TE Bvwg Beschluss 2018/9/14 L511 2005411-1

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Veröffentlicht am 14.09.2018
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Entscheidungsdatum

14.09.2018

Norm

BSVG §23
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L511 2005411-1/18E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, XXXXvom 05.02.2013, XXXX beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

1.1. Mit Bescheid vom 05.02.2013, XXXX stellte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich, [SVB] die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern (Spruchpunkt 1.) sowie in der Unfallversicherung der Bauern (Spruchpunkt 2.) für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2011 gemäß § 23 BSVG fest und verhängte einen Beitragszuschlag wegen Verletzung der Meldepflicht (Spruchpunkt 3.).

1.2. Mit Schreiben vom 18.02.2013 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch, nunmehr Beschwerde, gegen den oben bezeichneten Bescheid der SVB.

2. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses oben bezeichneten zum 31.12.2013 beim Landeshauptmann von Oberösterreich anhängig gewesenen Verfahrens gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht [BVwG] über (Ordnungszahl des Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1)

2.1. Am 13.08.2018 langte beim BVwG ein Fristsetzungsantrag der SVB ein (OZ 8).

2.2. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.08.2018, Fr 2018/08/0015-2, beim BVwG eingelangt am 23.08.2018, wurde der Fristsetzungsantrag dem BVwG gemäß § 38 Abs. 4 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des selben, sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) an die antragstellende Partei, dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen, oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege (OZ 10).

3. Das BVwG beraumte mit Ladung vom 06.09.2018 für 18.10.2018 eine mündliche Verhandlung an (OZ 12).

3.1. Mit Schreiben vom 11.09.2018 erklärte der Beschwerdeführer, dass er seinen Einspruch zurückziehe (OZ 16).

II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Einstellung des Beschwerdeverfahrens

1.1. Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

1.2. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 11.09.2018 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, den Einspruch zurückzuziehen. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173).

1.3. Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, dass der Bescheid der SVB vom 05.02.2013, Zahl: 3571-270569 4B1, in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist.

III. ad B) Unzulässigkeit der Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Es ergeben sich gegenständlich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L511.2005411.1.01

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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