Entscheidungsdatum
24.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I403 2170223-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch den "Verein Menschenrechte Österreich", gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2017, Zl. "1068664808-150512551/BMI-BFA_STM_RD", nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.09.2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger, stellte am 16.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, seine Heimatstadt Mossul sei von IS-Terroristen besetzt worden. Der Beschwerdeführer sei unter Druck gesetzt worden, sich dem IS anzuschließen. Dies habe er verweigert und deshalb sein Heimatland verlassen.
In seiner Niederschrift vor dem BFA am 25.07.2017 gab er hingegen zu seinen Fluchtgründen befragt an, sich im Irak in eine junge Frau aus seinem Ortsteil verliebt und bei ihrem Vater um ihre Hand angehalten zu haben. Dieser habe die Hochzeit jedoch abgelehnt und seine Tochter gezwungen, sich mit einem vierzigjährigen Goldhändler zu verloben. Die Frau habe den Beschwerdeführer eines Abends besucht und ihre Burka ausgezogen. Der Verlobte der Frau, Angehöriger eines Stammes, habe dies beobachtet und die Türe des Beschwerdeführers eingetreten. Dieser sei in weiterer Folge durch das Fenster über die Dächer geflohen. Der Verlobte hätte seiner Frau im Anschluss den Hals aufgeschlitzt, dies habe der Beschwerdeführer von den Dächern aus noch wahrnehmen können. Der Beschwerdeführer habe befürchtet als Folge des Vorfalles von Stammesangehörigen umgebracht zu werden. Die Brüder seiner ermordeten Geliebten hätten den Beschwerdeführer überdies noch in der Türkei gesucht, nachdem dieser bereits aus dem Irak ausgereist war. Mit dem Vorhalt konfrontiert, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung einen gänzlich anderen Fluchtgrund, nämlich den IS, angegeben hatte, gab dieser an, dies sei ein weiterer Fluchtgrund gewesen, er hätte im Rahmen seiner Erstbefragung nicht die Möglichkeit gehabt alles vorzubringen.
Mit Bescheid des BFA vom 24.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
Gegen den am 25.08.2017 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 06.09.2017 in vollem Umfang Beschwerde erhoben. Es wurde vorgebracht, das Ermittlungsverfahren sowie die Beweiswürdigung im Bescheid seien mangelhaft und die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde unrichtig. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak zuerkannt wird, in eventu die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung aufheben, in eventu die gegen den Beschwerdeführer für zulässig erklärte Abschiebung aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen sowie eine mündliche Verhandlung anberaumen.
Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.09.2017 vorgelegt und der Gerichtsabteilung L504 der Kammer L zugewiesen.
Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 27.06.2018 wurde der Akt der Gerichtsabteilung I403 der Kammer I neu zugewiesen und dieser am 04.07.2018 vorgelegt.
Am 20.09.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hält sich seit 16.05.2015 in Österreich auf. Seine Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger des Irak, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitisch-muslimischen Glaubens.
Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsland in der Stadt Mossul gelebt und 7 Jahre lang die Schule besucht. Er hat ca. 10 Jahre lang als Angestellter in dem Geschäftsladen eines Onkels gearbeitet. Er ist gesund und erwerbsfähig.
Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Seine Geschwister, 2 Brüder sowie 2 Schwestern, leben im Osten Mossuls. Der Aufenthaltsort seiner Eltern kann nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer hat keine maßgeblichen privaten sowie keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Allerdings leben hier sein Onkel (IFA-Zahl: XXXX), dem aufgrund einer Erkrankung subsidiärer Schutz zugesprochen wurde sowie sein Cousin (IFA-Zahl: XXXX), dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde. Es besteht allerdings keine enge Beziehung.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, gesellschaftlicher sowie kultureller Hinsicht auf. Er hat einen Deutsch-Kurs für Asylwerber besucht, jedoch keine Prüfung abgelegt.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten und bestreitet seinen Lebensunterhalt seit der Ankunft in Österreich über die Grundversorgung.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden, dass dieser im Irak einer Verfolgung durch staatliche Behörden oder Privatpersonen ausgesetzt ist. Es ist nicht glaubhaft, dass er von den Brüdern seiner früheren Freundin verfolgt wird.
Es sind keine Gründe ersichtlich, warum es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar wäre, in sein Heimatland zurückzukehren. Er ist jung, gesund und erwerbsfähig, hat 7 Jahre Schulbildung genossen und zudem jahrelange Berufserfahrung als Angestellter in einem Geschäft. Überdies lebt der überwiegende Teil seiner Familie, insbesondere seine Geschwister und deren Familien, nach wie vor in seiner Heimatstadt Mossul, sodass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr voraussichtlich auch mit familiärer Unterstützung rechnen kann.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
1.3. Zur Situation im Irak:
Zur aktuellen Situation im Irak werden folgende Feststellungen getroffen:
Allgemeine Sicherheitslage
Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, z.B. den sogenannten Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite geprägt. Dabei stand vor allem die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Stadt Mossul, Hauptstadt der Provinz Ninava, im Fokus. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah Al-Din im Zentral- und Südirak voraus.
Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, gemeinsam mit schiitischen Milizen, den Popular Mobilisation Forces (PMF) und mit der Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte die Einheiten des IS sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz AL ANBAR als auch aus den nördlich an Bagdad anschließenden Provinzen Diyala und Salah Al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt MOSSUL sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von Mossul.
Ab November 2016 wurden sukzessive die Umgebung von Mossul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht. Im Westteil der Stadt wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mossul eingekesselt.
Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in Bagdad und anderen Städten im Südirak und im Zentralirak seine - wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte - Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren.
Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premierminister Haider AL-ABADI die Stadt Mossul für vom IS befreit. In der Folge wurden von der Militärallianz auch frühere Bastionen des IS westlich von Mossul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze zurückerobert. Aktuell richten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie eine Enklave südlich von Kirkuk. So gab der Premierminister AL-ABADI im Dezember 2017 bekannt, dass der IS besiegt sei.
Quellen:
BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN
Zur Lage in Mossul
Mossul wurde im Juni 2014 vom Islamischen Staat (IS) übernommen. Im Januar 2017 wurde Ost-Mossul zurückerobert, im Juli 2017 West-Mossul. Seitdem steht die ganze Stadt, den Quellen zufolge, unter der Kontrolle der irakischen Regierung bzw. der irakischen Sicherheitskräfte und Stammesmilizen und Milizen der Popular Mobilization Forces (PMF). Die Stadt Mossul wurde zum Teil stark zerstört. Vor allem in den Straßen der Altstadt sollen noch viele Blindgänger liegen. Die Quellen berichten von mehreren sicherheitsrelevanten Vorfällen in Mossul und Hammam al-Alil bzw. der Provinz Ninawa. Auch im Frühjahr 2018 kam es in sowie im Nahbereich von Mossul noch wiederholt zu Kampfhandlungen zwischen Regierungstruppen und IS-Kämfpern mit Festnahmen sowie Toten auf beiden Seiten.
Nach dem militärischen Sieg über den IS leiden die Stabilisierungsbemühungen unter fehlender Koordination zwischen den Einheiten, die zur Absicherung Mossuls beitragen.
Verantwortlichkeiten wie das Betreiben von Checkpoints, die Verfolgung von IS-Schläferzellen, die Untersuchung von kriminellen Netzwerken und die Inhaftierung von Kriminellen fallen nun an eine bunte Mischung von Untergruppierungen.
Die Organisationen sind den Ministerien, denen sie angehören, loyal. Es wird angenommen, dass die PMF stark durch das Innenministerium beeinflusst sind, welches von der pro-iranischen Badr-Organisation dominiert wird. Die Organisationen des Innenministeriums zeigen sich unwillig mit den Sicherheitskräften des Verteidigungsministeriums zu kooperieren. Zudem gäbe es noch tiefgehende ideologische Klüfte innerhalb der PMF, die verschiedenen (teilweise gegnerischen) politischen und geistlichen Anführern loyal sind.
Dies bedeutet, dass die Koordinierung zwischen und innerhalb der PMF und der Sicherheitsorganisationen schwierig und teilweise nicht existent ist. Trotz einer Truppeneinteilung, die die PMF nominell unter die Kontrolle der irakischen Armee stellt, deuteten manche leitende Sicherheitsleute an, wenig Einfluss über die Handlungen der PMF zu haben.
Unter leitenden politischen Persönlichkeiten und Führungskräften im Bereich der Politik oder des Sicherheitssektors gebe es daher den Wunsch schnell zu einer gemeindebasierten bzw. gemeindeorientierten Polizeiarbeit überzugehen und nicht-ortsansässige sowie militarisierte Sicherheitskräfte aus Mossul-Stadt abzulösen. Die jüngsten Anschuldigungen von Kriegsverbrechen der 16. Armeedivision sind ein Beispiel für das strategische Risiko, das eine länger andauernde militärische Präsenz in der Zivilgesellschaft darstellt.
Es sind Fälle von Übergriffen auf sunnitische Männer dokumentiert. Als Gründe für die Übergriffe werden Racheakte oder der Verdacht auf Verbindungen zum bzw. Mitgliedschaft beim IS genannt. Die Quellen sprechen von Entführungen, Mord und anderen Misshandlungen. Männer und ältere Buben aus Mossul würden von ihren Familien getrennt und einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen, um eventuelle Verbindungen zum oder Mitgliedschaft beim IS zu eruieren. Die Racheakte sind jedoch einer Quelle zufolge komplex und vielschichtig und können nicht nur auf die sunnitisch-schiitische Spaltung zurückgeführt werden.
Seit der Rückeroberung Mossuls kehren auch geflüchtete Menschen wieder in die Stadt zurück. Laut IOM konzentrieren sich die Rückkehrbewegungen in der Provinz Ninawa hauptsächlich auf den Distrikt Mossul (bis Februar 2018 708,192) gefolgt von Tel Afar und al-Hamdaniya, wobei die Zahl der zurückkehrenden Personen derart berechnet wird, dass die Zahl der zurückkehrenden Familien mit sechs (6 Personen ist die durchschnittliche Größe einer irakischen Familie) multipliziert wird. In den Quellen wird kaum auf die Religionszugehörigkeit der Rückkehrer eingegangen, außer in einer Quelle, die von 4.000 christlichen Familien spricht, die seit der Rückeroberung Mossuls dorthin zurückkehrten.
Als Gründe für die Rückkehr werden genannt: Wunsch nach Wiederaufnahme des alten Lebens, Wiedervereinigung mit der Familie, Stammesmitgliedern oder Nachbarn, Behandlung chronischer Krankheiten und fehlende Möglichkeiten zur Existenzsicherung in den Lagern bzw. die Information, dass die Rückkehrgebiete sicher seien. Hunderte Familien verließen Mossul nach der Rückkehr erneut und suchten wieder in Flüchtlingslagern Zuflucht. Gründe hierfür waren fehlende Versorgung mit Leistungen bzw. Elektrizität und Wasser, fehlende Möglichkeit zur Existenzsicherung, die Zerstörung von Wohnungen in den Rückkehrgebieten, unzureichende finanzielle Mittel zu Bezahlen von Mieten, oder die Sicherheitslage.
Quelle:
BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Irak: Sicherheitslage Mossul, Hammam al-Alil, Übergriffe auf Sunniten und Rückkehrer, 23. April 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1431197/5818_1525265671_irak-sm-ink-sicherheitslage-mossul-hammam-al-alil-sunniten-rueckkehrer-2018-04-23-ke.odt (Letzter Zugriff am 20.09.2018).
Aus allen Berichten ergibt sich, dass speziell im Westen der Stadt viel zerstört wurde und dass der Wiederaufbau nur langsam vor sich geht. Zur Lage in Mossul wurde in der Beschwerde ein Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 9. Juli 2017 zitiert (abrufbar unter https://www.sueddeutsche.de/politik/terrormiliz-is-der-wiederaufbau-mossuls-wird-jahre-dauern-1.3580227?source=rss), wonach die Terrormiliz IS zwar aus der strategisch wichtigen Stadt vertrieben sei, doch große Teile der Infrastruktur völlig zerstört seien und Selbstmordattentäter neue Gefahr verbreiten würden. Aktuelleren Berichten zufolge (etwa Zeit vom 22.07.2018, abrufbar unter
https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-07/mossul-irak-vertreibung-is-truemmer-angst-terror oder Deutsche Welle vom 09.07.2018, abrufbar unter https://www.dw.com/de/irak-explosionsgefahr-in-mossul/a-44453772) ist die Lage immer noch schwierig, speziell in der Altstadt und im Westen der Stadt noch immer viel zerstört und gibt es teilweise die Gefahr von Minen. Allerdings gibt es auch Medienberichte über eine langsame Verbesserung der Situation, etwa durch die Rückkehr von Kultur und Kunst (Deutsche Welle vom 09.09.2018, abrufbar unter https://www.dw.com/de/mossul-feiert-ein-kulturelles-comeback/a-45400515).
Zu Verfolgungshandlungen aufgrund von Ehrenverbrechen im Irak
Das Global Justice Project Iraq (GJPI), ein vom US-Außenministerium gefördertes Projekt der Universität Utah, veröffentlicht im Mai 2018 eine Übersetzung des irakischen Strafgesetzbuches Nummer 111 aus dem Jahr 1969 mit aktuellen Änderungen vom März 2010. In Artikel 377 des Strafgesetzbuches wird angeführt, dass eine Ehebrecherin und der Mann, mit dem sie Ehebruch begangen habe, mit Haft bestraft würden. Es werde davon ausgegangen, dass der Schuldige von der Ehe gewusst habe, es sei denn er könne nachweisen, nicht darüber informiert gewesen zu sein. Laut Artikel 377 könnten auch unverheiratete Personen, die mit verheirateten Personen in Beziehung stehen würden, zur Verantwortung gezogen werden. Das Verbrechen des Ehebruchs sei ein Vergehen, das mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren nach Artikel 26 des Strafgesetzbuchs bestraft werden könne.
Die Minority Rights Group International (MRG), eine internationale Menschenrechtsorganisation, die sich für die Rechte von ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten und indigenen Völkern weltweit einsetzt, schreibt in einem Bericht über Frauen im Irak im November 2015, dass sogenannte Ehrenverbrechen Gewalttaten seien, die von Familienmitgliedern gegen einen Verwandten, der Schande über die Familie gebracht habe, verübt würden. Ehrenverbrechen würden überwiegend von männlichen Familienmitgliedern gegen weibliche Verwandte verübt, wobei gelegentlich auch Männer Opfer dieser Gewalt würden. Im Mai 2018 führt die finnische Migrationsbehörde (Finnish Immigration Service) an, dass die überwiegende Mehrheit der Ehrenverbrechen von Männern gegen weibliche Verwandte verübt werde, Männer aber auch gelegentlich Opfer solcher Delikte würden. Laut UNO (2013) seien Ehrenmorde im Irak zum Teil auch deshalb häufig, weil das Strafgesetzbuch eine Strafmilderung erlaube, wenn die Straftat aus Gründen der Ehre begangen werde.
Dr. Aisha Gill, eine Lektorin für Kriminologie an der Universität Roehampton, die sich unter anderem mit Ehrenverbrechen wissenschaftlich auseinandersetzt, führt in einem auf der britischen Medienplattform Media Diversified veröffentlichten Beitrag Gründe an, aufgrund derer auch Männer Opfer von Ehrenverbrechen werden können. Männer würden am ehesten durch ihr Verhalten gegenüber Frauen Schande verursachen, unter anderem durch (i) die Wahl ihrer romantischen und/oder sexuellen Partner, (ii) die Ablehnung einer arrangierten Ehe, (iii) das Outing als schwul, bisexuell oder transsexuell, und/oder (iv) die Weigerung ein Ehrenverbrechen zu begehen. Dennoch sei es eine Tatsache, dass die Mehrheit der Opfer weiblich und die Mehrheit der Täter männlich sei.
Die dänische Migrationsbehörde (Danish Immigration Service, DIS), der dänische Flüchtlingsrat (DRC) und das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo geben im Juli 2009 in ihrem Bericht zur gemeinsamen Fact-Finding Mission im März 2009 im Irak zu Ehrenverbrechen im Süd- und Zentralirak an, dass diese laut der Internationale Organisation für Migration (IOM) seit Generationen im Irak begangen würden. Es sei hinzugefügt worden, dass Ehrenverbrechen nichts Neues seien und die Regierung kaum in der Lage sei, diese zu verhindern, da es sich um eine Stammespraxis handle. Es sei selten der Fall, dass Angelegenheiten im Zusammenhang mit Ehrenverbrechen in Stammesräten behandelt würden. Wenn ein solches Problem jemals außerhalb der eigenen vier Wände angesprochen werde, würden die Stammesführer miteinbezogen. Dies geschehe zum Beispiel, wenn Personen außerhalb der Familie in den Vorfall verwickelt seien, wie bei außerehelichen Affären. Unabhängig vom Ausgang einer sogenannten illegalen Liebesaffäre, in die unverheiratete Personen verwickelt seien, komme es häufig vor, dass beide Parteien ihren Heimatort verlassen müssten. In vielen Fällen würden große Geldbeträge nach traditionellen Regeln als Entschädigung gezahlt. Es komme auch vor, dass der Stamm des Täters den Täter drängt, seinen Stamm zu verlassen oder der Stamm, dessen Ehre verletzt worden sei, das Opfer zur Flucht dränge. Es könne auch vorkommen, dass Menschen sich aufgrund der wahrgenommen Verletzungen ihrer Rechte rächen würden. In Stammesangelegenheiten sei alles möglich, und auch wenn eine Entschädigung gezahlt worden sei, könne das Opfer immer noch von Racheakten bedroht sein.
Quelle:
BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Irak: Lage für unverheiratete Männer, die mit einer verheirateten Frau Geschlechtsverkehr hatten: Sanktionen, Verfolgungen von Seite der Familie der verheirateten Frau, gerichtliche Sanktionen, Sanktionen der eigenen Familie, 31. August 2018, https://www.ecoi.net/en/document/1442975.html (Letzter Zugriff am 20.09.2018).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zum Irak sowie die anderen oben genannten Quellen. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) sowie der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Darüber hinaus wurde am 20.09.2018 im Beisein des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen hinsichtlich der Lebensumstände, des Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit, der Herkunft, der Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen diesbezüglich glaubhafte Angaben vor der belangten Behörde (Protokoll vom 25.07.2017) sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.09.2018. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vorgelegten irakischen Reisepasses mit der Nr. XXXX fest.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer einen Deutsch-Kurs für Asylwerber besucht hat, ergibt sich aus einer vorgelegten Bestätigung von Mag. XXXX, welche besagten Kurs in Zusammenarbeit mit der Caritas XXXX abgehalten hat.
Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 21.09.2018.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer hatte, auf das Wesentlichste zusammengefasst, in seiner Erstbefragung am 16.05.2015 vorgebracht, seine Heimatstadt Mossul sei von IS Terroristen besetzt worden. Der Beschwerdeführer sei unter Druck gesetzt worden, sich dem IS anzuschließen. Dies habe er verweigert und deshalb sein Heimatland verlassen.
In seiner Niederschrift vor dem BFA am 25.07.2017 gab er hingegen zu seinen Fluchtgründen befragt an, sich im Irak in eine junge Frau aus seinem Ortsteil verliebt und bei ihrem Vater um ihre Hand angehalten zu haben. Dieser habe die Hochzeit jedoch abgelehnt und seine Tochter gezwungen, sich mit einem vierzigjährigen Goldhändler zu verloben. Die Frau habe den Beschwerdeführer eines Abends besucht und ihre Burka ausgezogen. Der Verlobte der Frau, überdies Angehöriger eines Stammes, habe dies beobachtet und die Türe zum Haus des Beschwerdeführers eingetreten. Dieser sei in weiterer Folge sofort durch das Fenster über die Dächer geflohen. Der Verlobte hätte seine Frau als Ehebrecherin und Sünderin beschimpft und ihr im Anschluss den Hals aufgeschlitzt. Dies habe der Beschwerdeführer von den Dächern aus noch beobachten können. Mit dem Vorhalt konfrontiert, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung einen gänzlich anderen Fluchtgrund, nämlich den IS, angegeben hatte, gab dieser an, dies sei ein weiterer Fluchtgrund gewesen, er hätte im Rahmen seiner Erstbefragung nicht die Möglichkeit gehabt alles vorzubringen. Der Beschwerdeführer gab an, sich in weiterer Folge zu seinem Onkel begeben und diesem den Vorfall geschildert zu haben. Der Onkel habe zu ihm gesagt, er könne keine weitere Stunde mehr hierbleiben, ihm Kleidung sowie 3000 Dollar gegeben und den Beschwerdeführer mit dem Auto nach Ankara gefahren. In der Türkei hätten in weiterer Folge noch die Brüder der ermordeten Frau versucht, den Beschwerdeführer aufzusuchen und ihn aufgrund von Stammeskonflikten umzubringen. Dies habe der Beschwerdeführer von einem Cousin telefonisch erfahren. Die Brüder hätten ein Foto des Beschwerdeführers und könnten diesen aufgrund dessen in der Türkei finden.
Im angefochtenen Bescheid kam das BFA zum Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei und dass nicht festgestellt werden könne, dass er in seinem Herkunftsland Irak eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Insbesondere wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers aus seiner Erstbefragung vom 16.05.2015 sowie jenes aus seiner Niederschrift vor dem BFA vom 25.07.2017 nicht einmal im Kern übereinstimmen würden. Überdies sei es für die belangte Behörde weder logisch noch nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer die angebliche Tötung seiner Geliebten hätte sehen sowie den exakten Wortlaut der seitens des Mannes an die Frau gerichteten Aussagen wahrnehmen hätte können, nachdem der Beschwerdeführer angibt, sofort aus dem Fenster gesprungen und über die Dächer von Mossul geflüchtet zu sein. Auch einer angeblichen Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Brüder der ermordeten Frau versagte die belangte Behörde insbesondere aufgrund dessen die Glaubhaftigkeit, als nicht ersichtlich sei, wie diese den Beschwerdeführer anhand eines Fotos in der Türkei auffinden könnten.
In der Beschwerde wurde lediglich auf die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 25.07.2017 verwiesen sowie Teile einer Entscheidung des UBAS aus dem Jahr 2004 mit dem Thema der Blutrache im Irak abgedruckt. Die grundsätzliche Existenz von Ehrenverbrechen im Irak wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht bestritten (siehe die Länderfeststellungen unter Punkt 1.2.). Ebenso wird in der Beschwerde auf die Anwesenheit von IS-Milizen im Irak sowie die allgemeine Sicherheitslage in Mossul verwiesen, ohne jedoch einen Bezug zu dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers herzustellen.
Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.09.2018 vermochte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft darzulegen und verwickelte sich in weitere Widersprüchlichkeiten im Hinblick auf seine im Laufe des Verfahrens getätigte Angaben. So gab der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung an, er habe im Jahr 2014 um die Hand seiner (später ermordeten) Geliebten angehalten und deren Vater sei damit einverstanden gewesen (Verhandlungsprotokoll vom 20.09.2018). Im Zuge der Niederschrift vor dem BFA am 25.07.2017 gab er hingegen noch an, der Vater seiner Geliebten sei gegen die Hochzeit gewesen und habe diese abgelehnt (Protokoll vom 25.07.2017).
Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Flucht über die Dächer Mossuls gestaltet sich inkonsistent. Während der Beschwerdeführer in der Niederschrift vor dem BFA angibt, dass er, nachdem er den Verlobten seiner Geliebten vom Fenster aus beobachtet habe, aus dem Fenster gesprungen und von einem Dach zum anderen geflohen sei (Protokoll vom 25.07.2017), schilderte er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum explizit, dass er NICHT durch das Fenster geflüchtet sei, sondern über eine Treppe auf das Dach des Hauses gelaufen und von dort auf das Dach des Nachbarhauses gesprungen sei (Verhandlungsprotokoll vom 20.09.2018). Unabhängig davon erscheint es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seine Geliebte alleine im Zimmer zurückließe, wenn deren Verlobter wutentbrannt die Türe zu seinem Haus eintritt. Dem BFA ist auch zuzustimmen, dass es auch nicht plausibel ist, dass der Beschwerdeführer, über die Dächer Mossuls fliehend, sowohl die Ermordung seiner Geliebten im Zimmer visuell als auch die Konversation zwischen dieser und ihrem Verlobten akustisch wahrnehmen hätte können.
Auch gestaltet sich das Vorbringen hinsichtlich der Ausreise des Beschwerdeführers widersprüchlich. Während der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA angab, seine Familie habe den Reisepass zum Haus des Onkels gebracht (Protokoll vom 25.07.2017), äußerte er im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.09.2018, er habe seinen Cousin gebeten, seinen Reisepass zu holen (Verhandlungsprotokoll vom 20.09.2018).
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer dar, dass die Brüder seiner ermordeten Geliebten aufgrund von Facebook-Einträgen des Beschwerdeführers herausgefunden hätten, dass er sich in der Türkei aufhalte, (Verhandlungsprotokoll vom 20.09.2018). Es erscheint auch wenig plausibel, dass eine Person, die sich auf der Flucht befindet und Angst um ihr Leben hat, den aktuellen Aufenthaltsort auf Facebook posten würde.
Überdies ist auch nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer als Folge des Vorfalles mit seiner Geliebten und deren Verlobten sofort den Irak verlassen wollte und keine innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht zug. Mit dieser Frage im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konfrontiert, gab der Beschwerdeführer an, er werde von Stammesmitgliedern verfolgt, diese könnten ihn im Irak überall finden. Dies erscheint aber etwa in einer Stadt wie Bagdad mit 7,7 Millionen Einwohnern als äußerst unwahrscheinlich.
Bemerkenswert ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung am 16.05.2015 angab, aus dem Irak geflohen zu sein, da seine Heimatstadt Mossul von IS-Terroristen besetzt sei und dieser unter Druck gesetzt worden sei, sich dem IS anzuschließen. Noch vor der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA am 25.07.2017 wurde Mossul durch die irakische Regierung zurückerobert und vom IS befreit, sodass der ursprünglich seitens des Beschwerdeführers vorgebrachte Fluchtgrund keine Verfolgung mehr belegen konnte. In Abweichung seines zunächst vorgebrachten Fluchtgrundes wurde dann in der Einvernahme vor dem BFA plötzlich eine Verfolgung wegen der Ehre geltend gemacht.
Insgesamt verwickelte sich der Beschwerdeführer, wenn man seine Angaben im Rahmen der Erstbefragung am 16.05.2015, der Einvernahme vor dem BFA am 22.01.2018 sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.09.2018 abgleicht, in derart viele Widersprüche, dass sein Fluchtvorbringen durchwegs als unglaubhaft zu qualifizieren ist.
Den seitens des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.09.2018 vorgelegten Fotos eines durch einen Brand zerstörten Gebäudes kommt keinerlei Beweiskraft im Hinblick auf sein Fluchtvorbringen zu. Der Beschwerdeführer gab an, dass es sich hierbei um das zerstörte Haus seiner Schwester handeln würde. Diese würde mittlerweile mit ihrer Familie im Osten Mossuls leben. Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht verkannt, dass im Zuge von Kampfhandlungen in den vergangenen Jahren erhebliche Teile West-Mossuls zerstört wurden. Jedoch kann das Bundesverwaltungsgericht weder verifizieren, ob es sich beim Gebäude auf den vorgelegten Fotos tatsächlich um das Haus der Schwester des Beschwerdeführers handelt, noch weist dieses einen wie auch immer gearteten Zusammenhang zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auf.
Auf Basis einer Gesamtbetrachtung der seitens des Beschwerdeführers getätigten Angaben im Rahmen des Verfahrens, im Zuge der Erstbefragung, der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht muss festgestellt werden, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung in Zusammenhang mit einer außerehelichen Beziehung nicht glaubhaft ist. Ebenso wenig kann von einer Verfolgung durch den IS ausgegangen werden, wurde dieser doch aus Mossul vertrieben.
2.4. Zu den Länderfeststellungen:
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen. Die vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten Anfragebeantwortungen wurden im gegenständlichen Verfahren zudem berücksichtigt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.3. bereits dargelegt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft machen. Es kann nicht festgestellt werden, dass er durch die Milizen des IS oder durch Stammesangehörige in Folge der Ermordung seiner Geliebten durch deren Verlobten der realen Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Sein entsprechendes Vorbringen ist nicht glaubhaft.
Eine sonstige Bedrohung oder Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.
Daher ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Irak keine Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der Ausspruch in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.
3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage im Irak (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr in den Irak mit existentiellen Nöten konfrontiert ist.
Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Derartige Umstände wurden vom Beschwerdeführer nicht dargelegt, zumal er gesund und in einem erwerbsfähigen Alter ist, 7 Jahre Schulbildung und bereits jahrelange Arbeitserfahrung in einem Geschäft gesammelt hat. Überdies lebt nach wie vor der überwiegende Teil seiner Familie, insbesondere seine 4 Geschwister sowie deren Familien, im Osten seiner Heimatstadt Mossul, sodass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch mit der Unterstützung seiner Familie rechnen könnte.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, erster Spruchteil):
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. - im Umfang des ersten Spruchteiles - des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, zweiter Spruchteil):
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich. Sein Onkel und sein Cousin leben zwar ebenfalls in Österreich (wobei der Antrag des Cousins auf internationalen Schutz jedoch negativ entschieden wurde), jedoch hat der Beschwerdeführer mit seinem Onkel kaum Kontakt. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis wurde nicht behauptet.
Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von etwa drei Jahren und vier Monaten davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt.
Es liegen auch keine Aspekte einer außerordentlichen Integration vor; der Beschwerdeführer bestreitet seinen Lebensunterhalt über die Grundversorgung und steht in keinem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis.
Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben.
Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. - im Umfang des zweiten Spruchteiles - gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, dritter Spruchteil):
Mit angefochtenem Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. - im Umfang des dritten Spruchteiles - gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids):
Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Drohungen, Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, mangelndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I403.2170223.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.11.2018