Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
StVO 1960 §18 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Böhm, über die Beschwerde der MB in G, vertreten durch Dr. Bruno Bernreitner, Rechtsanwalt in Waidhofen an der Ybbs, Oberer Stadtplatz 20, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 10. November 1998, Zl. Senat-PL-97-287, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. November 1998 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe am 17. Juni 1997 um 14.05 Uhr als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges auf der A 1 (Westautobahn) nächst einem näher angeführten Straßenkilometer in Fahrtrichtung St. Pölten nicht einen solchen Abstand vom nächsten vor ihr fahrenden Fahrzeug eingehalten, dass ihr jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre (Abstand ca. sieben Meter bei einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h). Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 begangen, weshalb gegen sie gemäß § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) zu verhängen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die belangte Behörde ging auf Grund der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich sowie der Angaben des Meldungslegers in dessen Stellungnahme vom 24. August 1997 zu Einspruchseinwendungen der Beschwerdeführerin von der Richtigkeit des der Verwaltungsübertretung zugrunde gelegten Sachverhalts aus. Es ergebe sich zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin durch die von ihr gewählte Fahrweise das vor ihr auf dem zweiten Fahrstreifen der Richtungsfahrbahn befindliche Fahrzeug durch die Wahl eines zu geringen Sicherheitsabstandes so lange bedrängt habe, dass der Lenker desselben sein Vorhaben, einen LKW zu überholen, aufgegeben habe und auf den rechten Fahrstreifen gewechselt sei. Dem Meldungsleger als Straßenaufsichtsorgan sei es durchaus zuzumuten, im Schätzungswege Feststellungen über einen von einem Fahrzeuglenker gewählten Tiefenabstand und darüber, ob dieser der gewählten Geschwindigkeit angepasst war, zu treffen. Die Einwendung der Beschwerdeführerin, aus der Aussage des Meldungslegers ergebe sich, dass sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht ausgeschöpft habe, sei nicht geeignet gewesen, die Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes in Zweifel zu ziehen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei es auch nicht rechtserheblich, welcher Fahrzeugtyp vor ihr gelenkt worden sei und welche Geschwindigkeit dieses Fahrzeug eingehalten habe, weil hinsichtlich des Lenkers dieses Fahrzeuges eine Verwaltungsübertretung nicht festgestellt worden sei. Der Strafbemessung wurde ein monatliches Durchschnittseinkommen der Beschwerdeführerin in der Höhe von S 13.500,-- ("Notstand" S 5.000,--, Alimente S 5.000,--, Kinderbeihilfe S 3.500,--) zugrundegelegt, wobei die "tristen Einkommens- und Familienverhältnisse" sowie die Sorgepflichten und die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden seien.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Einspruch gegen die ihr gegenüber erlassene Strafverfügung eine Reihe von Einwendungen erhoben und ihrer Ansicht nach zur Klärung des Sachverhalts offene Fragen aufgezeigt. Hiezu hat die belangte Behörde die Stellungnahme des Meldungslegers vom 24. August 1997 eingeholt, in der dieser detailliert auf diese Einwendungen und Fragen eingegangen ist. Mit Schreiben vom 28. August 1997 forderte sodann die Behörde erster Instanz die Beschwerdeführerin auf, sich zwecks mündlicher Bekanntgabe des Ergebnisses der Beweisaufnahme am 11. September 1997 bei dieser Behörde einzufinden. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin im Wege der postamtlichen Hinterlegung mit Wirksamkeit vom 1. September 1997 zugestellt, wobei eine Behebung durch die Beschwerdeführerin nicht erfolgt ist. Die Beschwerdeausführungen, mit denen die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei ihr das Parteiengehör insbesondere zu der Stellungnahme des Meldungslegers verwehrt worden, erweisen sich angesichts der durch die Aktenlage als erwiesen anzusehenden Zustellung der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme als unzutreffend. Dass aber etwa bei der postamtlichen Hinterlegung dieser Verständigung ein Zustellmangel unterlaufen wäre, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet.
Gemäß § 18 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.
Die belangte Behörde legte dem angefochtenen Bescheid das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und insbesondere die Stellungnahme des Meldungslegers zugrunde. Auf Grund dieser Stellungnahme und der darin enthaltenen Auseinandersetzung mit dem im Einspruch der Beschwerdeführerin enthaltenen Fragenkatalog gelangte die belangte Behörde in schlüssiger Würdigung dieser Beweise zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin den gemäß der zitierten Bestimmung gebotenen Abstand zu dem vor ihr fahrenden Fahrzeug nicht eingehalten hat. Im Rahmen der ihm aufgegebenen Schlüssigkeitsprüfung konnte der Verwaltungsgerichtshof daher keine in dieser Beweiswürdigung gelegene Rechtswidrigkeit erkennen.
Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, die belangte Behörde habe bei der Strafbemessung auch die an sie ausbezahlten Alimente und Kinderbeihilfen für ihre beiden minderjährigen Kinder zu Unrecht als Bestandteile ihres Einkommens gewertet, ist ihr insoweit beizupflichten, als diese Zahlungen nicht als Bestandteile ihres persönlichen Einkommens angesehen werden können (die Beschwerdeführerin hat sie anlässlich einer amtlichen Erhebung ihres Einkommens allerdings selbst so bezeichnet). Die belangte Behörde hat aber bei der Strafbemessung ausdrücklich auch die Sorgepflichten der Beschwerdeführerin in ihre Erwägungen einfließen lassen, sodass aus der bloßen Bezeichnung dieser der Beschwerdeführerin zukommenden Zahlungen als Einkommensbestandteil nicht darauf geschlossen werden kann, dass die belangte Behörde etwa den gesamten monatlich der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehenden Betrag als ihr persönliches Einkommen gewertet hätte. Auch kann angesichts der Gefährlichkeit der Tat und zufolge des bis zu S 10.000,-- reichenden Strafrahmens nicht ersehen werden, dass die belangte Behörde eine unangemessen hohe Strafe verhängt hätte.
Die sich somit insgesamt als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 30. September 1999
Schlagworte
Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998020443.X00Im RIS seit
12.06.2001