2005 (Spruchpunkt II.) erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 leg. cit. festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 leg. cit. in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 leg. cit. wurde keine Frist für ihre freiwillige Ausreise gewährt, sowie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Des Weiteren erließ die belangte Behörde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 und 6 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren gegen die BF (Spruchpunkt V.).

Begründend führte die Erstinstanz im Detail aus, wonach die BF in der Vergangenheit bereits mehrfach gegen die öffentliche Ordnung verstoßen hätte, indem sie sich seit 17.06.2017 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, sowie ohne arbeitsmarktrechtlicher Bewilligung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, sowie 2015 ihren Wohnsitz ohne Abmeldung verlassen habe. In Ermangelung familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich werde im Falle der Rückkehr ins Herkunftsland das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht berührt. Ursprünglich 2008 als Au-Pair ins Bundesgebiet eingereist, hätte die Beschwerdeführerin zunächst mit Aufenthaltsbewilligungen für Studierende und später für Schüler ihren Verbleib im Bundesgebiet jeweils im Einjahrestakt legalisiert; mangels Prüfungserfolges habe sie aber sowohl ihr Bachelorstudium der Soziologie an der Universität Salzburg als auch die Abendschule des Kaufmännischen Kollegs in der Handelsakademie in Wien Hetzendorf vorzeitig abgebrochen. Der am 17.08.2015 eingebrachte Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels als Schülerin sei mangels erforderlicher Nachweise negativ finalisiert worden. Im Februar 2016 habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufenthaltsbeendende Maßnahmen geprüft und wäre im Zuge dessen erhoben worden, demzufolge die BF nicht mehr an ihrer Meldeadresse wohnhaft gewesen sei. In weiterer Folge habe die belangte Behörde mangels Kenntnis über den wahren Aufenthaltsort der BF das Verfahren im Oktober 2016 eingestellt. Am 27.12.2016 sei die BF im Zuge eines illegalen Einreiseversuchs von der Schweizer Grenzwache aufgegriffen worden und hätten die an die Rückübernahme der Beschwerdeführerin anschließenden Ermittlungen ergeben, wonach diese zumindest für die Dauer eines Monats ohne Beschäftigungsbewilligung in einem Chinarestaurant in Lustenau gearbeitet habe. Der häufige Wohnsitzwechsel der Rechtsmittelwerberin deute auf eine auffallende Tendenz zur Unstetheit und Entwurzelung hin und wären im Verfahren keinerlei Hinweise auf eine überdurchschnittliche Integration etwa in Form persönlicher Beziehungen zu hier ansässigen Personen, Freundschaften oder Mitgliedschaften in Vereinen respektive Organisationen hervorgetreten, noch sei Derartiges von der BF jemals behauptet worden. Nicht einmal die Präsenz mehrerer Personen in der eigenen Wiener Wohnung wäre der BF bekannt gewesen - ebensowenig, wie auch die Adresse einer behaupteten Freundin, bei welcher die BF laut eigenem Vorbringen angeblich mehrere Tage gewohnt haben will. Abgesehen von Deutschkenntnissen hätte die BF binnen zehn Jahren weder den angeblichen ursprünglichen Grund ihres Aufenthalts im Bundesgebiet in Gestalt eines Studiums, noch die später begonnene Abendschule erfolgreich abgeschlossen. Angesichts der 23-jährigen Vorgeschichte der BF inklusive Sozialisation und Spracherwerb in ihrem Herkunftsland, sowie den dort vorhandenen, familiären Anknüpfungspunkten in Form diverser Geschwister und beider Eltern würde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in casu der persönliche Bezug zur Mongolei im direkten Vergleich deutlich höher gewichtet, als zu Österreich. Für diese Einschätzung würden auch diverse Heimaturlaube der Genannten seit 2008 (nämlich im Wintersemester 2012/13, sowie 2010, 2014 und 2015), sowie die regelmäßigen Überweisungen ihrer Geschwister sprechen. Über eine Niederlassungsbewilligung habe die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt je verfügt, weshalb sie zu keinem Zeitpunkt von einem dauerhaften Aufenthalt in Österreich habe ausgehen können. Spätestens seit 2015 hätte der Beschwerdeführerin zudem verstärkt bewusst sein müssen, dass ihr Aufenthaltsstatus unsicher ist, da sie ab diesem Zeitpunkt weder Universität noch Schule besucht habe, womit letztlich auch der ursprüngliche Zweck des beantragten Aufenthaltstitels weggefallen sei. Zusammenfassend wäre somit das öffentliche Interesse der Republik Österreich an einer Aufenthaltsbeendigung weitaus höher zu bewerten als das Persönliche der BF an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Angesichts der aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in der Mongolei in Kombination mit den hohen Geldbetragsleistungen ihrer Familie könne des Weiteren keine individuelle Gefährdungslage für die BF abgeleitet werden, weshalb sich eine Abschiebung in das Heimatland der Rechtsmittelwerberin als zulässig erweise. Zusätzlich zur Rückkehrentscheidung sei gemäß § 53 Abs. 2 Z 3 und 6 FPG ein dreijähriges Einreiseverbot auszusprechen, zumal die Antragstellerin mit Bescheid der LPD Vorarlberg vom 09.01.2017, Zl. XXXX , gemäß §§ 120 Abs. 1a iVm 31 Abs. 1 FPG wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer rechtskräftigen Geldstrafe von € 600,00.- verurteilt worden wäre.

1.17. Gegen diese Entscheidung hat die rechtsfreundlich vertretene BF fristgerecht Beschwerde erhoben, sowie unter einem einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Inhaltlich wurde moniert, demzufolge sowohl der Antrag auf internationalen Schutz (sic!) als auch der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen worden seien. Die begründenden Passagen des angefochtenen Bescheides könnten seitens der BF nicht einmal in Ansätzen nachvollzogen werden. So hätte die belangte Behörde die als Beweismittel präsentierten Dokumente in Form eines Nachweises eines Krankenversicherungsschutzes, eines Empfehlungsschreibens, sowie eines Arbeitsvorvertrages völlig negiert. Die BF verfüge in ihrem Herkunftsland über keinerlei existentielle Grundlage und wäre es ihr auch nicht möglich im Falle ihrer Rückkehr eine solche zu schaffen. Daraus resultierend müsse das behördliche Ermittlungsverfahren als mangelhaft qualifiziert werden und hätte im Falle richtiger, rechtlicher Abwägung das Interesse der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet jenem der Republik selbst überwiegen müssen. Im Ergebnis stelle sich der angefochtene Bescheid aus Sicht der BF als willkürlich dar. Beantragt wurden 1) der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, 2) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, 3) in Stattgebung gegenständlicher Beschwerde den angefochtenen Bescheid vom 12.03.2018 wegen Verletzung der Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes in seiner Gesamtheit aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und der BF den Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, sohin von einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen und festzustellen, dass eine Abschiebung der BF in die Mongolei dauerhaft unzulässig ist, sohin auch von der Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, 4) in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidungsfindung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen;

1.18. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.04.2018, Zl. XXXX , wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin

Die ledige und kinderlose Beschwerdeführerin (BF) ist mongolische Staatsangehörige. Sie reiste im Jahre 2008 als Au-Pair in das Bundesgebiet ein und erlangte eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck "Sonderfälle unselbstständige Erwerbstätigkeit" mit Gültigkeit bis zum 24.08.2009.

Die BF hat ein Bachelorstudium der Soziologie an der Universität SALZBURG begonnen. Zu diesem Zwecke wurde ihr vom 25.08.2009 bis 24.08.2010 eine Aufenthaltsbewilligung "Studierende" ausgestellt, welche bis zum 24.08.2014 jeweils um ein Jahr verlängert worden ist. Sie hat ihr Studium nicht abgeschlossen.

Danach wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung als "Schülerin", gültig vom 25.08.2014 bis 25.08.2015, ausgestellt; ein erfolgreicher Schulabschluss erfolgte auch hier nicht.

Am 17.08.2015 hat die BF einen Verlängerungsantrag für die Aufenthaltsbewilligung "Schülerin" bei der Magistratsabteilung 35 in Wien gestellt, konnte die erforderlichen Nachweise für die Aufenthaltsbewilligung jedoch nicht erbringen.

Gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art. 8 EMRK hat die Beschwerdeführerin am 21.08.2017 bei der belangten Behörde, Regionaldirektion Vorarlberg, gestellt.

Abgesehen von einer Schwester, die aktuell in Russland lebt, sind sämtliche ihrer familiären Anknüpfungspunkte, konkret Eltern, 2 Brüder und 2 Schwestern, nach wie vor im Heimatland wohnhaft.

Die BF beherrscht die deutsche Sprache auf B2-Niveau. Weder verfügt die BF über einheimische Freunde und Bekannte, noch ist sie in einem Verein oder in einer gemeinnützigen Organisation Mitglied. Hinweise auf eine Integrationsverfestigung können auch vor dem Hintergrund der im Verfahren präsentierten Beweismittel in Form eines Nachweises eines Krankenversicherungsschutzes, eines Empfehlungsschreibens sowie eines Arbeitsvorvertrages nicht erkannt werden. Demgegenüber wurden über sie diverse - teils rechtskräftige - Verwaltungsstrafen verhängt und hat sie trotz mehrjährigen Studiums respektive Schulbesuchs keine der genannten Ausbildungen abgeschlossen.

Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Eintragungen auf und ist die BF somit strafrechtlich unbescholten.

Die Beschwerdeführerin hat den Großteil ihres Lebens in der Mongolei verbracht, und ist - trotz des Wandels der dortigen Lebensverhältnisse in den letzten Jahren - mit den örtlichen Gegebenheiten, auch aufgrund ihrer wiederholten - teils mehrmonatigen - Heimreisen in die Mongolei, vertraut. Im Falle einer Rückkehr ist nicht mit einer aussichtslosen Lage der BF zu rechnen, da die permanente finanzielle Unterstützung in erheblichen Ausmaß durch ihre Schwestern bereits während der letzten zehn Jahre seitens der BF frei eingestanden wurde.

Sohin ist nicht ersichtlich, warum die BF bei Rückkehr in ihren Heimatstaat nicht auch weiterhin von ihren Schwestern unterstützt werden sollte, zumindest bis sie wirtschaftlich auf eigenen Beinen steht.

Die Beschwerdeführerin leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Mongolei darstellen würde.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in der Mongolei:

1.2.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.01.2017

"[...]

Sicherheitslage:

Im regionalen Vergleich hat die Mongolei nach dem Zerfall des Ostblocks einen vorbildlichen Weg in Richtung Demokratie und Marktwirtschaft eingeschlagen. Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich. Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ 2016).

Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, die Staatsgewalt herauszufordern. Abgesehen von den Unruhen im Zuge der Wahlen 2008, sowie lokalem Widerstand von Umweltaktivisten gegen Bergbautätigkeiten seit 2010, gab es keine bedeutenderen Gewaltanwendungen durch oppositionelle Kräfte. Es gibt jedoch ultra-nationalistische Kräfte, die gegen den Einfluss aus dem Ausland opponieren, und daher Fremde, insbesondere ethnische Chinesen attackieren (Bertelsmann 2016).

Die Binnenlage des dünn besiedelten Flächenstaates zwischen Russland und China bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden Nachbarn bemüht. So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1992 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union (insbesondere Deutschland) zu finden hofft ("Politik des Dritten Nachbarn") (AA 11.2016a).

[...]

Rechtsschutz/Justizwesen

Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht. Die Mongolei hat drei verschiedene Ebenen von Gerichten:

1. Soum, Intersoum und Bezirksgerichte: Gerichte erster Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von 10 Millionen Tugrik zuständig.

2. Aimag Gerichte: Die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über 10 Millionen Tugrik. Aimag Gerichte sind gleichzeitig Berufungsgerichte für die niederrangigen Gerichte.

3. Oberster Gerichtshof: Für alle anderen Verfahren zuständig und in der Hauptstadt angesiedelt (ÖB Peking 11.2016).

Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigeninitiative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt (ÖB Peking 11.2016).

2013 trat unter anderem das Gesetz über den Opfer- und Zeugenschutz, das Gesetz über den Marshal-Service, das Gesetz über einen Rechtsbeistand für insolvente Beklagte und eine Änderung des Polizeigesetzes in Kraft (USDOS 25.6.2015). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch FH 2016). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes, was die Möglichkeiten der Justiz untergräbt, unabhängige Aufsicht über die anderen Regierungszweige auszuüben. (Bertelsmann 2016).

Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 11.2016).

[...]

Sicherheitsbehörden

Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper (ÖB Peking 11.2016). Die zivilen Behörden üben größtenteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat. So gibt es Fälle von ungestraftem Missbrauch Verdächtiger durch Sicherheitskräfte. Aufsichtsorgan über nationale und lokale Polizeiaktionen ist die National Police Agency (NPA), der bis September 2015 elf Beschwerden wegen körperlicher Übergriffe durch die Polizei gemeldet wurden, die zu strafrechtlichen Ermittlungen führten (USDOS 13.4.2016).

Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Weiters ist die Miliz berechtigt, betrunkene Personen bis zu 24 Stunden in Kurzzeitarrest zu nehmen und auch Geldstrafen zu verhängen. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatsicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB Peking 11.2016).

[...]

Frauen

Die Verfassung bestimmt, dass keine Person ob ihrer Herkunft, Sprache, Abstammung, Alters, Geschlechts, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und dass gemäß Art. 16 Abs. 11 VerfG Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Geschlechtergleichstellung. Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedene Frauen stehen laut Familiengesetz Alimente zu. Die Mongolei liegt in der Erreichung der Gender-spezifischen Millenniums-Entwicklungsziele (MDGs - Millennium Development Goals) stark zurück, v.a. die Versorgung im Bereich reproduktive Gesundheit ist schlecht. Gewalt gegen Frauen, insbesondere im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch, ist laut Berichten von NGOs im Zunehmen begriffen. Es gibt keine Gesetzgebung gegen sexuelle Belästigung (ÖB Peking 11.2016).

Mongolische Frauen sind an sich emanzipiert, gebildet - nach dem Gender Development Index (GDI) 2015 kommen Frauen bei den Bildungsindikatoren auf die besseren Werte. So Frauen durchschnittlich 15,3 Jahre, Männer 13,9 Jahre lang eine Ausbildung erhalten. Frauen nehmen aktiv am gesellschaftlichen und politischen Leben teil. Dennoch ist die mongolische Gesellschaft eine patriarchalische, in der der Mann das Familienoberhaupt ist. Auch wenn die Zahl der allein von Frauen geführten Haushalte zunimmt (LIP 12.2016).

Häusliche Gewalt stellt weiterhin ein schwerwiegendes und weit verbreitetes Problem dar. Dem National Center Against Violence (NCAV), einer lokalen NGO, die Kampagnen gegen häusliche Gewalt betreibt und über 1000 Opfern Schutz gewährt, wurden in den ersten sieben Monaten des Jahres 2015 660 Fälle gemeldet. (USDOS 13.4.2016).

Gemäß § 13.4. des Gesetzes gegen häusliche Gewalt aus dem Jahr 2004, ist im Fall eines Übergriffes die Polizeidienststelle des Wohnortes von Opfer oder Täter, des Orts an dem der Übergriff stattgefunden hat, oder des Sitzes einer das Opfer medizinisch oder sonstig versorgenden Organisation, wenn das Opfer dort auch untergebracht ist, zu kontaktieren. Gemäß § 13.1. ist medizinisches Personal das in der Ausübung der beruflichen Tätigkeit Spuren häuslicher Gewalt oder Hinweise auf zukünftige häusliche Gewalt feststellt, verpflichtet die Polizei oder falls dies nicht möglich ist, die zuständige örtliche Verwaltung zu verständigen (ÖB Peking 29.11.2016). Die Tatsache, dass häusliche Gewalt nicht anonym angezeigt werden kann, könnte Personen abschrecken diese zu melden (USDOS 13.4.2016).

Artikel 113 verbietet jegliche Form von Menschenhandel. Er definiert Menschenhandel in Übereinstimmung mit internationalem Recht und schreibt Strafen von bis zu 15 Jahren Haft vor. Öfter angewandt wird

Artikel 124 für das Einführen oder die Organisation von Prostitution. Das Strafmaß liegt hier bei bis zu fünf Jahren (USDOS 30.6.2016).

NGOs berichten, dass eine beträchtliche Anzahl von Personen aus ländlichen und wirtschaftlich schwachen Regionen in Ulan Bator und in Grenzgebieten sexuell ausgebeutet werden (USDOS 30.6.2016; vgl. auch FH 2016).

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Bewegungsfreiheit

Mongolischen Staatsbürgern ist das Reisen innerhalb des Landes und auch ins Ausland gestattet. Ausländische Bürger benötigen ein Ausreisevisum um das Land verlassen zu können, welches ihnen aus diversen Gründen, wie Handelsstreitigkeiten und zivile Klagen, verweigert werden kann (FH 2016). Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Sie benötigen jedoch einen Reisepass. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen Staatsangehörigen auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann. Der Reisepass in Verbindung mit dem Personalausweis gilt als Nachweis der Staatsangehörigkeit. Die Staatsangehörigkeit kann darüber hinaus anhand eines Abgleichs der Angaben der/des Betroffenen mit den Eintragungen festgestellt werden, die anlässlich der Ausstellung des Personalausweises beim zuständigen Polizeikommissariat, wo die Daten verwaltet werden, vorgenommen wurden (ÖB Peking 11.2016).

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Grundversorgung und Wirtschaft

Seit der politischen Wende Mitte der neunziger Jahre wird die ehemalige sozialistische Planwirtschaft auf eine Marktwirtschaft umgestellt. Die Privatisierung ist inzwischen sehr weit voran geschritten. Das Steuerrecht entspricht inzwischen internationalen Maßstäben. Seit 2003 ist auch privater Erwerb von Grund und Boden durch mongolische Staatsbürger möglich, nicht aber durch Ausländer (AA 11.2016b).

Die Mongolei verfügt über einige der weltweit größten Kupfer-, Kohle- und Goldvorkommen sowie von Zink, Uran, Erdöl, seltenen Metallen und Erden, was die Entwicklung von einem Agrar- zu einem Rohstoffexportland förderte (AA 11.2016b). Daher leidet das Land besonders unter dem Verfall der Rohstoffpreise und der schwächeren Nachfrage durch den größten Handelspartner China, wohin knapp 84% der mongolischen Exporte fließen. Energie bezieht die Mongolei zum größten Teil aus Russland (ÖB Peking 11.2016).

Nach zweistelligen Zuwächsen in den Vorjahren (Höchststand 2011 mit 17,5%) sank das BIP-Wachstum 2015 auf 2,5% (ÖB Peking 11.2016). Für 2016 wurde nur noch ein minimales Wachstum von 0.1% erwartet (AA 11.2016b). Schwache Exporte und Investitionen schlugen sich zudem in einem langsameren Wachstum der realen Haushaltseinkommen und des Konsums nieder. Treibende Kraft der wirtschaftlichen Entwicklung blieb auch 2015 der Bergbau (ÖB Peking 11.2016).

Die Staatsverschuldung ist massiv angestiegen. Lag sie 2011 noch bei rund 32% im Verhältnis zum BIP, ist sie bis September 2016 auf 90% gestiegen. Die Währung des Landes ist von Januar 2012 bis November 2016 um rund 90% gegenüber dem US-Dollar gefallen, was zu einer hohen Inflation von über 13% führte. Für 2016 ist die Inflationsrate jedoch nach Schätzungen sogar wieder in den negativen Bereich, -1,9%, gesunken (AA 11.2016b). Die Arbeitslosenrate lag 2012 bei 10 % und ist dabei mit einem Anteil von 25% besonders hoch bei Jugendlichen (ÖB Peking 11.2016). Für 2015 wird die Arbeitslosenrate mit rund 8% beziffert. Nach Angaben der Weltbank soll sie tatsächlich wesentlich höher liegen (AA 11.2016b). Der Mindestlohn liegt bei umgerechnet 100 USD und es gibt eine gesetzliche 40-Stundenwoche. Jedoch arbeiten etwa 60 % der mongolischen Arbeitnehmer, vor allem in der Landwirtschaft und im Bergbau, in der Schattenwirtschaft. Die Regierung gewährt aber auch diesen Arbeitnehmern Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen (ÖB Peking 11.2016). Das Pro-Kopf-Einkommen betrug 2015 3.946 USD (AA 11.2016b).

Der Anteil der unterhalb der Armutsgrenze lebenden Bevölkerung konnte von 27,4% im Jahr 2012 auf 21,6% im Jahr 2016 gesenkt werden (AA 11.2016b). Besonders die nomadisch lebende Bevölkerung der Mongolei ist von Armut betroffen. Im kältesten Winter seit 40 Jahren, 2009/2010 starben Berichten zufolge sechs Millionen Stück Vieh. Auch im Winter 2015/2016 starben wegen der extremen Witterung hunderttausende Tiere. Viele der Nomaden ziehen daher angesichts solcher Katastrophen in die Hauptstadt, wo sie ein Leben in extremer Armut in sogenannten "Ger"-Bezirken (Jurtenviertel) fristen (ÖB Peking 11.2016).

Das Welternährungsprogramm der VN (WFP) schätzte im Jahr 2012, dass

20 - 30 % der Bevölkerung unterernährt sind (ÖB Peking 11.2016). Die

Hauptstadt Ulan Bator zählt 1,2 Mio. Einwohner, von denen 60 % in "Ger"-Bezirken wohnen, in denen es sanitäre Mängel gibt (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch Bertelsmann 2016). Die Verwendung von minderwertiger Kohle zum Heizen bringt eine chronologische Luftverschmutzung in Ulan Bator mit sich, die vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen führt (ÖB Peking 11.2016).

In ländlichen Regionen fehlt nach wie vor Zugang zu Elektrizität. Hirten stillen Grundbedürfnisse mittels Solarenergie oder durch Autobatterien. Sanitäre Einrichtungen oder Wasseraufbereitungsanlagen existieren nicht. Im Gegenzug haben Kommunikationsdienste in den letzten fünf Jahren stark zugenommen (Bertelsmann 2016).

Im Bereich der Bildung gibt es im ganzen Land Internate, welche es auch Hirten erlaubt ihre Kinder in die Schule zu schicken. Ein Erfolg daraus ist die außergewöhnliche Alphabetisierungsrate von 98,3% (Bertelsmann 2016).

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Sozialbeihilfen

Die Mongolische Regierung arbeitet an einem Pensionsplan und subventioniert Pensionsersparnisse (Bertelsmann 2016). 2009 wurde von der Regierung ein Entwicklungsfonds (Human Development Fund, HDF) eingerichtet, mit dem Ziel Erträge aus dem Bergbau an Bürger zu verteilen (Bertelsmann 2016). Im Kampf gegen die Armut zählt trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität. Für alleinerziehende Mütter ist das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, generell sehr hoch (ÖB Peking 11.2016).

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Rückkehr

Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob im Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Art. 240 StGB) (ÖB Peking 11.2016).

Probleme für Rückkehrer bei oppositioneller Betätigung im Ausland oder im Falle einer Asylantragsstellung sind laut ÖB Peking Bericht nicht bekannt geworden. Die Mongolei kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen in Asylfragen (ÖB Peking 11.2016).

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2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen der Beschwerdeführerin, und die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen zur aktuellen, im Hinblick auf die im gegenständlichen Verfahren relevante Situation in der Mongolei. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild, ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Bundesverwaltungsgericht keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden. Auch die Beschwerdeführerin ist dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten.

2.2. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Die BF hat ihre mongolische Staatsangehörigkeit durch ihren mongolischen Reisepass nachgewiesen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration der beschwerdeführenden Partei in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Behörde erster Instanz, sowie aus dem Akteninhalt.

Ihre Deutschkenntnisse hat die Beschwerdeführerin durch ein ÖSD Sprachzertifikat auf Niveau B2 vom 05.08.2014 nachgewiesen.

Die Feststellungen zu den verwaltungstrafrechtlichen Vormerkungen der Beschwerdeführerin in Österreich beruhen auf einem eingeholten Verwaltungsregisterauszug vom 12.03.2018.

Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der Mongolei auch weiterhin über ein soziales Netz aus nahen Verwandten, insbesondere Geschwister und Eltern, die sie während ihres gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet regelmäßig mit größeren Geldsummen versorgten, verfügt, die sie im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat unterstützen würden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Verfahren

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zum A) Abweisung der Beschwerde

3.2. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels, der Erlassung einer Rückkehr- entscheidung, sowie der Zulässigkeit der Abschiebung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG) wird Folgendes erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

§ 55 AsylG 2005 lautet:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

3.2.1. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit 2008 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt im Sinne der Ziffer 2 und 3 leg cit. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsi

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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