TE Bvwg Beschluss 2018/9/28 W127 2150941-2

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Veröffentlicht am 28.09.2018
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Entscheidungsdatum

28.09.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W127 2150941-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2018, Zahl 1086027504-180847185, erfolgte Aufhebung des Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Antragsteller ist in die Republik Österreich eingereist und hat am 06.09.2015 internationalen Schutz beantragt.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.09.2015 gab der damals noch minderjährige Antragsteller im Wesentlichen an, er habe Afghanistan aus Furcht vor Verfolgung durch die Taliban verlassen. Sein Vater sei bereits von den Taliban getötet worden, weil er für amerikanische Soldaten als Fahrer gearbeitet habe. Er selbst habe Drohbriefe der Taliban erhalten. Zudem sei seine finanzielle Lage als Hilfsarbeiter sehr schlecht gewesen.

Der Antragsteller wurde am 12.12.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Er gab an, dass er in Maidan Wardak geboren und in Kabul aufgewachsen sei. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Antragsteller aus, dass er in Kabul als Reinigungskraft und Teekocher für ein ausländisches Ingenieurbüro gearbeitet habe, für das auch sein Vater als Fahrer tätig gewesen sei. Er wisse nicht, wer seinen Vater getötet habe. Der Antragsteller sei mehrmals bedroht worden, damit er nicht länger in diesem Büro arbeiten solle, und habe diesbezüglich auch einen Drohbrief erhalten. Dem Antragsteller unbekannte junge Männer hätten ihn mehrmals geschlagen. Der Antragsteller habe dann mit dieser Arbeit aufgehört und Afghanistan verlassen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2017, Zl. 1086027504-1512862223, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.09.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Antragstellers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG "2 Wochen" ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Antragsteller keine asylrelevanten Ausreisegründe vorgebracht habe. Es würden auch keine individuellen Umstände für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikels 3 EMRK darstellen würde. Es sei davon auszugehen, dass der gesunde und arbeitsfähige Antragsteller auch zukünftig in der Lage sein wird, - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme des Familienverbandes - seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Antragsteller lebe bisher ausschließlich von Geldern der öffentlichen Hand und sei ein schützenswertes Privatleben in Österreich nicht entstanden.

Hiegegen wurde mit Schreiben vom 17.03.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Mit Stellungnahme vom 08.09.2017 führte die Vertreterin des Antragstellers aus, der Antragsteller falle unter eine der in den UNHCR-Richtlinien dezidiert aufgezählten Risikogruppen. Er sei zum Zeitpunkt der Vorfälle minderjährig gewesen, was zu berücksichtigen sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative liege nicht vor. Der Antragsteller sei eine vulnerable Person, weil er über keine Schulbildung und kein familiäres Netz verfüge, auf welches er im Falle seiner Rückkehr zurückgreifen könne. Sein Vater sei bereits verstorben und der Rest der Familie habe aktuell Schwierigkeiten, das Existenzminimum beizubehalten. In Anbetracht des afghanischen Arbeitsmarktes sei es für ihn nicht möglich, im Falle einer Rückkehr eine Arbeit zu finden und sich menschenwürdig zu versorgen. Der Antragsteller würde daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Situation geraten. Mit dieser Stellungnahme legte der Antragsteller Unterlagen betreffend seine Integration in Österreich sowie eine Kopie eines afghanischen Dienstausweises vor.

Am 11.09.2017 und am 23.10.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt jeweils nicht teilnahm. Der Antragsteller wurde im Beisein seiner Vertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Pashtu zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Situation in Österreich befragt.

Zu seinen Fluchtgründen führte der Antragsteller aus, dass er nicht gewusst habe, dass sein Vater Feinde gehabt habe und weswegen er getötet worden sei. Er selbst sei von Jugendlichen angegriffen und geschlagen worden. Er sei verletzt nach Hause gekommen und seine Mutter habe ihm gesagt, dass er das Land verlassen solle. Seine Mutter habe nicht gewollt, dass er etwas über die Feinde seines Vaters erfahre. Er wisse nicht, ob dieser Angriff mit den Feinden seines Vaters zu tun gehabt habe, oder in dem Umstand begründet sei, dass er für diese Firma gearbeitet habe.

Der Antragsteller nahm mit Schreiben vom 22.05.2018 zu dem ins Verfahren eingebrachten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 30.01.2018 Stellung. Aufgrund seiner Tätigkeit drohe ihm wegen einer unterstellten politischen Gesinnung Verfolgung und lasse sich hinsichtlich einer möglichen Rückkehr nach Afghanistan den Länderinformationen entnehmen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan nach wie vor höchst volatil sei. Der Antragsteller verwies ergänzend auf weitere Länderinformationen, die dies belegen würden, insbesondere auf das aktuelle Gutachten von Frederike Stahlmann vom 28.03.2018. Daraus gehe klar hervor, dass die derzeit drohenden Gefahren grundsätzlich landesweit drohen würden und, insofern sie akut regional unterschiedlich gewichtet seien, nicht vorhersehbar sei, wann sich wo Machtverhältnisse ändern würden. Insbesondere aus dem westlichen Ausland zurückkehrende abgelehnte Asylwerber seien besonderen Gefährdungen ausgesetzt. Dabei sei familiäre Anbindung jedoch die Grundvoraussetzung für den Zugang zu existentiellen Ressourcen. Angesichts der vielen alltäglichen Gefahren und des fehlenden Schutzes durch staatliche Institutionen seien soziale Netzwerke jedoch auch der einzig mögliche, wenn auch relative Schutz vor gewaltsamen Bedrohungen. Abgeschobene Asylwerber aus Europa ohne schutzwillige soziale Netze würden in jederlei Hinsicht einen Extremfall darstellen. Auch als Hilfs- oder Tagelöhner das Auskommen zu finden, sei inzwischen ohne aufnahmewillige und gut vernetzte soziale Netzwerke nicht mehr denkbar. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan sei daher nicht zumutbar.

Mit Schreiben vom 24.05.2018 wurden weitere Unterlagen betreffend die Integration des Antragstellers vorgelegt.

Mit hg. Erkenntnis vom 28.05.2018, GZ. W261 2150941-1/23E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2017 als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller aufgrund zahlreicher Widersprüche in seinen Angaben persönlich unglaubwürdig sei. Es sei ihm nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er in Afghanistan einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und habe er auch im Falle seiner Rückkehr mit keiner Bedrohung zu rechnen. Die Sicherheitslage in der Stadt Kabul sei nach den zitierten Länderberichten zwar durch diverse Terroranschläge angespannt, es gebe jedoch in Kabul Stadtviertel, in denen es Zivilisten möglich sei, weitestgehend sicher zu leben.

Es sei dem Antragsteller möglich, in seine Herkunftsprovinz nach Kabul zurückzukehren. Dort verfüge er über ein soziales und familiäres Netzwerk, sodass die in der letzten Stellungnahme vom 22.05.2018 vorgenommene Bezugnahme auf das Gutachten von Fredericke Stahlmann vom 28.03.2018, die in ihrem Gutachten insbesondere auf Rückkehrer ohne familiäre Anbindung und ohne soziales Netzwerk Bezug nehme, ins Leere gehe. Der Antragsteller sei jung, gesund und arbeitsfähig. Er habe für sechs bis sieben Jahre die Schule besucht und bereits erste Berufserfahrung in Kabul als Installateur-Lehrling, Teekocher, Servier- und Reinigungskraft gesammelt. In der Großstadt Kabul bestehe die Möglichkeit, sich mit etwas Mühe mit Gelegenheitsarbeiten seinen eigenen Lebensunterhalt zu sichern. Dies decke sich auch mit den Länderfeststellungen zur Lage der Rückkehrer in Kabul. Im Falle seiner Rückreise könne der Antragsteller zudem als Überbrückung Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen, die es ihm ermöglichen werde, sich eine einfache Unterkunft zu suchen. Die Familie des Antragstellers lebe nach wie vor in Kabul, sodass er auch bei dieser wohnen könne. Aufgrund seiner beruflichen Kenntnisse seien die Lebensgrundlage und die Existenz des Antragstellers im Falle seiner Rückkehr bei Inanspruchnahme der angebotenen Rückkehrhilfe auch ohne soziales Netz und finanzielle Unterstützung durch seine Familie ausreichend gesichert.

Der Antragsteller habe in Österreich keine nahen Familienangehörigen, halte sich erst seit seiner Antragstellung im September 2015 im Bundesgebiet auf und könne kaum Integrationsbestrebungen vorweisen. Er habe zwar einen Deutschkurs besucht, sei der Sprache aber kaum mächtig und habe kaum Kontakt zu Österreichern. Die belangte Behörde sei zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Antragstellers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiege und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikels 8 EMRK nicht vorliege. Auch sonst seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Dieses Erkenntnis wurde dem Vertreter des Antragstellers am 01.06.2018 zugestellt.

Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2018 wurde gemäß § 76 FPG über den Antragsteller die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Am 06.09.2018 stellte der Antragsteller neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung am selben Tag gab der Antragsteller an, er habe Österreich seit der Entscheidung über seinen letzten Asylantrag nicht verlassen. Er stelle den nunmehrigen Antrag, weil sich Änderungen bei seiner Familie ergeben hätten. Seine Familie sei nicht mehr in Afghanistan, sondern in die Türkei geflüchtet. Er wolle hier in Österreich bleiben, hier könne er sicher leben. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er getötet werden. Sein Vater habe in einem Büro gearbeitet und seitdem hätten sie Feinde. Sein Vater wisse Bescheid, der Antragsteller könne leider nicht angeben.

Mit Aktenvermerk vom 06.09.2018 hielt die belangte Behörde fest, dass zum jetzigen Zeitpunkt im Sinne des § 76 Abs. 6 FPG Gründe zur Annahme bestünden, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Die Anhaltung in Schubhaft bleibe aufrecht, da die Voraussetzungen vorlägen.

Mit Verfahrensanordnung vom 13.09.2018 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen.

Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.09.2018 gab der Antragsteller an, er habe sich seit Rechtskraft des "Vorverfahrens" mit 01.06.2018 in Villach aufgehalten und Österreich nicht verlassen. Der Antragsteller verneinte die Frage, ob sich seither an seinen Fluchtgründen etwas geändert habe. Befragt, ob sich seit dem 01.06.2018 bezüglich seines Familienlebens etwas geändert habe, gab der Antragsteller an, er habe derzeit keinen Kontakt. Seine Familie habe am fünften Tag des Ramadans (sohin am 20. oder 21.05.2018) Afghanistan verlassen. Er habe es nach der negativen Entscheidung erfahren. Ein Schulkollege des Antragstellers und Nachbar seiner Familie habe es ihm erzählt. Der Antragsteller selbst habe seit etwa drei Jahren keinen persönlichen Kontakt zu seiner Familie. Über Befragen gab der Antragsteller an, er sei sich nicht sicher, dass seine Familie in der Türkei aufhältig sei, er glaube es nur.

Mit Verfahrensanordnung vom 24.09.2018 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 aufzuheben.

Bei einer weiteren Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 25.09.2018 wurde dem Antragsteller Gelegenheit eingeräumt, zu der geplanten weiteren Vorgangsweise des Bundesamtes - Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache und Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes - Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer gab an, er habe nichts zu sagen und könne auch nichts sagen. Er könne auch nichts tun. Seine Familie sei gerade in der Türkei.

Dem Antragsteller wurde vorgehalten, dass er die ihm eingeräumte Frist zur freiwilligen Ausreise nicht wahrgenommen habe und seit seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet fast ausschließlich von Mitteln der öffentlichen Hand lebe. Es sei daher beabsichtigt, gegen ihn ein zweijähriges Einreiseverbot zu erlassen. Der Antragsteller gab dazu an, er habe vorgehabt, in ein anderes Land zu flüchten und Österreich zu verlassen. Er habe nach Italien flüchten wollen, sei aber in Villach von der Polizei aufgegriffen worden. Sollte er abgeschoben werden, könne er sich eine Flucht nach Österreich nicht mehr leisten.

Im Anschluss an die Befragung wurde mündlich verkündet, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben werde. Das Bundesamt stellte fest, dass sich der maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des "Vorverfahrens" nicht geändert habe. Der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Nach einer Darstellung der jüngsten Ereignisse im Herkunftsstaat des Antragstellers wurde festgehalten, dass sich die allgemeine Lage in Afghanistan seit Rechtskraft des "Erstverfahrens" nicht geändert habe. Zum Privat- und Familienleben des Antragstellers führte die belangte Behörde aus, der Antragsteller habe in Österreich keine Angehörigen oder sonstige Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Er habe in Österreich keine besonderen sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Da alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vorliegen würden, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte den Verwaltungsakt mit dem gemäß § 62 Abs. 2 AVG beurkundeten Bescheid vom 25.09.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Der Akt langte bei der zuständigen Gerichtsabteilung W127 am 26.09.2018 ein, worüber das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG in Kenntnis gesetzt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antragsteller ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Paschtunen zugehörig und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er ist in der Provinz Maidan Wardak geboren und hat die letzten Jahre vor seiner Ausreise mit seiner Familie in der Stadt Kabul gelebt. Der Antragsteller hat bis zur sechsten oder siebenten Klasse die Schule besucht, spricht Paschtu und Dari und verfügt über Arbeitserfahrung als Installateur, Teekocher, Servier- und Reinigungskraft. Mit seinem Einkommen hat er zum Unterhalt der Familie beigetragen. Die Mutter und die Geschwister des Antragstellers leben in Kabul. Seine Mutter arbeitet als Haushälterin und verdient so den Lebensunterhalt.

Der Antragsteller hat Afghanistan verlassen, ist in das Bundesgebiet eingereist und hat am 06.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2017 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen wurde. Mit dieser Entscheidung wurde auch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Die hiegegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2018, GZ. W261 2150941-1/23E, zugestellt am 01.06.2018, rechtskräftig abgewiesen.

Am 06.09.2018 stellte der Antragsteller neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er bezieht sich dabei auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Verfahrens bestanden haben und darüber hinaus bereits im Kern unglaubhaft bzw. nicht asylrelevant sind.

Der Antragsteller ist volljährig, ledig und hat keine Kinder. In Bezug auf den Antragsteller besteht kein hinreichend schützenswertes Privatleben und kein Familienleben im Bundesgebiet. Er ist nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes. Der Antragsteller ist nicht legal in das Bundesgebiet eingereist und hatte nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Er hat das Bundesgebiet seit Rechtskraft der Entscheidung vom 28.05.2018 nicht verlassen. Es bestehen keine Hinweise, dass beim Antragsteller etwaige physische bzw. psychische Erkrankungen vorliegen, die einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen würden.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat des Antragstellers ist zwischenzeitlich nicht eingetreten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr nach Afghanistan ernsthafter Schaden droht. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in die Stadt Kabul in eine ausweglose Lage bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Antragstellers, seiner Herkunft, Schulbildung und Berufserfahrung sowie zu seinen Familienangehörigen beruhen auf seinen plausiblen, im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Laufe des bereits abgeschlossenen Asylverfahrens.

Soweit der Antragsteller nunmehr angegeben hat, seine Angehörigen hätten Kabul bzw. Afghanistan verlassen und wären nun in der Türkei aufhältig, ist festzuhalten, dass der Antragsteller selbst eingeräumt hat, nicht zu wissen, ob sie tatsächlich in der Türkei seien, er glaube dies nur. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsteller die Ausreise seiner Familie mit seinem im Erkenntnis vom 28.05.2018 als unglaubhaft festgestellten Fluchtgrund in Zusammenhang gebracht hat konnte mangels sonstiger Nachweise nicht festgestellt werden, dass die Mutter und die Geschwister des Antragstellers nicht mehr in Kabul aufhältig sind. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller - wie von ihm vorgebracht wurde - zumindest über einen Nachbarn fallweise Kontakt mit seiner Familie hatte; es wäre ihm daher durchaus zumutbar gewesen, durch Bekanntgabe eigener Kontaktdaten bei diesem Nachbarn eine Kontaktmöglichkeit auch für die Familie zu schaffen.

Die Feststellungen zur Einreise, zu den Antragstellungen und zum Aufenthalt des Antragstellers in Österreich ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, dem damit in Einklang stehenden Vorbringen des Antragstellers sowie Einsicht in die Anfrage beim IZR, eingeholt am 26.09.2018.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zu der aktuellen privaten und familiären Situation des Antragstellers in Österreich gründen auf dessen Vorbringen in beiden Asylverfahren. Änderungen seit Rechtskraft der Entscheidung vom 28.05.2018 wurden seitens des Antragstellers nicht behauptet und haben sich dafür auch keine Hinweise ergeben.

Die Feststellung der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

Die vom Antragsteller im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates, in den er zwischenzeitlich auch nicht zurückgekehrt ist, sind dieselben, die bereits im rechtskräftig entschiedenen Asylverfahren als unglaubhaft erkannt wurden. Darüber hinaus hat der Antragsteller am 20.09.2018 vor dem Bundesamt selbst eingeräumt, dass sich an seinen Fluchtgründen zwischenzeitlich nichts geändert habe. Auch die - im Übrigen nicht glaubhafte - Ausreise seiner Familienangehörigen aus Afghanistan hat sich den Angaben des Antragstellers zufolge bereits am fünften Tag des Ramadans - sohin am 20. oder 21.05.2018 und damit vor dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens - ereignet. Darüber hinaus ist auch unter Zugrundelegung der diesbezüglichen Angaben des Antragstellers keine anderslautende Entscheidung zu erwarten, zumal bereits im Erkenntnis vom 28.05.2018 unter Berücksichtigung aktueller Länderberichte festgehalten wurde, dass aufgrund der beruflichen Kenntnisse des Antragstellers seine Lebensgrundlage und Existenz im Falle seiner Rückkehr bei Inanspruchnahme der angebotenen Rückkehrhilfe auch ohne soziales Netz und finanzielle Unterstützung durch seine Familie ausreichend gesichert sei.

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Antragstellers sind gegenüber den im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Verfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten, wovon sich das Bundesverwaltungsgericht durch Einsicht in das aktuelle, dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zugrunde liegende Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018, aktualisiert am 11.09.2018, sowie in die EASO Guidance Note Afghanistan vom Juni 2018 überzeugen konnte. Auch ist der Antragsteller den Länderfeststellungen nicht entgegengetreten. Dass sich seit der Erlassung der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren in Afghanistan allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall somit verneint werden. Die Lage stellt sich diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar.

Auch wenn im Jahr 2018 vermehrt Anschläge in der Stadt Kabul stattgefunden haben, so weisen diese keine solche Intensität auf, dass eine Rückkehr nach Kabul generell eine Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darstellt, zumal ein großer Teil der zivilen Opfer auf einzelne "high-profile" Angriffe zurückzuführen ist, die sich nicht in Wohngebieten, sondern insbesondere im Diplomaten- bzw. Regierungsviertel ereignet haben. Die Lage in der Stadt Kabul kann daher insgesamt als ausreichend sicher bewertet werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 lautet:

"Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."

Zu A)

Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde dem Antragsteller Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 20.09.2018 und 25.09.2018 befragt und wurde ihm die Möglichkeit der Stellungnahme zu den maßgeblichen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat eingeräumt. Mit Verfahrensanordnungen vom 13.09.2018 bzw. 24.09.2018 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 aufzuheben.

Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wenn der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Ein Folgeantrag im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.

§ 22 BFA-VG lautet:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Zu prüfen ist sohin, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen.

Gegen den Antragsteller liegt eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung vor. Der Antragsteller hat das Bundesgebiet seit seiner ersten Antragsstellung nicht verlassen.

Wie bereits oben dargestellt hat der Antragsteller das Vorliegen eines neuen asylrelevanten Sachverhaltes nicht glaubhaft gemacht. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich daher, wie auch in der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung aufgezeigt, kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt.

Auch die für den Antragsteller hinsichtlich der Frage der Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiären Schutz maßgebliche Ländersituation in Afghanistan ist seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2018 im Wesentlichen gleich geblieben und wurde Gegenteiliges auch nicht behauptet.

Eine neue Sachentscheidung ist im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684, mwH).

Der vorliegende Folgeantrag wird daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

Im ersten Verfahren wurde ausgesprochen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG). Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - keine Risiken für den Antragsteller im Sinne des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des Antragstellers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden. Auch seitens des Antragstellers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -
Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W127.2150941.2.00

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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