TE Vwgh Erkenntnis 1999/9/29 99/11/0263

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Veröffentlicht am 29.09.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §52;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des H S in T, vertreten durch Dr. Rudolf Schaller, Rechtsanwalt in 7350 Oberpullendorf, Hauptstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 5. Juli 1999, Zl. K 03/03/98.129/11, betreffend Aufforderung nach § 75 Abs. 2 KFG 1967, zu Recht erkannt.

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung des Bescheides "einen Befund des Kuratoriums für Verkehrssicherheit, 7000 Eisenstadt, Colmarplatz 1/2, über eine verkehrspsychologische Untersuchung zwecks Erstattung eines ärztlichen Gutachtens anher vorzulegen". Dieser Bescheid erging im Zuge eines Verfahrens zur Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers, welches nach Aufhebung des Entziehungsbescheides der belangten Behörde vom 14. Jänner 1999 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 1999, Zl. 99/11/0077, fortgesetzt wurde; der Grund für die Aufhebung des Entziehungsbescheides vom 14. Jänner 1999 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften war, dass der Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen unter Verstoß gegen den zweiten Satz des § 67 Abs. 2 KFG 1967 Gutachten bzw. Befunde zu Grunde gelegt worden sind, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung älter als ein Jahr waren.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, die an ihn ergangene Aufforderung sei deswegen rechtswidrig, weil darin eine bestimmte Stelle genannt sei, von der der Befund stammen müsse. Diese Stelle habe auf Grund der Rechtslage keine Monopolstellung.

Dazu ist der Beschwerdeführer auf die - zum KFG 1967 ergangene - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine solche Aufforderung die Rechte der betreffenden Person nicht verletzt. Eine solche könnte gegebenenfalls nur dann vorliegen, wenn sie einen vollständigen Befund einer anderen Stelle beibrächte und die Behörde dennoch eine Entziehung der Lenkerberechtigung wegen Nichtbeibringung des Befundes verfügte (vgl. die Erkenntnisse vom 15. Dezember 1992, Zl. 92/11/0154, und vom 18. Februar 1997, Zl. 96/11/0169, 0215).

Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, dass bei Erlassung des angefochtenen Bescheides (noch) das KFG 1967 und (nicht schon) das Führerscheingesetz sowie die dazu ergangenen Verordnungen angewendet worden sind.

Abgesehen davon, dass sich aus dem FSG in Verbindung mit der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung ergibt, dass nunmehr insofern tatsächlich eine "Monopolstellung" bestimmter Stellen besteht, als nur vom zuständigen Bundesminister ausdrücklich ermächtigte Stellen verkehrspsychologische Stellungnahmen abgeben dürfen, übersieht der Beschwerdeführer die Übergangsbestimmung des § 41 Abs. 1 FSG, nach der die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach den entsprechenden Bestimmungen des KFG 1967 zu Ende zu führen sind. Dass dies der Fall ist, ist dem Verwaltungsgerichtshof aus den den Beschwerdeführer betreffenden, zu den hg. Zlen. 98/11/0047 und 99/11/0077 protokollierten Beschwerdeverfahren bekannt.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 29. September 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110263.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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