Entscheidungsdatum
25.09.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W210 2164052-1/18E
W210 2164061-1/19E
W210 2164049-1/16E
W210 2164047-1/16E
W210 2164057-1/16E
Gekürzte Ausfertigung des am 30.08.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geboren am XXXX , 2. XXXX , geboren am XXXX , 3. mj. XXXX , geboren am XXXX , 4. mj. XXXX , geboren am XXXX , und 5. mj. XXXX , geboren am XXXX , alle StA. Afghanistan, die Minderjährigen vertreten durch den Vater XXXX und die Mutter XXXX , alle vertreten durch RA Dr. Edward DAIGNEAULT, Lerchenfeldergürtel 45/11, 1160 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 23.06.2017, Zlen. 1092673510-151651070 (1.), 1092673401-151651100 (2.), 1151331307-170536811 (3.), 1092673804-151651118 (4.) und 1092673706-151651126 (5.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.08.2018 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und XXXX , dem mj. XXXX , dem mj. XXXX und der mj. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Den Beschwerdeführern kommt gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zu.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Eine unterfertigte Abschrift der Niederschrift wurde den Beschwerdeführern, nach dem Ende der Verhandlung ausgehändigt, sie verzichteten im Beisein ihrer Vertretung und nach Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG auf die Erhebung einer Revision bzw. einer Beschwerde. Eine Abschrift der Niederschrift wurde der belangten Behörde am 03.09.2018 nachweislich übermittelt.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.08.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu berechtigte belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylgewährung, Familienverfahren, gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W210.2164049.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.11.2018