TE Vwgh Erkenntnis 1999/9/29 99/12/0235

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.09.1999
beobachten
merken

Index

10/10 Datenschutz;

Norm

DSG 1978 §1 Abs1;
DSG 1978 §36 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des RB in Wien, vertreten durch Dr. Georg Klein, Rechtsanwalt in Wien XVII, Mariengasse 11, gegen den Bescheid der Datenschutzkommission vom 20. Mai 1999, Zl. 120.624/25-DSK/99, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde auf Feststellung der Verletzung nach § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes (mehrfache Bekanntgabe des an den Auftragnehmerkataster der Stadt Wien gerichteten Antrages des Beschwerdeführers vom 6. April 1998 auf Sperre der Firma HP von öffentlichen Aufträgen durch Organe der Stadt Wien) , zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des vom Beschwerdeführer vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

In seiner an die belangte Behörde gerichteten Eingabe vom 1. Mai 1998, präzisiert durch das Schreiben vom 13.Juni 1998, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe am 6.April 1998 in einem Schreiben an den Auftragnehmerkataster der Stadt Wien (Stadtbaudirektion, Dezernat 4) den Ausschluss der Firma HP von weiteren Aufträgen seitens der Stadt Wien wegen wiederholter Datenschutzverletzungen verlangt. Diese Tatsache sei in einer Pressekonferenz der Stadt Wien (Presse- und Informationsdienst-PID) am 23. April 1998 veröffentlicht worden. Von seiner Seite habe dazu keine Ermächtigung bestanden. Der Schriftverkehr unterliege der Amtsverschwiegenheit und dem Datenschutz und hätte nicht an die Öffentlichkeit übermittelt werden dürfen. Er erachte sich hiedurch durch Organe der Stadt Wien in seinen Rechten nach dem Datenschutzgesetz als verletzt. Ergänzend brachte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 17. Dezember 1998 vor, die in Beschwerde gezogene Presseaussendung sei vom 23. April 1998 bis Dezember 1998 auch im Internet veröffentlicht worden und wäre erst auf sein Verlangen hin von den Websites der Stadt Wien gelöscht worden.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erließ die belangte Behörde folgenden nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20. Mai 1999:

"Die Beschwerde des R. B.(Anmerkung: Name des Beschwerdeführers) vom 1. Mai, ergänzt am 13. Juni und 17. Dezember 1998 gegen Organe der Stadt Wien mit der Behauptung, durch die Übermittlung des Datums, dass der Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt Wien (Auftragnehmerkataster) die Sperre der Firma ...(es folgt der Name) beantragt hatte,

1) mündlich durch den Mitarbeiter der Magistratsabteilung 53 - Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien, X ( es folgt der Name des Organwalters) am 23. April 1998 anlässlich einer Pressekonferenz an eine nicht näher bekannte Anzahl von Medienmitarbeitern;

2) durch die Veröffentlichung einer Presseaussendung (Originaltext-Service der Austria Presse Agentur, OTS 0171) im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung am selben Tag, und

3) durch die Veröffentlichung derselben Presseaussendung im Internet auf einer Website der Stadt Wien vom 23. April 1998 bis spätestenes 10. Dezember 1998,

in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten gemäß § 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978 idF BGBl. Nr. 632/1994 (DSG) verletzt worden zu sein, wird wegen Unzuständigkeit der Datenschutzkommission und Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges gemäß §§ 1 Abs. 6, 36 Abs. 1 Z. 1 DSG, 6 Abs. 1

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr 158/1998 (AVG) iVm § 2 Z. 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 14. Dezember 1981, LGBL. Nr. 2/1982 zurückgewiesen."

Die belangte Behörde nahm in der Begründung auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Anfang 1998 habe der Beschwerdeführer mit der politischen Partei "Liberales Forum" Kontakt aufgenommen und sie über datenschutzrechtliche Probleme im Wiener Allgemeinen Krankenhaus (AKH) informiert, die auf Grund seiner Beschwerde zum Bescheid der DSK vom 24. März 1998 führten. Das Liberale Forum, namentlich der Abgeordnete zum Nationalrat Dr. K und der Wiener Landtagsabgeordnete und das Gemeinderatsmitglied S hätten dieses Thema unter dem Schlagwort "Datenklau im AKH" an die Öffentlichkeit gebracht. Bereits in der öffentlichen Sitzung des Wiener Gemeinderates am 27. März 1998 habe S in der Fragestunde eine Anfrage an den Amtsführenden Stadtrat für Gesundheits- und Spitalswesen Dr. R eingebracht, in der er - unter ausdrücklichem Hinweis auf erfolgte Zustimmung - den Namen des Beschwerdeführers als Gewährsmann der dem Stadtrat vorgehaltenen Fakten genannt habe (es folgte ein Hinweis, worauf sich diese Feststellungen stützten).

Am 23. April 1994 (richtig wohl: 1998) hätten Dr. K und S im Cafe L in Wien eine Pressekonferenz unter dem Titel "Datenklau im AKH - Teil II" veranstaltet. Der Beschwerdeführer sei als Zuhörer bei dieser Pressekonferenz anwesend gewesen. Ebenfalls anwesend gewesen sei auf dienstlichen Auftrag X, der in der MA 53, Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien (PID), als der für den Amtsführenden Stadtrat für Gesundheits- und Spitalswesen zuständige Referent tätig sei. Während der Beschwerdeführer im Verlauf der Pressekonferenz nicht in Erscheinung getreten sei, sei X während und nach der Pressekonferenz von Journalisten auf das Thema hin angesprochen worden und habe in Gesprächen mit diesen auch den Namen bzw. das Unternehmen des Beschwerdeführers genannt. Nach der Pressekonferenz habe X eine Stellungnahme für den Magistrat der Stadt Wien, Geschäftsgruppe Gesundheits- und Spitalswesen, zu den von den Vertretern des Liberalen Forums erhobenen Vorwürfen verfasst. Diese sei nach routinemässiger Genehmigung durch den Leiter der MA 53 - eine solche könne online direkt am Bildschirm erfolgen - noch am 23. April 1998 um 13.55 Uhr unter der Nummer OTS O171 im so genannten "Originaltext-Service" der Austria Presse Agentur im Wege der automationsunterstützten Datenübermittlung veröffentlicht worden. In dieser Presseaussendung werde ausdrücklich erwähnt, dass das Unternehmen des Beschwerdeführers am 7. April 1998 bei der Baudirektion der Stadt Wien den Antrag auf Streichung der Firma H.P. aus dem Auftragnehmerkataster der Stadt Wien gestellt habe. Ein inhaltsgleicher Text sei von der MA 53 unter "wien-online-PID-Rathauskorrespondenz" auf einer Website der Stadt Wien im Internet veröffentlicht worden und sei dort bis längtsens 10. Dezember 1998 ( unter einer bestimmten Bezeichnung ) abrufbar gewesen.

Nach Anführung der Beweismittel zu diesen Feststellungen führte die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung aus, das mehrfach verklausuliert unter Hinweis auf die Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, der Amtsführende Stadtrat selbst müsse jede Presseaussendung genehmigen, habe auf der Tatsachenebene nicht erwiesen werden können. Es würde auch der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen, wollte man angesichts der heutzutage äußerst umfassenden Medienarbeit einer Stadtverwaltung von der Größe Wiens annehmen, dass jede Äusserung oder Meldung dem für das jeweilige Sachgebiet in Frage kommenden obersten Organ vorgelegt werde. Daher sei die Feststellung zu treffen, die betreffende Presseaussendung sei der MA 53 zuzurechnen. Die Feststellungen zum Inhalt der Presseaussendung OTS 0171 stützten sich auf eine vorliegende Kopie des Textausdrucks, ebenso die Feststellungen zu Inhalt und Fundstelle der Textveröffentlichung im Internet. Bezüglich der Dauer der Veröffentlichung im Internet werde den Angaben des Beschwerdeführers und den von ihm vorgelegten Urkundenkopien gefolgt.

In rechtlicher Hinsicht folge daraus:

Nach der Verfassungsbestimmung des § 36 Abs. 1 Z 1 DSG entscheide die DSK über Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte aus dem DSG "durch das Verhalten eines Organs, das im Falle automationsunterstützter Datenverarbeitung dem 2. Abschnitt zuzurechnen wäre. "Der 2. Abschnitt des Artikels 2 DSG (§§ 6 - 16) sei gemäß § 5 Abs. 1 DSG unter anderem auf Datenverarbeitungen von Ländern und Gemeinden anzuwenden, soweit nicht eine gemäß Abs. 2 leg. cit erlassene Ausnahmeverordnung für Tätigkeitsbereiche, in denen öffentliche Rechtsträger in Formen des Privatrechts tätig seien, eingreife. Die Herausgabe und Veröffentlichung von Presseaussendungen sowie ganz allgemein der Kontakt mit den Medien sei zweifellos ein Tätigkeitsbereich, der keine spezifisch hoheitlichen Merkmale aufweise, in denen sich demnach der Rechtsträger der "Formen des Privatrechts" bediene. Demgemäss habe § 2 Z. 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 14. Dezember 1981, LGBl. Nr. 2/1982, die "Angelegenheiten des Presse- und Informationswesens aus dem Geschäftsbereich der Magistratsabteilung 53" von der Anwendung des 2. Abschnittes des Art. 2 DSG ausgenommen. Gemäß § 5 Abs. 2 letzter Satz DSG finde auf diese Bereiche der 3. Abschnitt des DSG Anwendung.

Die in Beschwerde gezogenen Vorgänge fielen - wie oben ausgeführt - in den Verantwortungsbereich der MA 53. Daher sei dieses Verhalten nicht im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 1 DSG "dem

2. Abschnitt zuzurechnen", weshalb die Zuständigkeit der DSK nicht gegeben gewesen sei. Der Beschwerdeführer hätte die Verletzung seiner Rechte gemäss § 1 Abs. 6 DSG im ordentlichen Rechtsweg geltend machen müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäss der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes

(DSG), BGBl. Nr. 565/1978, hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, hat.

Nach Abs. 6 dieser Verfassungsbestimmung ist das Grundrecht auf Datenschutz, soweit Rechtsträger in Formen des Privatrechts tätig sind, im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.

Gemäß § 5 Abs. 1 DSG sind auf Datenverarbeitungen von oder im Auftrage von Ländern oder von Rechtsträgern, die durch Gesetz eingerichtet sind und deren Einrichtung hinsichtlich der Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder fällt, sowie von oder im Auftrage von Gemeinden oder Gemeindeverbänden die Bestimmungen des 2. Abschnittes mit bestimmten hier nicht interessierenden Modifikationen anzuwenden.

Abs. 2 ermächtigt die Landesregierung in einer nach Anhörung des Datenschutzrates zu erlassenden Verordnung Rechtsträger nach Abs. 1, soweit sie in Formen des Privatrechts tätig sind, für diese Tätigkeitsbereiche von der Anwendung des 2. Abschnittes auszunehmen. Für diese Bereiche findet der 3. Abschnitt Anwendung.

Aus der Systematik des DSG ergibt sich, dass im Falle einer "Ausnehmungs-"Verordnung nach § 5 Abs. 2 DSG Ansprüche aus Verletzungen des DSG im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen sind. Die Zuständigkeit der Datenschutzkommission (DSK) beschränkt sich - soweit dies hier von Interesse ist - nach der Verfassungsbestimmung des § 36 Abs. 1 Z. 1 DSG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 632/1994 auf die Entscheidung über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch das Verhalten eines Organes, das im Falle automationsunterstützter Datenverarbeitung dem

2. Abschnitt zuzurechnen wäre, in ihren Rechten nach diesem Bundesgesetz oder den hiezu ergangenen Verordnungen verletzt zu sein, soweit dieses Verhalten nicht der Gerichtsbarkeit zuzurechnen ist.

Gemäß § 2 Z. 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 20. Jänner 1982, LGBl Nr. 2, werden folgende Tätigkeitsbereiche des Magistrates, soweit sie in den Formen des Privatrechtes besorgt werden, von der Anwendung des 2. Abschnittes des Art. 2 DSG ausgenommen :

"2. die Angelegenheiten des Presse- und Informationswesens aus dem Geschäftsbereich der Magistratsabteilung 53".

§ 50 Abs. 1 DSG regelt näher, wann eine Verwaltungsübertretung vorliegt, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu ahnden ist. Zuständige Verwaltungsstrafbehörde 1. Instanz ist nach Abs. 4 dieser Bestimmung der Landeshauptmann.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem persönlichen Recht auf Entscheidung der DSK über eine erfolgte Datenschutzverletzung eines Hoheitsträgers verletzt.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht er ausschließlich geltend, dass die Datenschutzverletzung nicht ursächlich vom PID, sondern offensichtlich von der Stadtbaudirektion/Auftragnehmerkataster begangen worden sei (an die er sein Schreiben vom 6. April 1998 gerichtet habe). Eine Kopie dieses Schreibens sei an den gemäß § 50 DSG zuständigen Landeshauptmann übermittelt worden. Somit handle es sich eindeutig um hoheitlich tätige Dienststellen des Magistrates der Stadt Wien.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zielt offenkundig darauf ab, dass am Beginn des Geschehens die Weitergabe von Informationen über den Inhalt seines Schreibens vom 6. April 1998 und seine Identität an die MA 53 gestanden seien, die entweder durch die Stadtbaudirektion/Auftragnehmerkataster oder den Landeshauptmann veranlasst worden sei.

Sollte der Beschwerdeführer daraus ableiten, dass deshalb deren Bekanntgabe/Veröffentlichung durch die drei im angefochtenen Bescheid umschriebenen Geschehnisse der Stadtbaudirektion/Auftragnehmerkataster oder dem Landeshauptmann zuzurechnen seien, ist ihm entgegenzuhalten, dass die beiden zuletzt genannten Organe selbst nach seinen Beschwerdebehauptungen keinerlei auf die Veröffentlichung dieser Daten abzielende Anordnung getroffen haben. Die blosse Übermittlung dieses Schreibens durch eines der beiden genannten vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde genannten Organe an die MA 53 führt für sich allein noch nicht dazu, dass die von der MA 53 (einem ihrer Organwalter) in der Folge ausgehende Bekanntgabe bzw. Veröffentlichung der strittigen Daten einem der eingangs vom Beschwerdeführer genannten Organe zuzurechnen wäre.

Sollte das Beschwerdevorbringen aber in die Richtung zu verstehen sein, dass schon allein die Übermittlung der strittigen Daten von der Stadtbaudirektion/Auftragnehmerkataster oder dem Landeshauptmann an die MA 53 eine Verletzung nach dem 2. Abschnitt des DSG darstellte, ist dem Beschwerdeführer zu erwidern, dass darüber im angefochtenen Bescheid gar nicht abgesprochen wurde, weil er sich seinem Inhalt nach ausschließlich auf die in der Folge stattgefundene Bekanntgabe/Veröffentlichung durch die MA 53 bezieht. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an die belangte Behörde ein derartiges Begehren überhaupt gestellt hat und bejahendenfalls, ob darin eine von der DSK wahrzunehmende Verletzung des DSG liegen kann oder nicht.

Da die Beschwerde bereits ihrem Inhalt nach erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren und ohne weitere Kosten für den Beschwerdeführer gemäss § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 29. September 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999120235.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten