TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/27 W233 2206311-1

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Veröffentlicht am 27.09.2018
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Entscheidungsdatum

27.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61

Spruch

W233 2206311-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2018, Zahl:

1197252508 - 180618262, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1 und 57 AsylG sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige von Somalia die in Italien den Status einer Asylberechtigten genießt, stellte am 02.07.2018, um 12:15 Uhr, vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion XXXX , einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Verlauf ihrer Erstbefragung am 02.07.2018 gab die BF zu Beginn ihrer Befragung an, dass sie an keinen Krankheiten leide, die diese Einvernahme oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen. Darüber hinaus gab sie an, dass sie glaublich im vierten Monat schwanger sei. Befragt nach Angehörigen in Österreich nannte die BF ihren im Bundesgebiet als Asylberechtigten aufhältigen Ehemann.

Eine im Zuge der Ersteinvernahme der BF durchgeführte Anfrage an das Dublin-Informationssystem ergab, dass über die BF Treffer nach Asylantragstellung in Schweden am 11.11.2015, in Italien am 31.05.2015 und in Frankreich am 07.12.2017 aufliegen. Konfrontiert mit diesen Treffermeldungen gab die BF an, dass sie sich nicht lange in Schweden aufgehalten hätte und von Schweden nach Italien zurückgeschickt worden wäre. In Italien hätte sie sich ca. 1 1/2 Jahre aufgehalten und einen positiven Asylbescheid erhalten. In Frankreich hätte sie eine negative Entscheidung erhalten.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 04.07.2018 ein Informationsersuchen gemäß § 34 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Schweden.

Mit Schreiben vom 05.07.2018 teilten die schwedischen Behörden mit, dass die BF bereits am 24.05.2016 in Übereinstimmung mit der Dublin III-VO nach Italien rücküberstellt worden sei.

3. Zudem richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Hinweis auf den über die BF gespeicherten italienischen EURODAC-Treffer am 04.07.2018 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien.

Mit Schreiben vom 20.07.2018 informierten die italienischen Behörden darüber, dass der BF in Italien internationaler Schutz gewährt und ihr eine Aufenthaltsberechtigung "Asylum" bis zum 12.03.2022 erteilt worden sei, weshalb keine Zuständigkeit nach der Dublin III-VO bestehe und eine gesonderte Anfrage nach Rückübernahme-Vereinbarungen gestellt werden solle.

4. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.08.2018 gab die BF - soweit hier wesentlich - zu Protokoll, dass sie im fünften Monat schwanger sei und ihre Schwangerschaft ohne Komplikationen verlaufe. Ergänzend zu ihren Angaben in ihrer Ersteinvernahme führte sie aus, dass sie ihren Ehemann bereits im März 2018 in XXXX geheiratet hätte, danach aber über Italien nach Frankreich gereist sei. Von Frankreich sei sie sodann wieder nach Österreich gereist und würde sich nun seit einem Monat in Österreich aufhalten. Sie wohne nicht mit ihrem Ehemann zusammen, da dieser zurzeit eine gemeinsame Wohnung für sie suche. Ihr Ehemann würde sie mit € 50,- pro Woche finanziell unterstützen. Ihr Ehemann sei ihr Cousin väterlicherseits und würde sie ihn seit Oktober 2017 kennen. Sie habe ihren Ehemann in Italien anlässlich einer Hochzeitsfeier kennengelernt. Ihr Ehemann verfüge in Österreich über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Befragt nach ihren Aufenthaltsorten ab Oktober 2015 gab die BF an, dass sie nach einer Woche in Italien nach Schweden reiste und sich dort bis April oder Mai 2016 aufgehalten hätte und danach nach Italien abgeschoben worden wäre. In Italien hätte sie sich bis November 2017 in einem Camp aufgehalten und wäre, da sie aus diesem Camp verwiesen worden wäre, nach Frankreich gereist. Die französischen Behörden hätten sie nach Italien zurückgeschickt. Danach hätte sie sich dazu entschieden ihren Mann zu heiraten, um bei ihm zu leben.

Das Camp in Italien hätte sie verlassen müssen, da sie einen positiven Bescheid erhalten hätte. Im Anschluss daran hätte sie in einer Kirche in Venedig aufgehalten und hätte für den Schlafplatz €

10,- pro Tag zahlen müssen.

Nach Italien möchte sie nicht zurückkehren, da sie dort bereits alleine nicht leben hätte können und dies jetzt, wo sie hochschwanger sei, noch unmöglicher geworden wäre.

Die während der Einvernahme anwesende Rechtsberaterin beantragt den Selbsteintritt Österreichs und brachte vor, dass der BF in Italien aufgrund dessen, da sie mittellos und ohne Unterkunft sei, die Abnahme ihres Kindes drohe.

In der Einvernahme legte die BF ihren Mutter-Kind-Pass vor, wonach der Geburtstermin mit dem 28.12.2018 errechnet ist und ein als "Heiratsurkunde" betiteltes Schreiben des österreich-somalischen Kulturvereins im Bundesland XXXX , vom 03.08.2018, vor, wonach die BF mit XXXX , die Ehe geschlossen habe.

Mit Bescheid des Bundesamts vom 06.09.2018 wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die BF nach Italien zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt II. wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteil. In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 10 Abs. 1 Zif. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG ihre Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

Es wurde festgestellt, dass die BF in Italien den Status einer Asylberechtigten genieße und ihr Italien eine Aufenthaltsgenehmigung bis zum 12.03.2022 gewährt habe. Auch wurde festgestellt, dass der BF als anerkanntem Flüchtling in Italien keine Gefahr drohte dort einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt zu sein. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 seien nicht gegeben und es würden angesichts des Fehlens von familiären Anknüpfungspunkten der BF im Inland und der kurzen Dauer des Aufenthaltes keine Hinderungsgründe gegen die Anordnung der Außerlandesbringung vorliegen. Ebenso leidet die BF nicht an einer schweren körperlichen oder einer psychischen Erkrankung, die ihre Abschiebung aus Gründen ihres Gesundheitszustandes unzulässig erscheinen lassen würden.

Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin in Wesentlichen vorgebracht, dass aufgrund der nunmehr nachgewiesenen Schwangerschaft ein intensives und schützenwertes Familien der BF zum Ehemann und zukünftigen Kindesvater evident sei. Das Bundesverwaltungsgericht werde daher ersucht, der BF den ständigen persönlichen Kontakt mit ihrem Ehemann zu gewähren und daher festzustellen, dass das Asylverfahren in Österreich durchzuführen sei. Unter einem wird beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Beschwerdeführerin:

Die BF ist schwanger. Der Geburtstermin ist mit 28.12.2018 errechnet.

Der Beschwerdeführerin wurde in Italien der Status einer Asylberechtigten zuerkannt und ihr eine Aufenthaltserlaubnis, gültig bis 12.03.2022 erteilt. (vgl. Informationsschreiben des italienischen Innenministeriums vom 20.07.2018, AS 119).

Die Beschwerdeführerin reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 02.07.2018 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Im Bundesgebiet hält sich der von der BF als ihr Ehemann bezeichneter XXXX (Schreibweise nach der am BVwG anhängigen Beschwerdesache XXXX ) als subsidiär Schutzberechtigter auf. Die BF und XXXX haben den Angaben der BF im März 2018 in XXXX geheiratet und leben nicht in gemeinsamen Haushalt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF und XXXX eine Ehe geschlossen haben und kann auch keine ausgeprägte Abhängigkeit der BF von XXXX festgestellt werden. Darüber hinaus bestehen auch sonst keine ausgeprägten privaten, oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet.

Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichen. Im Besonderen hat weder die BF behauptet noch sind von Amts wegen Gründe hervorgekommen, dass sie aufgrund ihrer Schwangerschaft an schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide, die ihre Überstellung nach Italien wegen ihres Gesundheitszustandes beeinträchtigen würden.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

2.2. Zur Lage in Italien betreffend Asylberechtigte:

Zur Lage in Italien betreffend Asylberechtigte wurden im angefochtenen Bescheid Fest-stellungen getroffen, welche vom erkennenden Einzelrichter des Bundesverwaltungsge-richtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Diese Feststellungen beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatdokumentation über Italien vom 17.05.2017, akualisiert am 06.07.2018. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:

a). Medizinische Versorgung:

Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann in Bezug auf medizinische Versor-gung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger.

[...]

Die Anmeldung erfolgt in den Büros der lokalen Gesundheitsdienste (Aziende sanitaria locali, ASL). Im Zuge der Registrierung wird eine Gesundheitskarte (tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kin-derarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.);

Geburtshilfe und gynäkolo-gische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung;

kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern (AIDA 2.2017).

Asylwerber und Schutzberechtigte können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei der ASL als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr ("Ticket") bezahlen. Die Praxis ist aber nicht im ganzen Land einheitlich. Auch bezüglich der Verlängerung der Befreiung gibt es regional unterschiedliche Regelungen. Die Sprachbarriere ist das größte Zugangshindernis zu medizinischer Versorgung. Asylwerber und Schutzberechtigte mit psychischen Problemen (z.B. Folteropfer) haben das Recht auf dieselbe Behandlung wie italienische Staatsbürger. Seit April 2016 existiert in Rom ein NGO-Projekt zur Indentifizierung und Rehabilitation von Folteropfern (AIDA 2.2017).

Der Zugang zur Gesundheitsversorgung wird in der Praxis dadurch beeinträchtigt, dass viele Asylwerber und Schutzberechtigte nicht über ihre Rechte und das administrative Verfahren zum Erhalt einer Gesundheitskarte informiert sind. Dies gilt insbesondere, wenn sie sich in einer prekären Wohnsituation befinden (SFH 8.2016).

[...]

MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Be-handlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnah-men von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016).

b). Anerkannte Flüchtlinge / subsidiär Schutzberechtigte:

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten Aufenthaltsberechtigungen für jeweils 5 Jahre. Bei humanitärem Aufenthalt gelten diese 2 Jahre. Um diese zu erhalten brauchen die Schutzberechtigten eine Meldeadresse, was manchmal ein Problem sein kann, vor allem bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung, welche postalisch beantragt werden muss. Laut Gesetz haben in SPRAR-Strukturen untergebrachte Schutzberechtigte ein Recht darauf für 6 weitere Monate untergebracht zu bleiben; in besonderen Fällen auch für 12 oder mehr Monate. Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge, die im SPRAR-System unter-gebracht sind, werden in der Regel in ihrem Integrationsprozess durch individualisierte Pro-jekte mit Berufsausbildung und Praktika unterstützt. Das Angebot ist aber von Projekt zu Pro-jekt unterschiedlich. Die Kapazität des SPRAR-Systems ist aber begrenzt. Bei Unterbringung in anderen Strukturen, ist die Praxis nicht einheitlich. In vielen temporären Aufnahmezentren (CAS), ist ein Verbleib Schutzberechtigter entweder nicht vorgesehen, oder auf wenige Tage beschränkt. Unbegleitete Minderjährige, welche die Volljährigkeit erreichen, dürfen für 6 weitere Monate in der Unterbringung bleiben. Rechtlich haben anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte Zugang zu Sozialwohnungen wie italienische Staatsbürger. Die Aufenthaltsberechtigung in Italien berechtigt die Inhaber eines Schutzstatus auch zu Zugang zum Arbeitsmarkt im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger. Mittel für die Berufsaus-bildung oder andere Integrationsprogramme für Asylwerber und Schutzberechtigte können durch nationale öffentliche Mittel (8xmille) oder den EU-Asyl-, Migrations- und Integrations-fonds (AMIF) bereitgestellt werden. Die im Rahmen des AMIF finanzierten Projekte sind je-doch in Bezug auf die Tätigkeit und die Anzahl der Begünstigten sehr begrenzt. Auch Ge-meinden können berufliche Schulungen, Praktika und spezifische Beschäftigungsstipendien finanzieren ("borso lavoro"), die für Italiener sowie Ausländer (auch Asylbewerber und Schutzberechtigte) zugänglich sind. Wie Asylwerber, müsen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren lassen und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltserlaubnis und erlischt auch nicht während einer etwaigen Verlängerugsphase. Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung für Schutzberechtigte können durch das Fehlen einer Meldeadresse entstehen. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht mehr von der Praxisgebühr ("Ticket") ausgenommen. In manchen Regionen gilt die Befreiung weiter, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden (AIDA 2.2017).

Die formellen Bemühungen, Flüchtlinge in die italienische Gesellschaft zu integrieren, sind begrenzt. Darüber hinaus schränkt die hohe Arbeitslosigkeit die Möglichkeit einer legalen Beschäftigung für viele Flüchtlinge ein. Nicht-Italiener werden auf dem Arbeitsmarkt weiter-hin diskriminiert und die entsprechenden rechtlichen Schutzbestimmungen werden nicht effi-zient genug umgesetzt (USDOS 3.3.2017).

Die sozioökonomische Integration von Schutzberechtigten ist de facto an die Regionen dele-giert. Die Regionen haben dabei weitreichende Kompetenzen zur Regelung sozialer Belange. Insgesamt ist das Niveau der Integration von Flüchtlingen zwischen einzelnen Regionen und Gemeinden sehr unterschiedlich und unklare Kompetenzverteilungen verkomplizieren die Abläufe. Aufgrund der Wirtschaftskrise gab es budgetäre Kürzungen mit unmittelbaren nega-tiven Auswirkungen auf die Unterstützung Schutzberechtigter. Die Integrationsaussichten Schutzberechtigter in Italien sind damit begrenzt. Die Ausübung bestimmter Rechte bedingt angeblich das Vorhandensein von Dokumenten, welche viele Schutzberechtigte nicht haben und aus ihren Herkunftsstaaten auch nicht erhalten können (UNHCR 3.2015).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seinen Entscheidungen die Lage von Asyl-berechtigten in Italien umfassend festgestellt und zwar unter Berücksichtigung sämtlicher Rechte, die Asylberechtigten in Italien zukommen, wie beispielsweise verlängerbare fünfjäh-rige Aufenthaltsberechtigung, Integrationsprogramme, Recht auf medizinische Versorgung, im Besonderen Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung, Arbeitserlaubnis sowie Zugang zu Sozialwohnungen.

Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begrün-dete Hinweise darauf ergeben, dass die schwangere Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Italien als Asylberechtigte in Italien in eine existenzielle Notlage geraten könnte und/oder ihr der Zugang zu medizinischer Versorgung, insbesondere zu Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung, und/oder Unterbringung verwehrt werden würde. Daher ist aus Sicht des zuständigen Einzelrichters betreffend die Lage von Asylberechtigten in Italien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.

2. Beweiswürdigung:

Die Tatsache der Schwangerschaft der BF und das errechnete Geburtsdatum beruhen auf der Vorlage des Mutter-Kind-Passes der BF.

Die festgestellte Tatsache über dem ihr in Italien zukommenden Asylstatus beruht auf der entsprechenden Mitteilung der italienischen Behörden vom 20.07.2018 und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.

Das Datum ihrer zusätzlichen Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich ergibt sich aus der Aktenlage.

Die Feststellungen zur Lage in Italien beruhen auf den von der Beschwerdeführerin nicht beanstandeten Länderberichten, die ihr im Rahmen ihrer Einvernahme am 02.08.2018 zur Kenntnis gebracht worden sind und die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Es wurden im Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit dieser Informationen Bedenken aufkommen ließen. Auch in der Beschwerde wurden weder die Aktualität noch die inhaltliche Richtigkeit dieser Informationen in Zweifel substantiell gezogen.

Vor dem Hintergrund dieser von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen ist ersichtlich, dass ihr in Italien als schwangere Asylberechtigte Zugang zu medizinischer Versorgung, insbesondere zu Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung, Zugang zu Sozialwohnungen und Zugang zum Arbeitsmarkt wie italienischen Staatsangehörigen auch gewährt wird. Es kann daher nicht erkannt werden, dass die BF, wie von ihr in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt behauptet, in Italien allein nicht leben könne und dies wegen ihrer Schwangerschaft sogar noch unmöglicher geworden wäre. Ebenso findet das rein spekulative Vorbringen der Rechtsberatung, dass der BF in Italien aufgrund ihrer Mittellosigkeit und dem Umstand, dass sie ohne Unterstand wäre, die Gefahr drohe, dass ihr ihr Kind abgenommen werde, in den Länderfestellungen keine Stütze und ist für den erkennenden Richter nicht nachvollziehbar.

Somit wurde eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Italien nicht ausreichend substanziiert bzw. nicht glaubhaft vorgebracht. Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich schon mehrmals versucht hat, in einem anderen Land als Italien, wo ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ebenfalls Asyl zu beantragen. Wie dem Akteninhalt zu entnehmen ist, hat die Beschwerdeführerin in den letzten drei Jahren, abgesehen von Italien, auch einmal in Schweden (11.11.2015), einmal in Frankreich (07.12.2017) und nunmehr auch einmal in Österreich (02.07.2018) Asyl beantragt und zwar trotz der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten in Italien. Hieraus zeigt sich deutlich, dass die Beschwerdeführerin nicht bereit ist, die europäischen Asylzuständigkeitsbestimmungen zu respektieren, sondern immer wieder versucht - allerdings erfolglos - ihren Aufenthalt in verschiedenen europäischen Ländern zu erzwingen. Hinzu kommt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin darüber hinaus auch noch Widersprüche und Ungereimtheiten enthalten.

Zunächst ist an dieser Stelle auf den Vorbringensteil betreffend ihre behauptete Eheschließung mit XXXX zu verweisen. Zunächst fällt auf, dass die BF in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt als Zeitpunkt ihrer behaupteten Eheschließung den März 2018 nennt, ohne ein konkreters Datum anzuführen. In der von ihr in dieser Einvernahme mit Heiratsurkunde betiteltem vorgelegtem Schriftstück findet sich allerdings das Datum 03.08.2018. Darüber hinaus stimmen die Schreibweisen der Namen der Beschwerdeführerin als auch ihres von ihr als ihren Ehemann bezeichneten Mannes nicht mit ihren eigenen im Verfahren angegeben Daten überein.

Dabei verkennt das erkennende Gericht nicht, dass die BF offensichtlich von XXXX ein Kind erwartet. Allerdings leben die BF und XXXX nicht in gemeinsamen Haushalt. Die BF hat XXXX ihren eigenen Angaben zufolge in Italien im Oktober 2017 kennen gelernt und ist erstmals am 14.02.2018 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Ihren Angaben zufolge hat sie im März 2018 XXXX in XXXX geheiratet und habe nach dieser Hochzeit das österreichische Bundesgebiet wieder verlassen und sei über Italien nach Frankreich gereist, wo sie von den französischen Behörden nach Italien zurückgestellt worden sei. Am 01.07.2018 sei sie nun schließlich wieder nach Österreich gekommen. Somit musste sich die BF bei Begründung dieser Beziehung im Bundesgebiet ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein, sodass sie nicht ohne weiteres mit der Fortsetzung dieser Beziehung hat rechnen dürfen.

Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass sich in einer Gesamtbetrachtung der Angaben der Beschwerdeführerin eindeutig ergibt, dass diese zum Teil stark übertrieben (behauptete Abnahme ihres Kindes wegen Mittellosigkeit und Unterstandlosigkeit in Italien) und zum Teil widersprüchlich sind. Für das Bundesverwaltungsgericht steht außer Zweifel, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin lediglich dem einzigen Zweck dient, eine Überstellung nach Italien zu umgehen, obwohl der Beschwerdeführerin bewusst ist, dass sie in Italien den Status eines Asylberechtigten zuerkannt bekommen hat.

Die Feststellungen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren eigenen Angaben im Verfahren.

Die Feststellungen zur Lage von Asylberechtigten in Italien beruhen auf den im angefochte-nen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zur Situ-ation von Asylberechtigten in Italien ergeben. Insbesondere werden auch die Rechte und Versorgungsleistungen, die Asylberechtigten in Italien zukommen - verlängerbare fünfjährige Aufenthaltsberechtigung, Integrationsprogramme, Recht auf medizinische Versorgung, Arbeitserlaubnis, Zugang zu Sozialwohnungen - umfassend dargelegt. Nach Ansicht des erkennenden Einzelrichters handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell sind.

Die Gesamtsituation für Asylberechtigte in Italien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegte Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden nicht dargelegt und hat sich die Beschwerdeführerin auch nicht zu den Länderberichten geäußert.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 4a AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 Z 1 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG.

Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).

3.2.2. Betreffend die Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG vorgenommen hat, da der Beschwerdeführerin in Italien der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war.

Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher im Fall der Beschwerdeführerin nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war.

3.2.3. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:

3.2.3.1. Gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Ziel-staat einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06).

3.2.3.2. Betreffend die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Behauptung, dass sie in Italien alleine nicht leben könne und dieser Umstand durch ihre Schwangerschaft noch unmöglicher geworden wäre bzw. ihr Vorbringen, dass ihr wegen ihrer Mittellosigkeit und Unterstandslosigkeit die Gefahr drohe, dass man ihr Kind abnehme, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen im Lichte der in den einschlägigen Feststellungen zur Situation in Italien (Länderinformationsblatt) nicht geeignet ist, ausreichend konkrete Gründe darzulegen, warum die Verbringung der BF nach Italien, wo sie den Status einer Asylberechtigten genießt und sie über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt, gerade für sie die reale Gefahr eines fehelenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, hat die BF als Asylberechtigte Anspruch auf Zugang zu medizinischer Versorgung, zu Sozialwohnungen und zum italienischen Arbeitsmarkt.

Somit kann im konkreten Fall der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Italien, wo ihr bereits der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde und ihr ein befristetes Aufenthaltsrecht zukommt, insgesamt kein reales Risiko, dort einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, erkannt werden.

3.2.3.3. Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. jüngst VwGH vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005-3 mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien).

Sohin ist nach der geltenden Rechtslage eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde, was im Fall der BF jedenfalls nicht hervorgekommen ist. Im gegenständlichen Fall haben sich keine Hinweise auf das Vorliegen von Erkrankungen in physischer und/oder psychischer Hinsicht ergeben, die einer Überstellung nach Italien entgegenstünden und zwar weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. ihrer gesetzlichen Vertretung noch aus dem Akteninhalt. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass die unentgeltliche medizinische Grundversorgung in Italien gewährleistet ist. Nach Registrierung beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst haben Personen mit einem Schutzstatus dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger.

Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk", weshalb eine - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden konnten.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.

3.2.4. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:

3.2.4.1. Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).

3.2.4.2. Die Beschwerdeführerin behauptet im Bundesgebiet über einen familiären Anknüpfungspunkt in Form des hier als subsidiär Schutzberechtigten zum Aufenthalt berechtigten XXXX zu verfügen.

Das Bundesamt hat in der angefochtenen Entscheidung das Vorliegen eines Familienlebens der BF mit XXXX gemäß Art. 8 EMRK jedoch verneint, da sie widersprüchliche Angaben zu der von ihr behaupteten Eheschließung machte und hat daher ihr diesbezügliches Vorbringen als nicht glaubwürdig beurteilt.

Tatsächlich kann dem Bundesamt in seinen Erwägungen nicht entgegengetreten werden, dass ihren Angaben zu ihrem behaupteten familiären Anknüpfungspunkt keine Glaubwürdigkeit zukomme und somit vom Bundesamt kein Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK festgestellt werden könne.

Selbst wenn man ein Familienleben zwischen der BF und XXXX annehmen würde, erschiene ein Eingriff in dieses Familienleben gemäß des zweiten Absatzes des Art. 8 EMRK bei einer Abwägung zwischen den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der Fortsetzung des Familienlebens und der öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug der einschlägigen Bestimmungen des Asyl- und Fremdenwesens durch ein Überwiegen der öffentlichen Interessen zulässig: Wie sich aus den obigen Absätzen ergibt, wäre überdies die Intensität des Familienlebens zwischen der BF und XXXX als jedenfalls nicht besonders ausgeprägt anzusehen. Die Beschwerdeführerin hätten zudem ihr Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet, in dem ihr ihr unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst sein musste.

Ebenso wenig sind - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.).

Würde Österreich als nicht zuständiger Staat in Fällen wie dem vorliegenden seinen Selbsteintritt erklären, um eine Überstellung der Beschwerdeführerin in den zuständigen Mitgliedsstaat, der ihr bereits Schutz vor Verfolgung gewährt hat, zu verhindern, würde dies die europarechtlichen Bestimmungen aushebeln und dazu führen, dass sich Asylberechtigte nach Zuerkennung des Status den ihnen genehmen Mitgliedstaat aussuchen könnten und dort erneut um Asyl ansuchen, bis sie den Staat erreicht haben, der ihrem Wunsch entspricht. Auch würden anerkannte Konventionsflüchtlinge, die sich rechtsrichtig verhalten - nämlich aufgrund der Aufenthalts- und Niederlassungsbestimmungen im "Wunschstaat" diesbezügliche Anträge stellen und erst nach deren Genehmigung in diesen Staat einreisen - schlechter gestellt als jene, die - wie die Beschwerdeführerin - einfach von einem Staat in den nächsten reisen und jedes Mal neuerlich Anträge auf internationalen Schutz stellen, obwohl ihr dieser bereits zuerkannt wurde.

Der Aufenthalt im Bundesgebiet der Beschwerdeführerin in der Dauer von bloß ca. drei Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124).

Die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Aufgrund der oben beschriebenen, bewussten und absichtlichen Vorgehensweise der Beschwerdeführerin, um ihren Aufenthalt in Österreich zu erzwingen - trotz Schutzgewährung in Italien -, ist jedenfalls im Interesse des österreichischen Staates an einem geordneten Fremdenwesen und an der Einhaltung von europarechtlichen Bestimmungen die Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid des Bundesamtes abzuweisen.

3.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführerin bereits in Italien der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden war und die Beschwerdeführerin - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Situation für Asylberechtigte in Italien - sohin Schutz in Italien gefunden haben, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin nach Italien zurückzubegeben hat.

3.2.6. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt. Wie bereits ausgeführt stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin keinen unzulässigen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird und auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG ersichtlich sind.

3.2.7. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 6a leg.cit. über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

Da es sich im gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt und sich zudem keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern, konnte ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Hinzu kommt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein inhaltlich ordnungsgemäßes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Sämtliche Elemente zur inhaltlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen dem Akt des Bundesamtes zu entnehmen. Weiters sind auch sämtliche abzuklärende Fragen umfassend aus den bisher vor dem Bundesamt dargelegten Ausführungen der Beschwerdeführerin und aus dem Verwaltungsakt ableitbar, sodass auch unter diesen Gesichtspunkten die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich war. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

3.3. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergab, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, Mitgliedstaat,
Schwangerschaft, Versorgungslage, Zulassungsverfahren, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W233.2206311.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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