Entscheidungsdatum
27.09.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2112482-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 29.11.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120314331, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als bei der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 die vorgelegte § 8i MOG-Erklärung betreffend die Alm mit der BNr. XXXX zu berücksichtigen ist und die Berechnung der zu verhängenden Flächensanktion unter Berücksichtigung von Art. 19a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1393 zu erfolgen hat. Die AMA hat gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, bescheidmäßig mitzuteilen.
Das darüberhinausgehende Beschwerdebegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 14.05.2009 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für die in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 näher konkretisierten Flächen.
2. Der BF war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) und sowohl Auftreiber als auch Bewirtschafter auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) und die Alm mit der BNR. XXXX (im Weiteren: XXXX). Für das Antragsjahr 2009 wurde für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 181,81 ha, für die XXXX mit einem Ausmaß von 39,78 ha, für die XXXX mit einem Ausmaß von 70,51 ha und für die XXXX mit einem Ausmaß von 40,25 ha beantragt.
3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104613482, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde auf Basis von 127,33 vorhandenen Zahlungsansprüchen für den Beschwerdeführer von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 155,46 ha ausgegangen. Ausgehend von 127,33 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen wurde von einer beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 127,33 ha ausgegangen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
4. In weiterer Folge fand im Juli 2011 ein Flächenabgleich in den Jahren 2007 bis 2010 der Almfutterflächen auf der XXXX statt. Die Bewirtschafterin der XXXX führte dazu, dass auf der Grundlage der vorhandenen Entscheidungsgrundlagen eine Beantragung der Almfutterfläche auf der XXXX schwierig sei.
5. Am 24.07.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2009 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 181, 81 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 146,20 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin der XXXX mit Schreiben vom 04.09.2012, GB I/TPD/117813052, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin dieser Alm gab zum Kontrollbericht keine Stellungnahme ab.
6. Am 28.11.2012 reduzierte der BF rückwirkend seine für das Antragsjahr 2009 auf der XXXX beantragte Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 44,04 ha auf ein Ausmaß von 31,58 ha. Am 01.02.2013 reduzierte der BF die Futterfläche auf der XXXX ein weiteres Mal auf schließlich 31,52 ha.
7. Die Bewirtschafterin der XXXX versuchte am 20.12.2012 ihre für das Antragsjahr 2009 beantragte Almfutterfläche von 181,81 ha auf 122,76 ha zu reduzieren.
8. Auch für die XXXX und die XXXX reduzierte der Beschwerdeführer am 29.05.2013 rückwirkend für das Antragsjahr 2009 die Almfutterfläche, wobei bei der XXXX auf 55,94 ha und auf der XXXX auf 31,44 ha reduziert wurde.
9. Am 29.08.2013 fand auch auf der XXXX, der XXXX und der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2009 für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 31,51 ha, für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 46,41 ha festgestellt und die für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 31,44 ha bestätigt.
Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.09.2013, GB I/TPD/119891262, zum Parteiengehör übermittelt. Der Beschwerdeführer gab zum Kontrollbericht - diesem offensichtlich zustimmend - keine Stellungnahme ab.
10. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120314331, wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert. Dabei wurde für den Beschwerdeführer - weiterhin auf Basis von 127,33 vorhandenen Zahlungsansprüchen - von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 97,79 ha und einer festgestellten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 87,54 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 6,83 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die Vor-Ort-Kontrolle vom 29.08.2013 hingewiesen und dazu ausgeführt, dass eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden wäre und dass der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche hätte gekürzt werden müssen. Daher sei eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt worden.
11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.11.2013 Berufung, die nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln ist. Der Beschwerdeführer beantragt darin:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, anderenfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach den Berufungsgründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, sowie
3. die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens, sowie
4. die Vorlage sämtlicher Prüfberichte samt Schlagzeichnungen der kontrollierten Almen im Rahmen des Parteiengehörs,
5. die Durchführung eines Augenscheins an Ort und Stelle, sowie
6. die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Alm-Referenzfläche.
Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichsten zusammengefasst aus, dass er bei seinen Eigenalmen alle erforderlichen Sorgfaltspflichten erfüllt bzw. eingehalten habe. Während des Verpflichtungszeitraumes habe sich das Mess-System zur Flächenermittlung auf Almen verändert. Kürzungen und Ausschlüsse wären verjährt. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geführt worden. Frühere Vor-Ort-Kontrollen wären nicht ausreichend berücksichtigt worden. Es sei eine unangemessen hohe Strafe verhängt worden.
12. Am 25.02.2014 langte bei der AMA eine sogenannte Erklärung der Bezirksbauernkammer XXXX gemäß Beschluss der task force Almen für Flächenabweichungen über 10% vom 19.02.2014 ein, in welcher hinsichtlich der XXXX bestätigt wird, dass für das Antragsjahr 2009 die Bewirtschafterin der XXXX die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und Flächenabweichungen der Bewirtschafterin und der Landwirt und der Bezirksbauernkammer XXXX nicht erkennbar gewesen wären.
13. Am 16.06.2014 legte der Beschwerdeführer zudem für das Antragsjahr 2009 für die XXXX eine sogenannte § 8i MOG-Erklärung vor, wonach er als Auftreiber auf die XXXX im Antragsjahr 2009 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der XXXX ausgehen können.
14. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 17.08.2015 die Berufung, die nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln ist und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 08.05.2010 einen MFA für das Antragsjahr 2009 und beantragte für seinen Heimbetrieb und für die von ihm bewirtschafteten XXXX, XXXX und XXXX, u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2009 für die in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 näher konkretisierten Flächen. Dabei beantragte er eine förderfähige Heimgutfläche mit einem Ausmaß von 32,96 ha, eine beihilfefähige Fläche auf der XXXX mit einem Ausmaß von 40,25 ha, einer beihilfefähigen Almfutterfläche auf der XXXX mit einem Ausmaß von 39,78 ha, und einer beihilfefähigen Almfutterfläche auf der XXXX mit einem Ausmaß von 70,51 ha.
Weiter war der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2009 auch Auftreiber auf die XXXX, für die im entsprechenden MFA von deren Bewirtschafterin eine beihilfefähige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 181,81 ha beantragt wurde.
1.2. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104613482, für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde - 127,33 vorhandene beihilfefähige Zahlungsansprüche berücksichtigend - von einer beihilfefähigen Fläche mit einem Umfang von 127,33 ha ausgegangen.
1.3 Auf der XXXX fand am 24.07.2012 Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt, bei der für das Antragsjahr 2009 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 146,20 ha festgestellt wurde.
1.4. Der BF reduzierte seine für das Antragsjahr 2009 auf der XXXX beantragte Almfutterfläche von 44,04 ha am 28.11.2012 auf 31,58 ha und am 01.02.2013 auf schließlich 31,52 ha.
1.5. Die Bewirtschafterin der XXXX versuchte am 20.12.2012 ihre für das Antragsjahr 2009 beantragte Almfutterfläche von 181,81 ha auf 122,76 ha zu reduzieren.
1.6. Für das Antragsjahr 2009 reduzierte der Beschwerdeführer am 29.05.2013 rückwirkend die für die XXXX beantragte Almfutterfläche auf 31,44 ha und die für die XXXX beantragte Almfutterfläche auf ein Ausmaß von 55,94 ha.
1.7. Auch auf der XXXX, der XXXX und der XXXX fand am 29.08.2013 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, wobei für das Antragsjahr 2009 für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 31,51 ha, für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 46,41 ha festgestellt und die für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 31,44 ha bestätigt wurde.
1.8. Die freiwilligen Almfutterflächenreduktionen auf der XXXX, der XXXX und der XXXX sowie die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf diesen Almen und der XXXX berücksichtigend wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120314331, nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt. Dabei wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt und damit ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.
Dabei wurde von gleichbleibenden 127,33 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 130,75 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 97,79 ha und einer festgestellten Fläche mit einem Ausmaß von 120,50 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 87,54 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 6,83 ha.
1.9. Am 16.06.2014 legte der Beschwerdeführer jedoch für das Antragsjahr 2009 für die XXXX eine sogenannte § 8i MOG-Erklärung vor, wonach er als Auftreiber auf die XXXX im Antragsjahr 2009 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der XXXX ausgehen können. Das bedeutet, dass die festgestellte Flächenabweichung auf der XXXX sanktionsfrei zu stellen ist.
1.10. Tabellarisch - aufgelistet für den Heimbetrieb und die einzelnen verfahrensgegenständlichen Almen lässt sich das wie folgt darstellen:
Heimbetrieb: beantragte beihilfefähige Fläche: 32, 96 ha
festgestellte beihilfefähige Fläche: 32,96 ha
Differenzfläche 00,00 ha
XXXX: anteilige beantragte beihilfefähige Fläche: 03,61 ha
anteilige festgestellte beihilfefähige Fläche: 02,90 ha
anteilige Differenzfläche (gem. § 8i MOG): 00,00 ha
XXXX: beantragte beihilfefähige Fläche: 55,94 ha
festgestellte beihilfefähige Fläche: 46,41 ha
Differenzfläche: 09,53 ha
XXXX anteilige beantragte beihilfefähige Fläche: 06,72 ha
anteilige festgestellte beihilfefähige Fläche: 06,72ha
Differenzfläche: 00,00 ha
XXXX beantragte beihilfefähige Fläche: 31,52 ha
festgestellte beihilfefähige Fläche: 31,51 ha
Differenzfläche: 00,01 ha
Ausgehend von der für die XXXX vom BF vorgelegte § 8i MOG-Erklärung ist die anteilige Differenzfläche auf dieser Alm auf 00,00 ha zu setzen.
Hinsichtlich der Berechnung der zu sanktionierenden Gesamtdifferenzfläche sind die dem BF für das Antragsjahr 2009 zur Verfügung stehenden 127,33 beihilfefähigen Zahlungsansprüche zu berücksichtigen, sodass der ermittelten zu sanktionierenden beihilfefähigen Gesamtfläche von 121,21 ha (32,96 ha + 2,90 ha + 00,71 + 00,71 ha + 46,41 ha + 06,72 ha + 31,51 ha) eine Fläche mit einem Ausmaß von 127,33 ha gegenüberzustellen ist. Daraus ergibt sich - gegenüber dem angefochtenen Bescheid auch die § 8i MOG-Erklärung berücksichtigend - eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 6,12 ha.
Unter Berücksichtigung der festgestellten Gesamtfläche von 120,50 ha sind 6,12 ha etwas weniger als 5,08 %, somit mehr als 3%.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Vor-Ort-Kontrollen haben eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen wurden vom Beschwerdeführer letztlich nicht angezweifelt, was er durch die Vorlage einer
§ 8i MOG-Erklärung letztlich zum Ausdruck brachte. Der Beschwerdeführer selbst war bei der Vor-Ort-Kontrolle seiner Eigenalmen anwesend. Ihm wurde auch der Kontrollbericht noch einmal nachträglich zur Kenntnis gebracht und ihm noch einmal die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen des anzustellenden Parteiengehörs zum Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle auf seinen Eigenalmen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch - das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle offensichtlich zustimmend zur Kenntnis nehmend - verschwiegen. Wenn nunmehr der Beschwerdeführer dieses Ergebnis in Abrede stellt, kommt das erkennende Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, dass dieses Vorbringen das Ergebnis des angefochtenen Bescheides nur insoweit zu ändern vermag, als die verfügte Flächensanktion an die aktuelle Rechtslage anzupassen ist.
Wenn der Beschwerdeführer erst im Nachhinein im Rahmen der Beschwerdeerhebung das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle anzweifelt wird einerseits auf die übermittelte LWK-Bestätigung hingewiesen, in welcher die Bezirkslandwirtschaftskammer XXXX ebenfalls davon ausgeht, dass das für den Beschwerdeführer beantragte Flächenausmaß im MFA 2009 auf der XXXX falsch beantragt wurde. Zudem hat auch die Bewirtschafterin der XXXX selbst durch den Versuch die für das Antragsjahr 2009 für diese Alm beantragte Almfutterfläche rückwirkend zu reduzieren, dargelegt, dass das ursprünglich beantragte Flächenausmaß auf dieser Alm viel zu groß beantragt wurde und daher bei der Vor-Ort-Kontrolle auf dieser Alm von der AMA im Ergebnis absolut zu Recht eine wesentlich kleinere beihilfefähige Fläche festgestellt wurde.
Zudem stammt der Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle von Kontrollorganen der AMA, die über eine fundierte Ausbildung verfügen und aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung jedenfalls in der Lage sind, entsprechende Kontrollberichte, die Gutachtensqualität aufweisen, zu erstellen. Jeder Kontrollbericht von AMA-Kontrollorganen kann für sich in Anspruch nehmen, dass er selbst so gestaltet ist, dass darauf aufbauend auch das BVwG in Beschwerdeverfahren betreffend die Gewährung einer EBP zu einer Entscheidung kommen kann, ohne selbst ein entsprechendes Gutachten einholen zu müssen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG).
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Rechtsgrundlagen:
Art. 22 Abs. 1 der VO (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, (ABl. L 270, 21.10.2003), (VO (EG) 1782/2003) lautet:
"Artikel 22
Beihilfeanträge
(1) Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen:
-
alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs,
-
im Falle eines Antrags auf die in Titel IV Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine, oder wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 3 nutzt, die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
-
Anzahl und Höhe der Zahlungsansprüche,
-
alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
Gemäß Art. 43 und 44 der VO (EG) 1782/2003 erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die er gemeinsam mit landwirtschaftlicher Fläche nutzen kann. Der Betriebsinhaber meldet dafür die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen.
Art. 2 Abs. 22, 12, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.04.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:
"Artikel 2
[...]
22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffenden Beihilferegelungen;
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
[...]
f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 23
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
[...]"
"Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]
(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.
Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."
"Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48), geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2016/1393 der Kommission vom 04.05.2016, lautet auszugsweise:
"Artikel 19a
Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
[...]"
Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."
§ 13 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen und sonstigen horizontalen Regeln (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 31/2008, lautet:
"Feststellungsbescheid
§ 13. Die AMA kann Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen - wie insbesondere das Vorliegen eines oder mehrerer Betriebe oder das Bestehen von Zahlungsansprüchen - Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden."
§ 19 Abs. 3 MOG 2007 lautet:
"(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
3.3.1. In der gegenständlichen Angelegenheit wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 130,75 ha eine von der AMA ermittelte beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 120,50 ha zugrunde gelegt. Unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche wurde eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 6,12 ha festgestellt.
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Vor-Ort-Kontrollen haben eine Reduktion der Almfutterflächen ergeben. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen wurden letztlich nur unsubstanziell bestritten. Für das erkennende Gericht wurde vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die festgestellten Almfutterflächen ein von den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrollen abweichendes Ausmaß aufweisen sollte. Der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen von der AMA nicht hätten verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen, insbesondere des Überschirmungsgrades, können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei den im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrollen nicht ersetzen (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111).
3.3.2. Die Behörde ist jedoch nach Art. 73 der VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).
3.3.3. Gemäß Art. 68 der VO (EG) 796/2004 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg, Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069).
Eine Konkretisierung möglicher Anwendungsfälle betreffend die "Alm-Problematik" erfuhr die "Verschuldens-Bestimmung" durch § 8i MOG 2007. Danach finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers des entsprechenden Bewirtschafters zweifeln lassen hätten können. Diese Bestimmung nimmt Bezug auf Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009, gilt aber ebenso bezogen auf die hier anwendbare "Vorgänger-VO" VO (EG) 796/2004, Art. 68.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde durch die Vorlage der § 8i MOG-Erklärung des BF - auch für das erkennende Gericht - glaubwürdig dargelegt, dass der BF an einer unkorrekten Beantragung der Almfutterfläche auf der XXXX im Antragsjahr 2009 kein Verschulden trifft. Daher ist unter Berücksichtigung von Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 iVm § 8i MOG 2007 im Hinblick für das Antragsjahr 2009 von einem mangelnden Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Diese Erklärung wirkt hinsichtlich der festgestellten Differenzfläche auf der XXXX sanktionsbefreiend. Daher ist in der gegenständlichen Angelegenheit bei der Berechnung der für eine Sanktion in Frage kommenden Differenzfläche die für die XXXX festgestellte Differenzfläche nicht zu berücksichtigen, sehr wohl jedoch bei der Gewährung der EBP.
3.3.4. Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche von über 3 % der ermittelten Fläche festgestellt. Daher ist gemäß Art. 51 VO (EG) 796/2004 eine Flächensanktion zu verhängen, wobei sich die Höhe dieser Flächensanktion an Art. 19a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zu orientieren hat und damit das 1,5fache der festgestellten Differenz (5,08 %) und damit 7,62 % beträgt.
Mit der VO (EU) 2016/1393 wurden die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert; vgl. Art. 19a VO (EU) 640/2014.
Gemäß Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95 gelten bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend.
3.3.5. Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung - nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG 2007.
3.3.6. Zum Beweisantrag, es mögen dem Beschwerdeführer sämtliche Prüfberichte der kontrollierten Almen vorgelegt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 11 INVEKOS-GIS-Verordnung 2009).
3.3.7. Zum Antrag, mit einem eigenen Feststellungsbescheid die Alm-Referenzfläche zu bestimmen, ist auszuführen, dass ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche ist den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen ist (ausführlich dazu BVwG 21.5.2014, GZ W118 2007172). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen; ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht; vgl. VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216.
Hinsichtlich der gesetzlichen Anordnung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden könnte naheliegender Weise an erster Stelle auf § 13 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 verwiesen werden. In diesem Zusammenhang ist wiederum auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.05.2011, 2011/17/0007 zu verweisen. In diesem Erkenntnis kam der VwGH im Wesentlichen zu dem Schluss, dass die angeführte Bestimmung lediglich eine Präzisierung der Rechtsprechung des VwGH zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden darstellen kann.
Eine auf die Festlegung der Referenzfläche folgende Antragstellung ist zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Prämien. Sie ist für den Beschwerdeführer nicht nur möglich, sondern vielmehr unumgänglich. Die Beschreitung des Rechtswegs vor den Verwaltungsbehörden bzw. den Gerichten durch den Beschwerdeführer im Sinn der Rechtsprechung des VwGH ist auch zumutbar, vgl. zu diesem Kriterium etwa VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042. Wenn der Beschwerdeführer nämlich vorbringt, eine Beantragung über das Ausmaß der seitens der AMA festgesetzten Referenzfläche hinaus berge das Risiko einer Sanktionierung, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer einem solchen Risiko nach der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH etwa durch die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Weg gehen kann.
Ein derartiger Feststellungsbescheid könnte darüber hinaus nicht im gerichtlichen Verfahren erlassen werden, da das Gericht nur auf Grundlage des vom Bescheid umfassten Verfahrensgegenstandes entscheiden kann.
3.3.8. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 der VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
3.3.9. Das Vorbringen der Verjährung ist wie folgt zu beurteilen:
Die hier anzuwendende VO (EG) 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 5 spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH vom 24.06.2004, Rs C-278/02 Handlbauer).
Der Zeitraum zwischen dem 30.12.2009 (Bescheiddatum des ursprünglich ersten EBP-Bescheides) und dem 14.11.2013 (Bescheiddatum des angefochtenen Bescheides) ist kleiner als vier Jahre, sodass aus diesem unbestreitbaren Argument selbst die vierjährige Verjährungsfrist noch gar nicht abgelaufen sein kann.
Zudem wurde die Verjährungsfrist durch die durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen unterbrochen (VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198). Daraus ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer den zu Unrecht an ihn gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten hat.
3.3.10. Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH vom 11.04.2011, 2007/17/0035, EuGH vom 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, EuGH vom 06.07.2000, Rs C-356/97 Molereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH vom 11. 07. 2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH vom 11.03.2008, Rs C-420/06 Jager).
Zu Spruchteil B:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111 oder VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Schlagworte
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2112482.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.11.2018