Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Böhm, über die Beschwerde des WB in M, vertreten durch Dr. Heinz-Eckard Lackner, Rechtsanwalt in Wien I, Grillparzerstraße 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 10. Februar 1998, Zl. Senat-MD-97-424, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Februar 1998 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 23. Februar 1996 in der Zeit von 22.00 Uhr bis 22.30 Uhr im Ortsgebiet von G. einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW in der K-gasse vor dem Haus Nr. 2 "in der Wohnstraße nicht an der dafür gekennzeichneten Stelle geparkt" und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 23 Abs. 2a Straßenverkehrsordnung 1960 begangen. Es wurde deshalb über ihn eine Geldstrafe von S 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 23 Abs. 2a Straßenverkehrsordnung 1960 ist in Wohnstraßen das Parken von Kraftfahrzeugen nur an den dafür gekennzeichneten Stellen erlaubt.
Die belangte Behörde ging auf Grund der von ihr durchgeführten mündlichen Verhandlung davon aus, dass es sich bei der Straße, in der der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug geparkt habe, auf Grund der Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde G. vom 25. November 1991 um eine Wohnstraße handle und dass diese Verordnung ordnungsgemäß kundgemacht sei. Im gesamten Bereich dieser Wohnstraße seien keine Bodenmarkierungen angebracht, weshalb auch kein Bodenmarkierungsplan existiere. Daraus folge, dass auch keine Stellen gekennzeichnet seien, an denen das Parken erlaubt sei. Soweit der Beschwerdeführer eingewendet habe, zum Tatzeitpunkt habe Schneelage geherrscht, vermöge dieser Umstand den Beschwerdeführer nicht von seiner Pflicht zu entbinden, sich davon zu überzeugen, ob er sein Fahrzeug an einer besonders hiefür gekennzeichneten Stelle abgestellt habe.
Aus dem Umstand, dass im Bereich der gegenständlichen Wohnstraße keine für das Parken von Kraftfahrzeugen besonders gekennzeichneten Stellen vorhanden sind, ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer - wie er zutreffend geltend macht - nicht rechtens der Vorwurf gemacht werden konnte, er habe sein Kraftfahrzeug nicht an einer solchen besonders gekennzeichneten Stelle geparkt. Auf Grund dieses logischen Widerspruchs zwischen Spruch und Begründung erweist sich der angefochtene Bescheid als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. März 1991, Zl. 86/18/0189)
Soweit die belangte Behörde in der Gegenschrift den Standpunkt vertritt, dem angeführten Erkenntnis sei ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen, ist ihr entgegenzuhalten, dass der maßgebliche Umstand für die Aufhebung des Straferkenntnisses sowohl im seinerzeitigen als auch im nunmehrigen Beschwerdefall darin bestand, dass im Spruch des jeweiligen Straferkenntnisses das Parken in Wohnstraßen an nicht dafür gekennzeichneten Stellen zum Vorwurf gemacht wurde, während in der Begründung des jeweiligen Straferkenntnisses ausgeführt wurde, dass solche gekennzeichneten Stellen am Tatort nicht vorhanden seien. Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht erkennen, dass in diesem wesentlichen Punkt dem seinerzeitigen Erkenntnis eine zum nunmehrigen Sachverhalt wesentlich unterschiedliche Situation zugrunde gelegen hätte.
Der angefochtene Bescheid musste daher gemäß § 42 Abs. 2 Z1 VwGG aufgehoben werden.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 30. September 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998020124.X00Im RIS seit
12.06.2001