TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/25 G313 2185111-1

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Veröffentlicht am 25.09.2018
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Entscheidungsdatum

25.09.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

G313 2185111-1/5E

Gekürzte Ausfertigung des am 11.09.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende und der Richterin MMag. Angelika PENNITZ sowie dem fachkundigen Laienrichter Mag. Werner POCK als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen die Bescheide des Sozialministeriumservice vom 08.11.2017 und vom 28.11.2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.11.2017 betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung wird insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid behoben und der Grad der Behinderung des BF mit 100 vH festgesetzt wird.

II. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.11.2017 wird gem. §§ 1 Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 42, 45, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl II Nr. 495/2013, in der jeweils geltenden Fassung, stattgegeben.

Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.09.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 11.09.2018 ausdrücklich verzichtet wurde.

(siehe die niederschriftliche Erklärung in OZ 4)

O auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

Behindertenpass, gekürzte Ausfertigung, Grad der Behinderung,
Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G313.2185111.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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