TE Bvwg Beschluss 2018/9/25 L508 1314639-2

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Veröffentlicht am 25.09.2018
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Entscheidungsdatum

25.09.2018

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §7 Abs4

Spruch

L508 1314639-2/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas KIENBAUER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2018, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan, reiste im November 2004 unter Umgehung der Grenzbestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.11.2004 einen ersten Asylantrag in Österreich.

2. Am 19.11.2004 stellte das Bundesasylamt ein Aufnahmegesuch gemäß Art. 9 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 28.02.2003 (kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständigen deutschen Behörden.

3. Bei seiner Einvernahme beim Bundesasylamt am 22.11.2004 gab der Beschwerdeführer - nach Belehrung über das laufende Konsultationsverfahren mit Deutschland und der daraus resultierenden möglichen Konsequenzen - an, dagegen keine Einwände zu haben.

4. Im Antwortschreiben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30.11.2004 wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen des Art. 9 der Verordnung nicht vorliegen würden, da dem Beschwerdeführer von keiner deutschen Auslandsvertretung ein Visum ausgestellt worden und er auch anderweitig weder asyl- noch ausländerrechtlich in Deutschland bekannt sei.

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2007 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Zugleich wurde in Spruchpunkt II. die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt. In Spruchpunkt III. wurde er gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.

6. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.02.2011, Zahl: C7 314639-1/2008-4E gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I. Nr. 76/1997 idF BGBl I. Nr. 126/2002, § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. Nr. 76/1997 idgF, und § 10 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF als unbegründet ab.

7. Nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens stellte der Beschwerdeführer am 20.01.2017 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

8. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) vom 03.05.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit.

9. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 17.05.2018 zugestellt und erwuchs am 14.06.2018 in Rechtskraft.

10. Mit Schreiben vom 15.06.2018 gab der Beschwerdeführervertreter seine Vertretungsvollmacht bekannt. Gleichzeitig erhob der Beschwerdeführer durch den Beschwerdeführervertreter mit diesem Schreiben Beschwerde an das BVwG.

11. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18.06.2018 vorgelegt, welches mit Schreiben vom 02.07.2018 einen Verspätungsvorhalt an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers richtete.

12. Mit Schriftsatz vom 18.07.2018 stellte der BF im Wege seines Rechtsvertreters einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG. Ebenso wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

Bezüglich des Wiedereinsetzungsantrages führte der Beschwerdeführervertreter aus, dass sich der BF am 22.05.2018 in dessen Kanzlei eingefunden und den für diesen Verfahren relevanten, mit 17.05.2018 datierten, Bescheid in Papierform übergeben habe. Der rechtsfreundliche Vertreter habe sogleich gefragt, wann er dieses Dokument von der Post geholt hätte. Der BF habe geantwortet:

"Jetzt". Die weitere Nachfrage des rechtsfreundlichen Vertreters, ob er noch das Kuvert samt Abriss des Rückscheins hätte, verneinte er. Daraufhin habe der rechtsfreundliche Vertreter das Dokument geprüft und, obwohl er aufgrund des auf dem Bescheid vermerkten Ausstellungsdatums vom 17.05.2018 von einer wirksamen Zustellung auf dem Postweg erst mit dem auf den 18.05.2018 folgenden Werktag, sohin dem 22.05.2018 ausgegangen sei, sicherheitshalber die vierwöchige Frist unter Berücksichtigung nur eines einzigen Tages für den Postlauf beginnend mit 18.05.2018 kalendiert. Von diesem früheren Zustelldatum sei der rechtsfreundliche Vertreter auch in dem ursprünglich am 15.06.2018 eingebrachten Rechtsmittel ausgegangen.

Aufgrund eines zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbaren sprachlichen Missverständnisses mit dem BF habe der Rechtsvertreter jedoch nicht gemerkt, dass der BF seine Frage nach der vermeintlichen Abholung eines hinterlegten Schriftstückes nicht verstanden hatte und den Bescheid nicht postalisch, sondern durch persönliche Übergabe bereits am 17.05.2018 erhalten hatte. Dies habe der BF im Gespräch zu keinem Zeitpunkt erwähnt, da er diesem Umstand wohl auch keine weitere Bedeutung beigemessen habe.

Unter der sonst üblichen, vermeintlichen Ausnutzung der vierwöchigen Frist sei schriftlich Beschwerde eingebracht worden, welche einen Tag verspätet bei der belangten Behörde eingelangt sei. Wäre der Bescheid tatsächlich, wie der Rechtsvertreter nach Angaben des BF annehmen habe dürfen, postalisch zugestellt worden, wäre auch das Rechtsmittel am 15.06.2018 jedenfalls fristwahrend eingelangt.

Die Versäumnis der gegenständlichen Frist sei zweifelsfrei auf ein von der Partei zu vertretendes Versehen zurückzuführen, wobei ersucht werde, dass die zuvor genannten Umstände als minderer Grad des Versehens gewertet werden.

Dem Schriftsatz ist nochmals die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid angeschlossen.

13. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tage wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtskräftig gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

14. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

2.1. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:

2.1.1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen.

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung (bzw. Beschwerde) innerhalb dieser Frist bei der Berufungs- bzw. Beschwerdeinstanz eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde (bzw. Beschwerdeinstanz) hat die bei ihr eingebrachte Berufung (bzw. Beschwerde) unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs.5 AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm.3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/ Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH10.09.1998, 98/20/0347; Art 3 Abs 1 FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.

Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH 17.01.19990, 89/03/0003). Vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 32 AVG, RZ 12.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tags der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung (hier: Beschwerde) der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 237).

Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist gemäß Abs. 2 leg. cit. auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Eine nach Wochen bestimmt Frist endet demnach um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN).

2.1.2. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.1.3. Laut Aktenlage wurde im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, rechtswirksam am 17.05.2018 persönlich zugestellt und erwuchs am 14.06.2018 in Rechtskraft. Somit begann die vierwöchige Beschwerdefrist am 17.05.2018 zu laufen und endete demnach am 14.06.2018. Mangels fristgerechter Erhebung einer Beschwerde ist der Bescheid des BFA somit mit Wirksamkeit vom 14.06.2018 in Rechtkraft erwachsen.

Ausgehend davon, dass der Bescheid eine korrekte Rechtsmittelbelehrung in einer dem BF verständlichen Sprache enthält, hat nach Maßgabe der §§ 32 und 33 AVG im gegenständlichen Fall der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist am 17.05.2018 begonnen und mit Ablauf des 14.06.2018 geendet.

Im gegenständlichen Fall ist der Umstand unbestritten, dass dem BF der Bescheid am 17.05.2018 zugestellt wurde. Wenn im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - aufgrund des Verspätungsvorhalts - ausgeführt wird, dass die verspätete Einbringung der Beschwerde als Folge eines sprachlichen Missverständnisses auf ein von der Partei zu vertretendes Versehen zurückzuführen sei, wobei ersucht werde, die im Antrag genannten Umstände als einen minderen Grad des Versehens zu werten, so ist diesbezüglich auf die Begründung im abweisenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tage zum Wiedereinsetzungsantrag zu verweisen.

Der Bescheid wurde dem BF ordnungsgemäß zugestellt und hat er sowohl von der Existenz als auch vom Inhalt des Bescheides und damit auch von der Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung an das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis erlangt.

Die gegenständliche Beschwerdefrist endete am 14.06.2018, um 24 Uhr und wäre die Beschwerde gegen diesen Bescheid daher bis längstens 14.06.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen bzw. der Post zur Beförderung an das BFA zu übergeben gewesen.

Anhaltspunkte dahingehend, dass die auch in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache verfasste Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides unrichtig oder fehlerhaft gewesen wäre sind nicht hervorgekommen. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Da das erhobene Rechtsmittel der Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht wurde, war die gegenständliche Beschwerde gem. § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückzuweisen und die im Spruch angeführte Entscheidung zu treffen.

Bei diesem Ergebnis war über den Antrag der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht gesondert abzusprechen.

2.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Weiteres kann gem. § 24 Abs. 2 Ziffer 1 erster Fall VwGVG eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorrangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, zumal eine zurückweisende Entscheidung aus Sicht des Artikels 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung darstellt, so dass die Verfahrensgarantie des "Fair Hearing'' nicht zur Anwendung kommt, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegen stehen (Vergleiche Vfsg 17.063/2003, VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066).

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie sich in der unter A zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Berechnung von Fristen eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich ohne Abweichung auf diese Judikatur.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,
Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L508.1314639.2.00

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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