TE Vwgh Erkenntnis 1999/9/30 99/02/0160

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Veröffentlicht am 30.09.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §37;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Böhm, über die Beschwerde des HB in D-N, vertreten durch Dr. Stefan Hornung, Rechtsanwalt in Salzburg, Neutorstraße 19/2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 28. April 1999, Zl. E 002/01/1999.073/2, betreffend Zurückweisung von Einsprüchen in Angelegenheit Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis vom 21. Jänner 1999 hatte die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See den Beschwerdeführer mehrerer Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 für schuldig befunden und gegen ihn Geldstrafen im Gesamtausmaß von S 1.400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt 84 Stunden) verhängt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. April 1999 gab die belangte Behörde der gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und änderte gleichzeitig den Spruch des Straferkenntnisses dahin ab, dass mit ihm die gegen die im erstinstanzlichen Strafverfahren ergangenen Strafverfügungen der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 17. Oktober 1996 erhobenen Einsprüche des Beschwerdeführers gemäß § 49 Abs. 1 VStG als unzulässig zurückgewiesen wurden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die belangte Behörde hat zur Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, gegen die erstinstanzlichen Strafverfügungen sei lediglich von R. W. Einspruch erhoben worden, wobei diese Einsprüche keinen Hinweis darauf enthielten, dass dieser namens des Beschwerdeführers eingeschritten wäre. Der Beschwerdeführer sei in der Folge aufgefordert worden, eine entsprechende Vollmacht vorzulegen. Hierauf habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er R. W. zur Erhebung der Einsprüche rückwirkend bevollmächtige. Eine bloß rückwirkende Bevollmächtigung vermöge aber nicht die Rechtswirksamkeit der vom noch nicht Bevollmächtigten seinerzeit gesetzten Verfahrenshandlungen herbeizuführen. Da die Einsprüche gegen die Strafverfügungen somit als unzulässig erhoben anzusehen seien, wäre es Aufgabe der Behörde erster Instanz gewesen, die Einsprüche zurückzuweisen.

Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, sich durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, R. W. habe auf Grund einer ihm stillschweigend erteilten Vollmacht mit Wissen und Wollen des Beschwerdeführers die Einsprüche erhoben, ist ihm insoweit beizupflichten, dass die Erteilung einer Vollmacht auch konkludent erfolgen kann. (vgl. die in Hauer - Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, S. 150, zitierte Judikatur). Allerdings ist auch eine konkludent erteilte Vollmacht der Behörde nachzuweisen. Im Beschwerdefall enthalten nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten die Einsprüche keinerlei Hinweis, dass sie für den Beschwerdeführer erhoben worden wären. Die vom Beschwerdeführer nachgereichte Vollmacht enthält den ausdrücklichen Passus, dass der Beschwerdeführer den R. W. rückwirkend bevollmächtige. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt das Bevollmächtigungsschreiben somit keine Deutung in der Richtung zu, dass er damit eine bereits im Zeitpunkt der Einsprucherhebung bestandene Vollmacht nachträglich habe beurkunden wollen. Bei diesem Sachverhalt kann der belangten Behörde aber nicht mit Aussicht auf Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie nicht vom Bestand einer Bevollmächtigung im Zeitpunkt der Erhebung der Einsprüche ausgegangen ist (vgl. die in Hauer - Leukauf aaO, S. 152, zitierte Judikatur)

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, es wäre Aufgabe der Behörden gewesen, ihn in Wahrnehmung der Manuduktionspflicht über die Formulierung einer entsprechenden Bevollmächtigung zu belehren. Hiezu ist festzuhalten, dass es gemäß § 13a AVG nicht Aufgabe der Behörden ist, Parteien über die inhaltliche Gestaltung ihrer Erklärungen zu belehren (vgl. die in Hauer - Leukauf aaO, S. 180f, zitierte Judikatur).

Hinsichtlich des gerügten Unterbleibens einer beantragten mündlichen Verhandlung hat es der Beschwerdeführer unterlassen anzugeben, welches für seinen Standpunkt wesentliche Vorbringen er im Fall der Durchführung einer solchen Verhandlung erstattet hätte, sodass die Relevanz dieses Verfahrensmangels nicht dargetan wurde (vgl. die in Hauer - Leukauf, aaO, S. 1081, zitierte Judikatur).

Auch ein Verstoß gegen das "Überraschungsverbot", den der Beschwerdeführer darin erblickt, dass die Einsprüche - obwohl über diese seitens der Behörde erster Instanz materiell entschieden worden war - mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesen wurden, kann angesichts des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer die Problematik der nicht in seinem Namen erhobenen Einsprüche bereits im erstinstanzlichen Verfahren bekannt war, nicht ersehen werden.

Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 30. September 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999020160.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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