TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/26 W264 2150706-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.09.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

26.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2

Spruch

W264 2150706-1/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch Caritas Wien Perspektivenberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2017, Zahl:

1091286708/VZ:151563944, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 sowie gemäß

§§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal und schlepperunterstützt in Umgehung der Grenzkontrollen am 2.10.2015 ein und stellte den Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.10.2015 wurde der BF auf die Mitwirkungspflicht hingewiesen sowie auf die Wahrheitspflicht hingewiesen. Er gab in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi an, am XXXX in Shiraz im Iran geboren worden zu sein, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören und Moslem (Sunnit) zu sein. Er sei mit der iranischen Staatsbürgerin XXXX, geb. XXXX, verheiratet und habe keine Kinder. Befragt zu weiteren Familienangehörigen gab der Beschwerdeführer als Vater XXXX, als Mutter XXXX und als Schwestern XXXX, XXXX und XXXX an. Er sei 1 1/2 Monate zuvor mit der Ehefrau illegal ausgereist und habe ca. vor 15 Tagen die österreichische Staatsgrenze überquert. Er sei noch nie in Afghanistan gewesen und könne dort nicht leben. Im Falle seiner Rückkehr habe er mit keinen von staatlicher Seite ausgehenden Sanktionen zu rechnen, so der BF. Weitere Fragen zu Befürchtungen im Falle der Rückkehr sind im Erstbefragungsprotokoll nicht dokumentiert. Am Ende der Niederschrift ist festgehalten, dass eine Rückübersetzung stattgefunden habe und es keine Verständigungsprobleme gegeben habe.

Im Akt liegt ein bei einer Dienststelle der LPD Wien gestellter Asylantrag, vom 2.10.2015, erstellt von GrInsp. XXXX ein, wonach sich der BF mit "Heiratsurkunde Afghanistan, Personalausweis Afghanistan" legitimierte und dieXXXX mit "Iran. Personalausweis" legitimierte. Diesem Asylantrag angeschlossen sind ein Foto des BF und derXXXX sowie Fotos von genannten Dokumenten.

2. Am 21.10.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Beisein eines Dolmetsch in der Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen, auf die Mitwirkungspflicht hingewiesen sowie auf die Wahrheitspflicht hingewiesen. Er gab in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi an, am XXXX in Shiraz im Iran geboren worden zu sein und bei seiner Erstbefragung "eine Scheidungsurkunde" und seine "ID-Karte aus dem Iran" abgegeben zu haben. Am Tag der Niederschrift vor dem BFA legte er identitätsbezeugende Dokumente er nicht vor.

Der BF gab an, dass er der Volksgruppe der Tadschiken angehöre und ein nicht sehr gläubiger Moslem (Sunnit) sei. Auf Befragen gab er an den Dolmetsch "sehr gut" zu verstehen.

Er gab an, im Iran elf Jahre lang die Schule besucht und nach Abbruch der Schulausbildung mit 19 Jahren über einen Zeitraum von acht Jahren als Maurer gearbeitet zu haben. In Österreich sei seine Ehe auf Antrag der XXXXbei Gericht geschieden worden, ein schriftliches Dokument zur Scheidung gäbe es nicht. Es sei bei Gericht bloß mündlich ausgesprochen worden, eine Verschriftlichung habe es nicht gegeben. Befragt zur Familie gab er an vier Schwestern zu haben: XXXX(verheiratet und in Hannover lebend), XXXX,XXXX und XXXX. Letztere drei würden mit den Eltern in Freiburg, Deutschland, leben.

Nicht nur die Schwester XXXX, auch zwei Brüder namensXXXX(im Iran lebend) und XXXX (Deutschland) gab er erstmalig an. Auf die Frage, warum er bei der Erstbefragung keinen einzigen Bruder angegeben habe, gab er an "ich wurde nicht gefragt ob ich Brüder habe".

Er sei nicht mit den Eltern und den drei zuletzt genannten Schwestern, sondern mit XXXX geflohen. Er besitze ein Grundstück in Afghanistan, glaublich im Ausmaß von 2 ha. Sein Vater habe Feinde in Afghanistan gehabt, er habe ihm aber nicht viel darüber erzählt. Es sei zu der Zeit als die Regierung von Najibbullah gestürzt worden sei gewesen und seien die Mujahedin gekommen, woraufhin der Vater des BF habe flüchten müssen.

Zu seinen konkreten und individuellen Fluchtgründen befragt gab er an, dass zu einem Zeitpunkt, als er "fünf oder sechs" Jahre alt gewesen sei im Jahre 1995 / 1996, fremde Leute zu ihnen nach Hause gekommen seien, welche ihm und seiner Familie gedroht hätten. Was diese gesagt haben, wisse er nicht, weil er "viel zu jung" gewesen sei. Er "glaube" aber, dass es "wegen der Feindschaft meines Vaters in Afghanistan" gewesen sei, weshalb sie nach Ahwaz (Iran) geflohen wären. Drei Jahre später seien wieder fremde Leute (vier Männer mit verdeckten Gesichtern) zu ihnen nach Hause gekommen, sie hätten denen die Tür nicht geöffnet und sei der Vater zu diesem Zeitpunkt nicht daheim gewesen. Wieder sei die Familie "nach diesem Vorfall im Jahr 1388 (2009)" umgezogen und hätte sich in Karaj niedergelassen. Immer habe die Familie sich geängstigt, ob wieder jemand an der Tür klopfen werde. Er habe eine iranische Frau geheiratet und habe die Ehe offiziell eintragen lassen wollen, da er aber Afghane sei, sei dies verboten gewesen und "aus diesen Gründen haben wir beschlossen den Iran zu verlassen". Die letzte Bedrohung habe laut seinen Angaben 2015 stattgefunden. Nachgefragt wann die letzte Bedrohung stattgefunden habe, gab er dann noch eine Bedrohung im Jahr 2015 in Karaj an und besserte dann aus, dass dies 2014 gewesen sei, im Frühling / Sommer.

Auf die Nachfrage ob es weitere Fluchtgründe gäbe, gab er an: "es gibt nur diese zwei Gründe. Ich wurde von klein auf immer bedroht. Ich habe alles gesagt".

Die geschilderten Bedrohungen konkretisierte er nachfolgend. In Shiraz seien diese Männer abends zu ihnen nach Hause gekommen und hätten geschrien, dass ihnen die Tür zu öffnen sei und hätten diese die Fenster des Hauses eingeschlagen. Die Mutter haben den BF in einem Abstellraum eingeschlossen, damit ihm nichts passiere.

In Awas sei er zu dem Zeitpunkt des Vorfalls nicht zuhause gewesen. Er habe nur gehört, wie seine Mutter dem Vater davon berichtet habe, dass Männer gekommen wären und geklopft hätten. Diese hätten gesagt, der Vater habe sie geschickt um Arbeitsmaterial zu holen. Die Mutter habe nicht geöffnet und abends habe sich herausgestellt, dass diese Männer nicht vom Vater gesendet worden seien.

In Karaj habe der BF gehört, dass Männer nach ihnen suchen würden. Er habe seinen Vater immer nach dem Grund hierfür gefragt und habe dem Vater vorgeschlagen, nach Afghanistan zurückzukehren. Der Vater habe gesagt, dass sie dort nicht mehr leben könnten. Der BF gab an, einen Cousin zu haben, welcher im Alter von 14 Jahren nach Afghanistan zurückgekehrt sei und drei Monate vor der Befragung des BF vor dem BFA ermordet worden sei. Der BF zeigte Fotos eines Leichnams vor.

Er sei persönlich nie bedroht worden, die Drohungen seien gegen seinen Vater gegangen und ergänzte er "wir sind eine Familie". Er könne nicht sagen, wie diese Männer sie an den unterschiedlichen Adressen gefunden hätten, er "glaube", dass es sich um Familienangehörige handle. Er wisse jedoch nicht um den Grund des Streits.

Er sei bei der Erstbefragung angehalten worden sich kurz zu halten und habe daher als Fluchtgrund nur die Ehe angeführt. Dann habe er mit der Diakonie gesprochen und sich beraten lassen und habe man ihm gesagt, dass das Problem mit der Drohung für das Verfahren relevant sei.

Nochmals nach dem Zeitpunkt der ersten Drohung befragt gab er an, es sei "1995 in Shiraz" gewesen. Er gab bezeichnete die Verständigung mit dem Dolmetsch als "einwandfrei" und verneinte die Frage, ob er in seiner Heimat jemals persönlich bedroht worden sei. Er sei nie religiös oder politisch tätig gewesen, bei seinem Vater sei er sich diesbezüglich nicht sicher. Er habe im Heimatstatt nie Probleme mit Behörden, Gerichten, Polizei gehabt. Am XXXX habe er in Wien Lassallestraße einen Streit mit einem Iraner gehabt und habe er auf eine Anzeige verzichtet. Er werde in Afghanistan weder von den Behörden, noch von den Taliban gesucht. Es würde herausgefunden werden, dass er zu seiner Familie gehöre, weil man ihn erkennen würde, so der BF auf die Frage nach einer Rückkehr nach Afghanistan. Auf die Frage nach seiner Arbeitswilligkeit gab er an "Ja, gelernt habe ich Maurer, aber da ich die Sprache nicht beherrsche, würde ich alles machen, ich bin beruflich flexibel."

Er lese in Österreich Bücher, um sich auf die Zukunft und auf die Berufswelt vorzubereiten. Es bestehe zu niemandem in Österreich ein Abhängigkeitsverhältnis. Weder im Iran, noch in Afghanistan sei er aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention verfolgt worden. Er sei illegal ausgereist und habe nie einen Reisepass gehabt.

Auf die Frage, ob er sich bei dieser Einvernahme konzentrieren habe können, antwortete der BF: "Sehr sogar, sehr gut. Danke".

Befragt nach dem Sachverhalt zu den politischen Parteien seines Vaters gab er an: "Da ich nichts Genaues über die Tätigkeiten meines Vaters weiß, möchte ich keine Behauptungen aufstellen, er erzählte uns nie etwas über die Tätigkeiten, ich glaube, dass er in der Partei Jammiat tätig war. Aber ich möchte nochmals wiederholen, dass ich es nicht genau weiß, sondern nur glaube."

Er könne nach Afghanistan nicht zurück, er habe große Angst davor und Ungewissheit, warum sein Vater Probleme hat, dies lasse ihm keine Ruhe. Er gab an, er habe "alles vorbringen" können und wolle nichts mehr ergänzend vorbringen.

Die Rückübersetzung fand wortwörtlich statt und wurde ihm eine Ausfertigung davon überlassen. Die Niederschrift wurde dem BF und der anwesenden Vertrauensperson XXXX vorgelesen.

Eine Bestätigung des Samariterbund vom 20.10.2016 wurde vorgelegt, wonach der BF im Notquartier in XXXX Wien seit seiner Ankunft als Reinigungskraft im Ausmaß der erlaubten Höchstgrenze zur vollsten Zufriedenheit arbeite. Vorgelegt wurde weiters die Anmeldungsbestätigung betreffend Alphabetisierungskurs der VHS Bildungsdrehscheibe.

Weiters wurde dem BFA mit E-Mail des Diakonie Flüchtlingsdienst, XXXX, vom 3.11.2016 nochmals die Bestätigung des Samariterbund vom 20.10.2016 vorgelegt sowie die Anmeldungsbestätigung betreffend Alphabetisierungskurs der VHS Bildungsdrehscheibe und

* Kopie eines Fotos in schwarz-weiß auf DIN A4, worauf Kopf und Thorax eines liegenden Jungen mit geschlossenen Augen mit einem vom Mund über die Wangen-Schläfen-Partie über die Schädeldecke führenden weißen Mullbindenverband abgelichtet ist

* Kopie eines Fotos in schwarz-weiß auf DIN A4, worauf ein auf einem Teppich liegender Junge mit geschlossenen Augen und offenem Mund (Zähne sichtbar) abgelichtet ist, zugedeckt mit einem karierten Stoff, den Kopf auf weißem Tuch liegend

* Kopie eines Fotos in schwarz-weiß auf DIN A4 (Junge mit dunklem Sakko und weißem Hemd)

* Kopie eines Ausweises des XXXX, StA Afghanistan, Datum der Asylantragstellung 25.5.2016, XXXX, ausgestellt vom LRA Breisgau/Hochschwarzwald

* Kopie eines Ausweises der XXXX, StA Afghanistan, Datum der Asylantragstellung 25.5.2016, XXXX, ausgestellt vom LRA Breisgau/Hochschwarzwald

* Bescheinigung über die Weiterleitung eines Asylsyuchenden betreffendXXXX, ausgestellt von Hessische Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge, Landkreis Darmstadt-Dieburg und XXXX, Datum XXXX mit Stempel "Räumliche Beschränkung: Siehe Zuweisungsentscheidung"

* 5 Schriftstücke

3. Mit E-Mail vom 15.12.2016 übermittelte der Vertreter der Caritas Mag. XXXX dem BFA "im Auftrag von HerrnXXXX" angekündigte Beweismittel, nämlich drei Schriftstücke und einen Schriftsatz, wonach die beiden Schriftstücke die Bestätigung des Dorfältesten vonXXXX sind und die Tazkira seines Onkels zum Nachweise eines Verwandtschaftsverhältnisses.

4. In einer Stellungnahme vom 21.11.2016 brachte der BF im Wege der Caritas Wien zur Einvernahme vom 21.10.2016 vor, dass die "Verständigung mit dem Dolmetscher zwar gut" gewesen sei, aber habe er die Frage nach weiteren Verwandten so verstanden, ob ein Familienzweig existiere. Es habe in Afghanistan einen Onkel und Tanten gegeben, mit welchen er zu besonderen Anlässen während seiner Zeit im Iran Kontakt gehabt habe. Sämtliche dieser Verwandten seien aber inzwischen verstorben, zuletzt ein Onkel, welcher vor zwei Jahren wegen seiner Tätigkeit (bei der Polizei) getötet worden sei. Weiters wurde auf ein im Verfahren des Bundesverwaltungsgericht W119 2006001-1 eingeholtes Gutachten betreffend Rückkehrer nach Kabul ohne familiäre Bindung und ohne Geldmittel hingewiesen und zur Zumutbarkeit einer Rückkehr betreffend den BF ausgeführt.

5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 17.2.2017, Zahl:

1091286708/VZ:151563944, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen wurde (Spruchpunkt III.), ihm mit Spruchpunkt III ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 leg.cit. nicht erteilt wurde und mit Spruchpunkt IV die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wurde.

6. Mit Eingabe vom 13.3.2017 brachte der Beschwerdeführer per Telefax fristgerecht die Beschwerde ein und langte diese bei der belangten Behörde am 13.3.2017 ein.

Darin wird ausgeführt, dass der BF im Iran geboren sei und seine Sozialisierung in der Sprache Farsi unter Iranern stattgefunden habe und er im Iran eine iranische Schulausbildung genossen habe. Im Iran habe er von einem Cousin mütterlicherseits erfahren, dass sein Onkel wegen der Tätigkeiten des Vaters des BF zu der Zeit der Mujaheddin elf Jahre in Haft gewesen sei und habe besagter Onkel später als Polizist gearbeitet und sei er getötet worden. Die Familie des BF sei wohlhabend, "was einen Rückschluss darauf sein könnte, dass der Vater des BF in Afghanistan eine höhere Position innehatte", so die Beschwerde.

Als Heranwachsender habe der BF nach Afghanistan zurückgehen wollen, doch habe der Vater ihn das nicht gestattet, ohne ihm von dessen Problemen, welche der BF im Falle einer Rückkehr hätte, zu erzählen. Der Vater habe gewollt, dass der BF im Iran ein Studium belege, was der BF aus Trotz nicht gemacht habe.

Ohne näher dazu auszuführen, wird in der Beschwerde vorgebracht, dass die Familie des BF während ihrer Zeit im Iran öfters bedroht worden wäre und daher ihren Wohnsitz (nicht nur kleinräumig) verlegt habe.

Einer seiner Cousins, welcher auch im Iran aufgewachsen und nach Afghanistan zurückgekehrt sei, sei "vor kurzem von den Feinden getötet" worden, obwohl er erst 14 Jahre alt gewesen sei, so die Beschwerde.

Die Eltern und Schwestern des BF seien nach Deutschland geflüchtet und habe der Vater dort Asylstatus erhalten. Der BF sei nicht sehr gläubig und trinke hie und da Alkohol und habe keinen Kontakt zu seinen in Afghanistan lebenden Verwandten, da er diese noch nie gesehen habe. Sämtliche seiner Tanten würden in einem eigenen Familienverband Leben und der erwähnte Onkel, welcher für die Polizei tätig gewesen sei, sei vor zwei Jahren getötet worden.

Die Beschwerde moniert unter Hinweis auf die sehr schlechte Qualität der nur als Kopie in Vorlage gebrachten Dokumente, dass die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren nicht durchgeführt habe und nicht einmal versucht hätte, den zugrunde liegenden Sachverhalt vollständig zu ermitteln.

Es sei unklar, ob die belangte Behörde sich mit der Stellungnahme vom 15.12.2016 überhaupt auseinandergesetzt habe und wird dazu vorgebracht, dass mit der Übermittlung per E-Mail versucht worden sei, der Behörde Beweismittel "in bestmöglicher Qualität" zur Verfügung zu stellen.

Zu dem Vorwurf, dass der BF sein Vorbringen gesteigert habe, wird moniert, dass ihm bei der Erstbefragung nicht die Zeit eingeräumt worden sei, alles vorzubringen und ihm geraten wurde, jedenfalls auch diesen Teil im Rahmen der Einvernahme zu erwähnen. Seine Erstbefragung habe im Höhepunkt der Flüchtlingskrise stattgefunden und erscheine es nachvollziehbar, dass der BF angehalten worden sei, sich kurz zu halten. Er habe bei der Einvernahme am 21.10.2016 geantwortet, bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt zu haben, nicht aber, dass die Erstbefragung eine ordentliche und umfassende gewesen wäre.

Im Beschwerdeschriftsatz wird weiters vorgebracht "Obwohl es tatsächlich eine Partei Jamaat-e-Islami mit Bezug zu Indien, Pakistan und Bangladesch geben dürfte Und der Referent der belangten Behörde sich auf den diesbezüglichen Wikipedia zu stützen scheint (ohne die Quelle im Rahmen der getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsland offen gelegt zu haben) ist für jede Person mit durchschnittlicher Vernunftbegabung und Wissen über Afghanistan [Anm: Hervorhebungen im Original] klar, dass der afghanische BF sich auf die Jamiat-e-Islami bezogen haben müsse." Dass die im Asylverfahren eingerichtete Spezialbehörde ihre Entscheidung (auch) auf diese Begründung stütze, sei angesichts der Entscheidungen VwGH 10.11.2016, 2016/20/0004 und BVwG W151 2115110-1, wonach "in einem so sensiblen Bereich wie dem Fremden- und Asylwesen nicht ungeschulte Mitarbeiter einsetzbar sind bzw. die eingesetzten Mitarbeiter einer besonderen Schulung bedürfen, so das etwa auch von anderen Behörden übernommene Mitarbeiter erst nach intensiven Schulungen einsetzbar sind, ein wenig irritierend", so die Beschwerde.

Dass es nicht glaubhaft sei, dass sein Vater nie über seine Fluchtgründe gesprochen haben soll, stelle lediglich eine in den Raum gestellte Mutmaßung da und vermag die Entscheidung in keiner Weise zu tragen und habe der BF den Vater durch das beschriebene Verhalten zwingen wollen, mehr über die Probleme preiszugeben.

Unklar sei, wie die Behörde angesichts der Tatsache, dass die gesamte Familie im Iran der Verfolgung von Afghanen oder aus Afghanistan stammenden Personen ausgesetzt gewesen sei, der Vollständigkeit halber ist zu halten meint, dass er bei keiner der Befragungen im Asylverfahren nur ansatzweise einen eigenen Fluchtgrund in Bezug auf sein eigentliches Heimatland Afghanistan vorgebracht habe, so die Beschwerde.

Im Beschwerdeschriftsatz wird vermutet, dass die belangte Behörde nicht einmal die Übersetzung der mit Stellungnahme vom 15.12.2017 eingebrachten Beweismittel veranlasst habe [Anm: es kann in Zusammenschau mit dem Einbringungsdatum des Beschwerdeschriftsatzes nur jene vom 15.12.2016 gemeint sein]. Zum Beweise seines Vorbringens werde beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht zielführende Ermittlungen im Dorf XXXX, dessen Dorfälteste die Bestätigung ausgestellt hätten, führen solle.

Die Lage habe sich in Afghanistan laut Anmerkungen des UNHCR auf Anfrage des deutschen Bundesministerium für Inneres aus Dezember 2016 massiv verschlechtert. Zur Lage der Rückkehrer in Kabul wurde auf einen TV-Beitrag der ARD vom 9.3.2017 hingewiesen sowie zu deren Wohnungs-, Arbeitsplatz- und finanziellen Situation ausgeführt. Der BF wird als eine wegen seines Aufenthalts im Iran "entwurzelte Person" bezeichnet, welchem eine Neuansiedlung in Kabul einerseits aus persönlicher Sicht nicht zumutbar sei - hierbei wurde auf die Richtlinien des UNHCR zur IFA vom 23.7.2003 und des UNHCR zu Afghanistan von April 2016 im besonderen - verwiesen. Andererseits würde der BF aufgrund fehlender Kenntnisse der afghanischen Konventionen und aufgrund Ablehnung seiner Person weitere Diskriminierungen hin zu nehmen haben, welche ihm in angemessener Zeit ein Erwerbseinkommen verunmöglichen und ihn daher in eine ausweglose Situation bringen würden. Es wurde auf das im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 26.1.2016, W119 2006001-1, eingeholte Gutachten hingewiesen, wonach Rückkehrer nach Kabul ohne familiäre Bindungen und ohne Geldmittel mit großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert seien, sofern es sie nicht über eine Fachausbildung verfügen sollten. Vor dem Hintergrund der derzeit massiven Binnenfluchtbewegungen und die jener Fluchtbewegung aus Pakistan und dem Iran werde sich der Druck auf die Versorgungslage der Einwohner Kabuls massiv erhöhen.

Zum Beweise seiner Identität, seiner iranischen Sozialisation und seiner Schulausbildung würden Unterlagen und der Führerschein in Vorlage gebracht, welche er erst nach der Entscheidung der belangten Behörde erhalten habe und welche dem Verwaltungsgericht "jederzeit im Original" [Anm: Hervorhebung in der Beschwerdeschrift] vorgelegt werden könnten.

Hätte die belangte Behörde ein mängelfreies Ermittlungsverfahren geführt und die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der Beweiswürdigung schlüssig und nachvollziehbar gewürdigt, hätte sie dem BF wegen seiner ihm drohenden Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Familie seines Vaters bzw. aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der in Afghanistan entwurzelten Personen bzw jener, die einen westlichen Lebensstil (Alkohol, keinen Moscheebesuch) angenommen haben, ins Status eines Asylberechtigten oder jenen eines subsidiär Schutzberechtigten zu erkennen müssen, zumal Kabul für ihn keine innerstaatliche Fluchtalternative darstelle, so die Beschwerde.

Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, weil diese für die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit im Rahmen eines wirksamen Rechtsbehelfes im Sinne der Charta der Europäischen Union unbedingt notwendig erscheine und wurde dabei auf die Entscheidungen VwGH 28.5.2014, 2014/20/0017 und 0018-9, EGMR Denk vs. Austria 23396/09, EGMR Willroider vs. Austria 22635/09 und EGMR Beck vs. Austria 19844/08 hingewiesen und beantragt, dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, eventualiter auszusprechen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, in eventu den Spruchpunkt III, wonach die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 52 Abs 9 FPG zulässig sein soll, zu beheben.

Der Beschwerde wurde die Stellungnahme vom 15.12.2016 samt Sendebestätigung sowie Unterlagen zur iranischen Schulausbildung und der Führerschein, "die dem BVwG jederzeit im Original vorgelegt werden können" angeschlossen und sind diese im Fremdakt auf Aktenseiten 237 bis 307 enthalten.

7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 21.3.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Am 24.10.2017 übermittelte Mag. XXXX dem Bundesverwaltungsgericht eine Email mit folgendem Inhalt:

"Sollte die belangte Behörde die mit E-Mail vom 15.12.2016 übermittelten Beweismittel lediglich in Papierform an das BVwG weitergeleitet haben, erlaube ich mir im Interesse des Beschwerdeführers dem BVwG die E-Mail samt Anhang in digitaler Form zu übermitteln, in der Hoffnung, dass die Dokumente in dieser Form besser lesbar sind. Anbei auch die mit dem Beschwerdeschriftsatz übermittelt den Schulunterlagen des Beschwerdeführers. Bedauerlicherweise befindet sich in meinem Akt keines der Dokumente im Original."

In dieser E-Mail befand sich weitergeleitet die E-Mail vom 15.12.2016 samt den mit dieser dem BFA übermittelten Beweismittel (33 DIN-A4-Seiten mit Ablichtungen von Dokumenten, welche jeweils nicht die volle DIN-A4-Seite ausfüllten).

9. Am 24.10.2017 fand die öffentliche mündliche Verhandlung mit Beginn 14.00 Uhr im Beisein eines der Sprachen Farsi und Dari mächtigen Dolmetsch statt und wurde der BF polizeilich vorgeführt.

Zu dieser Verhandlung wurde der BF laut unbedenklichem Rückschein RSa durch persönliche Übernahme an seiner Unterkunftsadresse am 4.10.2017 geladen, sowie dessen Rechtsberater Mag. XXXX, Caritas der Erzdiözese Wien, laut unbedenklichem Rückschein RSb durch persönliche Übernahme am 4.10.2017 geladen. Dem BF wurde die Ladung zu der Verhandlung infolge seines Adresswechsels im Wege der Anstaltsleitung der Justizanstalt Josefstadt nochmals zugestellt und wurde die Übernahme durch Übernahmsbestätigung am 23.10.2017 ausgewiesen (GZ W264 2150706-1/4Z).

Da der Rechtsberater Mag. XXXX bis um 14:10 Uhr noch nicht erschienen war, wurde dieser fernmündlich kontaktiert und teilte mit, dass er nicht vorhabe zu erscheinen und den BF nicht weiterhin vertrete. Unter der Maßgabe, dass der BF zustimme, ersuche er um Übermittlung des Verhandlungsprotokolls und war der BF damit einverstanden.

Der BF gab an, gegenüber dem anwesenden mit ihm auf Dari sprechenden Dolmetsch keine Ablehnungsgründe zu haben und diesen zu verstehen. Befragt zu chronischen Krankheiten und Medikamenteneinnahme gab er an, ein bisschen gestresst zu sein aber an keinen Krankheiten zu leiden und keiner Medikamenteneinnahme zu bedürfen.

Der BF wurde auf seine Mitwirkungspflicht nach § 15 AsylG Hingewiesen und auch darauf, alle fluchtveranlassenden Gründe vorzubringen, nichts zu verschweigen und auch Details, welche in seiner Heimat etwa zur Schande gereichen nicht zu verschweigen und wurde ihm mitgeteilt, dass nichts von dem, was er hier vorbringt, an die Behörden oder die Vertretung seines Herkunftsstaates weitergegeben wird. Der BF wurde über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt und auch darauf, für den Fall, dass es seinerseits Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetsch gäbe, sofort darauf hinzuweisen.

Der BF gab an, sowohl Dari als auch Farsi zu sprechen. Auf die Frage, welche Sprache ihm lieber sei, gab er an, dass dies keinen Unterschied mache, dass es die gleichen Sprachen wären, welche nur dialektmäßig unterschiedlich seien.

Der BF wurde darauf angesprochen, dass er bereits zweimal einvernommen worden wäre, einmal von der Polizei und einmal vor der belangten Behörde und wurde die Frage gestellt, ob er dort jeweils die Wahrheit gesagt habe er bejahte dies mit "JA, ich habe immer die Wahrheit gesagt."

Er rauche aufgrund von Stress seit 16 Monaten Marihuana und berichtete über einen Verkaufsvorgang, wegen welchem er nun in Untersuchungshaft sei, so der BF.

Zu Beginn der Verhandlung wurde der BF aufgefordert, seinen Namen, seine Herkunft (Volksgruppenzugehörigkeit, Religionsbekenntnis, Heimat Provinz und Heimatort, Name des letzten Wohnortes) bekannt zu geben und antwortete er darauf: "Mein Name ist XXXX. Ich bin in der Provinz Kabul im Distrikt Sharkardara, Dorf XXXX geboren. Volksgruppe Tadschike, Religion sunnitischer Moslem, afghanischer Staatsbürger."

Auf die Frage "Wo haben Sie zuletzt gelebt, in welcher Stadt, Provinz, Straße?" antwortete er: "Ich bin im Iran geboren, ich komme ursprünglich aus diesem Dorf, ich war nie in Afghanistan."

Auf Vorhalt, vorhin gesagt zu haben, in Kabul geboren zu sein, gab der BF an, es ursprünglich so verstanden zu haben, woher er gekommen wäre. Er sei aber in Iran in Sheraz geboren und wisse nicht genau, wann sein Vater aufgrund einer Feindschaft in den Iran gegangen sei. Er sei dort geboren.

Der BF wurde aufgefordert in Ruhe freier Erzählung alles seine Gründe mitzuteilen und nichts wegzulassen, sowohl betreffend Afghanistan als auch den Iran betreffend.

(Es folgt ein Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll; "R" steht für Richterin)

"BF: Mein Großvater wurde von Paschtunen und Taliban in Afghanistan getötet. Auf Befragen gebe ich an, dass ich es nicht weiß, wann das war.

R: Wer hat Ihnen das erzählt?

BF: Mein Vater hat das gesagt. Ich habe auch Beweismaterial, ich habe es schon vorgelegt. Ich habe schon alles vorgelegt, im Iran wurde ich auch bedroht und deshalb habe ich den Iran verlassen.

Auf Vorhalt der Unterlagen, welche per Email am 24.10.2017, 09:41 Uhr von XXXX, Caritas, übermittelt wurden, gibt der BF an, "Nein, das sind nicht die, die ich meine. Die ich meine, befinden sich in meiner Unterkunft. Vor drei Tagen habe ich sie bekommen, wo ich ursprünglich gelebt habe". Auf Befragen, warum ich sie heute nicht mithabe, gebe ich an, dass ich in U-Haft bin und keine Möglichkeiten dazu hatte."

Auf Befragen durch die R gab der Justizwachebeamte GI XXXX an, dass es möglich ist, in U-Haft im Wege eines Sozialarbeiters Kontakt zur Außenwelt herzustellen. Dem BF wurden 14 Tage Zeit zur allfälligen Vorlage dieser Unterlagen gegeben. Die R wies den BF diesbetreffend auf seine Mitwirkungspflicht hin und gab der BF auf Befragen an, er habe dies verstanden.

"R: Warum sind Sie aus dem Iran weggegangen?

BF: Ich brauche ca. 10 Minuten um zu reden und das ganze Problem zu erzählen.

R: Das ist kein Problem, erzählen Sie.

BF: Mein Vater wurde bedroht im Iran in Sheraz. Ich war ca. sechs Jahre alt. Wir mussten Sheraz verlassen und sind 1000 km weiter gefahren, wir sind zu einer anderen Provinz Awaz gegangen. Ich bin dort auch elf Jahre in die Schule gegangen.

Der BF bestätigt, dass die Unterlagen vom 24.10. (Email XXXX) Unterlagen über den Schulbesuch sind.

Der Dolmetsch wurde ersucht, eine Übersetzung vorzunehmen.

Nach Einsichtnahme in das Konvolut gab der Dolmetsch bekannt: Es handelt sich um eine Bestätigung um einen elfjährigen Schulbesuch in der Provinz Achmaz, jährliche Noten und einen Führerschein.

R: Diese Unterlagen gehören Ihnen?

BF nickt.

Der BF fährt fort: Ich wurde in der Schule sehr schlecht behandelt.

Der Dolmetsch erklärte, dass es sich um einen sehr schlecht lesbaren afghanischen Führerschein handle, ausgestellt vom Staat Afghanistan und gab der BF darauf an, dass er den Führerschein von der afghanischen Botschaft im Iran bekommen habe.

R an Dolmetsch: Sind das offizielle Schulbesuchsbestätigungen einer öffentlichen Schule?

Dolmetsch: Es sind schlechte Kopien, es ist daher schlecht zu beurteilen. Es gibt unterschiedliche Stempel.

BF: Das Original befindet sich in der Einrichtung, wo ich gelebt habe.

R: Sie sind im Iran in eine Schule gegangen, Sie haben einen Führerschein, ist das Ihr Führerschein?

BF: Ja, im Iran darf ein Afghane keinen Führerschein kriegen, man kann das aber im Wege der afghanischen Botschaft kann man das für den Iran organisieren.

R: War das eine offizielle Schule, waren da auch iranische Kinder in Ihrer Schule?

BF: Ja, aber man musste dafür zahlen. Zwei Jahre habe ich eine reguläre Schule besucht, da hatte ich genug Probleme, weil ich ein Afghane war. Dann habe ich eine andere Schule besucht, da musste ich dafür bezahlen.

R: D.h. Sie waren legal im Iran?

BF: Ja, es war alle drei Monate zu verlängern, man muss auch dafür zahlen.

R: Wurde immer verlängert?

BF: Bei manchen wurde verlängert, bei manchen nicht.

R: Nicht manche, es geht um Sie.

BF: Letztes Mal wurde nicht verlängert, weil ich eine Iranerin geheiratet habe.

R: War das der Grund, warum Sie dann weggegangen sind?

Der Dolmetsch musste die Frage noch einmal stellen.

BF: Ja, es wurde nicht verlängert und aus diesem Grund habe ich es dann verlassen.

R: Wie kommt es, dass Sie einen afghanischen Führerschein haben?

BF: Im Iran kann eine Afghane keinen Führerschein bekommen. Man geht zur afghanischen Botschaft, sie machen eine Prüfung, dann bekommt man den Führerschein.

R: Was kostet die Prüfung?

BF: Damals 120.000 Toman (1 Euro = 4.000 Toman)

R: Wann war das "damals", wann haben Sie den Führerschein gemacht?

BF: Vor vier oder fünf Jahren.

R: Was darf man mit diesem Führerschein lenken, welche Art von Kfz-Fahrzeugen?

BF: Klein-PKW.

R: Hatten Sie im Iran einen PKW? Haben Sie ein Auto gekauft im Iran?

BF: Ja. Auf Befragen gibt er an, dass das ein iranisches Auto war, eine iranische Marke.

Der BF schreibt den Namen auf ein Blatt Papier, welches als Beilage A zum Protokoll genommen wurde.

Der Markenname heißt: Paekanwanet.

R: Wie viel haben Sie für dieses Auto bezahlt?

BF: 7 Mio. Toman, es war gebraucht. Wir haben auf einer Baustelle gearbeitet und brauchten es als Fahrzeug.

R: Wer ist "wir"?

BF: Ich und mein Bruder, mein Bruder heißt XXXX.

R: Wie viele andere Geschwister haben Sie noch?

BF: Ich habe noch einen Bruder XXXX und vier Schwestern namens:

XXXX.

R: Sind die jünger oder älter als Sie?

BF: Zuerst komme ich und dann die Schwestern, XXXX ist der älteste.

R: Sie haben auf Baustellen gearbeitet. Welche Berufe und Ausbildungen haben Sie und wo haben Sie überall gearbeitet?

BF: Nach den elf Jahren Schule habe ich gearbeitet, nur auf der Baustelle.

R: Erklären Sie, was Sie dort gemacht haben.

BF: Ich habe betoniert, Fliesen gelegt, alles Mögliche.

R: Wo lebt Ihre Frau?

BF: Weiß ich nicht.

R: Wo leben Ihre Geschwister?

BF: Außer XXXX leben alle in Deutschland.

R: Wo ist XXXX?

BF: Er ist im Iran.

R: Haben Sie Kontakt zu XXXX?

BF: Ja, alle zwei Monate mehr oder weniger, via Facebook Messanger, XXXX hat kein internetfähiges Handy, aber seine Frau. Ca. vor einem Monat habe ich das letzte Mal mit ihm telefoniert. Er arbeitet auf der Baustelle weiterhin und hat das Auto, das wir gekauft haben, verkauft und ein anderes gekauft.

R: Haben Sie Kontakt zu den anderen in Deutschland?

BF: Ja, wir haben telefonischen Kontakt. Wir haben zuletzt am 10. Oktober telefoniert.

R: Sind die vier Geschwister alle Afghanen?

BF: Ja. Auf Befragen, warum Sie in Deutschland sind, gibt BF an, sie haben um Asyl angesucht und haben die Eltern noch nicht Asyl bekommen, aber zwei Schwestern schon. Die zwei Schwestern sind verheiratet.

R: Warum sind Sie nicht nach Deutschland gegangen?

BF: Wir haben Österreich erreicht, wir waren schon sehr müde, meine Frau sagte, wir sollten hierbleiben können. Meine Frau hat zu mir gesagt, wenn ich sie liebe, soll ich hier bleiben und nicht nach Deutschland zu meiner Familie gehen.

R: Wie heißt Ihre Frau und wo ist sie jetzt?

BF: Ich weiß nicht, wo sie ist. Sie heißt XXXX.

R: Ihre Frau ist Iranerin, warum ist sie aus dem Iran weggegangen?

BF: Sie ist meine Frau. Wir wollten heiraten. Wir haben traditionell geheiratet und im Iran war dies verboten, offiziell ist das nicht gegangen.

R: Jetzt sind Sie hier und trotzdem ist die Frau weg, wo ist sie?

BF: Wir sind geschieden. Wir waren traditionell verheiratet, aber nicht offiziell. Zwei, drei Jahre waren wir verlobt und zwei, drei Jahre verheiratet.

R: Haben Sie noch weitere Gründe, von denen Sie sagen, das sind meine Fluchtgründe

BF: Nein, das war es.

R: Wie geht es Ihrem Bruder finanziell im Iran?

BF: Man kann es gut nennen. Mein Bruder ist verheiratet und hat eine Frau und zwei Töchter. Wir haben vor einem Monat miteinander gesprochen, die Kinder haben auch keinen Aufenthaltstitel.

R: Haben Sie Grundstücke in Afghanistan? Wie viele, wo?

BF: Ja im Distrikt Shakardara, Provinz Kabul.

R: Wie kommt es, dass Sie in Afghanistan Grundstücke haben?

BF: Erbschaft von den Großeltern. Die Grundstücke wurden uns zwangsweise weggenommen, deshalb gibt es Feindschaft.

R: Von wem gibt es diese Feindschaft?

BF: In Shakardara sind 70% Paschtunen und 30% Tadschiken. Aber genau weiß ich nicht, wer die Feinde sind.

R: Wenn ich Sie jetzt frage, ob Sie Grundstücke haben und Sie sagen, die wurden Ihnen weggenommen. Haben Sie diese Grundstücke jetzt noch?

BF: Lt. meiner Mutter hatten wir.

R: Und laut dem Vater?

BF: Mein Vater hat nie mit mir gesprochen.

R: Haben Sie Verwandte in Afghanistan?

BF: Onkel väterlicherseits habe ich, er wurde getötet. Ich habe noch zwei Onkel väterlicherseits gehabt, die wurden schon damals getötet.

R: Haben die Kinder diese Onkel?

BF: Die wurden auch getötet.

R: Wer hat Ihnen das gesagt, dass die getötet wurden, Sie waren nie in Afghanistan.

BF: Mein Vater hat das gesagt.

Auf Vorhalt, warum er mit seinem Vater über Familienmitglieder, aber nicht über Grundstücke spricht, gab BF an: der Vater hat nie über Grundstücke gesprochen, mir ist es auch egal, ich verdiene selbst mein Geld, ich aber die Grundstücke nie gesehen. Auf Befragen, wie viel Geld ich im Iran verdient habe, gebe ich an, dass ich 2,5 bis 3 Mio. Toman im Monat verdient habe. Auf Befragen gebe ich an, dass das so mittelmäßig, man musste Miete zahlen. Auf Befragen, ob er Miete und Esse bezahlen konnte gebe ich an, Ja. Ich konnte mir damit mein Leben finanzieren, aber sehr oft wurde ich schlecht behandelt, indem ich mein Gehalt nicht bekommen habe.

R: Haben Sie auch im Iran schon Marihuana gekauft und geraucht?

BF: Nein, dort habe ich das nicht einmal gesehen. Meine Frau hat mich verlassen und ich habe gesehen, dass viele Jugendliche geraucht habe, so habe ich auch geraucht. Ich würde es nie mehr machen. Es wird nie mehr vorkommen, es ist ein Fehler passiert, es wird nie mehr passieren.

R: Haben Sie heute alle, wirklich alles, vorgebracht, was Fluchtgründe für Sie persönlich waren?

BF: Das habe ich schon gesagt, ja.

R: Sind Sie wegen in Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit schlecht behandelt oder verfolgt worden?

BF: Nein. Ich war nicht in Afghanistan. Die Paschtunen hier in Österreich, hier in unserer Einrichtung sagen Pakistan uns gehört, die Paschtunen sagen, wenn man kein Paschtu spricht, ist man kein Afghane. Sie sagen, ich bin ein falscher Iraner, aber ich hatte nie ein Reisedokument aus Afghanistan und dem Iran.

R: Sind Sie wegen Ihrer Religionszugehörigkeit einmal bedroht oder verfolgt worden?

BF: Im Iran meinen Sie?

R: Beides, in Afghanistan und im Iran.

BF: Nein. Die Sunniten haben im Iran keine Moschee.

R: Beten Sie, sind Sie ein gläubiger Moslem?

BF: Ja, jetzt auch, ich bete. Seit ich in Haft bin, bete ich. Vorher nur im Fastenmonat Ramadan, aber jetzt in Haft schon.

R: Gibt es irgendeinen Menschen, der Sie jemals persönlich verfolgt oder bedroht hat in Afghanistan?

BF auf Deutsch: Nein, nein.

R stellt einige Fragen auf Deutsch:

Haben Sie schon einen Deutschkurs besucht erzählen Sie über den Deutschkurs.

BF auf Deutsch: Ja, A1 und jetzt A2. Nächste Tage auch A2 gemacht und bin ich im Gefängnis.

R: Sie haben in Ihrer Schrift geschrieben, können Sie auch schon unsere Schrift, haben Sie einen Alphabetisierungskurs gemacht?

BF in Muttersprache: Ja, kann ich schreiben und lesen.

R: Was machen Sie den ganzen Tag?

BF auf Deutsch: im Gefängnis? Schauen Film mit einem Kollegen.

R: Welche Filme schauen Sie sich da an?

BF auf Deutsch: Ich weiß nicht denen Namen, diese. Schauen, was Sebastian Kurz.

R: Wer sind diese Personen?

BF in Muttersprache: Ich höre auch Nachrichten, Sebastian Kurz, Christian Kern ist zweite und Strache dritte.

R: Sie interessieren sich für Politik, kann man sagen?

BF auf Deutsch: Ja.

R: Wenn Sie in Österreich bleiben dürften, was möchten Sie machen?

BF auf Deutsch: Ich brauche eine Papier, dann ich machen Deutschkurs und möchte arbeiten diese Baustelle.

R: Haben Sie das in einer Ausbildung gelernt, was sie im Iran am Bau gemacht haben?

BF auf Deutsch: Im Iran keine.

R: Haben Sie Freunde hier in Österreich?

BF auf Deutsch: Ja, ich habe. Alles afghanische Freunde. Ich habe auch eine österr. Freund, heißt XXXX, nur diese Namen. Auf Befragen gebe ich an, dass ichXXXX von Facebook kenne. XXXX helft mich.

R: Bekommen Sie Besuch in U-Haft?

BF auf Deutsch: Ja, ein Freund von mir, war bei mir. Er heißt XXXX. XXXX war einmal bei mir. Auf Befragen, ob es derXXXX war, von dem Sie heute erzählt haben, gebe ich an, Ja, XXXX hat einen positiven Bescheid und hat mir 50 Euro geschickt.

R: Was möchten Sie sonst noch erreichen, wenn Sie in Österreich bleiben dürfen?

BF: Ich möchte eine Lehrstelle belegen, um auf der Baustelle zu arbeiten, ich habe 7 Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich.

R: Was wünschen Sie sich noch vom Leben?

BF: Ich bin auch ein Mensch, ich möchte arbeiten gehen, ich habe meine Familie lange nicht gesehen, ich möchte meine Familie besuchen.

R: Haben Sie schon einen Kurs besucht, wo man Ihnen erklärt hat, was in Österreich wichtig ist und was man hier machen darf und was nicht?

BF: Ich habe mitbekommen, dass es sowas gibt, aber ich habe so einen Kurs nicht besucht.

R: Warum nicht?

BF: Ich habe es in Haft mitbekommen, dass es so was gibt, ich habe auch gesagt, dass ich kein Marihuana verkauft habe, sondern den Kontakt hergestellt habe. Aber es ist auch eine Straftat, das wusste ich nicht.

R: Sind Sie in Österreich Mitglied in einem Verein?

BF: Nein.

R: Wurden Sie in Afghanistan einmal von der Polizei gesucht oder inhaftiert?

BF: Ich habe Afghanistan nie gesehen und auch im Iran nicht.

R: Hatten Sie in einmal Afghanistan Probleme mit dem Gericht oder Behörden?

BF: Nein.

R: Was befürchten Sie, wenn man Sie nach Afghanistan zurückschickt?

BF: Lieber Gott, weiß, ich war noch nie in Afghanistan, ich habe dort niemanden.

R: Möchten Sie sonst noch etwas vorbringen, bevor wir die Verhandlung schließen?

BF: Nein.

R: Warum sind Sie im Iran als Familie öfters umgezogen?

BF: Ich erinnere mich, zweimal, wir wurden bedroht. Ich war auch in Teheran und in Sheraz bin ich geboren.

R: Wurden Sie auch bedroht, ja oder nein?

BF: Nein, die Familie. Ich gehöre auch zu dieser Familie. Sie haben herausgefunden, wo wir leben.

R: Wer ist "sie", beschreiben deren Namen!

BF: Ich war sechs Jahre alt, dann ist ein Pkw gekommen, wir wussten, dass wir Sheraz verlassen mussten.

R: Danach ist nichts mehr passiert bis zur Ausreise, da waren sie sechs Jahre alt.

BF: In Achmaz ist es auch passiert und deshalb sind wir nach Teheran.

R: Und in Teheran ist nichts mehr passiert?

BF: Fünf, sechs Jahre war ich in Teheran und Teheran habe ich verlassen, als ich nach Europa ging.

R: Und Ihre Frau, suchen Sie nach Ihr?

BF: Nein, wir sind geschieden.

Die Richterin wies darauf hin, dass dem BF mit der Ladung der aktuelle Länderbericht der Staatendokumentation übermittelt wurde und wurde an den BF die Frage gerichtet, ob hierzu Vorbringen erstatten werden, da beabsichtigt werde, diesen der Entscheidung zu Grunde legen. Der BF gab dazu an: "Ja, danke, ich habe es gelesen, es wurde in Farsi übersetzt und ich habe es von der Diakonie bekommen." Auf die Frage "Was stand da drinnen?" gab er an: "Keine Ahnung, ich kenne die afghanischen Gesetze nicht. Das ist auch nicht die Wahrheit, was dort geschrieben ist." und auf die Frage "Wieso wissen Sie das, wenn Sie nie in Afghanistan waren?" antwortete er:

"Ich bekomme die Nachrichten von Facebook. Es gibt täglich Selbstmordattentäter in Afghanistan und in BBC kann man auch die Nachrichten hören."

Auf die Frage ob er damit einverstanden sei, dass dieser Länderbericht in die Entscheidung einbezogen werde, gab er zur Antwort: "Wie Sie wollen".

Dem BF wurde eine Frist von 14 Tagen zur allfälligen Stellungnahme zum Länderbericht gegeben.

10. Am 7.11.2017 übermittelte Mag. XXXX dem Bundesverwaltungsgericht eine Email zu der dem BF in der Verhandlung aufgetragenen Beweismittelvorlage mit folgendem Inhalt:

"Sozialarbeiter des Quartiers, in dem der Beschwerdeführer vor seiner Inhaftierung untergebracht war, haben mir Unterlagen in digitaler Form und mäßiger Qualität übermittelt; keine Klarheit herrscht darüber, ob diese Unterlagen nur in digitaler Form existieren oder er auch über die Originale verfügt. Eine Besprechung zu diesen Unterlagen war mir mit dem in U-Haft angehaltenen Beschwerdeführer aufgrund der Feiertage während der letzten beiden Wochen und dem Umstand, dass eine Unterredung mit einem U-Häftling einen größeren organisatorischen Aufwand mit sich bringt (beigezogen darf nur ein gerichtlich beeideter Dolmetscher werden und muss die Staatsanwaltschaft diese Unterredung zuvor genehmigen und eine Sprechkarte ausstellen, wobei mir erst gestern die Geschäftszahl der Strafsache bekannt gegeben wurde) Bisher noch nicht möglich. Erst gestern wurde mir der Name seines Strafverteidigers zur Kenntnis gebracht. Aus diesem Grunde ersuche ich höflich um eine Verlängerung der ihm eingeräumten Frist um weitere 2-4 Wochen (am 1.12.2017 Stünde mir derzeit jedenfalls ein gerichtlich beeideter Dolmetsch zur Verfügung)."

11. Mit Email vom 28.11.2017 übermittelte Mag. XXXX dem Bundesverwaltungsgericht im Interesse des Beschwerdeführers die Stellungnahme vom 28.11.2017 samt weiterer Beweismittel "(vorerst in digitaler Form)".

In der Stellungnahme wird berichtet, dass der Verfasser mit dem in U-Haft befindlichen BF im Rahmen des 30-minütigen Besuchergesprächs eine Besprechung versucht habe. Der BF bringe dem Gericht weitere Beweismittel zu seinem Fluchtvorbringen in Vorlage, welche er kurz vor seiner Inhaftierung von seinem älteren im Iran lebenden Bruder XXXX erhalten habe, nachdem er mit diesem Kontakt aufgenommen habe und ihm die Bedeutung für die Glaubhaftmachung in seinem Asylverfahren erklärt habe.

Die im Konvolut A vorliegenden Beweismittel stellte der Berater des BF eine Vermutung an ("dürften im Original vorliegen"), wobei der Rechtsberater den Namen des Freundes des BF erst im Rahmen des Besuches in der Justizanstalt erfahren habe, welcher im Besitz der Originale sein soll. Ohne den Namen dieser Person zu nennen bringt der Berater in diesem Schriftsatz weiters vor, diesen Freund noch am selben Tag kontaktiert zu haben und mit ihm die Übergabe der Dokumente für den 28.11.2017 vereinbart zu haben, dieser Freund jedoch nicht erschienen sei und sobald ihm die Unterlagen vorliegen würden, werde der Berater diese dem Bundesverwaltungsgericht umgehend übermitteln, wobei für ihn bisher sehr schwer einschätzbar sei, ob diese Unterlagen tatsächlich im Original zur Verfügung stehen.

Die im Konvolut B enthaltenen Beweismitteln würden dem BF bislang allerdings nur in digitaler Form vorliegen und sei es ihm in der Untersuchungshaft jedenfalls verwehrt, mit seinem Bruder ein persönliches Gespräch zu führen, um diesen zu überzeugen, auch diese Unterlagen an ihn im Original zu übermitteln. Der BF sei überzeugt, dass für den Fall, dass eine andere Person den Bruder um Übermittlung dieser Dokumente ersuche, der Bruder diesem Ersuchen nicht nachkommen würde. Der BF gehe davon aus, dass der Bruder die Übermittlung der Unterlagen im Original erst nach einem persönlichen Gespräch mit dem Bruder möglich sein werde.

Aus den im Konvolut B enthaltenen Beweismittel "dürfte" die Feindschaft seiner Familie hervorgehen: sein Onkel trage den Namen XXXX, sein Großvater:XXXX (Sohn des XXXX), sein Vater: XXXX. Eines der Dokumente "dürfte" noch vor der Ermordung seines Onkels ausgestellt worden sein und werde zur Erörterung der Beweismittel um die anberaumten einer weiteren Verhandlung ersucht, weil dies im Rahmen eines nur 30-minütigen Gesprächs nicht zu bewerkstelligen sei, so die Stlelungnahme.

Hinsichtlich des im Rahmen der Einvernahme vom 21.10.2016 erwähnten Ort "Koraj" sei ausgeführt, dass es sich dabei um Karadsch, einen Vorort von Teheran handelt.

Zu dem Länderbericht sei insbesondere auch auf die Stellungnahme der länderkundigen Sachverständigen Hila Asef vom 15.9.2017 (im Auftrag der Gerichtsabteilung W140 erstattet) hingewiesen, aus welcher im wesentlichen hervorgehe, dass für afghanische Bürger, welche im Iran geboren, aufgewachsen und dort sozialisiert worden seien, die im Länderbericht enthaltenen Informationen nicht auf die spezielle Situation von den im Iran geborenen dort sozialisierten Afghanen einzugehen scheint. Diese gutachterliche Stellungnahme der Hila Asef vom 15.9.2017 wurde dem Gericht übermittelt.

Weiters wurde auf die Entscheidung des VfGH vom 22.9.2017, E240/2017-21, verwiesen, wonach die Annahme, ein Beschwerdeführer könne ohne soziales Netzwerk nach Kabul, sei es auch durch Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe, zurückkehren vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des VfGH nicht nachvollziehbar und wurde dabei auf folgende Entscheidungen hingewiesen: VfSlg. 19.695/2012; VfGH 21.9.2012, U883/12; VfGH 13.3.2013, U2185/12.

Dem Gericht wurden als Beilagen auf DIN-A4-Seiten nicht ganzseitige Kopien von acht Dokumenten übermittelt sowie drei Kopien von Lichtbildern, auf welchen junge männliche Personen abgelichtet sind.

12. Mit Telefax vom 29.11.2017 übermittelte Mag. XXXX dem Bu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten