TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/28 W235 2180203-1

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Veröffentlicht am 28.09.2018
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Entscheidungsdatum

28.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61

Spruch

W235 2180203-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias ungeklärt, StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch: Diakonie Flüchtlingsdienst als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2017, Zl. 1163939207-170946092, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1 und 57 AsylG sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.08.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX .08.2016 in Bulgarien und am XXXX .05.2017 in Ungarn jeweils einen Asylantrag gestellt hat (vgl. AS 27).

1.2. Am 14.08.2017 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst zu seiner Person angab, am XXXX in XXXX (Afghanistan) geboren und sohin minderjährig zu sein. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union und leide an keinen Krankheiten. Der Beschwerdeführer verfüge über eine afghanischen Geburtsurkunde, die in Nangarhar ausgestellt worden sei und die er beschaffen könne.

Vor ca. eineinhalb Jahren habe er Afghanistan verlassen und sei schlepperunterstützt über den Iran in die Türkei gefahren. Von dort aus sei er mit ca. 20 weiteren Flüchtlingen illegal über die türkisch-bulgarische Grenze und danach nach Sofia in ein Schlepperquartier gebracht worden. Ca. 15 Tage später sei er in diesem Schlepperquartier von der bulgarischen Polizei festgenommen worden. Anschließend habe er ca. eineinhalb Monate in einem Flüchtlingslager in Bulgarien verbracht und sei in der Folge erneut schlepperunterstützt illegal weiter nach Serbien gereist, wo er die nächsten elf Monate ebenfalls in einem Flüchtlingslager verbracht habe. In diesem Flüchtlingslager habe sich der Beschwerdeführer in eine Liste eingetragen, damit die Einreise nach Ungarn für ihn gewährleistet werde. Letztlich habe er nach Ungarn reisen dürfen, wo er insgesamt ca. drei Monate verbracht habe. Die ersten zwei Monate habe sich der Beschwerdeführer in einem geschlossenen Flüchtlingslager aufgehalten und sei danach in ein anderes Flüchtlingslager nach XXXX gebracht worden, wo er sich frei bewegen habe können. Von dort aus sei er mit dem Zug über Budapest nach Österreich gefahren, wo er von der österreichischen Polizei aufgegriffen worden sei.

Zu seinem Aufenthalt in Ungarn brachte der Beschwerdeführer vor, dass er schlecht behandelt worden sei. Damit meine er, dass die Nahrungsversorgung sehr schlecht gewesen sei. Es habe zwar kaltes und warmes Essen gegeben; es sei allerdings zum Teil nicht genießbar gewesen. Zudem sei er auch körperlich misshandelt bzw. geschlagen worden. Er habe weder in Bulgarien noch in Ungarn um Asyl angesucht. In beiden Ländern seien ihm jedoch die Fingerabdrücke abgenommen worden. Über seine Asylverfahren könne er keine Angaben machen, da er nicht um Asyl angesucht habe. Ein bestimmtes Zielland habe der Beschwerdeführer nicht gehabt. Nach Ungarn oder Bulgarien wolle er jedenfalls nicht zurück.

1.3. Im Verwaltungsakt findet sich eine Anordnung des Bundesamtes vom 14.08.2017, dass der Beschwerdeführer der Betreuungsstelle Ost vorgeführt werden soll, damit eine Altersfeststellung in die Wege geleitet werden kann (vgl. AS 17).

Weiters ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen, dass von Seiten der gesetzlichen Vertretung keine Zustimmung zum "family tracing" (= Familienzusammenführung) erteilt wurde und sohin die Einvernahme anzuberaumen ist (vgl. internes E-Mail vom 21.08.2017; AS 31).

Gemäß einem Speicherauszug dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung vom 29.08.2017 war der Beschwerdeführer zwischen 14.08.2017 und 25.08.2017 im Grundversorgungsquartier der Erstaufnahmestelle Ost aufhältig und ist sohin seit dem 25.08.2017 ohne Abmeldung und ohne Bekanntgabe einer neuen Adresse "untergetaucht" (vgl. AS 33). Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer auch von der Grundversorgung abgemeldet.

Aus einer vom Bundesamt eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 29.08.2017 ist ersichtlich, dass über den Beschwerdeführer keine Daten für eine Meldeauskunft vorliegen (vgl. AS 37).

1.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 11.09.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Ungarn.

Mit Schreiben vom 13.09.2017 lehnte die ungarische Dublinbehörde die Übernahme des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen der Dublin III-VO mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer am XXXX .05.2017 in Ungarn einen Asylantrag stellte und ihm am XXXX .07.2017 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Ungarn zuerkannt worden war.

1.5. Am 13.11.2017 holte das Bundesamt neuerlich einen GVS-Auszug und einen ZMR-Auszug ein, denen zufolge keine Änderung der Sachlage eingetreten ist und sohin der Beschwerdeführer immer noch abwesend bzw. "untergetaucht" ist und über keine Meldeadresse im österreichischen Bundesgebiet verfügt. Auch in der Suchanfrage der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministerium für Inneres scheint kein Eintrag betreffend den Beschwerdeführer per 13.11.2017 auf.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Ungarn zurückzubegeben hat (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

Begründend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am Verfahren nicht mitgewirkt habe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass in seinem Fall schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Erkrankungen bestünden. Der Beschwerdeführer sei in Ungarn subsidiär schutzberechtigt. Es könne nicht festgestellt werden, dass er in Ungarn systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten habe. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte und könne eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person nicht festgestellt werden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 5 bis 18 Feststellungen zur Situation in Ungarn; darunter auch betreffend unbegleitete minderjährige Asylwerber und zur Lage von Schutzberechtigten.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer die Betreuungsstelle ohne Abgabe einer Meldeadresse am 25.08.2017 verlassen habe und nicht mehr zurückgekehrt sei. Daher sei er mit 25.08.2017 aus der Grundversorgung abgemeldet worden. Das Bundesamt habe den Beschwerdeführer seit diesem Zeitpunkt nicht erreichen können und daher habe er am Verfahren nicht mitgewirkt. Aus medizinischer Sicht spreche nichts gegen seine Rücküberstellung nach Ungarn. Die Dublin III-VO sei auf alle Fremden, die internationalen Schutz genießen würden, nicht anwendbar, da sich diese auf den internationalen Schutz beziehe und keine Unterscheidung zwischen Asyl und subsidiären Schutz treffe. Dementsprechend sei bei allen Fremden, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz genießen - Asyl oder subsidiärer Schutz - und in Österreich einen Asylantrag stellen würden, § 4a AsylG anwendbar. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Ungarn subsidiär schutzberechtigt sei, ergebe sich aus der Mitteilung Ungarns vom 13.09.2017. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass er konkret Gefahr liefe, dass ihm in Ungarn eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Recht drohen könnte. Die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben seien aufgrund der nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren nicht dargelegt, dass in seinem Fall besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich vorlägen. Die Feststellungen zu Ungarn würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführer in Ungarn subsidiär schutzberechtigt sei. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Ungarn seine sich aus der Genfer Konvention und aus der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass eine Entscheidung nach § 4a AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich im Fall des Beschwerdeführers keine Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 AsylG für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" ergeben. Im Verfahren hätten keine Personen festgestellt werden können, mit welchen ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familienleben geführt werde. Betreffend das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich sei festzuhalten, dass insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet kein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen vermöge. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden sei und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG sowie gemäß § 9 BFA-VG keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertretung Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich zwar als Minderjähriger geführt worden sei, jedoch die Erstbefragung ohne Beisein der Rechtsberatung als gesetzliche Vertretung durchgeführt worden sei. Auch sei die gesetzliche Vertretung nicht darüber informiert worden, dass der Beschwerdeführer wegen unbekannten Aufenthalts aus der Grundversorgung entlassen worden sei. Ferner habe die gesetzliche Vertretung weder eine Mitteilung über die Führung eines Konsultationsverfahren noch über die beabsichtigte Zurückweisung wegen Zuständigkeit eines anderen Staates erhalten. Ebenso wenig habe die gesetzliche Vertretung das Länderinformationsblatt zu Ungarn erhalten. Der Bescheid sei ausschließlich aufgrund der Aktenlage erlassen worden ohne den Beschwerdeführer oder die gesetzliche Vertretung miteinzubeziehen. Die belangte Behörde habe lediglich ausgeführt, dass der maßgebliche Sachverhalt auch ohne Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs bekannt sei. Wenn sich die Behörde darauf stütze, dass eine Überstellung zulässig sei, weil der Beschwerdeführer keine schweren Krankheiten angegeben habe, werde darauf verwiesen, dass die Erstbefragung ohne gesetzliche Vertretung stattgefunden habe und sei es gerade bei Minderjährigen umso wichtiger, Parteiengehör im Beisein der gesetzlichen Vertretung zu gewähren. Da die Vorkommnisse in Ungarn und das Kindeswohl genau zu prüfen seien und dem Beschwerdeführer Parteiengehör im Beisein der gesetzlichen Vertretung zu gewähren sei, liege kein festgestellter Sachverhalt vor und hätte das Bundesamt das Verfahren einzustellen gehabt.

Ferner habe sich das Bundesamt nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander gesetzt und habe das Parteivorbringen vollkommen ignoriert. Auch habe sich die belangte Behörde in keiner Weise damit auseinander gesetzt, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine minderjährige Person handle, obwohl gesetzlich verankert sei, dass das Kindeswohl immer vorrangig zu berücksichtigen sei. Dem Beschwerdeführer sei nicht Gelegenheit gegeben worden, in einem Parteiengehör zu einer Kindeswohlprüfung Stellung zu nehmen. Minderjährige Personen würden zu der Gruppe der besonders vulnerablen Personen zählen. Die Ereignisse in Afghanistan, die Flucht nach Europa sowie die darauffolgenden schlechten Bedingungen und Misshandlungen in Ungarn würden für jede minderjährige Person eine große psychische Belastung darstellen. Es sei daher auch aus diesem Grund absolut unzulässig, eine Abschiebung nach Ungarn ohne jegliche Gewährung von Parteiengehör für zulässig zu erklären.

Auch seien die Länderfeststellungen nicht aktuell, sondern veraltet und würden ein unausgewogenes, beschönigendes und einseitiges Bild der Aufnahme- und Versorgungssituation für Flüchtlinge zeigen. Entgegen der Ausführungen in den Länderberichten sei bereits im Jänner 2017 berichtet worden, dass die ungarische Regierung nun eine automatische Inhaftierung aller Asylwerber vorsehe. Aus dem AIDA Bericht von 2016 gehe hervor, dass mit den legislativen Änderungen im April und Juni 2016 jegliche Integrationshilfe gestrichen worden sei. Es existiere keine Unterstützung finanzieller Art betreffend Wohnkosten, was dazu führe, dass viele Schutzberechtigte obdachlos seien. Mieten seien für Schutzberechtigte meist unleistbar und viele Vermieter würden ungarische Staatsbürger ausländischen vorziehen. Weiters gebe es signifikante Barrieren im Zugang zu medizinischen Leistungen. In weiterer Folge zitiert die Beschwerde zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.01.2015 und vom 26.06.2015 und führt hierzu aus, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, Ermittlungen dahingehend zu tätigen, ob das Verfahren in Ungarn betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten noch offen sei. Dies sei jedoch wesentlich, da die Dublin III-VO anzuwenden sei, wenn das Verfahren hinsichtlich Asyl noch offen sei.

4. Einer vom Bundesverwaltungsgericht am 19.09.2018 eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister ist zu entnehmen, dass über den Beschwerdeführer keine Daten für eine Meldeauskunft vorliegen würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, der behauptet minderjährig zu sein, verließ Afghanistan ca. Anfang des Jahres 2016 und gelangte über den Iran und die Türkei nach Bulgarien, wo er am XXXX .08.2016 einen Asylantrag stellte. Ca. eineinhalb Monate später reiste der Beschwerdeführer über Serbien, wo er sich ca. elf Monate lang aufhielt, nach Ungarn, wo er am XXXX .05.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und ihm am XXXX .07.2017 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gewährt worden war. In der Folge begab er sich weiter nach Österreich und stellte nach unrechtmäßiger Einreise am 13.08.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Seit 25.08.2017 ist der Beschwerdeführer ohne Abmeldung und ohne Bekanntgabe einer neuen Adresse "untergetaucht" und wurde daher am 25.08.2017 von der Grundversorgung abgemeldet. Feststellt wird, dass der Beschwerdeführer auch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt über keine Meldeadresse in Österreich verfügt. Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzt hat.

Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Ungarn sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Ungarn Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Ungarn aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.

Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

1.2. Zur Lage in Ungarn betreffend unbegleitete minderjährige Asylwerber und von Schutzberechtigten:

Zur Lage in Ungarn betreffend unbegleitete minderjährige Asylwerber und von Schutzberechtigten wurden im angefochtenen Bescheid Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:

a). Unbegleitete minderjährige Asylwerber:

Personen mit besonderen Bedürfnissen sind laut ungarischem Asylgesetz unbegleitete Minderjährige oder Vulnerable. [...]

Das ungarische Parlament hat im Juli 2015 u.a. Verbesserungen bei der Bestellung eines Vormunds für UM beschlossen (VB 2.7.2015).

Ist ein Antragsteller minderjährig und unbegleitet, hat BAH umgehend dessen Unterbringung einzuleiten und bei der Vormundschaftsbehörde die Bestellung eines Vertreters für den Minderjährigen zu beantragen. Der Vormund soll binnen 8 Tagen bestellt werden. Die Asylverfahren von UMA sollen prioritär behandelt werden. UM sind in einer Kinderschutzeinrichtung unterzubringen. Minderjährige Asylwerber oder Inhaber eines Schutztitels haben das Recht auf Besuch eines Kindergartens oder einer Schule (Act LXXX 14.9.2015, §35, 35/A, 48, 94; vgl. AIDA 11.2015).

Wenn ein UMA identifiziert wurde, wird er in einem Kinderheim untergebracht und der Vormundschaftsbehörde gemeldet, welche binnen 8 Tagen einen Vormund bestellen muss. Der Vormund kann sich betreffend rechtlicher Hilfe im Asylverfahren etc. an eine spezialisierte Organisation wenden. Der Vormund hat täglichen Kontakt mit dem Minderjährigen zu halten (FRA 2.2016). Die 8-Tages-Frist soll aber nicht immer eingehalten worden sein. Es wird in Einzelfällen von Verzögerungen von 3-6 Monaten berichtet (AIDA 11.2015).

Ergeben sich Zweifel an der Minderjährigkeit eines Antragstellers, kann eine medizinische Altersfeststellung verlangt werden. Diese kann nur mit der Zustimmung des Betroffenen, bzw. seines Vertreters oder Vormunds erfolgen. Eine Weigerung darf nicht als einziger Grund für eine negative Entscheidung im Asylverfahren gelten. Die Verweigerung der Altersfeststellung führt aber dazu, dass die Ausnahmeregelungen für Minderjährige nicht zur Anwendung kommen, außer die Bestellung des Vertreters oder Vormunds (Act LXXX 14.9.2015, §44).

Die Methode der Altersfeststellung ist nicht einheitlich geregelt. BAH verwendet Handwurzel- oder Schlüsselbeinröntgen, seltener einen Zahnbefund. Eine psycho-soziale Begutachtung wird nicht vorgenommen. Wenn die Grenzpolizei bei Aufgriff eine Altersfeststellung aufgrund des physischen Erscheinungsbildes vorgenommen hat, führt BAH keine neue Altersfeststellung durch. Bei einem nicht eindeutigen Ergebnis wird üblicherweise das für den ASt. günstigere Alter angenommen. Das Ergebnis einer Altersfeststellung kann nicht eigens beeinsprucht werden, erst im Wege der Beschwerde gegen eine negative Asylentscheidung ist dies möglich (AIDA 11.2015).

Unbegleitete Minderjährige Asylwerber (UMA) können nicht inhaftiert werden und werden auch zur Sicherung einer Abschiebung nicht inhaftiert. Die einzige relevante Altersgrenze ist dabei die von 18 Jahren. Die unbegleiteten Minderjährigen werden in Kinderheimen untergebracht. Oft entziehen sie sich durch Verlassen des Heimes weiteren Schritten. (Info Stdok 05.2012, vgl. BT 2.3.2012). Unbegleitete Minderjährige im fremdenpolizeilichen Verfahren, die keinen Asylantrag stellen, werden in regionalen Kinderheimen untergebracht (BAH 8.10.2012).

Wenn sich Drittstaatsangehörige nach Anordnung der Haft als Minderjährige zu erkennen geben, muss die Altersbestimmung sofort vorgenommen werden. Wenn die Altersbestimmung die Minderjährigkeit bestätigt, ist der Drittstaatsangehörige sofort freizulassen (VB 25.1.2012).

2015 sind bis Oktober rund 8.600 UM nach Ungarn gekommen. Bei den meisten handelte es sich um männliche Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren. Laut HHC kamen gegen Jahresende aber vermehrt auch 12- bis 14jährige, vereinzelt auch Mädchen. Die Regierung hat bis dahin 370 Mio. HUF (ca. 1,2 Mio. €) für die Versorgung der UM bereitgestellt. Der Ausbau des Kinderheimes in Fót wurde angekündigt (VB 15.10.2015).

b). Schutzberechtigte:

Im März 2016 wurde ein Paket von Änderungen zum ungarischen Asylgesetz präsentiert, dessen Ziel es war, Verschärfungen bei der Versorgung von AW und Schutzberechtigten durchzusetzen. Zentraler Punkt ist dabei der Aspekt, dass Schutzberechtigte zwar ein Recht auf dieselben sozialen Leistungen haben sollen, wie ungarische Staatsbürger, jedoch darüber hinaus nicht bessergestellt werden sollen. Demgemäß sollen weder Asylwerber noch Inhaber eines Schutzstatus ein Recht auf jedwede Art von Barzuschüssen habe. Die Änderungen traten am 1.4.2016 in Kraft und sind ab 1.6.2016 umzusetzen. Relevante Punkte der sogenannten "Integration Care" sind die Abschaffung des Integrationsvertrages (d.h. keine Mehrzahlungen für Integration, Spracherwerb etc.) und Einführung automatischer Kontrolle des Schutzstatus (subsidiärer wie auch internationaler Schutz (Fortbestehen der Asylgründe und Überprüfung von Integrationsfortschritten) alle 3 Jahre. Bedürftige Schutzberechtigte dürfen 30 Tage nach Statuszuerkennung im Aufnahmezentrum bleiben (bisher 60 Tage). Nicht sozialversicherte Schutzberechtigte sollen hinkünftig für 6 Monate das Recht auf medizinische Versorgung haben (bisher 12 Monate). Wohnkostenzuschuss und Ausbildungszuschuss für Schutzberechtigte werden gestrichen, ebenso Streichung der finanziellen Unterstützung für Geduldete. Die ungarische Regierung sieht dies lediglich als Anpassung an Regelungen, wie sie in Westeuropa bereits gelten. In Ungarn gibt es diverse NGOs, Sozialzentren etc., die kostenlos Leistungen anbieten (z.B. Sprachkurse), aber es besteht auf solche Unterstützung kein Rechtsanspruch (VB 11.3.2016; VB 4.4.2016; vgl. FRA 6.2016; HHC 15.6.2016).

Geduldete können in der Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat untergebracht werden (AIDA 11.2015).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung die Lage sowohl von unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern als auch von Schutzberechtigten in Ungarn nachvollziehbar festgestellt.

Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründete Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Ungarn als Schutzberechtigter in Ungarn in eine existenzielle Notlage geraten könnte und/oder ihm der Zugang zu Versorgung und/oder Unterbringung verwehrt werden würde. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin betreffend die Lage von Schutzberechtigten in Ungarn den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Afghanistan und zu seinem weiteren Reiseweg bzw. Aufenthaltsorten ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Rahmen der Erstbefragung im gegenständlichen Verfahren. Dass das Alter bzw. die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers lediglich als Behauptung und nicht als Tatsache festgestellt werden kann, ergibt sich zum einen daraus, dass der Beschwerdeführer zwar in seiner Erstbefragung angab, über eine afghanische Geburtsurkunde zu verfügen, die er auch beschaffen könne (vgl. AS 9), diese jedoch in weiterer Folge nicht vorgelegt hat. Zum andern ist darauf zu verweisen, dass offenbar das Bundesamt Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hatte, da beabsichtigt war, eine Altersfeststellung in die Wege zu leiten (vgl. AS 17). Die ungarischen Behörden hingegen sind offensichtlich von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen, sodass in einer Gesamtbetrachtung und aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen hat und daher eine multifaktorielle Altersfeststellung nicht durchgeführt werden konnte, lediglich die Behauptung der Minderjährigkeit festgestellt werden kann.

Dass der Beschwerdeführer am XXXX .08.2016 in Bulgarien und am XXXX .05.2017 in Ungarn jeweils Anträge auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus den diesbezüglichen Eurodac-Treffern (vgl. AS 27). Die Feststellung zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten am XXXX .07.2017 an den Beschwerdeführer in Ungarn, ergibt sich aus dem Schreiben der ungarischen Dublinbehörde vom 13.09.2017. Die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers, er habe weder in Bulgarien noch in Ungarn um Asyl angesucht, sondern seien ihm lediglich die Fingerabdrücke abgenommen worden, ist vor dem Hintergrund der unbedenklichen Eurodac-Treffern sowie dem Schreiben Ungarns vom 13.09.2017 nicht glaubhaft. Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz aus dem Akteninhalt.

Ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben sich die Feststellungen zum "Untertauchen" des Beschwerdeführers seit 25.08.2017 sowie zur Abmeldung aus der Grundversorgung und somit zur Verletzung seiner Mitwirkungspflichten im Verfahren (vgl. hierzu die vom Bundesamt eingeholten GVS-Auszüge und ZMR-Auszüge (beide) vom 29.08.2017 und vom 13.11.2017 sowie den ZMR-Auszug und die Suchanfrage der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung, beide vom 13.11.2017). Dass der Beschwerdeführer auch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt über keine Meldeadresse in Österreich verfügt, ergibt sich weiters aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 19.09.2018.

Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Ungarn wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.3.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn entgegenstehen, ergibt sich ebenso wie die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden und keine Familienangehörigen in Österreich zu haben (vgl. AS 7). An dieser Stelle ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Unterkunft freiwillig verlassen hat und "untergetaucht" ist, was er wohl nicht getan hätte, wenn er behandlungsbedürftig wäre und/oder tiefergehende Bindungen zu Österreich hätte.

2.2. Die Feststellungen zur Lage von unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern und von Schutzberechtigten in Ungarn beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zur Situation sowohl von unbegleiteten Minderjährigen als auch von Schutzberechtigten in Ungarn ergeben. Wenn die Beschwerde ausführt, dass die Länderberichte veraltet seien, ist ihr diesbezüglich zwar dahingehend Recht zu geben, dass diese tatsächlich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ca. ein Jahr alt waren, was jedoch im gegenständlichen Fall nicht von Relevanz ist, da sich die Umstände in Bezug auf minderjährige Asylwerber und Schutzberechtigte seither nicht geändert haben. Soweit sich das Bundesamt diesbezüglich auf Quellen älteren Datums bezieht, wird angeführt, dass diese aufgrund der sich nicht geändert habenden Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Die in der Beschwerde angeführten aktuelleren Berichte beziehen sich allesamt auf Asylwerber bzw. auf Verfahren nach den Bestimmungen der Dublin III-VO und nicht auf die - hier relevanten - Schutzberechtigten. Wenn die Beschwerde Bezug auf die Situation von Schutzberechtigten nimmt, ist anzuführen, dass sie diesbezüglich selbst die Länderberichte bzw. die Quellen des Bundesamtes (z.B. AIDA 2016) für ihre eigene Argumentation heranzieht, sodass das Vorbringen, die Länderfeststellungen würden ein unausgewogenes, beschönigendes und einseitiges Bild zeigen, nicht nachvollzogen werden kann. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.

Die Gesamtsituation für unbegleitete minderjährige Asylwerber sowie für Schutzberechtigte in Ungarn ergibt sich sohin aus den durch Quellen belegte Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden nicht dargelegt. Zu den Beschwerdeausführungen - sofern sie sich mit Schutzberechtigten und nicht mit den hier nicht relevanten Rücküberstellungen in Verfahren gemäß den Bestimmungen der Dublin III-VO befassen - ist auszuführen, dass diese den Länderberichten nicht widersprechen; auch die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zeichnen durchaus ein differenziertes Bild und verweisen - trotz vorhandener rechtlicher Möglichkeiten für Schutzberechtigte - auf die praktisch bestehenden Einschränkungen wie beispielsweise die Streichung von Barzuschüssen oder die Abschaffung des Integrationsvertrages. Sohin ist auch hier ein substanziiertes Bestreiten der Länderfeststellungen des Bundesamts nicht zu erblicken.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 4a AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 Z 1 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG.

Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).

3.2.2. Betreffend die Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG vorgenommen hat, da dem Beschwerdeführer in Ungarn der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war.

Weiters ist darauf zu verweisen, dass die seit 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes ausgeht, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem - sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes - negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Denn gemäß Art. 2 lit. c Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck "Antragsteller" einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. Dem gegenüber war die bis 31.12.2013 anwendbare Dublin II-VO zwar ebenfalls auf Asylberechtigte, die in einem anderen Mitgliedstaat einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten, nicht anzuwenden, fand jedoch nach ihrem Wortlaut sowie der Staatenpraxis Anwendung auf subsidiär Schutzberechtigte. Dementsprechend wurden in Österreich bis Ende 2013 Asylanträge von Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat asylberechtigt waren, gemäß § 4 AsylG, hingegen Anträge von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiär schutzberechtigt waren, gemäß § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.

Im Protokoll der Europäischen Kommission über die Sitzung des Dublin-Kontakt-Komitees vom 24.02.2014 vertrat die Kommission zu dieser Frage die Auffassung, dass nach Art. 6 Abs. 2 erster Satz Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates sind, zu verpflichten sind, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Einen neuerlichen Asylantrag dieser Personen können die Mitgliedstaaten nach Art. 33 Abs. 2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat.

Betreffend das Vorbringen in der Beschwerde, die belangte Behörde habe es unterlassen, Ermittlungen dahingehend zu tätigen, ob das Verfahren in Ungarn hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten noch offen sei, da in diesem Fall (trotz Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) die Dublin III-VO anzuwenden sei, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung nicht angegeben hat, dass ein Teil seines Asylverfahrens in Ungarn noch offen sei (sondern - im Gegenteil - vorbrachte, gar keinen Antrag auf internationalen Schutz in Ungarn gestellt zu haben) und sich auch keine entsprechenden Anhaltspunkte aus der Aktenlage ergeben haben. So lehnte Ungarn das Wiederaufnahmegesuch des Bundeamtes aufgrund der Erteilung subsidiären Schutzes mangels Anwendbarkeit der Dublin III-VO ausdrücklich ab (vgl. AS 53), woraus zu folgen ist, dass das gesamte Asylverfahren des Beschwerdeführers in Ungarn abgeschlossen sein muss. Die erstmalige Behauptung eines möglichen offenen Verfahrens erfolgte erst in der Beschwerde und ist dieses Vorbringen als Anregung zur Einholung eines reinen Erkundungsbeweises zu werten, der nicht zu folgen ist.

3.2.3. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:

3.2.3.1. Gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR vom 27.05.2008, Große Kammer, Nr. 26565/05, N., Rn. 29 sowie EGMR vom 28.02.2008, Große Kammer, Nr. 37201/06, Saadi, Rn. 134).

3.2.3.2. Zu seinem ca. dreimonatigen Aufenthalt in Ungarn brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich in Serbien in eine Liste habe eintragen können, womit ihm die Einreise nach Ungarn gewährleistet worden sei. In Ungarn habe er sich die ersten beiden Monate in einem geschlossenen Flüchtlingslager aufgehalten und sei danach in ein anderes Lager nach XXXX gebracht worden, wo er sich frei bewegen habe können. Der Beschwerdeführer sei in Ungarn schlecht behandelt worden, womit er meine, dass die Nahrungsversorgung schlecht gewesen sei. Es habe zwar warmes und kaltes Essen gegeben, das allerdings zum Teil nicht genießbar gewesen sei. Er sei auch körperlich misshandelt bzw. geschlagen worden. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer jedoch keine Behandlung durch Ungarn auf, die Art. 3 EMRK widersprechen würde. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass ihm von den ungarischen Behörden die Einreise (offenbar zwecks Asylantragstellung) gewährt wurde sowie, dass er in der Folge untergebracht und versorgt wurde. Auch decken sich die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers mit den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, denen zufolge unbegleitete minderjährige Asylwerber in einem Kinderheim (wohl das vom Beschwerdeführer erwähnte "geschlossene Flüchtlingslager") untergebracht werden und er nach ca. zwei Monaten (was sich in etwas mit dem Zeitraum zwischen Antragstellung am XXXX .05.2017 und Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten am XXXX .07.2017 deckt) in das Lager in XXXX , bei dem es sich gemäß Länderfeststellungen um das erst kürzlich ausgebaute Kinderheim handelt, gebracht worden sei, wo er sich frei habe bewegen können. Zum Vorbringen, er sei misshandelt und geschlagen worden, ist auszuführen, dass es in Flüchtlingslagern für unbegleitete minderjährige Asylwerber bzw. in derartigen Kinderheimen naturgemäß zu (zum Teil auch handgreiflichen) Auseinandersetzungen zwischen den Bewohnern kommen kann. Dass der Beschwerdeführer hierbei verletzt wurde bzw. dass ihm von den dortigen Betreuern nicht geholfen wurde, hat er nicht erwähnt.

Aber auch die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, eine Anordnung zur Außerlandesbringung als unzulässig erscheinen lassen. Diesbezüglich ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Beschwerde die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer bewusst dem Verfahren entzogen hat, indem er seine Unterkunft ohne Abmeldung und ohne Hinterlassen einer Meldeadresse verlassen hat und so seine Mitwirkungspflicht verletzt hat, vollkommen ignoriert. Vor diesem Hintergrund ist auch die - in der Beschwerde mehrfach erwähnte - Verletzung des Parteiengehörs zu sehen. Wenn beispielsweise in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Behörde lediglich ausgeführt habe, dass der maßgebliche Sachverhalt auch ohne Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs bekannt sei und der Bescheid ausschließlich aufgrund der Aktenlage ohne die gesetzliche Vertretung oder den Beschwerdeführer miteinzubeziehen erlassen wurde, übersieht die Beschwerde, dass sich der Beschwerdeführer nicht einmal zwei Wochen in Österreich aufgehalten hat und dass nach seinem "Untertauchen" eine Einvernahme nicht mehr möglich war. Genauso verhält es sich mit dem Vorbringen, dem Beschwerdeführer sei keine Gelegenheit gegeben worden, in einem Parteiengehör zu einer Kindeswohlprüfung Stellung zu nehmen. Das Bundesamt hatte aufgrund des unbekannten Aufenthalts keine Möglichkeit mehr, ihm Parteiengehör einzuräumen. Wenn das Bundesamt der Ansicht ist, die Angaben des Beschwerdeführers sind ausreichend für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, ist dem nicht entgegenzutreten, zumal auch die schriftlichen Beschwerdeausführungen keine notwendige Ergänzung des Sachverhaltes aufzeigen. Hinzu kommt, dass wenn in der Beschwerde darauf verwiesen wird, das Bundesamt habe sich nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander gesetzt, darauf zu verweisen ist, dass gemäß § 13 Abs. 1 iVm Abs. 5 BFA-VG ein Fremder am Verfahren vor dem Bundesamt mitzuwirken hat und auf die Mitwirkung im Verfahren im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens Bedacht zu nehmen ist.

Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass die Erstbefragung ohne gesetzliche Vertretung durchgeführt worden sei, ist auf § 10 Abs. 3 letzter Satz BFA-VG zu verweisen, demzufolge bei einem Widerspruch des Rechtsberaters vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung eines mündigen Minderjährigen, diese im Beisein des Rechtsberaters zu wiederholen ist. Allerdings findet sich im gesamten Verfahren kein Hinweis darauf, dass die Rechtsberatung als gesetzliche Vertretung der - in Abwesenheit der Rechtsberatung - durchgeführten Erstbefragung widersprochen hat. Aber auch das weitere Beschwerdevorbringen, dass die gesetzliche Vertretung nicht darüber informiert worden sei, dass der Beschwerdeführer wegen unbekannten Aufenthalts aus der Grundversorgung entlassen worden sei und die gesetzliche Vertretung weder eine Mitteilung über die Führung eines Konsultationsverfahrens noch über die beabsichtigte Zurückweisung wegen Zuständigkeit eines anderen Staates erhalten habe, geht ins Leere, da sich aus dem Akteninhalt eindeutig ergibt, dass die gesetzliche Vertretung mit dem Bundesamt in Kontakt gestanden ist (vgl. internes E-Mail vom 21.08.2017, demzufolge die gesetzliche Vertretung im Fall des Beschwerdeführers einem "family tracing" nicht zugestimmt hat), sodass es wohl Aufgabe der gesetzlichen Vertretung gewesen wäre, sich nach dem Asylverfahren (oder auch nach dem Befinden) des von ihr Vertretenen zu erkundigen.

Letztlich ist noch zum Beschwerdevorbringen, das Recht auf Wahrung des Parteiengehörs sei verletzt worden, da die gesetzliche Vertretung das Länderinformationsblatt zu Ungarn nicht erhalten habe, anzumerken, dass der Beschwerdeführer bzw. die gesetzliche Vertretung die Gelegenheit hatten, zu den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid sowie zu deren Quellen in der Beschwerde Stellung zu nehmen, sodass selbst bei Annahme einer tatsächlichen Verletzung des Parteiengehörs davon auszugehen ist, dass diese durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde saniert wurde (vgl. VwGH vom 11.09.2003, Zl. 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040, sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 98/21/0299).

Nach den Länderberichten zu Ungarn kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Ungarn konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage von nach Ungarn überstellten Drittstaatsangehörigen keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt wurde, gewährleistet Ungarn grundsätzlich ausreichenden Schutz für Flüchtlinge und ist somit nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Überstellung nach Ungarn Gefahr liefe, in seinen von Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten - etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK - bei den zuständigen Behörden in Ungarn und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.

3.2.3.3. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in physischer oder psychischer Hinsicht. Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen in Bezug auf etwaige Erkrankungen bzw. eine allfällige Behandlungsbedürftigkeit erstattet, wobei auch an dieser Stelle auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen ist, denen zufolge sich der Beschwerdeführer dem Verfahren in Österreich entzogen hat, was er wohl nicht getan hätte, würde er medizinische Betreuung benötigen. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass sogar nicht sozialversicherte Schutzberechtigte für sechs Monate das Recht auf medizinische Versorgung haben und das Recht auf medizinische Nothilfe jedenfalls bestehen bleibt (vgl. hierzu Seiten 15 und 17 des angefochtenen Bescheides). In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung eine entsprechende medizinische Versorgung in Ungarn gewährt werden würde.

Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk", weshalb eine - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden konnten. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszust

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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