TE Bvwg Beschluss 2018/9/27 W151 2125592-3

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Veröffentlicht am 27.09.2018
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Entscheidungsdatum

27.09.2018

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §32 Abs1 Z2

Spruch

W151 2125592-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über den Antrag von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48, 1170 Wien, auf Wiederaufnahme des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes, XXXX , beschlossen:

A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird als unzulässig

zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Wiederaufnahmewerber (in Folge: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 29.10.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt (in Folge: BFA) vom 01.04.2016 wurde der Antrag in vollem Umfang abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt gemäß § 52 Abs. 9 FPG, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei und eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt.

3. Aufgrund fristgerechter Beschwerde wies das BVwG mit Beschluss vom 15.03.2017 das Verfahren an das BFA zurück.

4. Mit Bescheid vom 29.06.2017 wies das BFA den Antrag neuerlich gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG und erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei und stellte eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

5. Aufgrund fristgerechter Beschwerde wurde diese mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.08.2018, XXXX , in allen Spruchpunkten abgewiesen und die ordentliche Revision für unzulässig erklärt.

Der BF war auch in diesem Verfahren durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH vertreten, die Vollmacht umfasste auch eine Zustellvollmacht.

6. Das Erkenntnis wurde der Rechtsvertretung am 24.08.2018 zugestellt, die Rechtsmittelfrist endet am 05.10.2018.

7. Am 13.09.2018 übermittelte der BF einen Wiederaufnahmeantrag mit der Begründung, es seien nach Abschluss des Verfahrens - gestützt auf die am 30.08.2018 publizierten UNHCR-Richtlinien für Afghanistan -neue Tatsachen bzw. Beweismittel hervorgekommen, wonach Kabul als nicht mehr sicher anzusehen sei und daher keine innerstaatliche Fluchtalternative für den BF bestehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 32 VwGVG, Anm. 13, fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben.

Zu A) Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages:

§ 32 VwGVG lautet wie folgt:

"Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn

....

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten,

.....

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

..."

In der Sache:

Erste Voraussetzung für die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist, dass das Verfahren vor dem BVwG mit Erkenntnis abgeschlossen sein muss und die Revision nicht "mehr zulässig" sein darf. Mit Erkenntnis des VwGH vom 28.04.2016, Ro 2016/12/0007 wurde auch geklärt, dass unter dem Begriff der "noch zulässigen" Revision auch die außerordentliche Revision fällt.

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.08.2018 wurde der Rechtsvertretung ausweislich der Aktenlage am selben Tag zugestellt, die Rechtmittelfrist endet daher erst am 05.10.2018. Der ordentliche Revisionsunzulässigkeitsausspruch im Erkenntnis hindert den BF jedoch nicht, bis 05.10.2018 eine außerordentliche Revision beim VwGH einzubringen.

Der Wiederaufnahmeantrag wurde am 13.09.2018, somit während offener Revisionsfrist eingebracht.

Da folglich im Verfahren XXXX die Revision noch zulässig ist, liegt schon die in § 32 Abs. 1 VwGVG vorgesehene Voraussetzung eines durch Erkenntnis abgeschlossenen Verfahrens nicht vor und war der Wiederaufnahmeantrag als unzulässig zurückzuwiesen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage geklärt ist, konnte eine mündliche Erörterung zur Zulässigkeit der Wiederaufnahme unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und die zugrundeliegende Rechtsfrage durch die Judikatur des VwGH geklärt ist (VwGH vom 28.04.2016, Ro 2016/12/0007).

Schlagworte

Revisionsfrist, Voraussetzungen, Wiederaufnahme,
Wiederaufnahmeantrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W151.2125592.3.00

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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