Index
90/02 Führerscheingesetz;Norm
FSG 1997 §24 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Mizner, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde der E J in Klagenfurt, vertreten durch Dr. Dieter Sima, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Osterwitzgasse 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 10. Mai 1999, Zl. 8 B-KFE-155/3/1999, betreffend Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 26 Abs. 5 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 des Führerscheingesetzes (FSG) aufgefordert, binnen vier Monaten ab Rechtskraft des Bescheides bei einer näher genannten Dienststelle der Erstbehörde, der Bundespolizeidirektion Klagenfurt, "ein amtsärztliches Gutachten in Vorlage zu bringen".
In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Grund für die Einleitung eines Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin war, dass sie am 21. Februar 1999 über Veranlassung eines Amtsarztes in ein Psychiatrisches Krankenhaus ("Zentrum für Seelische Gesundheit") eingeliefert worden ist und sich dort bis 1. März 1999 aufgehalten hat; an diesem Tag wurde sie wieder entlassen (ob dieses Datum zutrifft oder das in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit 2. März 1999 genannte Entlassungsdatum richtig ist, kann im gegebenen Zusammenhang dahinstehen).
Die belangte Behörde sieht die Notwendigkeit der Überprüfung der gesundheitlichen Eignung der Beschwerdeführerin zum Lenken von Kraftfahrzeugen deswegen gegeben, weil sich die Beschwerdeführerin nach den von zwei Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion Klagenfurt als Zeugen getätigten Aussagen bei dem Vorfall vom 21. Februar 1999 in einem verwirrten Zustand befunden und unzusammenhängende und wirre Worte gesprochen habe. Der Amtsarzt, dem sie vorgeführt worden sei, habe eine Psychose mit Selbst- und Gemeingefährdung konstatiert und die Einlieferung in das in Rede stehende Krankenhaus veranlasst. Die Unterbringung der Beschwerdeführerin wurde vom Bezirksgericht Klagenfurt für vorläufig zulässig erklärt.
Angesichts dieses Sachverhaltes sind begründete Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung der Beschwerdeführerin zum Lenken von Kraftfahrzeugen gerechtfertigt. Der von einem Amtsarzt im Anschluss daran, dass sie ein auffälliges Verhalten an den Tag gelegt hat, geäußerte Verdacht der Selbst- und Gemeingefährdung in Verbindung mit dem rund einwöchigen Aufenthalt in einer Krankenanstalt sind ein ausreichendes Substrat dafür, (begründete) Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Beschwerdeführerin zu hegen und ein Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung einzuleiten (vgl. das Erkenntnis der Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1998, Zl. 98/11/0099). Der Umstand, dass sie am 1. März 1999 aus der Anstaltspflege entlassen wurde, entbindet nicht von der Verpflichtung, den Gründen und möglichen Folgen des gezeigten auffälligen Verhaltens nachzugehen. Dass geistige Verwirrung verbunden mit Selbst- und Gemeingefährdung auf das gefahrlose Lenken von Kraftfahrzeugen von Einfluss sein kann, liegt auf das Hand.
Da der von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Sachverhalt ausreichend ist, geht die Geltendmachung von Verfahrensmängeln, insbesondere in Ansehung des Umstandes, ob die Beschwerdeführerin schon früher in psychiatrischer Behandlung gestanden ist, ins Leere.
Da sich die Beschwerde als unbegründet erwiesen hat, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 29. September 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999110203.X00Im RIS seit
20.11.2000