TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/18 W235 2133348-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.09.2018
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Entscheidungsdatum

18.09.2018

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61

Spruch

W235 2133336-2/3E

W235 2133351-2/3E

W235 2133348-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX und 3. mj. XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch: XXXX, alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2018, Zl. 1098820003-171359063 (ad 1.), Zl. 1098819209-171359071 (ad 2.) und Zl. 1107336103-171359055 (ad 3.), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Erste Verfahren:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin reisten gemeinsam mit den Eltern und drei Geschwistern der Zweitbeschwerdeführerin unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten (ebenso wie die mitgereisten Angehörigen) am 13.12.2015 jeweils einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

1.2. Am 14.12.2015 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie übereinstimmend angaben, ihre Reise vom Iran aus angetreten zu haben und schlepper-unterstützt über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt zu sein. Sie seien überall gut behandelt worden. Um Asyl hätten sie in keinem der durchgereisten Länder angesucht. Die Zweitbeschwerdeführerin gab darüber hinaus an, dass sie im achten Monat schwanger sei.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom selben Tag wurde dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5 [AsylG] und 68 Abs. 1 AVG), da Dublin Konsultationen mit Kroatien geführt werden. Diese Verfahrensanordnungen wurden beiden Beschwerdeführern am 15.12.2015 übergeben und von ihnen unterfertigt.

1.3. Am XXXX .2016 wurde die Drittbeschwerdeführerin als Tochter des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich geboren und stellte im Wege ihrer gesetzlichen Vertreterin (= Mutter) am 01.03.2016 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 12.06.2016 auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Aufnahmegesuche an Kroatien.

Mit Schreiben vom 02.06.2016 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der kroatische Dublinbehörde mit, dass Kroatien gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO aufgrund Verfristung bei der Beantwortung des Aufnahmegesuchs zur Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer zuständig geworden ist.

Ferner gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der kroatischen Dublinbehörde mit Schreiben vom 01.07.2016 die Geburt der Drittbeschwerdeführerin bekannt und verwies darauf, dass Kroatien als für die Mutter der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin zuständiger Mitgliedstaat nunmehr gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO auch für die Führung des Asylverfahrens der neugeborenen Drittbeschwerdeführerin zuständig ist.

1.5. Am 12.07.2016 erfolgte jeweils eine Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in welchen sie übereinstimmend angaben, über die sogenannte Balkanroute Griechenland - Mazedonien - Serbien - Kroatien - Slowenien nach Österreich gelangt zu sein.

In seiner eigenen Einvernahme gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er - abgesehen von den mitgereisten Angehörigen der Zweitbeschwerdeführerin - in Österreich Freunde habe. Eine oder zwei Personen aus seiner Verwandtschaft würden auch hier leben. Zu diesen bestehe aber kaum Kontakt. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, seine Ausweisung aus Österreich nach Kroatien zu veranlassen, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass die Drittbeschwerdeführerin in Österreich geboren sei und das Zielland der Familie Österreich gewesen sei. Auch sei seine Schwiegerfamilie in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer spiele profimäßig in einer Fußballmannschaft; in welcher Liga das sei, wisse er jedoch nicht. Geld bekomme er hierfür nicht. Die Feststellungen des Bundesamtes zur Situation in Kroatien wolle er nicht übersetzt bekommen, da er nicht nach Kroatien wolle. Der Erstbeschwerdeführer wolle in Österreich bleiben, weil er weder in Afghanistan noch im Iran Fußball spielen habe können. Er habe auch keine Schule beenden können. Das wolle er hier machen.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte in ihrer Einvernahme vor, dass in Österreich neben ihren mitgereisten Angehörigen auch Bekannte ihrer Mutter leben würden. Diese Personen hätten sie schon zweimal besucht. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihre Ausweisung aus Österreich nach Kroatien zu veranlassen, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie in Kroatien keinen Asylantrag gestellt und keine Fingerabdrücke abgegeben hätten. Auch sei die Drittbeschwerdeführerin in Österreich geboren und habe sie Verwandtschaft hier. Sie könne nicht zurück. Die Zweitbeschwerdeführerin wolle hierbleiben, eine Schule beenden und für die Drittbeschwerdeführerin eine gute Zukunft haben. Die Feststellungen des Bundesamtes zur Situation in Kroatien wolle sie nicht übersetzt bekommen. Österreich sei ihr Zielland gewesen, weil sie hier Verwandte hätten. Ferner spiele der Erstbeschwerdeführer in einem Fußballverein und sie selbst wolle eine Ausbildung machen. Sie sei die meiste Zeit mit der Drittbeschwerdeführerin beschäftigt.

1.6. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2016 wurden die Anträge aller drei Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte I.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten II. dieser Bescheide wurde gegen die drei Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig ist.

1.7. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.08.2016 gemäß § 5 AsylG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

1.8. Da der Verwaltungsgerichtshof den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegen diese Beschwerden erhobenen außerordentlichen Revisionen mit Beschluss vom 08.11.2016 stattgegeben hat, setzte das Bundesamt die Verfahren aus und informierte am 12.11.2016 die kroatische Dublinbehörde dahingehend, dass ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO eingebracht wurde und sohin die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Dublin III-VO erst mit der Entscheidung über das Rechtsmittel zu laufen beginnt.

1.9. Mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.10.2017 wurden die gegen die Beschwerden vom 31.08.2016 erhobenen außerordentlichen Revisionen aller drei Beschwerdeführer zurückgewiesen.

1.10. In der Folge teilte das Bundesamt am 24.11.2017 der kroatischen Dublinbehörde mit, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes am 19.10.2017 ergangen ist und daher die sechsmonatige Überstellungfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO mit diesem Datum zu laufen beginnt.

2. Gegenständliche Verfahren:

2.1. Am 05.12.2017 stellten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils für sich und als gesetzliche Vertreter auch für die minderjährige Drittbeschwerdeführerin die nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

Zu ihren jeweiligen Anträgen wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am 06.12.2017 Erstbefragungen durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst übereinstimmend angaben, in Österreich nur einen Familienbezug zu den mitgereisten Familienangehörigen der Zweitbeschwerdeführerin (Eltern und drei Geschwister) zu haben. Sie würden an keinen Krankheiten leiden und die Zweitbeschwerdeführerin sei nicht schwanger. Sie seien nicht abgeschoben worden und hätten in Kroatien keine Asylanträge gestellt.

Auf die Frage, ob es Gründe gebe, die gegen eine Überstellung nach Kroatien sprechen würden, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er im Iran illegal gelebt habe und ihn eine paramilitärische Organisation nach Syrien habe schicken wollen. Dies habe er nicht gewollt, da die Zweitbeschwerdeführerin bereits im sechsten Monat schwanger gewesen sei. Der Erstbeschwerdeführer sei Hazara und werde auch in Afghanistan verfolgt. Daher hätten sie sich dazu entschlossen, nach Europa zu fliehen.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab auf die Frage nach Gründen, die gegen eine Überstellung nach Kroatien sprechen würden, an, dass sie nicht nach Kroatien zurückwolle. Sie sei eine Hazara und diese würden in Afghanistan verfolgt. Im Iran seien sie illegal gewesen. Eine Organisation habe den Erstbeschwerdeführer nach Syrien zur Unterstützung des Assad-Regimes schicken wollen. Die Zweitbeschwerdeführerin hasse Krieg und habe Angst gehabt, dass der Erstbeschwerdeführer nicht mehr lebend zurückkomme. Da sie auch in Afghanistan keine reellen Chancen zum Überleben gehabt hätten, hätten sie beschlossen, nach Europa zu fliehen.

2.2. Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurden die Kriterien des § 12a Abs. 1 AsylG von Amts wegen überprüft und festgestellt, dass den Beschwerdeführern aufgrund ihrer Folgeanträge von Gesetzes wegen kein faktischer Abschiebeschutz zukomme und die Anordnungen zur Außerlandesbringung nach Kroatien nach wie vor aufrecht seien. Dies wurde ein einem Aktenvermerk vom 12.12.2017 festgehalten.

2.3. Am 08.02.2018 wurden die drei Beschwerdeführer gemeinsam auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt. Die mitgereisten Familienangehörigen der Zweitbeschwerdeführerin (Eltern und drei Geschwister) wurden ebenfalls am selben Tag nach Kroatien überstellt.

3. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 05.12.2017 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig ist.

Begründend wurde betreffend alle drei Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, dass sie an keinen schweren, lebensbedrohlichen Erkrankungen leiden würden. In den gegenständlichen Verfahren seien keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht worden und habe sich auch kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Es gebe keine konkreten Hinweise, die einer Überstellung nach Kroatien widersprechen würden. Kroatien sei für die Asylverfahren weiterhin zuständig. Auch die Anträge der Angehörigen der Zweitbeschwerdeführerin seien gemäß § 68 AVG zurückgewiesen und seien auch in deren Fällen Anordnungen zur Außerlandesbringung nach Kroatien erlassen worden. Eine Änderung des Privat- und Familienlebens habe seit der letzten Entscheidung im Vorverfahren nicht festgestellt werden können. Die Beschwerdeführer hätten in Österreich keine sozialen Kontakte, die sie an Österreich binden würden und seien bei einer Überstellung nach Kroatien keiner dem Art. 8 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf in den jeweils angefochtenen Bescheiden Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass in allen drei Verfahren keine Hinweise hervorgekommen seien, dass die Beschwerdeführer an einer lebensbedrohenden Erkrankung leiden würden. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin hätten derartiges auch nicht behauptet. Die Beschwerdeführer hätten in den gegenständlichen Verfahren keine Sachverhaltsänderung vorgebracht, die einer Überstellung nach Kroatien widersprechen würde. Die Feststellung, dass Kroatien nach wie vor für die Asylverfahren der Beschwerdeführer zuständig sei, gründe auf den Zustimmungen gemäß Dublin III-VO, die während der Erstverfahren erteilt worden seien. Die Feststellungen zu den privaten und familiären Anknüpfungspunkten der Beschwerdeführer hätten sich aus der Aktenlage sowie aus den Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin ergeben. Die Feststellungen zu Kroatien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Wie schon in den Erstverfahren festgestellt worden sei, sei jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Überstellung nach Kroatien vollen Zugang zum Asylverfahren und zur Grundversorgung hätten.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich aller drei Beschwerdeführer, zu Spruchpunkt I. der jeweils angefochtenen Bescheide, dass keine neu entstandenen Tatsachen im Vergleich zum Vorverfahren vorgebracht worden seien, die einer Überstellung nach Kroatien widersprechen könnten. Die Ländersituation zu Kroatien habe ebenfalls keinen neuen Sachverhalt hervorgebracht. Da sohin weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung der Anträge nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lasse, stehe die Rechtskraft der ergangenen Bescheide den neuerlichen Anträgen der Beschwerdeführer entgegen, weswegen das Bundesamt zur Zurückweisung verpflichtet sei. Zu den jeweiligen Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide wurde darauf verwiesen, dass zwischen dem rechtskräftigen Abschluss der Vorverfahren und dem Zeitpunkt der nunmehrigen Bescheiderlassungen keine Änderung der Situation des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer festgestellt habe werden können. Daher könne die Außerlandesbringung nach Kroatien auch in den gegenständlichen Verfahren keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

4. Gegen diese Bescheide erhoben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils für sich und als gesetzliche Vertreter auch für die minderjährige Drittbeschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung am 26.07.2018 fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit der Verfahren sowie unrichtige rechtliche Beurteilung und stellten Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Bundesamt auf die Vulnerabilität der Beschwerdeführer und auf die massiven Mängel im kroatischen Asylverfahren nicht eingegangen sei. Überdies sei die Überstellungsfrist bereits abgelaufen und Österreich zur inhaltlichen Prüfung der Verfahren zuständig. Dass die Behörde willkürlich die Überstellungsfrist verlängern könne, könne wohl nicht rechtmäßig sein. Ferner würden sich in der Beweiswürdigung ausschließlich generelle Überlegungen finden und sei das Bundesamt auf das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht konkret eingegangen. Humanitäre Gründe würden einer Abschiebung der Beschwerdeführer nach Kroatien widersprechen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Beschwerdeführern:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und die Eltern der in Österreich geborenen, minderjährigen Drittbeschwerdeführerin. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten am 13.12.2015 jeweils einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Für die Drittbeschwerdeführerin wurde am 01.03.2016 ebenfalls ein gleichlautender Antrag gestellt.

Am 12.03.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aufnahmegesuch betreffend den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin an Kroatien, dem Kroatien durch Verfristung zustimmte. Mit Schreiben vom 01.07.2016 gab das Bundesamt den kroatischen Behörden die Geburt der Drittbeschwerdeführerin bekannt und verwies im Sinne von Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO auf die Zuständigkeit Kroatiens zur Übernahme der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.

Alle drei Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2016 zurückgewiesen und die Abschiebung nach Kroatien für zulässig erklärt. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.08.2016 als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof gab den mit außerordentlichen Revisionen gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes verbundenen Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 08.11.2016 statt. Am 12.11.2016 informierte das Bundesamt die kroatische Dublinbehörde über die Einbringung eines Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung. Mit Beschlüssen vom 19.10.2017 wies der Verwaltungsgerichtshof die außerordentlichen Revisionen der Beschwerdeführer zurück. Mit Schreiben vom 24.11.2017 teilte das Bundesamt der kroatischen Dublinbehörde mit, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes am 19.10.2017 ergangen ist und mit diesem Datum sohin die Überstellungsfrist zu laufen beginnt. Die Überstellungsfrist endete sohin mit Ablauf des 19.04.2018.

Nach Zurückweisung der außerordentlichen Revisionen blieben die Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet und stellten am 05.12.2017 die gegenständlichen, zweiten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

Am 08.02.2016 wurden die Beschwerdeführer gemeinsam auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt.

Festgestellt wird, dass sich im gegenständlichen Fall seit Rechtskraft der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.08.2016 weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die die Beschwerdeführer betreffende überstellungsrelevante Lage im Mitgliedstaat Kroatien noch in sonstigen, in den Personen der Beschwerdeführer gelegenen, Umstände ergeben hat. Es liegt somit zu Recht eine entschiedene Sache vor, die bereits den ersten Anträgen auf internationalen Schutz vom 13.12.2015 zugrunde lag.

Konkrete, in den Personen der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Kroatien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Kroatien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist.

Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet.

1.2. Zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien:

Zum kroatischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien wurden in den angefochtenen Bescheiden umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliche Erkenntnisse herangezogen werden.

Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:

a). Dublin-Rückkehrer:

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 3.2017).

Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn Rückkehrer Kroatien vor dem Ende ihres ursprünglichen Verfahrens verlassen haben und das Verfahren daher suspendiert wurde, müssen sie bei Rückkehr gemäß Art. 18(2) der Dublin III-VO neuerlich einen Asylantrag stellen. Wer hingegen vor Verlassen des Landes seinen Antrag explizit zurückgezogen hat bzw. eine Zurückweisung erhalten hat, gilt in so einem Fall als Folgeantragsteller (AIDA 3.2017).

Dublin-Rückkehrer nach Kroatien haben bei Rückkehr Zugang zum Verfahren. In der Regel werden Neuanträge eingebracht (VB 9.11.2016).

Die NGO ECRE kritisierte Ende 2016, dass vor allem Vulnerable von Dublin-Überstellungen nach Kroatien betroffen seien und führt aus, dass die Unterbringungsbedingungen in Kroatien zwar keinen kompletten Überstellungsstopp rechtfertigen mögen, rät aber dennoch dazu, von der Überstellung vulnerabler Personen Abstand zu nehmen (ECRE 15.12.2016).

Gemäß Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes dürfen Migranten im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückgeschickt werden, die im Zuge der sogenannten "Flüchtlingskrise" von 2015/2016 von Kroatien "durchgewunken" worden waren. Die Weiterreise der betreffenden Migranten erfolgte dem EuGH zufolge illegal und die Dublin-Regeln sind anzuwenden (DS 26.7.2017).

b). Non-Refoulement:

Es gibt weiterhin Berichte über sogenannte "Push-backs" von Migranten an der Grenze zu Serbien (HRW 12.1.2017; vgl. UNHCR 1.2017; AIDA 3.2017).

Es gibt eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien und Tunesien. Bisher wurde das Konzept des sicheren Herkunftslandes meist bei Algeriern und Marokkanern angewandt. Laut Gesetz ist ein sicherer Drittstaat einer, in welchem ein Antragsteller sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko einen ernsten Schaden zu erleiden; welcher das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und welcher effektiven Zugang zum Asylverfahren gewährt. Ob dies zutrifft ist eine Einzelfallentscheidung. Wen ein Antragsteller bereits in einem anderen Staat Schutz erhalten hat oder Refoulement-Schutz genießt, kann sein Antrag in Kroatien als unzulässig zurückgewiesen werden (AIDA 3.2017).

Es bestehen bei Rückkehr nach Kroatien derzeit offenbar keine Risiken bezüglich Kettenabschiebung in andere Länder. Obwohl das Gesetz erlaubt, Anträge als unzulässig abzulehnen wenn ein Antragsteller aus einem sicheren Drittland bzw. einem europäischen sicheren Drittland kommt oder dort bereits Flüchtlingsstatus hat, wurden diese Bestimmungen - zumindest bis Ende 2016 - noch nicht in der Praxis angewandt (ECRE 15.12.2016).

c). Versorgung:

Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht umfasst Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung und gilt ab dem Zeitpunkt, an dem sie den Willen zur Asylantragsstellung erkennen lassen. Nur für Folgeantragsteller gelten Einschränkungen. Die monatliche finanzielle Unterstützung gibt es ab Unterbringung in einem Zentrum. Diese betrug Ende 2016 100 Kuna (EUR 13,30) für eine Person. Gibt es abhängige Familienmitglieder, erhöht sich der Betrag. Trotzdem gilt die Unterstützung als sehr gering bemessen. Seit Mitte 2016 dürfen Asylwerber in Zagreb die öffentlichen Verkehrsmittel gratis benützen. Asylwerber (AW) deren Verfahren nach 9 Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten. Der faktische Zugang zum Arbeitsmarkt für AW wird durch die Sprachbarriere und hohe Arbeitslosigkeit behindert. AW haben keinen Zugang zu Jobtrainings, sie können aber innerhalb der Unterbringungszentren mitarbeiten und werden in Form zusätzlicher Bedarfsartikel entlohnt (AIDA 3.2017).

Alle Kinder von Asylwerbern im schulpflichtigen Alter, die im sogenannten "Hotel Porin" untergebracht sind, können nahegelegene Volksschulen und Kindergärten besuchen. Nationale Kapazitäten zur Integration der Kinder von Flüchtlingen und Migranten in das kroatische Bildungssystem, werden durch ein von UNICEF unterstütztes Aufbauprogramm weiter gestärkt (UNICEF 15.3.2017; vgl. UNHCR 1.2017).

d). Unterbringung:

Derzeitige Unterbringungskapazitäten für Asylwerber in Kroatien (Stand: 7.11.2017):

Zentrum Zagreb (Hotel Porin): 600 Plätze (Auslastung: 439)

Zentrum Kutina: 100 Plätze (Auslastung: 48)

Das Hotel Porin soll bald renoviert werden und eine größere Anzahl von Asylwerbern währenddessen anderweitig untergebracht werden. Kutina wird weiterhin für Familien und Vulnerable benutzt. Anhand der derzeit verfügbaren Unterbringungskapazitäten besteht momentan kein Bedarf zur Schaffung zusätzlicher Unterbringungsplätze für Asylwerber bzw. Dublin-Rückkehrer (VB 8.11.2017).

Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für Asylwerber (AW). Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über 2 offene Unterbringungszentren für AW, in Zagreb (Kapazität: 600 Plätze) und in Kutina (Kapazität: 82 Plätze) (AIDA 3.2017). Andere Quellen begnügen sich damit die Unterbringungskapazität in beiden Zentren mit rund 700 anzugeben (UNHRC 28.4.2017). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt, wobei Kutina primär der Unterbringung vulnerabler AW dient. Bezüglich der Unterbringungsbedingungen werden keine besonderen Probleme berichtet. Es gibt in den Zentren u.a. präventive Maßnahmen gegen sexuelle und geschlechtsbezogene Gewalt, Sprachkurse, Arbeitsvermittlung usw. Mehrere NGOs sind in den Zentren präsent und bieten Unterstützungsmaßnahmen an (AIDA 3.2017).

Mit Stand 20.8.2017 waren in den kroatischen Unterbringungseinrichtungen insgesamt ca. 600 Personen aufhältig (VB 28.8.2017).

In beiden Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Kinder bis 16 Jahre erhalten auch eine Nachmittagsjause. In Kutina gibt es Küchen, in denen die AW selbst kochen können. In Zagreb ist dies in Planung. Spezielle Anforderungen an die Ernährung (z.B. ärztliche Verschreibung oder religiöse Gründe) werden berücksichtigt, wobei es 2016 diesbezüglich scheinbar auch einige Probleme gab. Nach Angaben des Kroatischen Roten Kreuzes bieten 204 Sozialarbeiter täglich psychosoziale Unterstützung und organisieren soziale und pädagogische Aktivitäten mit Asylsuchenden in Zagreb (Montag-Samstag) und Kutina (Montag-Sonntag). Hauptaktivitäten sind: Unterstützung (Unterbringung, Erstinformation, usw.); Individuelle und familiäre psychosoziale Unterstützung nach Bedarf; Unterstützung von unbegleiteten Minderjährigen; Besondere Betreuung für Personen mit psychischen Problemen und potenziellen Opfern von Folter und Trauma; Spiel- und Bildungsaktivitäten mit Kindern; Unterstützung bei Schulaufgaben; Einführung in die kroatische Kultur, Sitten und Gebräuche; Gruppen- und Einzelarbeit mit einzelnen Frauen, einschließlich Einzelgesprächen zur Verhütung von Menschenhandel und sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt; Konflikt- und Gewaltprävention, Workshops zur Verhütung des Menschenhandels;

Sportliche Aktivitäten innerhalb und außerhalb der Empfangszentren;

Sprachkurse für Kroatisch und Englisch; Hygieneförderung und Gesundheitserziehung; Jobcenter; Bibliothek; Friseursalon;

Bereitstellung von Informationen, praktische Unterstützung im täglichen Leben; Verweis an das Innenministerium zur Gesundheitsversorgung, an spezialisierte Einrichtungen der psychologischen und psychischen Gesundheit; und Organisation von Gemeindeversammlungen in Kutina und Zagreb (Vox Populi). Der Jesuitische Flüchtlingsdienst hat einen Computerraum mit neun Computern in Zagreb eingerichtet. Das Klassenzimmer ist täglich von Montag bis Freitag mit der Anwesenheit eines Dolmetschers und freiwilligen Unterstützern geöffnet. Gelegentlich ist die Klasse auch samstags und sonntags geöffnet. Seit November 2016 halten Freiwillige einmal wöchentlich einen Computerkurs nur für Frauen und einmal wöchentlich einen gemischten Kurs ab. 2016 waren viele internationale und nichtstaatliche Organisationen wie IOM, UNICEF, Save the Children und nationale NGOs (Kroatisches Rotes Kreuz, Croatian Law Center, JRS, Center for Peace Studies, u.a.) in beiden Empfangszentren aktiv. Es wurden auch verschiedene soziale und pädagogische Aktivitäten für Frauen und Kinder organisiert. Kroatisch- Sprachkurse werden vom Kroatischen Roten Kreuz, dem Center for Peace Studies und dem Jesuitischen Flüchtlingsdienst organisiert. Im Empfangszentrum Kutina sind die Freiwilligen des Centre for Peace Studies einmal wöchentlich (Montag nachmittags und abends) präsent. Freiwillige führen seit Februar 2014 psychosoziale Hilfstätigkeiten für Asylsuchende im Zentrum in Zagreb durch (Informationen über Asylsystem, kroatische Kultur und Geschichte, psychosoziale Unterstützung, kroatische Sprache). Freiwillige halten Vorträge zu verschiedenen Themen. Sie sind montags und mittwochs von 18:30 bis 21:00 Uhr und am Samstag von 15:00 bis 18:00 Uhr im Zentrum in Zagreb präsent. Das Innenministerium erlaubt ihnen, ein Zimmer für den Kroatisch-Unterricht zu verwenden. Das des Centre for Peace Studies organisiert seine Tätigkeiten an den Abenden, da tagsüber das Kroatische Rote Kreuz aktiv ist, deren Angebot man ergänzen und nicht ersetzen will. Die Freiwilligen sind auch keine professionellen Lehrer der kroatischen Sprache, sondern verwenden alternative aber wirksame Methoden. Das bietet das für Asylwerber und Schutzberechtigte auch Besichtigungstouren in Zagreb, Sensibilisierungsworkshops für die kroatische Öffentlichkeit, usw. an (AIDA 3.2017).

Einzelne von Österreich nach Kroatien zurückgekehrte Asylwerber beschrieben die Unterbringungseinrichtung Hotel Porin als "as good as a hotel" (UNHCR 26.5.2017).

Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, muss das Zentrum verlassen werden. In Einzelfällen gab es, obwohl rechtlich nicht vorgesehen, immer wieder humanitäre Ausnahmen (AIDA 3.2017).

Zudem verfügt Kroatien über ein geschlossenes (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 84 Plätzen. Es hat kürzlich einen neuen Flügel mit 28 Plätzen für die besondere Unterbringung von Familien, Frauen und Kindern erhalten, obwohl laut NGO-Angaben in den letzten Jahren Kinder nicht mit ihren erwachsenen Begleitpersonen inhaftiert wurden. 2016 wurden gemäß kroatischem Innenministerium keine vulnerablen Asylwerber inhaftiert (AIDA 3.2017).

Geplant ist die Errichtung zweier Transitzentren in Tovarnik und Trilj, in denen in Zukunft das Grenzverfahren abgewickelt werden soll. Ihre Kapazität wird angeblich bei je 62 Plätzen liegen und über einen eigenen Flügel für Vulnerable verfügen (AIDA 3.2017).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Kroatien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen - darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO - samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.

Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das kroatische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Kroatien den Feststellungen des Bundesamtes in den angefochtenen Bescheiden zu folgen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, zu ihren familiären Beziehungen untereinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihren jeweiligen ersten Antragstellungen in Österreich sowie zu den Ergebnissen der ersten Asylverfahren (einschließlich Beschwerde- und Revisionsverfahren) ergeben sich aus dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Darüber hinaus stützt sich die Feststellung zur Geburt der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin in Österreich auf die im Erstverfahren vorgelegte Geburtsurkunde des Standesamtes XXXX vom XXXX .2016.

Ebenso ergeben sich die weiteren Feststellungen zur nunmehrigen (zweiten) Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, zu den Aufnahmegesuchen und zur Zuständigkeit Kroatiens durch Verfristung, zur Bekanntgabe der Einbringung eines Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung sowie zur Mitteilung des Beginns des Laufes der Überstellungsfrist durch das Bundesamt an die kroatische Dublinbehörde und letztlich zum Ende der Überstellungsfrist ebenso aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen der Konsultationsverfahren. Darauf, dass die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet wäre, finden sich in den Verfahren keine Hinweise.

Dass die Beschwerdeführer am 08.02.2016 gemeinsam auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt wurden, ergibt sich aus dem Bericht über die erfolgte nationale Charterabschiebung des Bundesministeriums für Inneres vom selben Tag.

Die Feststellung, dass sich seit Rechtskraft der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.08.2016 nichts am entscheidungsrelevanten Sachverhalt zum Vorverfahren geändert hat, ergibt sich sowohl aus den Verwaltungsakten als auch aus den Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Im Vorverfahren gaben diese im Wesentlichen an, dass die Drittbeschwerdeführerin in Österreich geboren sei und das Zielland der Familie Österreich gewesen sei. Sie würden in Österreich bleiben wollen, eine Schule beenden und eine gute Zukunft für die Drittbeschwerdeführerin haben wollen. Der Erstbeschwerdeführer brachte zusätzlich vor, dass er in Österreich Fußball spiele und daher hier bleiben wolle. Die Zweitbeschwerdeführerin ergänzte das Vorbringen dahingehend, dass sie in Kroatien keinen Asylantrag gestellt und keine Fingerabdrücke abgegeben hätten. In den gegenständlichen Verfahren brachte nur die Zweitbeschwerdeführerin ohne nähere Begründung vor, dass sie nicht nach Kroatien zurückwolle. Darüber hinaus erstatteten die Beschwerdeführer lediglich ein Vorbringen zur ihren Fluchtgründen aus Afghanistan bzw. aus dem Iran.

Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.3. des gegenständlichen Erkenntnisses).

Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergibt sich aus den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Beide Beschwerdeführer gaben an, an keinen Krankheiten zu leiden. Betreffend die Drittbeschwerdeführerin wurde ebenfalls kein Vorbringen in Zusammenhang mit einer Erkrankung erstattet. Auch finden sich in den jeweiligen Akteninhalten keine Hinweise auf Erkrankungen und/oder eine etwaige Behandlungsbedürftigkeit. Da diesbezüglich auch in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet wurde, war die Feststellung zu treffen, dass die Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Kroatien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist.

Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben der Beschwerdeführer ergeben sich ebenso aus den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Sowohl im Vorverfahren als auch im gegenständlichen Verfahren brachten beide Beschwerdeführer vor, abgesehen von den mitgereisten Angehörigen der Zweitbeschwerdeführerin, die allerdings ebenso am 08.02.2018 nach Kroatien überstellt worden waren, keinen Familienbezug in Österreich zu haben.

2.2. Die Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern beruhen auf den in den angefochtenen Bescheiden angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Kroatien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und (jedenfalls zum Zeitpunkt der Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien) aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

Die Gesamtsituation des Asylwesens in Kroatien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentliche Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, haben die Beschwerdeführer nicht dargelegt. Auch in der Beschwerde findet sich kein substanziiertes Bestreiten der Länderberichte des angefochtenen Bescheides, sondern wird lediglich allgemein auf die "massiven Mängel" im kroatischen Asylverfahren verwiesen. Worin diese "massiven Mängel" bestehen sollen, wurde nicht erwähnt und wurden auch keine alternativen Länderberichte in das Verfahren eingeführt. Ein Bezug zu konkreten Länderberichten des Bundesamtes wurde ebenfalls nicht hergestellt. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeausführungen lediglich allgemein gehalten sind und keinen Bezug zu den Beschwerdeführern bzw. zu ihrem Vorbringen aufweisen. So wurde beispielsweise kritisiert, dass das Bundesamt nicht auf das Vorbringen der Beschwerdeführer eingegangen sei, allerdings wurde nicht ausgeführt, auf welches konkrete Vorbringen das Bundesamt hätte eingehen sollen. Hingegen zeichnen die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid durchaus ein differenziertes Bild und nehmen ebenso auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug. Mangels konkretem Vorbringen sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG.

Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).

Nach Art. 29 Abs. 1 erster Satz Dublin III-VO erfolgt die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Art. 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.

3.2.2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.

"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; vom 11.11.2008, Zl. 2008/23/1251; vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 und vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Als Vergleichsbescheid ist der Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf verschiedene Folgeanträge VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226 mwN). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (vgl. VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 und vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783).

Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684).

Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556 und vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0343 mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 19.07.2001, Zl. 99/20/0418; vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; vom 29.11.2005, Zl. 2005/20/0365 und vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626). Das Bundesamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren wiedergegeben werden und dann anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391 und vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100).

Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (vgl. VwGH vom 02.07.1992, Zl. 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097 und vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung [hier: Beschwerde] gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH vom 04.04.2001, Zl. 98/09/0041 und vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH vom 07.06.2000, Zl. 99/01/0321, vom 29.06.2000, Zl. 99/01/0400, vom 15.09.2010, Zl. 2008/23/0334 mwN und vom 15.12.2010, Zl. 2007/19/0265).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (vgl. VwGH vom 30.10.1991, Zl. 91/09/0069 sowie vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

3.2.3. Im gegenständlichen Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.08.2016 in einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG relevanten Weise geändert hat.

In den gegenständlichen Fällen ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ohne Einreisetitel und somit illegal über einen Drittstaat nach Kroatien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind und - nachdem die kroatischen Behörden das Aufnahmegesuch des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht fristgerecht beantwortet haben - auf Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO. An diesen Zuständigkeitskriterien hat sich seit den Erstverfahren nichts geändert.

Zum Beschwerdevorbringen, dass die Überstellungsfrist in den gegenständlichen Verfahren bereits abgelaufen sein soll, ist zunächst darauf zu verweisen, dass das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Überstellungsfrist in den Fällen der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt ihrer Abschiebung nach Kroatien am 08.02.2018 noch nicht abgelaufen war. Die ursprünglich mit dem Eintreten der Verantwortung Kroatiens zur Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführer durch Verfristung mit 13.05.2016 ausgelöste, sechsmonatige Überstellungsfrist ist zunächst durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der außerordentlichen Revisionen mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.11.2016 erstreckt worden. Nach Zurückweisung der außerordentlichen Revisionen mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.10.2017, der endgültigen Entscheidung über Rechtsbehelfe mit aufschiebender Wirkung, begann gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO die Frist von sechs Monaten für die Überstellungen neu zu laufen. Die Beschwerdeausführungen, die Behörde hätte rechtswidrig bzw. willkürlich die Überstellungsfrist verlängert, gehen sohin ins Leere. Demnach ist in Bezug auf die Zuständigkeit Kroatiens nach der Dublin III-VO auch im Hinblick auf den Ablauf der Überstellungsfrist nach rechtskräftiger Beendigung der Erstverfahren keine relevante Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten.

Wie der Beweiswürdigung in den gegenständlichen Erkenntnissen zu entnehmen ist, haben die Beschwerdeführer kein neues - im Sinne von § 68 Abs. 1 AVG relevantes - Vorbringen in Bezug auf ihre Situation in Kroatien erstattet. Im Wesentlichen brachten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin lediglich vor, dass sie nicht nach Kroatien wollen würden. Darüber hinaus wurden in den zweiten Verfahren nicht näher bezeichnete Mängel bzw. mangelhafte Versorgung in Kroatien ins Treffen geführt, womit sich das Bundesverwaltungsgericht allerdings bereits in seinen Entscheidungen vom 31.08.2016 auseinandergesetzt hat. Auch an diesen Umständen hat sich im Vergleich zu den Erstverfahren im Ergebnis nichts entscheidungswesentlich geändert.

Weiters ist festzuhalten, dass auch kein Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des kroatischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass Dublin-Rückkehrer Zugang zum Verfahren haben, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Refoulementschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, definiert sind. Ein konkretes Vorbringen dahingehend, dass Kroatien im Hinblick auf Asylwerber aus Afghanistan unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden und sind solche Sonderpositionen auch aus der sonstigen Aktenlage nicht ersichtlich. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Kroatien und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass ein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in Revisionsverfahren aufgrund im Wesentlichen übereinstimmender Länderfeststellungen zu Kroatien keinen Anlass gesehen, dass die in § 5 Abs. 3 AsylG zum Ausdruck gebrachte Sicherheitsvermutung erschüttert wäre (vgl. VwGH vom 23.06.2016, Ra 2016/20/0069 und VwGH vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0470 bis 0473-6).

Dublin-Rückkehrer haben in Kroatien prinzipiell vollen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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