TE Bvwg Beschluss 2018/9/27 W172 2170488-2

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Veröffentlicht am 27.09.2018
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Entscheidungsdatum

27.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §17
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W172 2170491-2/3E

W172 2170488-2/3E

W172 2170495-2/3E

W172 2170497-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ über die Beschwerden 1. des XXXX , geb. am XXXX , 2. der XXXX , geb. am XXXX , 3. der XXXX , geb. am XXXX und 4. der XXXX , geb. am XXXX , alle StA. Afghanistan gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2018, Zlen. 1. 1091194203 - 180321405, 2. 1091194410 - 180321448, 3. 1091194508 - 180321456 und

4. 1091194704 - 180321464 beschlossen:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführenden Parteien stellten erstmals am 15.10.2015 Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden vom 21.08.2017 abgewiesen und die beschwerdeführenden Parteien aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen wurden.

Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.01.2018, GZ 1. W270 2170491-1/15E sowie mit Erkenntnis vom 02.01.2018 Gz. W270 2170488-1/12E ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

Am 04.04.2018 stellten die beschwerdeführenden Parteien erneut Anträge auf Zuerkennung von internationalem Schutz. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, dass ihre ersten Asylgründe aufrecht bleiben würden. Die Zweitbeschwerdeführerin führte aus, dass sie wegen ihrer Kinder, der Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen, nicht mehr zurückgehen könne. Sie wolle nicht, dass diese die gleichen Probleme erleben würden wie sie. Sie sei hier frei, in Afghanistan sei es sehr schwierig zu leben. Seit dem Zeitpunkt, wo sie den negativen Bescheid bekommen habe, sei es ihr jeden Tag schlechter gegangen. Es sei so weit gekommen, dass sie wegen eines Nervenzusammenbruchs und Magenprobleme ins Krankenhaus gebracht worden sei. Es gehe ihnen hier in Österreich sehr gut. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin führten aus, dass ihnen von UNHCR bestätigt worden sei, dass Afghanistan kein sicheres Land mehr sei.

Mit Datum vom 16.08.2018 erließ die belangte Behörde die angefochtenen Bescheide, in welchen die Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F. zurückgewiesen wurden (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den beschwerdeführenden Parteien gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG i. V.m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) i. d.g.F. wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) i.d.g.F. erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1a PFG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.).

Gegen diese Bescheide brachten die beschwerdeführenden Parteien über ihren bevollmächtigten Rechtsanwalt am 18.09.2018 Beschwerden ein. Die Beschwerdeschrift enthielt auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Die Beschwerde langte am 21.09.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Die Beschwerden mit den Anträgen auf aufschiebende Wirkung sind fristgerecht eingelangt und es bestehen auch sonst keine Gründe für eine Zurückweisung.

Den Anträgen auf aufschiebende Wirkung wird stattgegeben.

§ 17 BFA-VG lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und

1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder

2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht

sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.

(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.

Insbesondere ist nach Lage der Akten nicht ausreichend klar, ob sich die tatsächliche Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz der beschwerdeführenden Parteien in entscheidungsrelevanter Weise verschlechtert hat.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W172.2170488.2.00

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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