Entscheidungsdatum
17.09.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W217 2118204-1/27E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Säumnisbeschwerde des XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx und dessen Obmann Dr. Lennart Binder LL.M., nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Säumnisbeschwerde vom 10.09.2015 gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Am 27.12.2014 stellte der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Ersteinvernahme vor Organen der Landespolizeidirektion Burgenland gab er zum Fluchtgrund an, er habe für Ausländer als Fahrer gearbeitet und sei deshalb von den Taliban mit dem Umbringen bedroht worden. Sein Bruder, der ebenfalls für die Ausländer gearbeitet habe, sei von den Taliban bereits getötet worden.
Mit Schreiben vom 10.09.2015 machte der BF die Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG geltend und beantragte, dass das BFA a) gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG innerhalb einer Frist von 3 Monaten über den Antrag auf internationalen Schutz entscheide; b) allenfalls die gegenständliche Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Am 07.12.2015 langte der Beschwerdeakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Für den 12.01.2016 wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung anberaumt. Mit Schreiben vom 08.01.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der Migrantinnenverein St. Marx den BF nicht erreichen habe können, um ihn vom Termin 12.01.2016 zu verständigen. Die Vollmacht bleibe jedoch aufrecht.
Zur anberaumten mündlichen Verhandlung am 12.01.2016 erschien weder der BF noch dessen bevollmächtigte Vertretung.
Mit Beschluss vom 12.01.2016, Zl. W217 2118204-1/6E, wurde das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 eingestellt.
Am 14.07.2017 wurde der BF von Großbritannien nach Österreich rücküberstellt. Seit 02.08.2017 ist der BF in Österreich gemeldet.
Mit Schreiben vom 02.08.2017 beantragte der BF, das Verfahren fortzusetzen.
Mit Beschluss vom 22.08.2017, GZ W217 2118204-1/17E, wurde das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 fortgesetzt.
In der mündlichen Verhandlung am 14.09.2018 wurde die Säumnisbeschwerde vom 10.09.2015 zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Für das Bundesverwaltungsgericht steht der oben dargelegte Sachverhalt aufgrund der Aktenlage unstrittig fest.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Der BF hat in der mündlichen Verhandlung, nach einer Besprechung mit seinem anwesenden Rechtsvertreter am 14.09.2018 die Säumnisbeschwerde zurückgezogen. Das bedeutet, dass das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht durch die Parteiendisposition beendet wurde.
Die Erledigung hat mittels Beschluss zu ergehen, nachdem wegen der Zurückziehung der Säumnisbeschwerde eine inhaltliche Prüfung des Asylverfahrens, welches mit Erkenntnis zu erledigen gewesen wäre, ausgeschlossen war.
Das Beschwerdeverfahren war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Säumnisbeschwerde, Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W217.2118204.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.11.2018