TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/24 L516 2202807-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.09.2018
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Entscheidungsdatum

24.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

L516 2202807-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Pakistan, vertreten durch Dr Andreas WALDHOF, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2018, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs 1, § 57, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9 sowie § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 01.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 02.09.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und nach Zulassung des Verfahrens am 09.05.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.

2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III) und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV). Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

2.1. Das BFA erachtete im angefochtenem Bescheid das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen als nicht glaubhaft und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege und eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle.

3. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm mit 09.07.2018 zugestellten Bescheid des BFA am 01.08.2018 Beschwerde erhoben und den Bescheid zur Gänze angefochten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der Volksgruppe der Mahajir (auch: Muhahir, Mhajir) sowie der moslemischen Glaubensgemeinschaft sunnitischer Ausrichtung an. Seine Identität steht fest.

1.2. Der Beschwerdeführer ist volljährig, geschieden und kinderlos. Er ist in Karachi geboren und lebte vor seiner Ausreise in Pakistan in der Stadt XXXX im Distrikt Karachi, Provinz Karachi. Er besuchte sechs Jahre die Grundschule. Er verrichtete danach in Pakistan Hilfsarbeiten, arbeitete als Mechaniker, Tischler und zuletzt als Chauffeur. Die Eltern des Beschwerdeführers sind verstorben. Der einzige Bruder ist ein islamischer Gelehrter (Maulvi), dessen Aufenthalt dem Beschwerdeführer nicht bekannt ist. Tanten und Onkel des Beschwerdeführers leben noch in Pakistan.

Der Beschwerdeführer gab an, gesund zu sein und arbeiten gehen zu können, jedoch wegen Kreuz- und Kopfschmerzen und da ihm oft schwindelig sei, in ärztlicher Behandlung zu stehen. Beim Beschwerdeführer wurde am 27.04.2017 eine Depressio diagnostiziert und dazu zwei Medikamente verordnet; am 03.05.2018 wurden leichtgradige degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule und ein Beckenschiefstand diagnostiziert. Der Beschwerdeführer befindet sich in keiner stationären Behandlung.

1.3. Der Beschwerdeführer reiste etwa im September 2015 nach Österreich ein, wo er sich seither ununterbrochen aufhält. Er verfügt in Österreich über keine familiären oder sonstigen berücksichtigungswürdigen engen sozialen Bindungen. Er ist in Österreich nicht erwerbstätig und bezieht aktuell Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde. Der Beschwerdeführer verfügt über geringe Deutschkenntnisse, ist in keinem Verein bzw keiner Organisation in Österreich tätig und strafrechtlich unbescholten.

1.4. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft dargelegt und ergibt sich auch sonst nicht, dass er vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

2. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen:

2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (oben II.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprach- und Ortskenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Seine Identität konnte durch Vorlage seiner National Identity Card (AS 113) abschließend festgestellt werden.

2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zur Einreise und zu seinen Lebensverhältnissen in Pakistan und Österreich (oben II.1.2 und II.1.3.) beruhen auf seinen Angaben vor dem Verfahren, welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit beruht auf einem Auszug des Strafregisters der Republik Österreich. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus seinen eigenen Angaben in Verbindung mit den von ihm vorgelegten ärztlichen Dokumenten (AS 125-129). Bereits das BFA stellte im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend fest, dass im Falle des Beschwerdeführers keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände und keine Hinweise einer schweren Erkrankung vorliegen würden und sich aus den Länderfeststellungen ergebe, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers auch in Pakistan behandelbar seien. Dem wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.

2.3. Die Feststellungen zu einer mangelnden Gefährdung (oben II.1.4.) waren aus den folgenden Gründen zu treffen:

2.3.1. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Antrages bei der Erstbefragung am 02.09.2015 aus, dass er durch den militärischen Geheimdienst mit dem Umbringen bedroht worden sei (AS 15). Bei der Einvernahme beim BFA am 09.05.2018 brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, er sei für zehn Tage von der "Agency" entführt worden. Er habe sein Heimatland verlassen, erstens, da die Menschen keine Rechte haben würden. Sie ("Wir") würden keine Unterstützung erhalten und es sei sehr viel Korruption. Entweder habe man Geld oder jemanden, der einen unterstütze, ein Menschenleben habe dort keinen Wert. Er habe eigentlich weiterreisen wollen, doch dies sei nicht erlaubt worden. Sein Leben sei in Pakistan bedroht worden. Er habe Informationen seiner Partei MQM an die People-Partei weitergegeben. Er habe weitererzählt, dass seine Partei Waffen in Besitz habe. Seine Partei habe davon erfahren. Er habe daher seine Partei verlassen und für eine andere Partei arbeiten wollen. Dies sei jedoch schwierig in Pakistan. Er habe auch Angst vor dem Schlepper, da sein Freund, dem er das Geld für den Schlepper gegeben habe, dem Schlepper das Geld nicht gegeben habe und jener nun den Beschwerdeführer zu Hause aufgesucht habe. Zur Entführung gebe er an, er sei im Jahr 2012 in der Nacht auf der Straße entführt worden. Er sei in ein Zimmer eingesperrt worden, sonst sei während der zehn Tage "gar nichts" passiert. Nach zehn Tagen habe er versprechen müssen, dass er mit seiner Arbeit aufhöre, danach habe man ihn gehen lassen. Aber er habe nicht aufgehört, seine Arbeit weiter zu machen. Er habe gegen die Regierung ein paar Auskünfte gegeben. Es gebe keine Gesetze in ihrem Land, Menschen würden ohne Grund entführt werden, es sei von jenen gewollt worden, dass er damit aufhöre. Er habe einem Reporter Auskünfte gegeben. Den Namen des Reporters, an den er die Informationen gegeben habe, wisse er nicht, aber die Zeitung heiße "Muhafiz". Die Personen, von denen er entführt worden sei, hätten gewollt, dass er keine Interviews gebe. Von wem jene Personen geschickt worden seien, um ihn zu entführen, wisse er nicht. Er sei bei der Polizei gewesen, von der ihm gesagt worden sei, ob er wisse, gegen wen er die Anzeige einbringe, und man habe ihm geraten, besser wieder zu gehen. Nach der Entführung sei er nicht wieder bedroht worden, er habe danach Pakistan verlassen. Wo er genau entführt worden sei, wisse er nicht (AS 105 ff).

Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren vor dem BFA seine am 24.04.2018 in Österreich ausgestellte pakistanische National Identity Card, eine Bestätigung seines Wohnungsvermieters über die regelmäßigen Mietzahlungen, Bestätigungen über die Teilnahme an Deutsch- und Alphabetisierungskursen sowie zwei ärztliche Befunde vom 27.04.2017 und 03.05.2018 in Vorlage (AS 113, 117-123, 125-129, 131-133).

Am 14.05.2018 gab der Beschwerdeführer dem BFA per E-Mail bekannt, dass er richtigerweise im Jahr 2015 und nicht 2012 entführt worden sei.

2.3.2. Das BFA erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft und führte dazu im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung aus (Bescheid, S 72 ff), der Beschwerdeführer habe vage ungenaue und ausweichende Angaben gemacht. So habe der Beschwerdeführer lediglich ausgeführt, dass diese im Jahre 2012 stattgefunden hätte, er am Weg nach Hause gewesen sei, als drei bis vier Personen aus einem Auto gestiegen seien, ihn ins Auto gezerrt und sein Gesicht verhüllt hätten, weshalb er nicht wüsste, wo er hingebracht worden wäre. Nach zehn Tagen habe er versprechen müssen, dass er mit seiner Arbeit aufhören würde. Danach hätte er gehen können, er habe jedoch seine Arbeit trotzdem fortgeführt. Der Beschwerdeführer habe es trotz intensiven Nachfragens vermieden, auf Details einzugehen und habe sich auf ungenaue und oberflächliche Antworten beschränkt.

Auch als er nach den Räumlichkeiten und den Ereignissen seiner behaupteten Entführung befragt worden sei, sei er mit seinen Angaben dazu vage und ausweichend geblieben. Er habe lediglich wiederholt, dass "nichts" passiert sei und er nach zehn Tagen wieder nach Hause gehen hätten können. Es sei nicht plausibel, nicht nachvollziehbar und vor allem nicht glaubhaft, dass er zu Protokoll gegeben habe, zehn Tage entführt gewesen zu sein und "nichts" wäre passiert. Die Antwort darauf, worin diese Arbeit, die er beenden hätte sollen, bestanden habe, sei er trotz Nachfragens schuldig geblieben. Nachgefragt sei er mit den Angaben zu den Entführern ungenau und ausweichend geblieben. Er habe lediglich vorgebracht, dass er nicht wisse, wer ihn entführt hätte. Es sei jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach zehn Tagen seiner behaupteten Entführung wissen müsste, wer die Personen gewesen seien, zumal er vorgebracht habe, dass ihm Essen und er zur Toilette gebracht worden sei. Dass ihm dabei die Augen verbunden worden wären, habe er nicht vorgebracht.

Das BFA verwies darauf, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung eine Entführung durch pakistanischen Geheimdienst wegen seiner Arbeit für eine Organisation vorgebracht habe, er in der nachfolgenden Einvernahme den pakistanischen Geheimdienst nicht erwähnt habe, sondern dort vorgebracht habe, für die Partei MQM gearbeitet zu haben und Informationen über seine Partei an die People Partei weitergeleitet zu haben.

Es sei auch davon auszugehen, so das BFA, dass der Beschwerdeführer im Falle einer tatsächlichen Entführung durch den pakistanischen Geheimdienst der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch befragt worden wäre und nicht nach zehn Tagen, ohne dass sich etwas während dieser Zeit ereignet hätte, einfach freigelassen worden wäre.

Auch das vage Argument, dass der Beschwerdeführer Informationen an die Presse über die Regierung weitergegeben habe und dies der Grund für die Entführung gewesen sei, entbehre, so das BFA, jeglicher Grundlage, zumal er nachgefragt vorgebracht habe, nicht einmal zu wissen wie der Journalist geheißen habe, dem er die Informationen gegeben haben wolle, sondern er lediglich den Namen der Zeitung wüsste. Es sei nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft, dass er einerseits Informationen über die Regierung der Presse weiterleite und andrerseits nicht wisse, wie der Reporter geheißen habe.

Der Weiteren habe der Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnt, welche Informationen er an die Presse über die Regierung weitergegeben haben wolle. Erfahrungsgemäß würden Personen, die ein ähnliches Erlebnis gehabt hätten, das Erlebte detailreicher und vor allem mit den nötigen Emotionen schildern, da es sich bei einem derartigen Vorfall, zweifelsohne um ein einschneidendes Ereignis im Leben gehandelt hätte.

Abschließend sei noch zu erwähnen, dass obwohl dem Beschwerdeführer die Einvernahme rückübersetzt worden sei und dieser mit seiner Unterschrift die Korrektheit betätigt habe, er wenige Tage nach seiner Einvernahme ein Schreiben vorgelegt habe, in welchem er das Datum der behaupteten Entführung vom Jahr 2012 auf das Jahr 2015 korrigiert habe.

Vor dem Lichte der vagen, ungenauen, oberflächlichen und ausweichenden Angaben sowie der eingebrachten Datumskorrektur vertrete das BFA die Auffassung, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einvernahme eine Rahmengeschichte zurechtgelegt habe und es deshalb vermieden habe auf Details einzugehen, um sich in keine Widersprüche zu verwickeln. Eine wie auch immer geartete Entführung habe er jedenfalls nicht glaubhaft machen können.

2.3.3. Die Beschwerde (AS 261-263) bringt zur Begründung vor, dass das BFA richtigerweise ausgeführt habe, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, aufgrund seiner früheren Tätigkeit bei der MQM-Partei und seiner Tätigkeit als Journalist verfolgt worden sei. Der Beschwerdeführer habe vom pakistanischen Geheimdienst bei der Einvernahme vor dem BFA deshalb nichts erzählt, da dies bereits bei der Erstbefragung gemacht und angenommen habe, dass er sich nicht wiederholen solle; die Erstbefragung solle habe sich laut Gesetz auch nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Der Beschwerdeführer habe detailliert und Ausführlich die Ereignisse seiner Entführung und Haft geschildert. Er habe des Weiteren in der Einvernahme einen Zeitungsartikel vorgelegt, in welchem er, wie in seiner Einvernahme angegeben habe, die Regierung für diverse militärische und paramilitärische Aktionen kritisiere. Er habe über diese Themen durch investigativen Aufklärungsjournalismus betrieben. Jener Zeitungsartikel sei im gegenständlichen Verfahren nicht behandelt worden; die Behörde habe sich mit diesem nicht auseinandergesetzt. Entgegen der vorgefassten Meinung der belangten Behörde und offensichtlich basierend auf einem Übersetzungsfehler bei der Einvernahme habe der Beschwerdeführer nicht nur Informationen an andere Journalisten weitergegeben, sondern vor allem selber regimekritische Artikel veröffentlicht, weshalb er auch einen von ihm geschriebenen Zeitungsartikel vorgelegt habe.

2.3.4. Diese Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, die zuvor dargestellten Argumente des BFA (II.2.3.2.) in den entscheidungswesentlichen Punkten zu entkräften, und zwar aufgrund der folgenden Erwägungen:

Soweit die Beschwerde zunächst vorbringt, das BFA habe richtig ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, wegen seiner Tätigkeit als Journalist verfolgt worden sei (Beschwerde, S 2), erweist sich dies als aktenwidrig. Im gesamten Verwaltungsverfahrensakt und auch im angefochten Bescheid findet sich keine derartige Ausführung des BFA (vgl zB Bescheid, S 72) und auch kein Vorbringen des Beschwerdeführers dahingehend, dass er als Journalist selbst jemals tätig gewesen wäre oder "investigativen Aufklärungsjournalismus" (Beschwerde, S 3) betrieben hätte, weder bei der Erstbefragung noch bei der Einvernahme vor dem BFA oder in einem sonstigen Schriftsatz (vgl ZB Erstbefragung 02.09.2018, AS 15, Einvernahme BFA 09.05.2018, AS 101; E-Mail-Eingabe vom 14.05.2018, AS 141). Der Beschwerdeführer gab vielmehr ausschließlich an, nach seiner Schule unterschiedliche Hilfsarbeiten erledigt zu haben, als Mechaniker, in einer Tischlerei oder als Chauffeur gearbeitet zu haben (AS 103, 9).

Ebenso aktenwidrig ist die Ausführung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA einen von ihm geschriebenen Zeitungsartikel vorgelegt habe und sich das BFA dennoch nicht mit diesem auseinandergesetzt habe (Beschwerde, S 3). Der Beschwerdeführer brachte im gesamten Verfahren vor dem BFA keinen solchen Zeitungsartikel in Vorlage und auch mit der Beschwerde wurde kein solcher Artikel vorgelegt. Der Beschwerdeführer brachte bei der Einvernahme vor dem BFA ausschließlich seine am 24.04.2018 in Österreich ausgestellte pakistanische National Identity Card, eine Bestätigung seines Wohnungsvermieters über die regelmäßigen Mietzahlungen, Bestätigungen über die Teilnahme an Deutsch- und Alphabetisierungskursen sowie zwei ärztliche Befunde vom 27.04.2017 und 03.05.2018 in Vorlage (AS 113, 117-123, 125-129, 131-133). Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, das BFA habe sich nicht mit einem solchen Artikel auseinandergesetzt, erweist sich daher ebenso als unberechtigt.

Der in der Beschwerde vorgebrachte Übersetzungsfehler ist ebenso auszuschließen, da, wie zuvor dargelegt, in der Einvernahme kein Zeitungsartikel vorgelegt wurde, der Beschwerdeführer auch die Richtigkeit der Protokollierung der Einvernahme vom 09.05.2018 nach einer wörtlichen Rückübersetzung bestätigte, er die damalige Dolmetscherin sehr gut verstanden hat (AS 108) und er in seiner nachträglichen E-Mail-Eingabe vom 14.05.2018 zu jenem Protokoll ausschließlich das Jahr der von ihm vorgebrachten Entführung korrigierte (AS 141), nicht aber eine etwaige unrichtige Übersetzung seiner tatsächlichen Tätigkeit.

Soweit daher erstmals in der Beschwerde vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer sei selbst als Journalist tätig gewesen und er werde deshalb verfolgt, ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht bereits vor dem BFA möglich gewesen sein sollte, ein solches Vorbringen tatsächlich zu erstatten, weshalb dieses Vorbringen zum einen dem Neuerungsverbot gem § 20 BFA-VG unterliegt und bereits aus diesem Grund außer Betracht zu bleiben hat und zum anderen auch als unglaubhaft gewertet wird.

Soweit in der Beschwerde ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe detailliert und ausführlich die Ereignisse seiner Entführung und seiner Haft geschildert, erweist sich auch dies als unrichtig, worauf bereits das BFA in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides konkret unter Darlegung von Beispielen aus der Einvernahme hingewiesen hat (siehe dazu im Einzelnen bereits oben II.2.3.2). Die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens in der Beschwerde stellt jedoch weder ein substantiiertes Bestreiten der behördlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung dar (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0021).

In der Beschwerde wurde auch nicht die Gelegenheit wahrgenommen, die diesbezüglich in der Beweiswürdigung aufgezeigten offen gebliebenen Fragen zu den konkreten Ereignissen der vorgebrachten Entführung sowie zu den Haftumständen detaillierter zu beantworten oder zum bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers individuelle, nähere und präzisere Angaben zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich tatsächlich kein verfahrensrelevantes Vorbringen mehr zu erstatten hat, andernfalls dies wohl in der Beschwerde erstattet worden wäre, sowie dass sowohl das Ermittlungsverfahren vom BFA insofern ausreichend korrekt durchgeführt als auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollständig erhoben wurde.

Die Beschwerde tritt einem einzigen beweiswürdigenden Argument des BFA konkret entgegen, nämlich jenem, wonach das BFA dem Beschwerdeführer vorhält, dass er zwar in der Erstbefragung, nicht aber in der nachfolgenden Einvernahme den pakistanischen Geheimdienst erwähnt habe. Die Beschwerde bringt dazu vor, der Beschwerdeführer habe seine bei der Erstbefragung gemachten Angaben in der Einvernahme deshalb nicht vorgebracht, da er angenommen habe, sich nicht wiederholen zu sollen. Diese Begründung erweist sich zwar als wenig überzeugend, da der Beschwerdeführer in der Einvernahme explizit aufgefordert wurde, seine Ausreisegründe mit sämtlichen Details und Informationen zu schildern (AS 106). Doch selbst wenn man die diesbezügliche Rechtfertigung zu Gunsten des Beschwerdeführers wertet, führt dieser eine Punkt letztlich nicht zum Erfolg der Beschwerde, da die übrigen Argumente, die in ihrer Summe das BFA dazu veranlassten, das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen als nicht glaubhaft zu qualifizieren, von der Beschwerde, wie soeben dargelegt, nicht substantiiert entkräftet wurden.

2.3.5. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher den oben dargestellten beweiswürdigenden Argumenten des BFA im soeben dargestellten Umfang an, welche von diesem in seinen zentralen Punkten in schlüssiger, vertretbarer sowie vom Beschwerdeführer unwidersprochen gebliebener Weise dargelegt wurden. Angesichts dieser Erwägungen gelangte das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie bereits das BFA zur Überzeugung, dass insgesamt der Beschwerdeführer keine individuell gegen seine Person gerichtete und auch keine aktuelle Bedrohung glaubhaft gemacht hat.

2.3.6. Zur allgemeinen Lage in Pakistan ist Folgendes festzuhalten:

Laut den vom BFA herangezogenen und im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen (Bescheid, Seiten 10 bis 69) sieht sich Pakistan mit Herausforderungen, wie Terrorismus und Extremismus konfrontiert, welche vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei zielen, jedoch auch politische Gegner, Medienvertreter und religiöse Minderheiten betreffen. Landesweit ist die Zahl der terroristischen Angriffe seit 2013 kontinuierlich zurückgegangen, wobei der Rückgang 2017 nicht so deutlich ausfiel wie im Jahr zuvor (Bescheid, S 14). Im April 2014 begann eine umfassende Militäroperation in der Region Nord-Wasiristan, durch die Rückzugsräume und Infrastruktur der aufständischen Gruppen in der Region weitgehend zerstört wurden. 2016 wurden weiterhin Anti-Terroroperationen in den Agencies Khyber und Nord-Wasiristan durchgeführt, um aufständische Feinde des Staates zu eliminieren (Bescheid, S 15). Für das erste Quartal 2018 wurden landesweit 76 terroristische Angriffe registriert, bei denen 105 Personen ums Leben kamen, von denen entfielen 40 Anschläge mit 56 Toten auf Belutschistan, zehn Anschläge mit 20 Toten auf Khyber Pakhtunkhwa, 18 Anschläge mit 17 Toten auf die [ehem.] FATA, im Sindh gab es fünf Anschläge mit acht Toten, im Punjab zwei Anschläge mit 12 Toten. 2017 gab es im Sindh 31 Anschläge, im Punjab 14 Anschläge, in Belutschistan 165 Anschläge (Bescheid, S 19). Insgesamt führten die verschiedenen Gruppen 2017 370 terroristische Angriffe in 64 Distrikten Pakistans durch, wobei 815 Menschen getötet wurden. Im Jahr 2016 ging die Zahl der Terroranschläge um 28 Prozent auf 441 zurück, betroffen waren 57 Distrikte, getötet wurden dabei 908 Personen. 2015 gab es 625 Terrorakte, was einen Rückgang von 48 Prozent gegenüber 2014 darstellte (Bescheid, S 16). Es scheint, dass sich nun erfolgreich eine Null-Toleranz-Sicht in Staat und Gesellschaft gegenüber Terror durchsetzt. Die Sicherheitseinrichtungen sind jedoch weiterhin mit vielschichten Herausforderungen konfrontiert (Bescheid, S 17).

Im vorliegenden Fall stammt der Beschwerdeführer aus keiner der regionalen Problemzonen, sondern aus dem Sindh. Auf Grundlage dieser Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden und auch die medizinische Grundversorgung ist gewährleistet (vgl Bescheid, S 53ff, 59ff). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Im Fall des Beschwerdeführers, der sich in Pakistan durch den frühen Tod seines Vaters in verschiedenen Berufen als Hilfsarbeiter zurechtfinden und arbeiten musste, ist daher keine unmittelbare persönliche Existenzbedrohung des Beschwerdeführers ersichtlich. Auch wenn die Eltern des Beschwerdeführers bereits verstorben sind und er keinen Kontakt zu seinem einzigen Bruder hat, so ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer, bei dem es sich um einen arbeitsfähigen, alleinstehenden Mann mittleren Alters handelt, in seiner Heimat keiner Beschäftigung könnte, weshalb auch aus diesem Umstand keine unmittelbare persönliche Existenzbedrohung des Beschwerdeführers ersichtlich ist.

2.3.7. Den hier getroffenen Ausführungen zur Situation in Pakistan liegen die vom BFA herangezogenen Länderberichte zugrunde, welche im bekämpften Bescheid enthalten sind. Der Beschwerdeführer ist diesen Länderfeststellungen weder vor dem BFA noch in der Beschwerde entgegengetreten. Bei diesen Berichten handelt es sich insbesondere um für den vorliegenden Fall hinreichend aktuelle Berichte verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und internationaler Medien, wie beispielsweise Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, des US Departement of State, der BBC, des Pak Institute for Peace Studies, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, des UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs. Mangels einer substantiierten Bestreitung von Seiten des Beschwerdeführers und angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht daher kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte zu zweifeln.

2.4. Vor dem Hintergrund der hier insgesamt getroffenen Ausführungen hat der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft dargelegt, dass er vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung in einer derartigen Intensität, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt des Asylwerbers in seinem Heimatland als unerträglich anzusehen wäre, ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin einer solchen ausgesetzt wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Spruchpunkt I

Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005)

3.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

3.2. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

3.3. Zum gegenständlichen Verfahren

3.3.1. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143).

3.3.2. Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

3.3.3. Unter "Verfolgung" im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0083).

3.3.4. Fallbezogen hat der Beschwerdeführer nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine wohlbegründete Furcht vor einer individuell gegen seine Person gerichteten und aktuellen Verfolgung in einer derartigen Intensität, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt des Asylwerbers in seinem Heimatland als unerträglich anzusehen wäre, glaubhaft gemacht.

3.4. Es waren unter Berücksichtigung aller Umstände daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten insgesamt nicht gegeben und war daher Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides des BFA zu bestätigen.

Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005)

3.5. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.6. Zum gegenständlichen Verfahren

3.6.1. Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art 2 oder 3 MRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).

3.6.2. Der EGMR erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art. 3 MRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Riskio iSd Art. 3 MRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt (vgl. etwa EGMR vom 28. November 2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR vom 17. Juli 2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217) (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).

3.6.3. Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs. 1 Z 2 Asyl 2005 orientiert sich an Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst - wie der EuGH erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH vom 17. Februar 2009, C-465/07, Elgafaji, und vom 30. Jänner 2014, C-285/12, Diakite) (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).

3.6.4. Fallbezogen besteht nach dem festgestellten Sachverhalt in Verbindung mit der Beweiswürdigung unter Zugrundelegung der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Hinweis auf solch "außergewöhnliche Umstände", welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan unzulässig machen könnten. Weder vor dem Hintergrund der Erwägungen zur Ländersituation (dazu oben II.2.3.6.), noch vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seiner Person ist ersichtlich, dass er, selbst unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen, bei einer Rückführung in seine Heimat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Der in der Provinz Sindh beheimatete Beschwerdeführer ist arbeitsfähig, weshalb nicht erkennbar ist, warum er in eine aussichtslose Lage geraten sollte oder ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, zumal auch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervorgeht, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063), liegt somit nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art 3 EMRK nicht tangiert ist.

3.6.5. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Dergleichen wurde auch vom Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung nicht konkret vorgebracht.

3.6.6. Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet - derartiges kann trotz der in manchen Landesteilen regional und temporär angespannten Sicherheitslage vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht angenommen werden - und der Beschwerdeführer insbesondere auch nicht aus einer der regionalen Problemzonen stammt, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

3.7. Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Zu Spruchpunkten III bis VI des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung)

3.8. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

3.9. Gemäß § 52 Abs 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

3.10. Gemäß § 55 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. (Abs 1)

Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. (Abs 1a) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. (Abs 2) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt. (Abs 3) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. (Abs 4)

3.11. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

3.12. Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4. der Grad der Integration; 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

3.13. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

3.14. Zum gegenständlichen Verfahren

3.14.1. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).

3.14.2. Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E 18. Oktober 2012, 2010/22/0136; E 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. E 23. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. E 18. März 2014, 2013/22/0129; E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. E 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. E, 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365) (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).

3.14.3. Für den Beschwerdeführer sprechen seine erworbenen Deutschkenntnisse, sowie seine strafrechtliche Unbescholtenheit, weitere integrative Maßnahmen hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer hält sich demgegenüber zum Entscheidungszeitpunkt erst etwa drei Jahre im österreichischen Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über Familienangehörige noch über eine sonstige hinreichend starke Nahebeziehung zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen, während in Pakistan zumindest Tanten und Onkel des Beschwerdeführers leben, auch wenn er zu diesen gegenwärtig keinen Kontakt hat. Er bezieht nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde. Im Falle des Beschwerdeführers hat das bisherige Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben bzw wurden solche auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel; sein bisheriger Aufenthalt stützte sich ausschließlich auf das Asylrecht. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Eine anderweitige Aufenthaltsverfestigung, die die Annahme einer Prävalenz der hier bestehenden Bindungen zu Österreich gegenüber jenen zum Herkunftsstaat rechtfertigen würde, ist im Verfahren nicht hervorgetreten.

3.14.4. Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Seit der Antragstellung sind zudem erst etwa drei Jahre vergangen, der Beschwerdeführer hat davor sein Leben zum Großteil in seiner Heimat verbracht und hat keine besonders berücksichtigungswürdigen privaten oder familiären Beziehungen geltend gemacht. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kann dem BFA nicht entgegen getreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch einer dauernden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würden.

3.14.5. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht schlüssig geltend gemacht.

3.14.6. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkte III bis V des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.15. Die vom BFA festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI) entspricht § 55 Abs 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Der eingeräumten Frist ist nicht entgegenzutreten und wurden diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerdeschrift vorgebracht. Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

Entfall der mündlichen Verhandlung

3.16. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.

Zu B)

Revision

3.17. Da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage klar bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, ist die Revision nicht zulässig.

3.18. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Geheimdienst, Glaubwürdigkeit, Haft, Interessenabwägung, mangelnde
Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse, persönlicher
Eindruck, politische Aktivität, Rückkehrentscheidung, vage
Mutmaßungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L516.2202807.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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