TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/25 L504 2203360-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.09.2018
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Entscheidungsdatum

25.09.2018

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs4 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §53
FPG §53 Abs2 Z3
FPG §55

Spruch

L504 2203360-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb., StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Metin AKYÜREK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2018, XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 52 Abs 4 Z4, 52 Abs 9, 46, 55, 53 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

1. Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft XXXX [BH]:

Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte vor Ablauf (07.10.2017) ihres bisherigen Aufenthaltstitels am 12.09.2017 einen Verlängerungsantrag mit dem Zweck "Aufenthaltsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" als Imam bei der ATIB-Union XXXX.

Anlässlich einer am 14.11.2017 bei der BH aufgenommenen Niederschrift wurde die bP aufgefordert, dass sie Kontoauszüge der Bank vorlegen soll, worin ersichtlich ist, von wem sie für ihre Tätigkeit als Imam bezahlt wird. Die bP erklärte darauf hin, dass sie keine Kontoauszüge, die Auskunft über den Zahler des Gehaltes geben, vorlegen kann. Die bP verweigerte die Unterfertigung der Niederschrift.

In einer Korrespondenz mit dem BMI führt die BH zu dieser Amtshandlung an, dass die bP im Beisein des Obmannes des Vereines vorgesprochen hat. Die Behörde hat schon am 02.11.2017 auf tel. Anfrage darauf hingewiesen, dass Kontoauszüge, die Informationen über den Zahler des Gehaltes enthalten, benötigt werden und wurde von der bP bzw. dem Obmann erklärt, dass es "ihm (von oben)" untersagt wurde derartige Kontoauszüge bei der BH vorzulegen. Selbst der Obmann hat diese Vorgangsweise unverständlich gefunden. Auf Nachfrage, was "von oben" bedeutet, hat die bP im Beisein des Referenten mit jemandem telefoniert, wobei türkisch gesprochen wurde. Danach hat die bP erklärt, dass sie die Niederschrift, welche im Beisein des Obmannes und Übersetzers, Hr. Ü., österr. StA, gemacht wurde, nicht unterschreiben wird. Die bP verweigerte im Folgenden die Unterschrift, nur der Obmann hat diese unterfertigt. Die bP war bei der Amtshandlung der deutschen Sprache nicht mächtig und wurde von Hrn. Ü. übersetzt.

Einer am 23.01.2018 bei der BH mit der bP aufgenommenen Niederschrift ist Folgendes zu entnehmen:

"Am heutigen Tag erscheint der oG. auf Grund der Ladung der hs. Behörde, wobei Hr. K. [Anm.: die bP] auf Befragung zur Wahrung des Parteiengehörs Folgendes angibt:

Auf Grund der gesetzlichen Änderung habe ich am heutigen Tag das neue Formular "NB-Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" ausgefüllt, der Verlängerungsantrag wurde bereits am 12.09.2017 gestellt. Hinsichtlich der beabsichtigten Befragung zu meinem Aufenthalt und deren Umständen gebe ich an, dass ich eine Befragung nur mit einem Rechtsanwalt machen möchte, sofern es möglich ist ersuche ich um schriftliche Beantwortung der Fragen welche an mich übermittelt werden sollen. Durch den Übersetzer [Hr. Ü.] wurde mir alles klar und deutlich übersetzt, ich habe alles verstanden."

Nach Abschluss gab die bP an, dass sie diese Niederschrift im Gegensatz zum Übersetzer nicht unterfertigen wird, sie ersuchte neuerlich um schriftliche Beantwortung allfälliger Fragen zu ihrem Aufenthalt.

Am 01.02.2018 wurden der bP von der BH ein Fragenkatalog mit einer Stellungnahmefrist von 3 Wochen, mit nachfolgenden Fragen zur schriftlichen Beantwortung übermittelt, da sie bislang nicht bereit war diese anlässlich der Vorsprache am 23.01.2018 mündlich zu beantworten:

1. Was ist Diyanet de Belgique und waren Sie schon einmal in Belgien?

2. Was bedeutet der Rahmenvertrag zwischen dem Diyanet und der ATIB-Union?

3. Wer ist ihr Arbeitgeber?

4. Von wem bekommen Sie ihr monatliches Gehalt?

5. In welchem Land werden die Steuern für Ihr monatliches Gehalt bezahlt?

6. Bekommen Sie einen monatlichen Lohnzettel?

7. Haben Sie in Österreich ein Bankkonto?

8. Wer bezahlt die Miete für Ihre Wohnung?

9. Wer ist Ihr Arbeitgeber?

10. Welche Tätigkeiten haben sie als Imam bei der ATIB-Union in XXXX durchzuführen (zB Korankurse, Freitagsgebet, Gebet an Feiertagen, Abhaltung von Begräbnissen, Krankenhausbesuche, religiöse Eheschließungen)?

11. Wer gibt Ihnen Ihren Tätigkeitsbereich vor?

12. Haben Sie einen Werkvertrag oder sind Sie angestellt bzw. von welcher Organisation entsandt?

13. Von wem erhalten Sie die Themen für die Predigt nach dem Freitagsgebet?

14. Haben Sie Kontakt mit der türkischen Vertretungsbehörde?

15. Haben Sie Kontakt zum Diyanet in Ankara, wenn ja, werden von dort Weisungen an Sie erteilt oder müssen Sie dorthin Bericht erstatten?

16. Wer bezahlt die Rechnungen bzw. kommt für die Behandlungen auf wenn Sie zum Arzt gehen müssen; haben Sie in Österreich eine Krankenversicherung?

17. Haben Sie in Österreich familiäre oder private Bindungen, welche Anknüpfungspunkte bestehen zu Ihrem Heimatland?

Nach Zustellung des Fragenkataloges teilte RA Dr. A. am 14.02.2018 mit, dass er in dieser Angelegenheit mit der rechtlichen Vertretung der bP beauftragt wurde. Der Vertreter wurde von der bP über die persönliche Ladung zur Beantwortung der Fragen informiert und er ersuchte, die relevanten Fragen schriftlich zu übermitteln. Die Behörde teilte dem Rechtsfreund mit, dass diese Fragen bereits der bP übersandt wurden.

Weder die bP noch ihr Rechtsfreund sind der Aufforderung zur Beantwortung der Fragen nachgekommen.

Mit Schreiben vom 05.03.2018 wurde von der BH, unter Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und den von ihr angenommenen Sachverhalt, dem Rechtsfreund der bP zur Wahrung des Parteiengehörs mitgeteilt, dass die Behörde auf Grund bisheriger Ermittlungsergebnisse und insbesondere in Folge der Nichtmitwirkung des Antragstellers die Ansicht vertritt, dass eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung für den beantragten Aufenthaltstitel nicht vorliegt bzw. nicht nachgewiesen wurde.

Es sei nicht sichergestellt, dass das Einkommen der bP aus "rechtmäßigen Quellen" stamme, welche im Einklang mit den österreichischen Gesetzen stehen und nicht dem Islamgesetz widersprechen. Der Nachweis der gesetzeskonformen Unterhaltsfinanzierung sei bisher nicht erbracht worden. Unter Bedachtnahme auf den Schutz des Privat- und Familienlebens erscheine es zulässig das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über diesen Sachverhalt zu informieren, zumal bisher keinerlei Angaben über die privaten und familiären Bindungen in Österreich gemacht worden seien. Eine Stellungnahmefrist von 14 Tagen wurde eingeräumt. Die BH ging dabei im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:

"Dem Verlängerungsantrag war von Ihnen eine Bestätigung der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich beigelegt, worin bestätigt wurde, dass Sie einen seelsorgerischen Auftrag in Österreich als Imam für die ATIB Kultusgemeinde XXXX erbringen. Weiters war eine Einsatzbestätigung des Diyanet de Belgique beigelegt, worin bestätigt wurde, dass Sie auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Diyanet und der ATIB-Union, in einer ATIB-Kultusgemeinde in XXXX, als Seelsorger eingesetzt werden sollen. Ebenso war eine Gehaltsbestätigung des Botschaftsrates A.Y. beigelegt. Darin wurde bestätigt, dass Sie auf Grund Ihrer Tätigkeit als Seelsorger und der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Diyanet de Belgique und der ATIB Union, an einer ATIB-Kultusgemeinde in Österreich dienen und dafür ein monatliches Einkommen in der Höhe von 2105 Euro netto beziehen würden. Außerdem war vom Präsidium für Religionsangelegenheiten der Republik Türkei, Bundeskanzleramt, eine Bestätigung über Ihre Absicherung im Krankheitsfall beigelegt. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurden sie tel. zur Behörde vorgeladen. Anlässlich Ihrer Vorsprache am 14.11.2017 wurden Sie um Auskunft ersucht, wer für Ihr Gehalt aufkommt bzw. wurden sie um Vorlage von Kontoauszügen ersucht, um festzustellen von wem Sie ihr Gehalt erhalten. Sie haben erklärt keine Kontoauszüge darüber vorlegen zu können worin ersichtlich wäre von wem Sie Ihr Gehalt erhalten würden

[...]"

Weder die bP noch ihr Rechtsfreund haben im aufenthaltsrechtlichen Verfahren vor der BH dazu innerhalb der Frist Stellung genommen und sind somit diesen Ausführungen nicht entgegengetreten bzw. wurden diese nicht bestritten.

Mit Schreiben vom 30.03.2018 teilte die BH dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gem. § 25 Abs 1 NAG den Sachverhalt mit und führte am Ende zusammenfassend aus, dass die BH, als für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels sachlich und örtlich zuständige Behörde, davon ausgeht, dass der Verdacht der Auslandsfinanzierung entgegen den Bestimmungen des Islamgesetzes für die Behörde erhärtet bzw. dieser von der bP gar nicht entkräftet wurde. Die bP hat zwar Unterlagen vorgelegt, jedoch auf die ergänzenden Fragen der Behörde nicht reagiert. Diese Unterlagen weisen auf eine unzulässige Auslandsfinanzierung hin und stellen nicht sicher, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des § 11 Abs 2 Z 4 iVm Abs 5 NAG gegeben sind. Für die Behörde ist nicht ersichtlich, ob die Unterhaltsmittel der bP aus rechtmäßigen Quellen stammen und somit auch im Einklang mit dem Islamgesetz stehen. Auf Grund der Tatsache, dass eine Auslandsfinanzierung nicht entkräftet wurde und somit ein Verstoß gegen das Islamgesetz nahe liegt, scheint die Tätigkeit der bP als Imam in dieser Art nicht im Einklang mit den geltenden Gesetzen in Österreich zu sein, wodurch auch ein schwerwiegender Verstoß gegen die öffentlichen Ordnung gem. § 11 Abs 2 Z 1 iVm Abs 4 Z 1 NAG gegeben ist.

2. Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl:

Auf Grund obiger Mitteilung der BH gem. § 25 Abs 1 NAG hat das Bundesamt die Prüfung einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 4 Z 4 FPG eingeleitet.

Die niederschriftliche Einvernahme mit der bP am 25.04.2018 gestaltete sich wie folgt:

"[...]

F. Warum kommt der Rechtsanwalt nicht.

A. Er hat einen anderen Termin, sagte, dass er deshalb nicht kommen kann.

F(Frage). Welche Sprachen sprechen Sie.

A. Türkisch, Deutsch in A2-Niveau

F. Können wir die Befragung in Deutsch machen - Hr. XXXX wird in Deutsch gefragt - versteht die Frage nicht - Frage wird durch Dolmetsch übersetzt.

F. Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei.

A. Ja.

[...]

LA. Zur Prüfung des Sachverhaltes werden Sie darauf hingewiesen, auch in Ihrem Interesse, dass SIe zur mitwirkenden Klärung des Sachverhaltes verpflichtet sind und die Befragung dient auch dazu, dass Sie dabei die Möglichkeit haben das Parteiengehör wahrzunehmen.

Zum Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 30.3.2018 wurde dem BFA von der BH XXXX eine Anfrage gem. § 25 NAG, Fehlen von Erteilungsvoraussetzungen im Verlängerungsverfahren-Einleitung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, übermittelt. So stellten Sie am 12.9.2017 einen Verlängerungsantrag Ihres Aufenthaltstitels, Aufenthaltsbewilligung-Sonderfälle unselbständige Erwerbstätigkeit bei der BH XXXX als Niederlassungsbehörde.

Im Zuge des Verlängerungsverfahrens legten Sie nicht die geforderten Beweismittel bezüglich der Finanzierung Ihres Lebensunterhaltes vor und beantworteten auch nicht ein Schreiben der BH XXXX vom 30.1.2018 innerhalb der eingeräumten 3-wöchigen Frist.

Da Sie für die Niederlassungsbehörde nicht nachweisen konnten, dass die Verlängerungsvoraussetzungen erfüllen, ist beabsichtigt gegen SIe eine Aufenthaltsbeendigung gem. § 52ff FPG zu erlassen.

Was sagen Sie dazu.

A. Mit diesem Schreiben der BH XXXX wurden einige Fragen gestellt. Wir haben gemeldet, dass wir die Fragen durch unseren Rechtsanwalt beantworten werden. Ich kann nicht sagen, welche Antworten unser Rechtsanwalt gegeben hat.

F. Dem Rechtsanwalt wurde von der BH XXXX mitgeteilt, dass Sie bereits die Fragen erhalten haben.

A. Ich habe dem Rechtsanwalt die Fragen geschickt. Vom Rechtsanwalt habe ich bekommen, dass mein Akt an das BFA weitergeleitet wurde.

F. Wenn Sie von wir haben den Rechtsanwalt beauftragt sprechen, wen meinen Sie mit wir.

A. Ich meine meinen Rechtsanwalt.

F. Ist XXXX der Anwalt vom ATIP/ATIB-Verein.

A. Er vertritt die Interessen des Vereins.

F. Seit wann sind Sie als Imam tätig.

A. Ich bin seit etwa 22 Jahren als Imam tätig.

F. Wie wurden Sie Imam, wie sieht die Ausbildung aus.

A. Grundschule, Hauptschule, Lyceeum, Anadolou-Universität in Eskisehir. Im Jahre XXXX habe die Universität abgeschlossen, das Studium hat 2 Jahre gedauert.

F. In welchen Ländern waren Sie als Imam tätig.

A. Nur in der Türkei und Österreich. 1997 habe ich bereits als Imam zu arbeiten begonnen, nach dem Abschluss im Imam und Predigerlyceeum (4 Jahre).

Ich war dann bis 2013 in der Türkei.

F. Wer war Ihr Arbeitgeber in der Türkei.

A. Diyanet.

F. Seit wann sind Sie in Österreich und seit wann als Imam tätig.

A. Seit 2013

F. Für welches geographische Gebiet in Oberösterreich sind Sie als Imam tätig.

A. Ich bin für ATIB XXXX tätig.

F. Was ist Ihr Aufgabengebiet als Imam für ATIB.

A. Ich halte Gebete ab. In religiösen Bereichen helfe ich den Leuten.

F. Geben Sie ein Beispiel dafür.

A. Z. B. wenn ein Moslem kommt und fragt, wie man richtig fastet. Ich gebe dann die Auskunft, wie man richtig dem Islam gemäß bete, faste usw.

F: Wie viele Mitglieder betreuen Sie für den Verein ATIB in XXXX.

A. Vertrauensperson (Vorstandsmitglied des Vereins ATIB in XXXX) gibt die Antwort: Wir sind ca. 90 Mitglieder (Erwachsene)

F. Bekommen Sie Vorgaben, wie Sie Ihre Tätigkeit als Imam zu absolvieren haben.

A. Nein.

F. Sie sind also völlig frei in der Gestaltung Ihrer Tätigkeit als Imam.

A. Ja, das ist richtig

F. Wer ist Ihr Arbeitgeber in Österreich.

A. Ich bin bei ATIB als Imam beschäftigt

F. Welche Organisation hat Sie nach Österreich geschickt, um in Österreich als Imam für ATIB zu arbeiten

A. Ich habe mich für eine Auslandstätigkeit gemeldet . muss ich diese Fragen beantworten?

F. Warum wollen Sie diese Fragen nicht beantworten

A. Wir haben den Antrag für eine Auslandstätigkeit bei Diyanet gestellt und die ausländischen Vereine stellen dann einen Antrag auf Zuteilung eines Imams.

F. Von wem bekommen Sie Ihr Gehalt.

A. Vom türkischen Konsulat in Salzburg,

F: Stimmt es, dass Sie Euro 2105,- netto pro Monat beziehen.

A. Das stimmt

F. In welchem Land bezahlen Sie Ihre Steuern.

A. Diesbezüglich habe ich keine Ahnung.

F. Wie sind Sie in Österreich versichert, bei einer Sozialversicherungsabfrage beim Hauptverband der österr. Sozialversicherungsträger scheinen Sie nämlich nicht auf.

A. Die Gesundheitsabgaben werden von der türkischen Versicherungsanstalt bezahlt.

F. Wurden Sie in Österreich schon krankenbehandelt und wenn ja, wie erfolgte die Abrechnung, die Bezahlung für die Leistung.

A. Ich wurde noch nie krankenbehandelt.

F. Werden für Sie Pensionseinzahlungen auf ein Pensionskonto getätigt und wenn ja, wo.

Von wem werden Sie einmal eine Pension/Ruhestandsgenuss erhalten.

A. In der Türkei bekomme ich diese vom türkischen Staat.

F. Bekommen Sie einen monatlichen Gehaltszettel.

A. Ich bekomme die Gehälter auf mein Konto, einen Gehaltszettel mit Auflistung aller Abzüge, da müsste man ATIB fragen.

F. Haben Sie in Österreich ein Bankkonto.

A. Ja.

F. Sind Sie ein Beamter des türkischen Staates.

A. Diesbezüglich fragen Sie meinen Rechtsanwalt, das ist eine technische Frage.

Ich war in der Türkei ein Beamter der Diyanet, jetzt bin ich Angestellter von ATIB.

F. Warum bekommen Sie dann das Gehalt vom türkischen Konsulat.

A. Diesbezüglich holen Sie vom Vorstand von ATIB oder vom Rechtsanwalt Informationen ein.

F. Was ist Diyanet

A. Eine Institution des Staates Türkei, die sich mit Religionsfragen beschäftigt

F. Was ist Diyanet de Belgique.

A. Diesbezüglich habe ich keine Ahnung.

F. Sie haben aber eine Einsatzbestätigung des Diyanet de Belgique für die ATIB-Union in Österreich vom 11.9.2017 vorgelegt.

A. Da müsste man ATIB fragen.

V. Nochmals. In der Einsatzbestätigung sind Sie konkret genannt.

A. Wenn Sie detaillierte Antworten haben wollen, fragen Sie ATIB Union. Nochmals gefragt gebe ich an, dass wir dieses Schreiben von ATIB Union in Wien erhalten haben

F. Kennen Sie die in der Bestätigung angesprochene Rahmenbedingung zwischen den ATIB und Diyante de Belgique .

A Nein.

F. In welcher Beziehung stehen Diyanet und Diyanet de Belgique zueinander.

A. Weiß ich nicht.

F. In welcher Beziehung steht die ATIB-Union zu Diyanet und Diyanet de Belgique.

A. Weiß ich nicht.

F. Sie sind seit ca. Oktober 2013 in Österreich als Imam tätig, was war vor dem 13.5.2016.

A. Damals war ich auch als Imam tätig.

F. Direkt für Diyanet.

A. Nein, für ATIB

F. Wer ist der Mieter Ihrer Wohnung in XXXX

A. Ich bin der Mieter.

F. Wer ist der Vermieter dieser Wohnung.

A. Mehmet Ünal, Obmann des Vereins ATIB in XXXX.

F. Geben Sie Ihre Heimatadresse an.

A. In XXXX, genaueres will ich nicht angeben.

F. Welche Angehörigen haben Sie in der Türkei und wo leben diese.

A. Muss ich diese Fragen beantworten.

F. Ja, es geht um die Abwägung Privat- und Familienleben.

A. Meine Gattin, XXXX Kinder, mehrere Geschwister, Eltern sind verstorben.

F. Wie oft waren Sie, seit Sie in Österreich sind, in der Türkei.

A. Die Anzahl kenne ich nicht, ich verbringe meine Urlaube zuhause.

F. Wann das letzte Mal.

A. Letzten Sonntag kehrte ich nach einem dreiwöchigen Urlaub aus der Türkei zurück.

F. Was machen Sie bei Ihren Besuchen in der Türkei.

A. Ich besuche meine Familie in der Türkei.

F. Haben Sie Verwandte oder sonstige enge Bindungen (Familie, Freunde, Privatleben) in Österreich.

A. Nein, keine.

F. Wie sieht Ihr Privatleben in Österreich aus.

A. Diese Fragen möchte ich nicht beantworten.

F. Haben Sie Deutschkurse absolviert.

A. In der Türkei.

F. Haben Sie darüber Bestätigungen.

A. Ja, in XXXX.

Hr. XXXX wird beauftragt diese innerhalb einer Woche der Behörde vorzulegen.

F. Sind Sie Mitglied eines Vereins in Österreich.

A. Nein.

F. Sind Sie irgendwo ehrenamtlich tätig.

A. Nein.

F. Haben Sie außerhalb der Moschee Kontakt zu den Mitgliedern von

XXXX.

A. Im Vereinslokal, außerhalb nicht.

F. Warum sind Ihre Kinder und Ihre Frau nicht in Österreich.

A. Damit die Kinder die Ausbildung in der Türkei genießen können.

F: Sind Sie von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer oder einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen?

A. Nein.

F. Haben Sie ein anderes Einkommen.

A. Nein.

LA: Aus der Einvernahme und den ho. aufliegenden Unterlagen geht hervor, dass Sie die allgemeinen Voraussetzungen für die Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels nicht erfüllen.

So erhalten Sie als islamischer Seelsorger ihr Gehalt vom Ausland aus, dies stellt eine unzulässige Finanzierung iSd österr. Islamgesetzes dar, somit verstoßen Sie gegen ein österr. Gesetz. Die Tätigkeit von Imamen muss im Einklang mit geltenden Gesetzen erfolgen. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt liegt ein schwerwiegender Verstoß gegen eine gültige Rechtsnorm und somit die öffentliche Ordnung vor.

Durch die Finanzierung vom Ausland aus liegt auch vor, dass Ihr Unterhalt in Österreich nicht rechtmäßig gesichert ist, denn ansonsten haben Sie kein Einkommen.

Aufgrund der derzeitigen Aktenlage beabsichtigt das BFA eine Rückkehrentscheidung (ev. mit Einreiseverbot) zu erlassen, besteht ein Interesse an freiwilliger Ausreise?

A. Ich werde mit meinem Rechtsanwalt darüber reden.

[...]"

Das Bundesamt hat mit gegenständlichem Bescheid vom 07.06.2018 folglich entschieden:

"I. Gemäß § 52 Absatz 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.

II. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist.

III. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

IV. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."

Dagegen hat die bP durch ihren Rechtsfreund RA Dr. A. innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die bP türkischer Staatsbediensteter sei und für den Auslandsdienst durch das Präsidium für Religiöse Angelegenheiten der Türkischen Republik nach Österreich entsandt wurde.

Die bP sollte nach Errichtung einer inländischen Stiftung nach dem Privatstiftungsgesetz von dieser Stiftung nach österreichischem arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen beschäftigt werden. Der bP werde eine kostenlose Wohnmöglichkeit zur Verfügung gestellt und erhalte das Gehalt vom türkischen Generalkonsulat ausbezahlt.

Es sei beabsichtigt, die Beschäftigung der ATIB-Imame an das IslamG anzupassen, indem beabsichtigt sei, eine Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz zu gründen und dass die Seelsorger sodann mit dieser ein Dienstverhältnis, unter Anwendung österreichischer arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften, eingehen würden. Eine solche Vorgehensweise sei nach den Materialen zum IslamG rechtskonform.

Ein allfälliger Verstoß gegen § 6 Abs 2 IslamG sei nicht der bP, sondern vielmehr der Religionsgesellschaft bzw. Kultusgemeinde zuzurechnen und könne ihr dadurch keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd § 11 Abs 2 Z 1 iVm Abs 4 Z 1 NAG vorgeworfen werden.

Die vorgelegten Unterlagen würden einen hinreichenden Krankenversicherungsschutz belegen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb für die bP als türkischem Beamten nunmehr das Abkommen der Türkei mit Österreich über soziale Sicherheit nicht mehr gelten oder nunmehr nicht mehr ausreichend sei.

Entgegen der Ansicht des Bundesamtes beziehe die bP ihr Einkommen aus einer legalen Quelle, da sie ein türkisches Beamtengehalt bekomme.

Es bleibe offen inwieweit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dringend geboten wäre.

Die Behörde habe das Einreiseverbot mit dem "illegalen Einkommen" begründet. Die Behörde verkenne die Situation, da nicht der Beschwerdeführer vom Ausland finanziert werde, sondern - wenn überhaupt - die Kultusgemeinde.

Das IslamG verstoße gegen die Stillstandsklausel des Art 13 ARB 1/80.

Die bP habe nunmehr die Absicht ein Dienstverhältnis als Seelsorger mit der ATIB Religiöse Privatstiftung einzugehen.

Eine Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs 2 IslamG wird moniert.

Das Bundesamt erließ keine Beschwerdevorentscheidung und legte den Verwaltungsakt am 13.08.2018 dem BVwG vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das BVwG hat zentral durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben.

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Die Identität steht fest.

Die bP ist Staatsangehörige der Türkei. Sie reiste rechtmäßig in das Bundesgebiet ein und verfügt seit 08.10.2013 über ein Aufenthaltsrecht gem. dem NAG, zuletzt mit Gültigkeit bis 07.10.2017. Die bP stellte vor Ablauf des Aufenthaltstitels einen Verlängerungsantrag und ist dadurch gem. § 24 Abs 1 NAG noch rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Die BH teilte mit Schreiben vom 30.05.2018 gem. § 25 Abs 1 NAG dem Bundesamt mit, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzung gem. § 11 Abs 2 Z 4 iVm Abs 5 NAG [Aufenthalt des Fremden könnte für Gebietsköperschaft zu finanziellen Belastung führen; kein hinreichender Nachweis über gesicherte, legale Einkünfte] und § 11 Abs 2 Z1 iVm Abs 4 Z1 NAG [Gefährdung öffentlicher Interessen bzw. der öffentlichen Ordnung] für den beantragten Titel nicht vorliegen und der beantragte Aufenthaltstitel somit nicht erteilt werden kann.

Die bP ist türkischer Staatsbediensteter und wurde vom Auslandsdienst, Türkische Republik Minsterpräsidium, Präsidium für Religionsangelegenheiten (Diyanet isleri Baskanligi), erstmals 2013 nach Österreich entsandt, um bei der Türkisch- islamische Union für kulturelle und soziale Zusammenarbeit in Österreich (kurz: ATIB-Union) in XXXX als Imam tätig zu sein. Diyanet ist eine staatliche Einrichtung zur Verwaltung religiöser Angelegenheiten in der Türkei. Das Diyanet ist direkt dem Ministerpräsidenten unterstellt. Diyanet Isleri Baskanligi ist außerhalb der Türkei über Kooperationspartner tätig. In Österreich ist es die "Türkisch-islamische Union für kulturelle und soziale Zusammenarbeit in Österreich" (ATIB).

Diyanet de Belgique hat am 13.05.2016 mit der ATIB-Union [Dachverein nach dem VereinsG) einen Rahmenvertrag zur logistischen und personellen Unterstützung der ATIB Kultusgemeinden abgeschlossen. Bei der Diyanet de Belgique handelt es sich um eine in Belgien von Diyanet errichtete religiöse Stiftung, mit Sitz in Belgien (www.diyanet.be). Sie erbringt Dienstleistungen in religiösen, sozialen und kulturellen Bereichen.

Gegenstand des Rahmenvertrages ist im Wesentlichen, dass Diyanet de Belgique über Religonsbeauftragte (Imame) verfügt und übernimmt in eigener und selbständiger Organisation und Verantwortung die Erbringung der religiösen Dienste beim Auftraggeber (hier: ATIB-Union). ATIB ist vertraglich verpflichtet die von Diyanet de Belgique namhaft gemachten Imame zur Erbringung religiöser Dienste einzusetzen, sofern diese über die notwendige Qualifikation verfügen. Die Arbeitszeiteinteilung obliegt Diyanet de Belgique und unterliegt keiner Überwachung durch ATIB. Ebenso kommt dieser die Anleitungs-, Weisungs- und Aufsichtspflicht zu. Hinsichtlich der religiösen Tätigkeiten unterliegt der Imam - in Abstimmung mit Diyanet - der Aufsicht und Weisung der jeweiligen Kultusgemeinde. Dem Rahmenvertrag nach werden von ATIB die "tatsächlich entstehenden Kosten" refundiert. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird darin ein monatliches Pauschalentgelt pro Imam von 1.000 Euro vereinbart. Zusätzlich stellt die ATIB für den Imam auch eine kostenlose Dienstwohnung zur Verfügung, welche mit einem Pauschalbetrag von 350 Euro bemessen wird. Die Rechnungslegung erfolgt monatlich im Nachhinein.

Sein Gehalt erhält die bP lt vorgelegtem Nachweis vom türkischen Generalkonsulat in Österreich in der Höhe von 2105 Euro auf ein Konto überwiesen.

Eine vollständige Refundierung der tatsächlichen Kosten für den Imam, unter Einschluss allfälliger Pensionslasten, durch die ATIB, wie im Rahmenvertrag vorgesehen, wurde nicht nachgewiesen.

Die bP beantragte den Aufenthaltstitel bei der BH für die weitere Erbringung der Dienste als Imam bei der ATIB-Union als Staatsbediensteter des Diyanet.

In der Beschwerde wird angeführt, die bP hat die Absicht künftig ein Dienstverhältnis als Seelsorger (Imam) bei der "ATIB Religiöse Privatstiftung" einzugehen. Die Gründung und das Wirken dieser Privatstiftung nach dem österreichischen Privatstiftungsgesetz wurde bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht nachgewiesen. Der Beschwerde ist zu entnehmen, dass erst die Absicht besteht eine solche zu gründen. Ebenso besteht demgemäß kein Arbeits(vor)vertrag.

Es wurde nicht dargelegt, dass die bP, wenn sie nun mit dieser Privatstiftung ein Dienstverhältnis eingehen sollte, weiterhin (zusätzlich) ihr Gehalt als Imam des Diyanet erhält oder über anderweitige, ausreichende Mittel bzw. Einkünfte verfügt.

Sie hat in der Türkei eine als A2 bezeichnete Deutschprüfung positiv abgelegt und dies urkundlich nachgewiesen. Im bisherigen Verfahren bedurfte sie für die Amtshandlungen vor den Behörden aber der Beiziehung eines Dolmetschers bzw. Übersetzers. Soweit die bP die Fragen beim Bundesamt zu ihrem Privatleben in Österreich überhaupt beantwortete ["Diese Fragen möchte ich nicht beantworten"], ist diesen Aussagen zu entnehmen, dass sie kein Mitglied eines Vereins in Österreich ist und auch hier keine ehrenamtliche Tätigkeit ausübt. Außerhalb ihres Dienstes pflegt sie Kontakt zu Mitgliedern von ATIB im Vereinslokal, außerhalb nicht.

Die beschwerdeführende Partei ist in der Türkei geboren, absolvierte dort ihre Schulzeit, Berufsausbildung und hat ihr überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Die Ehegattin und die Kinder leben in der Türkei. Die bP besucht diese regelmäßig in der Türkei. Die bP ist türkische Staatsbedienstete und bezahlt der türkische Staat auch das Gehalt in Österreich.

In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen gerichtlicher Verurteilungen auf. Verwaltungsstrafen wurden dem BVwG seitens der Verwaltungbehörden nicht mitgeteilt. Es wird daher davon ausgegangen, dass die bP bislang unbescholten blieb.

Die bP hat nicht vorgebracht, dass sie im Falle der Rückkehr in die Türkei einer Gefährdung von Leib und/Leben ausgesetzt wäre.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und wurden die darin enthaltenen Aussagen, Bescheinigungsmittel sowie die schriftliche Angaben, wie insbesondere jene im Beschwerdeschriftsatz, der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung

§ 25 NAG

(1) Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 und 2, so hat die Behörde gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß §§ 52 ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(2) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen.

(3) Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.

Die in § 25 Abs. 1 und 2 NAG 2005 angesprochene Aufenthaltsbeendigung hat ihre konkrete Grundlage in § 52 Abs. 4 Z 4 FrPolG 2005, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG 2005) entgegensteht. Auch eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 Z 4 FrPolG 2005 ist nur nach Maßgabe des § 9 BFA-VG 2014 zulässig (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224).

§ 52 Abs. 4 Z 4 FrPolG 2005 ist ausschließlich auf Verlängerungsverfahren nach dem NAG 2005 zugeschnitten, wird doch nur auf die Versagungsgründe nach § 11 Abs. 1 und 2 NAG 2005, nicht aber auch auf jene nach § 60 AsylG 2005 verwiesen, die für Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 allein maßgeblich sind. Das ist insofern folgerichtig, als § 52 Abs. 4 Z 4 FrPolG 2005 auch im Zusammenhang mit § 25 NAG 2005 zu sehen ist: Nach Abs. 1 dieser Bestimmung hat die Niederlassungsbehörde dann, wenn in einem Verlängerungsverfahren Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 1 und 2 NAG 2005 fehlen, das BFA zu verständigen; während eines (dann vom BFA nach § 52 Abs. 4 Z 4 FrPolG 2005 einzuleitenden) Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Entscheidungsfrist gehemmt; erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag gemäß § 25 Abs. 2 NAG 2005 formlos einzustellen, im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung ist es auf Antrag des Fremden fortzusetzen; ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Niederlassungsbehörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen. § 25 NAG 2005 trägt damit dem Umstand Rechnung, dass über den Verlängerungsantrag nach dem NAG 2005 und über die Aufenthaltsbeendigung zwei verschiedene Behörden - einerseits die Niederlassungsbehörde (gemäß § 3 Abs. 1 NAG 2005 der Landeshauptmann oder die von diesem betraute Bezirksverwaltungsbehörde) und andererseits das BFA - zu entscheiden haben. Das ist im Fall eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 anders, weil das BFA auch für dessen Erteilung und Verlängerung zuständig ist und daher eine gemeinsame Entscheidung über den Verlängerungsantrag und die Aufenthaltsbeendigung möglich ist. Eine solche gemeinsame Entscheidung sieht § 52 Abs. 3 FrPolG 2005 (iVm § 10 Abs. 3 AsylG 2005) vor (vgl. E 14. April 2016, Ra 2016/21/0077):

Nach dieser Bestimmung hat das BFA unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Auf (nur bei Aufenthaltstiteln nach § 57 AsylG 2005 mögliche) Verlängerungsanträge wird zwar nicht ausdrücklich Bezug genommen, es handelt sich dabei aber um Unterfälle von Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln. Die Entscheidung über den Verlängerungsantrag und die Erlassung der Rückkehrentscheidung "unter einem" (wobei allerdings über den Verlängerungsantrag vorrangig zu entscheiden ist - vgl. E 12. November 2015, Ra 2015/21/0023, 0024) stellt auch sicher, dass der Antrag nicht unerledigt bleibt (während in § 25 Abs. 2 NAG 2005 - für Aufenthaltstitel nach dem NAG 2005 - vorgesehen ist, dass das Verlängerungsverfahren im Fall einer rechtskräftigen Aufenthaltsbeendigung einzustellen, sonst aber auf Antrag des Fremden fortzusetzen ist). In diesem Sinn gibt es in § 59 AsylG 2005 auch eigenständige Regelungen über das Verlängerungsverfahren des Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005, die allenfalls - so ausdrücklich die ErlRV zur Schaffung des § 59 AsylG 2005 (1803 BlgNR 24. GP 51) - darauf hinauslaufen, dass "das Bundesamt den Antrag abzuweisen und gegebenenfalls ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einzuleiten" hat (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0200).

Die BH hat in einem Verlängerungsverfahren dem Bundesamt gem. § 25 Abs 1 NAG, unter nachvollziehbarer Darstellung des Verfahrensganges und des von ihr angenommenen bzw. ermittelten Sachverhaltes mitgeteilt, dass sie davon ausgeht, dass die bP im Verlängerungsverfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. dem NAG die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs 2 Z4 iVm Abs 5 NAG (der Aufenthalt des Fremden darf zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen, was durch feste und regelmäßige Einkünfte, die die Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen ermöglicht) nicht nachgewiesen hat, da die bP im Antragsverfahren in Folge Nichtmitwirkens nicht bescheinigte, dass sie ihr Einkommen aus einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit, welche mit den österreichischen Gesetzen im Einklang steht und nicht dem Islamgesetz widerspricht, erlangt. Die Behörde geht davon aus, dass die bP weiterhin als entsendeter Staatsbediensteter, welcher im Besitz eines türkischen Sonderpasses ist, die bisherige Tätigkeit in gleicher Art und Weise auszuüben beabsichtigt. Rechtswidrig erlangte Geldmittel wären nicht geeignet ausreichende Unterhaltsmittel zu belegen.

Die bP hat der ihr von der BH im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilten (vorläufigen) Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Verlängerungsverfahren nicht widersprochen und blieb diese somit von ihr unbestritten.

Das Bundesamt hat folglich gem. § 52 Abs 4 Z 4 FPG ein Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung eingeleitet.

§ 52 FPG

[...]

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

[...]

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

Die bP ist türkischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger. Sie hält sich auf Grund des vor Ablauf der Gültigkeitsdauer gestellten Verlängerungsantrages gem. § 24 Abs 1 NAG noch rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, womit sich die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 52 Abs 4 Z 4 FPG ergibt.

Nichtvorliegen eines Aufenthaltsrechtes gem. Beschluss Nr 1/80 des Assoziationsrates über die Entwicklung der Assoziation

Wie schon das Bundesamt gelangt auch das BVwG zum Ergebnis, dass die bP über kein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen verfügt.

Der Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 über die Entwicklung der Assoziation regelt im Wesentlichen welche Rechte türkischen Staatsangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat auf dem Gebiet der Beschäftigung zustehen. Die Artikel 6 und 7 ARB 1/80 sind dabei die zentralen Vorschriften aus denen türkische Staatsangehörige, sofern die Voraussetzungen vorliegen, unmittelbar Ansprüche für rechtmäßigen Aufenthalt und Arbeitserlaubnis herleiten können.

Die Art 6 und 7 enthalten ihrem Wortlaut nach in erster Linie beschäftigungsrechtliche Regelungen. Der EuGH geht jedoch in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die beschäftigungsrechtlichen Vergünstigungen, die türkischen Staatsangehörigen verliehen werden, zwangsläufig auch ein Aufenthaltsrecht dieser Personen im jeweiligen EU-Mitgliedstaat beinhalten, weil sonst die in diesen Bestimmungen eingeräumten Arbeitsmarktzugangsrechte wirkungslos wären.

Artikel 6 ARB 1/80

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat

-

nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;

-

nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;

-

nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.

(2) Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.

(3) Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2 werden durch einzelstaatliche Vorschriften festgelegt.

Artikel 14 ARB 1/80

(1) Dieser Abschnitt gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.

(2) Er berührt nicht die Rechte und Pflichten, die sich aus den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder zweiseitigen Abkommen zwischen der Türkei und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ergeben, soweit sie für ihre Staatsangehörigen eine günstigere Regelung vorsehen.

Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 enthält drei Voraussetzungen (vgl. EuGH Urteil 24. Jänner 2008 in der Rechtssache C-294/06; Payir):

Die erste dieser Voraussetzungen betrifft die Eigenschaft als Arbeitnehmer. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, muss ein türkischer Staatsangehöriger eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausüben, wobei solche Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die wegen ihres geringen Umfangs völlig untergeordnet und unwesentlich sind. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält.

Die zweite Voraussetzung bezieht sich auf die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt. Dieser Begriff bezeichnet die Gesamtheit der Arbeitnehmer, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in dessen Hoheitsgebiet auszuüben (vgl. EuGH Urteil 26. November 1998, C-1/97, Birden).

Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 verlangt als dritte Voraussetzung eine ordnungsgemäße Beschäftigung, dh eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats und damit ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht (vgl. EuGH Urteil 19. November 2002, Kurz, C- 188/00, Slg. 2002, I-10691).

Fraglich ist hier insbesondere die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt. Diese liegt grds dann vor, wenn der Arbeitnehmer den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats nachkommt und somit das Recht hat, eine Berufstätigkeit in dessen Hoheitsgebiet auszuüben (VwGH 29.01.2013, 2012/22/0220). Für die Zugehörigkeit eines solchen Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates iSd Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 kommt es darauf an, ob das Arbeitsverhältnis des betreffenden im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats lokalisiert werden kann oder eine hinreichende Verknüpfung in diesem Gebiet aufweist, wobei insbesondere der Ort der Einstellung des türkischen Staatsangehörigen, das Gebiet, in dem oder von dem aus die Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt wird, und die nationalen Vorschriften im Bereich des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit zu berücksichtigen sind (VwGH 26.06.2012, 2010/09/0234). Zweck und Systematik des ARB 1/80 sind auf die Förderung der Integration türkischer Staatsangehöriger im Aufnahmemitgliedstaat gerichtet.

Nach Akyürek, Das Assoziationsabkommen EWG-Türkei, S 59 Z8, können sich Seelsorger deshalb nicht auf die den Arbeitnehmern gewisse Rechte einräumende Bestimmung des Art 6 ARB 1/80 berufen, da sie im Rahmen ihrer seelsorgerischen Beschäftigung keine Tätigkeiten des Wirtschaftslebens gem. Art 2 EG verrichten.

Unter den festgestellten Umständen ist hier somit nicht davon auszugehen, dass insbesondere die zweite Voraussetzung des Art 6 Abs 1 leg cit, also die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt des Aufenthaltsstaates vorliegt, weshalb die bP kein aus dem Assoziierungsabkommen resultierendes Arbeits- und Aufenthaltsrecht ableiten kann.

Anzumerken ist, dass im bisherigen Verfahren und auch nicht in der Beschwerde von der bP ein

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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