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L00016 Landesverfassung Steiermark;Norm
B-VG Art21 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/12/0130Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des HR in L, vertreten durch Dr. Roger Haarmann und Dr. Bärbl Haarmann, Rechtsanwälte in 8940 Liezen, Rathausplatz 4, gegen die Bescheide der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Februar 1997, Zlen. 1 - 009111/25 - 96 und 1 - 009111/26 - 96, betreffend
1. Antrag auf Erhöhung einer Verwendungsgruppenzulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 GG-Stmk und 2. Antrag auf Erhöhung der gemäß § 30d GG-Stmk gebührenden Zulage,
Spruch
zu 1. den Beschluss gefasst:
Die unter Zl. 97/12/0129 eingebrachte Beschwerde wird als
unzulässig zurückgewiesen.
zu 2. zu Recht erkannt:
Die unter Zl. 97/12/0130 erhobene Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in
der Höhe von S 8.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Fachoberinspektor (Verwendungsgruppe C) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark.
Mit Schreiben vom 9. August 1993 beantragte er die Erhöhung seiner ihm mit einem Vorrückungsbetrag bemessenen Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 GG-Stmk unter Hinweis darauf, dass die Verwaltungsleiter der Landesaltenpflegenheime in der Steiermark mit B VII bewertet seien und dies auch in Oberösterreich bei mehreren Heimen der Fall sei.
Mit einem weiteren Schreiben vom gleichen Datum beantragte der Beschwerdeführer eine Erhöhung des Prozentsatzes der ihm eingeräumten "§ 30d-Zulage" von lediglich 15,5 % von V/2 auf 17,10 % von V/2, weil dieser höhere Prozentsatz nach dem Nebengebührenkatalog für die Bediensteten in den Landeskrankenanstalten für Verwaltungsleiter mit drei oder mehr Abteilungen vorgesehen sei und ihm die "Zentralverwaltung" von insgesamt vier Bezirksaltenpflegeheimen anvertraut sei.
Nach mehrfachem Schriftwechsel zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer, bei dem auch die Frage einer so genannten Dienstklassenzulage (§ 30a Abs. 1 Z. 2 GG-Stmk) erörtert wurde, und nach Einschaltung der Volksanwaltschaft wurde dem Beschwerdeführer abschließend das Parteiengehör mit Schreiben der belangten Behörde vom 2. August 1996 gewährt. Zur Frage der Zuständigkeit wurde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen mitgeteilt, dass er seit 1. Februar 1973 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark stehe und aufgrund eines Übereinkommens funktional für den Sozialhilfeverband Liezen (wie sich aus anderer Stelle ergibt seit 1984) tätig sei. Zum "Antrag auf Erhöhung der Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Zi 1 GG 1956" verwies die belangte Behörde darauf, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur eine Verwendungsgruppenzulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages (bei dem Unterschied von einer Verwendungsgruppe auf die nächsthöhere) zustehe. Hinsichtlich des Antrages auf Erhöhung der § 30d-Zulage verwies die belangte Behörde darauf, dass die dem Beschwerdeführer eingeräumte Zulage von 15,5 % von V/2 nach dem Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 1972 die höchstmögliche derartige Zulage für Heimleiter sei. Worin die Aufgabe des Beschwerdeführers als "Zentralverwalter" für fünf Pflegeheime des Sozialhilfeverbandes Liezen bestehe, habe er nicht näher erläutert; dies habe auch nicht nachvollzogen werden können. Die Gleichwertigkeit mit dem Verwaltungsleiter einer Krankenanstalt sei jedenfalls nicht gegeben (wird näher ausgeführt).
In der vom Beschwerdeführer dazu abgegebenen Stellungnahme vom 21. August 1996 nahm er diese Ausführungen zur Zuständigkeit zur Kenntnis, meinte aber zu seinem "Ansuchen um Erhöhung der Verwendungsgruppenzulage auf zwei Vorrückungsbeträge", dass er als "Zentralverwalter" eine besondere Funktion zu besorgen habe (Budgetmittelverwaltung und -veranschlagung, Mitsprache in Personalangelegenheiten, Einweisungsrecht - dies wird näher ausgeführt). Die § 30d-Zulage erhalte er für seine Heimleiterfunktion, nicht aber als "Zentralverwalter".
Mit dem erstangefochtenen Bescheid (prot. unter 97/12/0129) wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 9. August 1993 auf Erhöhung der ihm gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 GG in der als Landesgesetz geltenden Fassung LGBl. Nr. 87/1989 mangels Vorliegens der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen ab. Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es sei unzutreffend, dass die Heimleiter und Bediensteten aller Heime des Sozialhilfeverbandes Liezen dem Beschwerdeführer unterstellt seien. Dieser sei lediglich als Heimleiter des Bezirksaltenpflegeheimes Lassing unmittelbarer Vorgesetzter der dort beschäftigten Bediensteten; er sei - wie alle anderen Heimleiter - dem Bezirkshauptmann unterstellt. Im Übrigen habe er selber im Schreiben vom 21. August 1996 die von ihm behauptete übergeordnete Position relativiert, in dem er zunächst zwar mit dem Unterstellungsverhältnis, aber einen Absatz weiter nur mehr mit "Vorschläge und Mitsprache bei Personalangelegenheiten" argumentiert habe. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Voranschlag für den Sozialhilfeverband Liezen samt Erläuterungen und Errechnung der Verbandsumlage erstelle, dass er die Einhaltung des Voranschlages überwache - und nur in diesem Sinne eine "Oberaufsicht" über die Verbandsheime ausübe - und dass er selbstständig im Rahmen des außerordentlichen Haushaltes über Sachaufwendungen bis zum Höchstausmaß von S 150.000,-- disponieren dürfte, habe die Dienstbehörde anerkannt. Sie habe diese Aufgaben als Dienstverrichtungen der Verwendungsgruppe B gewertet und habe dem Beschwerdeführer daher ab dem 1. Juli 1989 eine Verwendungsgruppenzulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages "gewährt". Die Verfügungsgewalt des Beschwerdeführers über die aus dem Sachmittelbudget zu begleichenden laufenden Pflichtausgaben - im Wesentlichen wohl nur die Betriebskosten und die Verpflegskosten der "Heiminsassen" - sei für einen Beamten der Verwendungsgruppe B keineswegs unüblich und rechtfertige jedenfalls keine höhere Bemessung der Verwendungsgruppenzulage. Dies gelte auch für das vom Beschwerdeführer behauptete "alleinige Einweisungsrecht" von Aufnahmewerbern in die Verbandsheime, die er hoffentlich aber nach nachvollziehbaren Kriterien ausübe.
Nach Wiedergabe der Rechtslage und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgeltung von Verwendungsgruppenunterschieden führt die belangte Behörde abschließend in der Begründung des erstangefochtenen Bescheides weiters aus, der Beschwerdeführer verrichte demnach als Beamter der Verwendungsgruppe C im überwiegenden Ausmaß Dienste, die der Verwendungsgruppe B zuzuordnen seien. Die Dienstbehörde habe ihm daher eine Verwendungsgruppenzulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages seiner Dienstklasse und Verwendungsgruppe zuerkannt. Für eine höhere Bemessung dieser Zulage biete weder das Gesetz noch die Judikatur einen Anhaltspunkt.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid (prot. unter 97/12/0130) wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erhöhung der ihm gemäß § 30d GG 1956 in der als Landesgesetz geltenden Fassung, LGBl. Nr. 87/1989, ausbezahlten Zulage ab. Zur Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es sei richtig, dass dem Beschwerdeführer die § 30d-Zulage für seine Funktion als Heimleiter des Bezirksaltenpflegeheimes Lassing gebühre und seine Funktion als "Zentralverwalter" damit nicht abgegolten werde. Seine Aufgabe als Zentralverwalter, die im Wesentlichen darin bestehe, den Voranschlag für den Sozialhilfeverband Liezen zu erstellen und dessen Einhaltung in allen Verbandsheimen des Sozialhilfeverbandes Liezen zu überwachen, werde aber bereits seit dem 1. Juli 1989 mit der "Gewährung" einer Verwendungsgruppenzulage abgegolten. Die Funktion als Zentralverwalter, für die dem Beschwerdeführer ohnehin die Verwendungsgruppenzulage gebühre, könne daher nicht dazu führen, dass auch seine "Heimleiterzulage gemäß § 30d des Gehaltsgesetzes" erhöht werde.
Nach Wiedergabe der Rechtslage führt die belangte Behörde in der Begründung des zweitangefochtenen Bescheides im Wesentlichen weiter aus, der Grad der Verantwortung des Beschwerdeführers als Heimleiter des Bezirksaltenpflegeheimes Lassing unterscheide sich nicht vom Grad der Verantwortung der übrigen Heimleiter eines Bezirksalten(pflege)heimes mit mehr als 124 Planbetten, deren § 30d-Zulage ebenfalls mit 15,5 % des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, bemessen worden sei. Es gebe im Land Steiermark keinen Heimleiter eines solchen Heimes, der im Genuss einer höheren § 30d -Zulage stehe. Die Erhebungen über die vom Beschwerdeführer in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen hätten weiters ergeben, dass er im Jahr 1996 keinerlei Mehrleistungen erbracht habe, die über den Rahmen des Gleitzeiterlasses (Möglichkeit der Übernahme von zehn Stunden Überzeit in den Folgemonat) hinausgingen. Die Dienstbehörde sehe daher auch unter diesem Aspekt keine Verpflichtung, die Zulage des Beschwerdeführers gemäß § 30d des Gehaltsgesetzes in der als Landesgesetz geltenden Fassung zu erhöhen.
Gegen den erstangefochtenen Bescheid richtet sich die unter Zl. 97/12/0129 protokollierte Beschwerde, gegen den zweitangefochtenen Bescheid die Beschwerde unter Zl. 97/12/0130. In beiden Beschwerden wird die kostenpflichtige Aufhebung des jeweils angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens zu der unter Zl. 97/12/0129 protokollierten Beschwerde vorgelegt, in beiden Fällen Gegenschriften erstattet und jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges verbunden und erwogen:
1. Zum erstangefochtenen Bescheid betreffend Erhöhung der Verwendungsgruppenzulage (Zl. 97/12/0129):
In der Beschwerde wird die Zuständigkeit der Rechtsabteilung 1 vom Beschwerdeführer in Frage gestellt, weil für Personalangelegenheiten von Bediensteten der Gemeinde- bzw. Sozialhilfeverbände die Rechtsabteilung 7 zuständig sein soll.
Damit verkennt der Beschwerdeführer seine dienstrechtliche Position, weil für ihn als Landesbeamter die Steiermärkische Landesregierung, von der auch der angefochtene Bescheid erlassen worden ist (vgl. die Fertigungsklausel: "Für die Steiermärkische Landesregierung"), die Dienstbehörde nach § 32 Abs. 9 des Steiermärkischen Landesverfassungsgesetzes 1960 ist (siehe das zu einer vergleichbaren Sach- und Rechtslage ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 1996, Zl. 95/12/0265).
Das gesamte weitere Vorbringen des Beschwerdeführers geht bereits, was die Darstellung des Sachverhaltes aber auch die Beschwerdegründe betrifft, von einem mit dem angefochtenen Bescheid angeblich erfolgten Abspruch über eine Verwendungszulage nach "§ 30a Abs. 1 Z. 2 GG-Stmk" (- diese Bestimmung betrifft die so genannte "Dienstklassenzulage", über die die belangte Behörde gar nicht abgesprochen hat -) aus und begehrt die Zuerkennung eines weiteren Vorrückungsbetrages nach dieser Bestimmung.
Die Beschwerde geht damit an den durch den angefochtenen Bescheid festgelegten Verfahrensgegenstand, nämlich Erhöhung der Verwendungsgruppenzulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 GG-Stmk vorbei.
Da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihm behaupteten Recht auf Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 GG-Stmk (Dienstklassenzulage) gar nicht verletzt sein kann, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat mit Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
2. Zum zweitangefochtenen Bescheid betreffend Erhöhung der § 30d-Zulage (Zl. 97/12/0130).
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Erhöhung der § 30d-Zulage verletzt; er stellt auch in dieser Beschwerde die Frage der dienstbehördlichen Zuständigkeit im Hinblick auf seine tatsächliche Verwendung beim Sozialhilfeverband.
Zu letzterem ist er auf die einleitenden Ausführungen unter 1. zu verweisen.
In der Sache selbst ist folgende Rechtslage maßgebend:
§ 30d GG-Stmk idF LGBl. Nr. 87/1989 lautet wie folgt:
"(1) Beamten, die die Funktion des Leiters einer Dienststelle (Abteilungsleiter, Bezirkshauptmann u. dgl.) oder gleichwertige Funktionen ausüben oder neben den referatsmäßig aufgetragenen Tätigkeiten besondere Aufgaben zu erfüllen haben, kann für die Dauer dieser Verwendungen eine Entschädigung gewährt werden, deren Höhe in einem Hundertsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage zu bemessen ist.
(2) Die Höhe dieser Entschädigung ist nach dem jeweiligen Grad der Verantwortung unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen und unter Berücksichtigung einer bereits gebührenden Verwendungszulage gemäß § 30a festzusetzen und darf im Einzelfall 100 v. H. dieses Gehaltes nicht übersteigen. Durch diese Entschädigung gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten, welche sich aus der Tätigkeit, für die diese Entschädigung gebührt, ergeben."
Zu dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. Februar 1994, Zl. 93/12/0261, - auf das auch der Beschwerdeführer ausdrücklich Bezug nimmt - ausgeführt, dass die damals belangte Behörde von einer unrichtigen Rechtsauffassung hinsichtlich der genannten Bestimmung ausgegangen sei, weil sie die Gleichwertigkeit der Funktion wegen angeblichen Fehlens einer Leitungstätigkeit verneint habe. Die Tatbestandsvoraussetzung der Leitungstätigkeit sei nur im ersten Halbsatz angesprochen und durch eine demonstrative Aufzählung von zwei Funktionen näher bestimmt. Für die "Gleichwertigkeit" der Funktion sei aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - ähnlich wie bei der § 30a Abs. 1 Z. 3-Zulage - nicht nur der Umfang der Leitungsaufgabe (- also die Frage der unterstellten Bediensteten -), sondern insbesondere der Wert der Tätigkeit, der auch durch Verantwortung, Erfahrung, notwendiges Wissen und erforderliche Denkleistung bestimmt werde, maßgebend.
In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung ist hinsichtlich des Anspruches auf eine solche Zulage zunächst zu bedenken, dass diese von der Innehabung einer bestimmten Funktion, nämlich der eines Dienststellenleiters, Abteilungsleiters, Bezirkshauptmannes oder dergleichen abhängig ist (erste Tatbestandsvoraussetzung). Diese Anspruchsvoraussetzung wird dann auch bei Ausübung einer gleichwertigen Funktion (zweite Tatbestandsvoraussetzung) oder wenn neben den referatsmäßig aufgetragenen Tätigkeiten (also neben dem normalen Arbeitsplatz) besondere Aufgaben zu erfüllen sind (dritte Tatbestandsvoraussetzung) erfüllt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser gesetzlichen Regelung folgt, dass auch die zuletzt genannten besonderen Aufgaben in ihrer Bedeutung und ihrem Wert den zunächst genannten Funktionen entsprechen müssen, also etwa einem Abteilungsleiter im Amt der Landesregierung oder einem Bezirkshauptmann in der Frage des erforderlichen Wissens, der zu tragenden Verantwortung bzw. der notwendigen Denkleistung zumindest nahe kommen müssen.
Bezogen auf den vorliegenden Beschwerdefall ist aber bereits aus den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens in Verbindung mit den Feststellungen der belangten Behörde erkennbar, dass eine derartige Bedeutung weder der Aufgabe des Beschwerdeführers als "Zentralverwalter" neben seiner Tätigkeit als Heimleiter im Sinne des dritten Tatbestandes zukommt, noch es sich hiebei um eine einem Abteilungsleiter oder Bezirkshauptmann gleichwertige Funktion (zweiter Tatbestand) bei seiner Verwendung handelt. Im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand, nämlich der Frage der Erhöhung der § 30d-Zulage des Beschwerdeführers, hat dahingestellt zu bleiben, ob die Zuerkennung dieser Zulage für Heimleiter überhaupt ihre Deckung in der genannten gesetzlichen Bestimmung findet.
Die Beschwerde wegen Nichterhöhung der § 30d-Zulage des Beschwerdeführers erweist sich aber jedenfalls als unbegründet; sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich in beiden Fällen auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 29. September 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997120129.X00Im RIS seit
03.04.2001