TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/25 W200 1427055-3

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Veröffentlicht am 25.09.2018
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Entscheidungsdatum

25.09.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §54 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W200 1427055-3/10E

W200 2174215-1/8E

W200 2174217-1/8E

W200 2174211-1/8E

Gekürzte Ausfertigung der am 07.09.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisse

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des BFA RD Salzburg, ad 1.) vom 19.09.2017, 1114266308-161700005, ad. 2.) vom 25.09.2017, 1114266809-1617000043, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.09.2018 zu Recht:

A)

I. Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und 1.)

XXXX und 2.) XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) XXXX und

2.) XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG (jeweils) nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des BFA RD Salzburg, vom 19.09.2017, 1114266504-161700019, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.09.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG 2005, hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. und IV. wird insofern Folge gegeben als gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des BFA RD Salzburg, vom 25.09.2017, 613021409-1474639, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.09.2018 zu Recht:

A)

Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. und IV. wird insofern Folge gegeben als gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.09.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

x ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

x auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am 17.09.2018 ausdrücklich verzichtet wurden.

(siehe die niederschriftlichen Erklärungen in der Verhandlung vom 17.09.2018)

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus, gekürzte Ausfertigung,
Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W200.1427055.3.00

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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