Entscheidungsdatum
25.09.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W203 2197136-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX1989, gegen den Bescheid des Universitätsstudienleiters der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 01.02.2018, GZ: 240498/17, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 79 UG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:
"Ihre Anträge betreffend
1. die negativ beurteilte Lehrveranstaltungsprüfung "SE Quantitative Forschungsmethoden I" (LVNr. 437901 (2017S); SE 2 Sst; Datum:
20.06.2017; Beurteilung: nicht genügend) (Ihre E-Mails vom 17.7./20.9.2017),
2. die negativ beurteilte Lehrveranstaltungsprüfung "SE Methodologie" (LVNr. 433903 (2017S); SE 2 Sst; Datum: 21.06.2017;
Beurteilung: nicht genügend) (Ihre E-Mails vom 14./15.7.2017;
konkretisiert mit Eingabe vom 23.11.2017)
verbunden mit Ihrem E-Mail vom 1.9.2017,
werden gemäß § 79 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung abgewiesen.
Ihr Anträge betreffend
3. die positiv beurteilte Lehrveranstaltungsprüfung "SE Fachbezogenes Forschungsseminar" (LVNr. 436901 (2017S); SE 2 Sst/5 ECTS-AP; Datum: 12.7.2017; Beurteilung: genügend) (Ihre E-Mails vom 14./15.7.2017),
4. die positiv beurteilte Lehrveranstaltungsprüfung "PS Strategisches Management mit SAP Business Warehouse (BW)" (LVNr. 436120 (2017S); PS 2 Sst/3,5 ECTS-AP; Datum: 29.06.2017; Beurteilung: befriedigend) (Ihre E-Mails vom 7./10./12./17.7.2017),
verbunden mit Ihrem E-Mail vom 1.9.2017,
werden gemäß § 79 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung als unzulässig zurückgewiesen."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer begann im Sommersemester 2017 das "Doctor of Philosophy"-Doktoratsstudium Management (Dissertationsgebiet: Betriebswirtschaft) an der Karl-Franzens-Universität Innsbruck. Im Sommersemester 2017 absolvierte er im Rahmen seines Studiums unter anderem folgende Lehrveranstaltungen und Prüfungen:
"SE Quantitative Forschungsmethoden I", beurteilt mit der Note "Nicht genügend" am 20.06.2017
"SE Methodologie", beurteilt mit der Note "Nicht genügend" am 21.06.2017
"PS Strategisches Management mit SAP Business Warehouse(BW)", beurteilt mit der Note "Befriedigend" am 29.06.2017
"SE Fachbezogenes Forschungsseminar", beurteilt mit der Note "Genügend" am 12.07.2017.
2. Im Zeitraum vom 29.06.2017 bis zum 23.04.2018 richtete der Beschwerdeführer per E-Mail insgesamt 27 im Verwaltungsakt dokumentierte Eingaben an die Karl-Franzens-Universität Innsbruck, in denen er auf eine oder mehrere der unter Punkt 1. genannten Lehrveranstaltungen/Prüfungen Bezug nahm. Dabei ging es inhaltlich neben angeblicher willkürlicher, unfairer und unrichtiger Beurteilung der Prüfungen unter anderem auch um ein Verkaufsanbot eines vom Beschwerdeführer entwickelten Produktes an die Universität, eine Bewerbung um eine Planstelle an der Universität, eine Zahlungsforderung als Aufwandsersatz an die Universität Innsbruck und die Drohung mit einer Anzeige wegen Betruges bzw. Amtsmissbrauchs.
3. Aufgrund von rechtzeitig eingebrachten Prüfungsanfechtungen durch den Beschwerdeführer bezüglich der vier unter Punkt 1. genannten Prüfungen wurden die entsprechenden Anträge vom Universitätsstudienleiter der Karl-Franzens-Universität Innsbruck (im Folgenden: belangte Behörde) mit Bescheid vom 01.02.2018, GZ. 240498/17 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), gemäß § 79 Abs. 1 UG abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 79 Abs. 1 UG Rechtsmittel gegen die Beurteilung einer Prüfung nicht zulässig seien, sondern lediglich gegen eine schwer mangelhafte Durchführung derselben. Somit bestehe keinerlei Anfechtungsmöglichkeit gegen die beiden positiv beurteilten Prüfungen "PS Strategisches Management mit SAP Business Warehouse(BW)" und "SE Fachbezogenes Forschungsseminar".
Bezüglich der Lehrveranstaltung mit immanentem Prüfungscharakter "SE Quantitative Forschungsmethoden I" sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach u.a. die Benotung willkürlich erfolgt sei, durch eine nachvollziehbare Stellungnahme des Lehrveranstaltungsleiters vollständig widerlegt worden.
Bezüglich der Lehrveranstaltung mit immanentem Prüfungscharakter "SE Methodologie" sei das Beschwerdevorbringen, wonach der Lehrveranstaltungsleiter eine Präsentation des Beschwerdeführers am 17.05.2017 nach ca. 30 Minuten vorzeitig abgebrochen habe, zutreffend. Dies sei gemäß einer Stellungnahme des Lehrveranstaltungsleiters aber deswegen erfolgt, um irreführende Informationen an die anderen Seminarteilnehmer zu vermeiden, da der Beschwerdeführer den methodologischen Ansatz in "vollkommen sinnentstellender Art und Weise" präsentiert und dem Lehrveranstaltungsleiter unterstellt habe, dass dieser nicht ausreichend über den Ansatz Bescheid wüsste. Das gesamte Beschwerdevorbringen betreffend die Beurteilung der Lehrveranstaltung "SE Methodologie" sei durch eine ausführliche und widerspruchsfreie Stellungnahme der vortragenden Professoren vollständig entkräftet worden.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.02.2018 zugestellt.
4. Am 14.03.2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. Darin wiederholte er den Vorwurf der bei der Beurteilung der Lehrveranstaltungen geübten Willkür. Konkrete Angaben, inwiefern schwere Mängel bei der Durchführung der Prüfung aufgetreten seien, enthielt die Beschwerde nicht.
5. Am 03.05.2018 beschloss der Senat der Karl-Franzens-Universität Innsbruck, von der Erstellung eines Gutachtens zur Beschwerde vom 14.03.2018 abzusehen.
6. Mit Schreiben vom 25.05.2018, eingelangt am 11.06.2018, wurde die Beschwerde von der belangten Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer absolvierte im Sommersemester 2017 im Rahmen seines an der Leopold-Franzens-Universität Universität betriebenen "Doctor of Philosophy"-Doktoratsstudiums Management (Dissertationsgebiet: Betriebswirtschaft) die beiden Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter "SE Quantitative Forschungsmethoden I" und "SE Methodologie", die jeweils mit der Note "Nicht genügend" beurteilt wurden, sowie die beiden Prüfungen "PS Strategisches Management mit SAP Business Warehouse(BW)" und "SE Fachbezogenes Forschungsseminar", die beide positiv beurteilt wurden.
Die Beurteilungen dieser vier Lehrveranstaltungen bzw. Prüfungen wurden vom Beschwerdeführer angefochten.
Schwere Mängel bei der Durchführung der Prüfungen konnten nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen betreffend die Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Lehrveranstaltungen und Prüfungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere der Bestätigung des Studienerfolges, ausgestellt von der Karl-Franzens-Universität Innsbruck am 25.05.2018.
Die Feststellungen über das Nichtvorliegen von schweren Mängeln bei der Durchführung der Prüfungen ergeben sich aus den Stellungnahmen der Lehrveranstaltungsleiter. Diese Stellungnahmen sind, schlüssig, plausibel, frei von Widersprüchen und nachvollziehbar. Den Ergebnissen der Stellungnahme ist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nur unsubstantiiert entgegentreten. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit der in den Stellungnahmen getätigten Angaben zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F., erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt habe.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 ) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A) I.
3.2.1. Die hier maßgebliche Bestimmung des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. Nr. 120/2002 i.d.g.F., lautet (auszugsweise) wie folgt:
"Rechtsschutz bei Prüfungen
§ 79. (1) Die Beschwerde gegen die Beurteilung einer Prüfung ist unzulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen."
3.2.2. Zur Abweisung der Beschwerde:
Mit seinem Vorbringen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Gemäß § 79 Abs. 1 zweiter Satz UG ist eine Prüfung nur dann aufzuheben, wenn die Durchführung dieser Prüfung einen schweren Mangel aufweist. Diese Bestimmung ist § 60 Abs. 1 Universitäts-Studiengesetz - UniStG nachgebildet (vgl. RV 1134 BlgNR XXI. GP, 22). Die Erläuterungen zu § 60 Abs. 1 UniStG (RV 588 BlgNR XX. GP, 97) besagen in diesem Zusammenhang, dass sich die Kontrolle der Prüfung auf gewichtige Fehler im Sinne einer "Exzesskontrolle" beschränken solle und nur schwergewichtige Fehler zur Aufhebung der Prüfung führen sollen. Dazu gehört die Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften (Einzelprüfung statt Senat) oder von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten wäre (zB unzureichende Prüfungszeit) (vgl. VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079). (BVwG 11.01.2016, W129 2101168-1).
Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:
Dass eine Beschwerde gegen die beiden positiv beurteilten Prüfungen "PS Strategisches Management mit SAP Business Warehouse (BW") und "SE Fachbezogenes Forschungsseminar" nicht zulässig ist, ergibt sich unmittelbar aus § 79 Abs. 1 erster Satz UG. Da aber diese Bestimmung eine "Notenüberprüfung" ausdrücklich nicht zulässt, wäre der inhaltlich eine "Notenanfechtung" darstellende Antrag des Beschwerdeführers betreffend die beiden positiv beurteilten Prüfungen nicht abzuweisen, sondern ohne inhaltliche Überprüfung wegen fehlender Statthaftigkeit des Antrages zurückzuweisen gewesen. Fällt nämlich die belangte Behörde anlässlich eines Antrages eine Sachentscheidung, obwohl dieser wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen gewesen wäre, hat das Verwaltungsgericht die gegen den abweisenden Bescheid erhobene Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheids auf "Zurückweisung als unzulässig" zu lauten habe (vgl. in diesem Sinn auch VwGH 19.01.2010, 2009/05/0097 mit Verweis auf VwGH 28.06.1994, 92/05/0063).
Hinsichtlich der beiden mit "Nicht genügend" beurteilten Prüfungen hat der Beschwerdeführer keinerlei "schwerwiegende Mängel bei der Durchführung der Prüfung" geltend gemacht und sind solche auch aus dem dem erkennenden Gericht vorliegenden Verwaltungsakt nicht ersichtlich. Insbesondere geht auch aus der Stellungnahme des Lehrveranstaltungsleiters klar und nachvollziehbar hervor, dass der vorzeitige Abbruch des im Rahmen der Lehrveranstaltung "SE Methodologie" vom Beschwerdeführer gehaltenen Referats ausschließlich den Zweck verfolgte, die anwesenden Studierenden vor irreführenden Informationen zu schützen, und dass dieser vorzeitige Abbruch des Referats keinerlei Auswirkung auf die Benotung der Lehrveranstaltung hatte. Insofern kann auch darin kein "schwerwiegender Mangel" der Prüfung erkannt werden, dessen Vermeidung zu einem anderen Prüfungsergebnis hätte führen können.
Zusammenfassend ist daher keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass die belangte Behörde den Anträgen des Beschwerdeführers betreffend die vier im Spruch genannten Prüfungen nicht stattgegeben hat.
3.2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG zur Klärung der Frage, ob bei der Durchführung der gegenständlichen Prüfungen ein schwerer Mangel im Sinne des § 79 UG aufgetreten ist, darauf gestützt werden, dass der diesbezügliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B)
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil A) wiedergegeben.
Die hier anzuwendenden Regelungen des § 79 Abs. 1 UG erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079; VwGH 21.2.2001, 99/12/0336; VwGH 30.1.2014, 2013/10/0266; VwGH 12.11.2001, 2001/10/0159; VwGH 23.10.2012, 2009/10/0105; VwGH 21.02.2001, 99/12/0336).
Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheidberichtigung, Lehrveranstaltungsprüfung, negativeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W203.2197136.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.11.2018