TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/28 W117 2119045-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.09.2018
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Entscheidungsdatum

28.09.2018

Norm

AsylG 2005 §55 Abs1
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs4

Spruch

W117 2119045-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Mongolei, vertreten durch RA Mag. L. SZABO, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2016, Zl. 14-1001737010/14751588 (AIS 07 05.948-BAI), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.08.2018 zu Recht erkannt:

I. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, ist gemäß § 9 Abs. 3 1. Satz BFA Verfahrensgesetz, BGBI I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, auf Dauer unzulässig.

Gemäß 55 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.

II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 30.06.2007 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2008. Zl. 07 05.948-BAI, gemäß § 3 ASylG 2005 hinsichtlich Asyl und gemäß § 8 AsylG 2005 hinsichtlich subsidiärem Schutz abgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.08.2010, Zl. C9 317954-1/2008/7E, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 10.08.2010 in Rechtskraft.

Die Beschwerdeführerin meldete ihren Wohnsitz im Bundesgebiet am 03.11.2010 ab.

Am 03.04.2012 sollte die Beschwerdeführerin gemäß der Dublin-Verordnung aus Deutschland nach Österreich rückübernommen werden; dies wurde jedoch storniert.

Die Beschwerdeführerin meldete sich sodann erst am 21.09.2012 wieder im Bundesgebiet behördlich an.

Sie stellte am 07.02.2013 beim Stadtmagistrat XXXX einen Antrag gemäß § 41a Abs.9 NAG und legte als Nachweis für ihre Identität eine mongolische Geburtsurkunde auf ihre ursprünglich im Asylverfahren angegebene Identität vor, worauf ihr nach begründeter Stellungnahme gemäß § 44b Abs. 2 NAG durch die LPD XXXX vom 15.02.2013 über die -wegen ihrer Integration- auf Dauer unzulässige Ausweisung eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus gemäß § 41a Abs.9 NAG für die Zeit vom 19.02.2013 bis 19.02.2014 ausgestellt wurde.

Anlässlich des Antrages auf Verlängerung der Rot-Weiß-Rot-Karte am 06.02.2014 legte die Beschwerdeführerin erstmals ihren am 24.02.2014 ausgestellten mongolischen Reisepass mit der im Spruch genannten Identität vor, weshalb der Akt zur weiteren Prüfung (einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgetreten wurde.

Am 17.04.2015 langte eine Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft XXXX über die Einstellung des Verfahrens gemäß § 119 FPG gegen die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

Mit Beschluss vom des BG XXXX 09.06.2015 wurde auch das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen § 228 (1) StGB nach Entrichtung eines Geldbetrages vom € 310.- gemäß § 200 StPO eingestellt.

Am 22.10.2015 brachte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) zum Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels per Mail eine Säumnisbeschwerde an das BVwG ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 52 Abs. 4 FPG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 55 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei,(Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Voraussetzungen des § 52 Abs. 4 Z1 FPG vorlägen, weil die Beschwerdeführerin durch die Vorlage gefälschter Urkunden, womit sie einen Aufenthaltstitel erlangt habe, eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne des § 11 Abs. 2 Z1 iVm Abs. 4 Z1 NAG bewirkt habe, wobei es nach der Judikatur des VwGH nicht erforderlich sei, dass eine Anzeige oder gar Verurteilung des Fehlverhaltens vorliege, sondern vielmehr auf die Art und Schwere des Fehlverhaltens abzustellen sei (VwGH 03.04.2009, 2008/22/0711). Mangels eines Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich und eines als nicht schützenwert erachteten Privatlebens (6-jähriger Aufenthalt, Besuch eines Deutschkurses, unterbrochene Erwerbstätigkeit) eine Rückkehrentscheidung als zulässig erachtet.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, worin ausgeführt wurde, dass sich an der Einschätzung der LPD gemäß § 44b Abs 2 NAG über die vorliegende Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerin und der dauerhaften Unzulässigkeit ihrer Ausweisung durch die Vorlage echter Dokumente nichts geändert habe und die Behörde in dieser Hinsicht an den ursprünglichen Bescheid des Magistrates der Stadt XXXX gebunden sei. Außerdem lägen die Gründe gemäß § 11 Abs. 1 und 2 NAG bzw. 60 AsylG 2005 eben nicht vor, insbesondere auch kein Versagungsgrund, welcher der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Das diversionell erledigte Strafverfahren dürfe der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden.

Am 13.08.2018 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Diese nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:

"[...]

R fragt BF: Haben Sie das Gefühl, dass Sie D gut verstehen?

BF: Ja. Sehr gut.

[...]

R befragt den BF, ob er physisch und psychisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Beschwerdeverhandlung zu folgen und die an ihn gerichteten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten bzw. ob irgendwelche Hinderungsgründe vorliegen.

BF: Ich fühle mich geistig und körperlich in der Lage an der Verhandlung teilzunehmen.

[...].

R: Sie sind körperlich und geistig für die heutige Verhandlung fit?

BF: Ja.

Verlesen wird der Strafregisterauszug vom heutigen Tag. Im Strafregister scheint keine Verurteilung auf.

In diesem Zusammenhang wird verlesen die Benachrichtigung der Einstellung des Verfahrens der StA XXXX vom 14. April 2015 hinsichtlich des Vorwurfes nach § 119 FPG und die Einstellung des Bezirksgerichtes XXXX vom 09.06.2015 hinsichtlich des Vorwurfes nach § 228 Abs. 1 StGB. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass keine general- und spezialpräventiven Gründe einer diversionellen Erledigung entgegengestanden seien; die BF hat im Zusammenhang mit der entsprechenden Diversion eine Geldbuße in Höhe von 310 Euro am 05.06.2015 überwiesen.

Beginn der Befragung der BF.

R: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf? Wann haben Sie zwischenzeitlich Österreich verlassen und wann genau sind Sie wieder nach Österreich zurückgekehrt?

BF: 2007 bis 2010 war ich zum ersten Mal in Österreich. 2010 habe ich Österreich verlassen. Ende 2012 oder Anfang 2013 habe ich Österreich wieder betreten. Seit Anfang 2013 bin ich ununterbrochen in Österreich.

R: Wo haben Sie sich in der Zeit zwischen 2010 und 2012 aufgehalten?

BF: In Deutschland.

R: Was haben Sie in Deutschland gemacht?

BF: In Österreich habe ich einen negativen Asylbescheid bekommen. Dann versuchte ich es nochmals in Deutschland. Mir wurde gesagt, dass Österreich bereit ist, mich wieder aufzunehmen. Dann habe ich eben gesagt, dass ich freiwillig wieder nach Österreich zurückkehre.

R: Waren Sie zwischenzeitlich einmal im Herkunftsstaat?

BF: Nein.

R: Haben Sie noch Bindungen zum Herkunftsstaat? Gibt es Verwandte? Welche Verwandte gibt es im Herkunftsstaat? Haben Sie Kontakt mit diesen Verwandten im Herkunftsstaat?

BF: Ja. Meine Mutter. Meine Geschwister, mit denen habe ich Kontakt. Eine Schwester und drei Brüder. Vor 15-16 Jahren ist mein Vater gestorben.

R: Wie viel Kontakt haben Sie mit der Mutter und den Geschwistern?

BF: Ich telefoniere mit meinen Verwandten ab und an. Da auch nur beschränkt sich die Kommunikation auf so Fragen wie: "Wie geht's euch"? Man gibt sich gegenseitig ein Lebenszeichen.

R: Welche Schulbildung, Berufsausbildung haben Sie in der Mongolei gehabt?

BF: Ich habe die zehnjährige Mittelschule abgeschlossen. Danach habe ich vier Jahre die mongolische Staatsuniversität besucht und abgeschlossen. Rechnungswesen.

R: Haben Sie in der Mongolei in dem Sektor gearbeitet?

BF: Ja.

R: Hier in Österreich: Was haben Sie von 2007 bis 2010 und von 2013 bis jetzt gearbeitet?

BF: Von 2007 bis 2010 habe ich nur Deutsch gelernt. Ich war in der Betreuungsstelle im Asylwerberheim.

R: Als Sie zurückgekommen sind?

BF: Ich habe dann einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, den habe ich auch bekommen. Seither arbeite ich.

R: Was arbeiten Sie?

BF: Ich arbeite als Zimmermädchen im "XXXX" in XXXX.

R: Ist das eine normale Arbeit oder geringfügig?

BF: Das ist eine normale Arbeit. 40 Stunden in der Woche. 1.320 Euro verdiene ich netto mal 14.

R: Sie haben schon eingangs erwähnt, dass Sie von 2007 bis 2010 Deutsch gelernt haben. Auf welchem Level befinden Sie sich heute?

BF: B1-Prüfung habe ich abgelegt. Mündlich und schriftlich.

RV legt nochmals das Original vor.

R: Und B2?

BF: Für B2 habe ich derzeit keine Zeit, weil ich so viel arbeite.

R: Wie muss ich mir Ihr Leben hier in Österreich vorstellen, haben Sie Familienangehörige, einen Lebenspartner, Kinder oder sonstige Verwandte?

BF: Ich lebe zwischen zu Hause und meiner Arbeit. Ich habe nur meine Arbeit und sonst habe ich nichts. Privat spiele ich Golf und Volleyball. Eine Freundin aus Deutschland ist Golflehrerin und ich habe von ihr Golfspielen. In Österreich habe ich keine Zeit. Darum spiele ich nur stundenweise, 2-3 Stunden im Monat.

R: Was ist mit Volleyball?

BF: Wir spielen jeden Sonntag Volleyball. Die Mongolen, die in XXXX leben. Wir sind gemischt. Das sind natürlich auch Österreicher dabei.

R: Haben Sie sonst Kontakt zu Österreichern?

BF: Ich habe natürlich viele österreichische Freunde. Ich habe auch Kontakt mit sehr renommierten Personen. Ich darf XXXX meine Freundin nennen.

R: Sind Sie politisch engagiert?

BF: Nein, ich interessiere mich auch für Politik. Ich bin sehr interessiert daran.

R: Warum haben Sie damals eine falsche Identität ins Treffen geführt?

BF: Ich wurde falsch beraten. Ich bereue das sehr, aber der Schlepper hatte die Organisation meiner Reise übernommen und sowohl der Schlepper als auch hierortige Mongolen sagten mir, dass ich bei Angabe meiner richtigen Identität sofort abgeschoben würde.

RV bringt vor, dass die unrichtige Angabe der Identität aber im gegenständlichen Fall nicht kausal war für die Erteilung des ersten Aufenthaltstitels. Dieser wurde auf Grund der langen Dauer des bisherigen Aufenthaltes und gesetzter integrativer Maßnahmen erteilt. Den ersten Titel hatte sie ja noch unter der unrichtigen Identität erhalten.

R: Verlesen wird in diesem Zusammenhang die Stellungnahme der LPD XXXX vom 15.02.2013, in welcher die LPD XXXX damals auf Grundlage der Sprachqualifikation A2, einer Arbeitsplatzzusage, der Verrichtung gemeinnütziger Tätigkeit und des Vorliegens zahlreicher Unterstützungserklärungen, sowie des nahezu sechsjährigen Aufenthaltes in Österreich und der strafgerichtlichen Unbescholtenheit von einem schützenswerten Privatleben der BF ausging. Das war schon 2013.

R: Warum weichen im Asylverfahren Ihre Angaben in der Erstbefragung von den nachfolgenden Angaben so ab?

BF: Ich war so völlig aufgeregt. Es war alles so durcheinander. Ich konnte mich zwar ein bisschen auf Englisch und Russisch verständigen, aber nicht auf Deutsch. Die Leute, die mit mir einreisten, haben auf mich so eingeredet, das zu sagen und das nicht. Einige Zeit nach der Erstbefragung habe ich mich seelisch einigermaßen erfangen.

R: Welche Bindungen haben Sie zum Herkunftsstaat?

BF: Außer meinen Familienangehörigen habe ich keinerlei Bindung. Ich bin seit zehn Jahren nicht mehr in der Mongolei gewesen. Der Kontakt besteht auch nur telefonisch. Ich habe überhaupt keine sozialen Beziehungen zur Mongolei. Ich habe mit der Mongolei völlig gebrochen.

R: Wenn Sie in die Mongolei heute zurückmüssten, was wäre dann Ihr Schicksal?

BF: Ich werde sicher mit 45 Jahren keine Arbeit finden, weil die Mongolen sehr jung sind. 70% der Arbeitsfähigen sind unter 35. Die Arbeitslosenrate ist so hoch. Ich werde keinen Job finden.

R: Könnten Sie die Familienangehörigen, Mutter, Geschwister, erhalten?

BF: Da ich es ja bin, der meiner Mutter Geld hinunterschickt, könnte meine Mutter mich schon von vornherein nicht erhalten. Meine Geschwister habe eigene Familien. Sie kommen finanziell nur knappest über die Runden. Ich möchte auch noch auf meine besonderen Bindungen in Österreich verweisen. Ich habe hier einen Lebenspartner. Er ist österreichischer Staatsangehöriger. Er ist ein Ingenieur. Seit zwei Jahren habe ich die Beziehung mit ihm. Wir haben noch keine gemeinsame Wohnadresse. Wir sehen uns einmal bis zweimal in der Woche. Wir machen Ausflüge. Wir gehen spazieren. Wir gehen essen am Abend, wie es so die Arbeit zulässt.

Die BF zeigt zur Bescheinigung ihr Smartphone und legt die gestrige und heutige unzweifelhafte Kommunikation zwischen ihrem Lebensgefährten und sich dar.

Der zuständige Einzelrichter hegt an dem Bestehen dieser Beziehung dieser WhatsApp-Kommunikation nach Durchsicht keinen Zweifel.

BF: Ich möchte auch zu Österreich noch anführen, dass ich seit Juni 2015 im selben Hotel arbeite und der Arbeitgeber mit mir sehr zufrieden ist.

R: Arbeiten Sie neben dem XXXX noch woanders?

BF: Darüber hinaus arbeitete ich als geringfügig Beschäftigte von 12.12.2015 bis 29.02.2016 als Reinigungskraft für ein Unternehmen, das Ferienwohnungen vermietet.

Der RV der BF legt einen umfassenden Versicherungsdatenauszug, die BF betreffend, vor. In dieser sind sämtliche Tätigkeiten der BF in der Zeit von 2007 bis aktuell erfasst. Festgehalten wird, dass die BF (offensichtlich) seit 2013 durchgehend im Gastgewerbe bzw. einmal für drei Monate in einer Produktionsfirma in der Zeit von 17.04.2013 bis 08.07.2013 arbeitete.

Festgehalten wird, dass zahlreiche Tätigkeiten der BF unter dem Titel der "Schwerarbeit" gelistet sind.

Der BF wird aufgetragen, binnen vier Wochen ein vorläufiges Arbeitszeugnis (untechnisch ausgeführt) und sonstige Unterstützungserklärungen in Vorlage zu bringen.

BF: Ich möchte auch noch anführen, dass ich schon als Asylwerberin mich rege gemeinnützig betätigte. Als Sozialarbeiterin habe ich gearbeitet. Ich war Leiterin jener Frauengruppe, die das Schwimmbad in XXXX gereinigt haben und zwar im Zusammenhang mit einer gemeinnützigen Tätigkeit für das Flüchtlingsheim XXXX. Diese gemeinnützige Tätigkeit habe ich über zwei Jahre verrichtet.

Vorbehaltlich der noch einlangenden Stellungnahme und Vorlage von Bescheinigungsmitteln ergeht der Schluss des Beweisverfahrens.

Festgehalten wird, dass die BF unpräjudiziell einen äußerst positiven Eindruck hinsichtlich ihrer Integrität hinterlassen hat.

[...]"

Innerhalb offener Frist brachte der Rechtsvertreter sowohl das Arbeitszeugnis vom 21.08.2018, die aktuelle Arbeit betreffend, als auch ein Schreiben der Landeshauptmann-Stellvertreterin von Tirol vom 20.08.2018 in Vorlage.

Das Schreiben des Arbeitgebers, des Vier-Sterne-Hotels "XXXX", hat folgenden Wortlaut:

"Gerne bestätigen wir hiermit, dass Frau XXXX, geboren am XXXX, seit 01.06.2015 in unserem Unternehmen Verkehrsbüro Hotellerie GmbH, Lassallestraße 3,1020 Wien, im Standort XXXX, mit einer Normalarbeitszeit von 40 Stunden / 5 Tage / Woche beschäftigt ist und sich in ungekündigter Stellung befindet. Sie erledigt Ihre Arbeit stets fleißig und pünktlich zu unserer vollsten Zufriedenheit."

Das Schreiben der Landeshauptmann-Stellvertreterin von Tirol hat folgenden Inhalt:

"Meine persönliche, sehr angenehme Bekanntschaft mit XXXX, geb. XXXX reicht bis ins Jahr 2012 zurück.

Ich habeXXXX schon von Anfang an bei ihren umfassenden Bemühungen um Aufenthalt, Spracherwerb und Arbeitsplatzsuche unterstützt und sie stets als aufrichtig engagiert und bemüht erlebt.

Ich hoffe sehr und freue mich, wenn sie ehebaldigst einen dauerhaften Aufenthaltstitel für Österreich erwirken kann und möchte XXXX mittels dieses Schreibens gerne dabei unterstützen."

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Mongolei und reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein, wo sie unter einer falschen Identität am 30.06.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Die Beschwerde gegen die Abweisung dieses Antrags und die Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2008 wurde letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.08.2010, Zl. C9 317954-1/2008/7E, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit 10.08.2010 in Rechtskraft.

Die Beschwerdeführerin meldete im ihren Wohnsitz in Österreich im November 2010 nach über drei Jahren ab und hielt sich sodann in Deutschland auf. Seit 21.09.2012 ist sie wieder im österreichischen Bundesgebiet - durchgehend - gemeldet.

Am 07.02.2013 hat sie beim StadtmagistratXXXXunter Vorlage einer (gefälschten) Geburtsurkunde einen Antrag nach § 41 a Abs.9 NAG gestellt. Hierauf wurde ihr zufolge ihrer Integration und der demnach auf Dauer unzulässigen Ausweisung eine Rot-Weiß-Rot-Karte für die Zeit vom 19.02.2013 bis 19.02.2014 ausgestellt.

Am 06.02.2014 beantragte die Beschwerdeführerin unter Angabe ihrer wahren Identität nach Vorlage ihres am 24.02.2014 ausgestellten mongolischen Reisepasses beim Stadtmagistrat XXXX die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels, worauf der Akt nach Gewährung von Parteiengehör dem Bundesamt zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme übermittelt wurde.

Die Verfahren gemäß § 119 FGP und § 228 Abs. 1 STGB gegen die Beschwerdeführerin wurden (diversionell) eingestellt.

Im Herkunftsstaat leben noch die Mutter und Geschwister der Beschwerdeführerin mit ihren Familien, mit welchen die Beschwerdeführerin auch noch Kontakt hat. Die Beschwerdeführerin unterstützt ihre Mutter finanziell, ihre Geschwister kommen im Herkunftsstaat knappest über die Runden. Darüber hinaus hat sie keine sozialen Kontakte in der Mongolei. Die Beschwerdeführerin ist aktuell gesund. Sie absolvierte ihre Schulausbildung sowie ein Studium (Rechnungswesen) im Herkunftsstaat, war dort bereits berufstätig und beherrscht neben Russisch auch die Landessprache ihres Herkunftsstaates.

Die Beschwerdeführerin hat auf Anraten des Schleppers und verschiedener Landsleute in Österreich zunächst eine falsche Identität angegeben, um nicht abgeschoben zu werden.

Sie hielt sich erstmals von 2007 bis 2010 als Asylwerberin in Österreich auf und lebt seit September 2012 wieder durchgehend in Österreich, seit 19.02.2013 rechtmäßig auf Grund der ihr bis 19.02.2014 erteilten Rot-Weiß-Rot-Karte samt Verlängerung nach § 24 NAG bis zum Abschluss des gegenständlichen Verfahrens.

Sie hat bei ihrem ersten Aufenthalt Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 erworben und nun bereits Kenntnisse auf dem Niveau B1 bescheinigt.

Als Asylwerberin war die Beschwerdeführerin zwei Jahre rege gemeinnützig (als Sozialarbeiterin) tätig. Seit 2013 ist die Beschwerdeführerin durchgehend erwerbstätig und verdient derzeit als Zimmermädchen monatlich € 1.320.- Euro mit einer Vollzeitbeschäftigung. Der Arbeitgeber, ein Vier-Sterne-Hotel, bezeichnet die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin als "stets fleißig und pünktlich zu unserer vollsten Zufriedenheit".

Festgestellt wird, dass zahlreiche Tätigkeiten der BF unter dem Titel der "Schwerarbeit" gelistet sind.

Zusätzlich war sie von 12.12.2015 bis 29.02.2016 als geringfügig Beschäftigte in einem anderen Unternehmen mit Ferienwohnungen beschäftigt. In ihrer Freizeit spielt sie Golf und Volleyball und hat auch schon österreichische Freunde gewinnen können.

Auch die Landeshauptmann-Stellvertreterin kennt die Beschwerdeführerin seit 2012, ihre Einschätzung des Charakters der Beschwerdeführerin - siehe Darstellung im Verfahrensgang - wird als Feststellung zugrunde gelegt.

In Österreich hat die Beschwerdeführerin seit zwei Jahren (seit 2016) eine Beziehung mit einem österreichischen Staatsbürger, es liegt jedoch noch kein gemeinsamer Haushalt vor.

Mit ihm verbringt sie bis zu zwei Mal pro Woche ihre Freizeit; sie machen Ausflüge, gehen spazieren und essen gemeinsam zu Abend.

Die Beschwerdeführerin ist unbescholten.

Entscheidungsgrundlagen:

* gegenständliche Aktenlage

* erstinstanzlicher Verfahrensakt;

> PV;

> in der Verhandlung vorgelegte Dokumente.

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Die Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum; Staatsbürgerschaft) ergeben sich aus der Vorlage eines am 24.02.2014 ausgestellten mongolischen Reisepass im Zusammenhalt mit ihren Sprachkenntnissen.

Die Feststellung über die Abweisung des Asylantrages der Beschwerdeführerin und ihre Ausweisung in die Mongolei resultiert aus dem Akteninhalt ihres Asylverfahrens. Die An- und Abmeldung ihres Wohnsitzes in Österreich ergibt sich aus der Einsichtnahme in das staatliche Melderegister.

Ihre Antragstellung nach dem NAG sowie die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte an die Beschwerdeführerin samt Verlängerungsantrag ergeben sich aus dem, dem Bundesamt vorgelegten bezughabenden Akt des Stadtmagistrates XXXX.

Die Einstellung der gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Verfahren nach § 119 FPG und § 228 (1) StGB ergibt sich aus den im Akt des Bundesamtes einliegenden Beschlüssen. Dies kann der Beschwerdeführerin nicht mehr gravierend zum Vorwurf gemacht werden.

In diesem Sinne auch die Feststellung über die Gründe betreffend die anfängliche Verwendung einer falschen Identität in Österreich, welche auf dem nachvollziehbaren Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung beim BVwG basiert.

Die Feststellungen über die eigentlich fehlenden Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Herkunftsstaat sowie ihr Privat- und Familienleben im Bundesgebiet basieren auf ihren nachvollziehbaren bzw. belegten Angaben in der mündlichen Verhandlung beim BVwG.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aktuell unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister am 13.08.2018.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 und FPG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen dieser Normen samt jenen, auf welche diese verweisen, anzuwenden.

Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als die Beschwerdeführerin am 06.02.2014 die Verlängerung ihrer von 19.02.2013 bis 19.02.2014 gültigen Rot-weiß-Rot-Karte plus nach dem NAG ( gemäß § 24 NAG) rechtzeitig beantragt hat, wozu seitens des Stadtmagistrates XXXX (gemäß § 11 bzw. § 28 NAG) die Voraussetzungen wegen Angabe einer falschen Identität (Erschleichung) nicht mehr als gegeben erachtet sowie im Parteiengehör vom 11.11.2014 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angekündigt (§ 25 NAG) wurde.

Zu Spruchpunkt I. (Rückkehrentscheidung):

§ 52 FPG lautet:

(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

[...]"

§ 11 NAG lautet:

"§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde."

Die Beschwerdeführerin ist gemäß § 24 Abs. 1 NAG nach Stellung eines Verlängerungsantrages, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. In diesem Fall ist demnach die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 4 FPG zu prüfen.

Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Rot-Weiß-Rot-Karte für die Beschwerdeführerin wurden seitens des Stadtmagistrates XXXX - offenbar gemäß § 11 Abs. 2 NAG - nicht als gegeben erachtet.

Das Bundesamt ging im angefochtenen Bescheid ebenfalls davon aus, dass im vorliegenden Fall § 52 Abs. 4 Z 1 FPG erfüllt ist, weil die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten die Schlussfolgerung berechtigt habe, dass schon ihre Asylantragstellung unter wissentlicher Vortäuschung einer falschen Identität ausschließlich der Verhinderung einer Abschiebung in den Herkunftsstaat und der Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich gedient hat. Dies stellt nach Ansicht des Bundesamtes offensichtlich einen groben Rechtsmissbrauch dar, welcher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigt.

Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen [vgl. E 14. April 2011, 2008/21/0257] - (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).

In Zusammenschau der im gesamten Verfahren hervorgekommenen Umstände mit

* dem bisher mehrjährigen, seit 2013 nicht mehr unterbrochenen legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet

* ihrer letztlich (doch) gegebenen Unbescholtenheit - das Strafverfahren wurde eingestellt;

* ihrem schon vor dem aktuellen legalen durchgehenden Aufenthalt (seit 2013) an den Tag gelegten ehrenamtlichen Engagement;

* ihrem großen Fleiß - die Arbeiten der Beschwerdeführerin im Gastgewerbe sind als Schwerarbeit gelistet, die Beschwerdeführerin steht in unkündbarer Stellung und ist unzweifelhaft selbsterhaltungsfähig;

* ihrer offensichtlichen Integrität - siehe Arbeitgeberbescheinigung und Stellungnahme der Landeshauptmann-Stellvertreterin;

* ihrem Integrationswillen - trotz intensivster Arbeitsbelastung verfügt die Beschwerdeführerin über ein Deutsch-Niveau B1;

* ihren in Österreich eingegangenen Beziehungen - insbesondere ist hier die zweijährige Beziehung zum aktuellen Freund hervorzuheben

kann davon ausgegangen werden, dass der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin keine Gefahr für die öffentliche Ordnung (Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens) im Sinne des § 11 Abs. 4 Z 1 NAG darstellt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG ist sohin aktuell nicht gerechtfertigt.

Die Rückkehrentscheidung auch unter dem Aspekt der Kriterien des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG nicht zulässig:

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist - wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde - auch der eine Ausweisung aussprechende AsylGH bzw. das BAA stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen (vgl. VfGH 22.9.2008, B642/08).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Nach den Vorgaben der Judikatur des EGMR, vor allem nach den in der Rechtssache Boultif formulierten Kriterien, ist zu ermitteln:

-

die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;

-

die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;

-

die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;

-

die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und

-

das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist.

Zu den einzelnen Tatbeständen des § 9 Abs 2 BFA-VG unter Einbindung der vom EGMR aufgestellten Kriterien:

Das tatsächliche Bestehen eines Privat- und Familienlebens:

Jedoch besteht unzweifelhaft in Österreich ein intensives Privatleben der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, hält sie sich doch seit 19.02.2013 auf Grund einer bis 19.02.2014 ihr erteilten Rot-Weiß-Rot-Karte und einem rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag bis zum Abschluss des gegenständlichen Verfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Davor war sie auf Grund eines nicht a priori als unberechtigt anzusehenden Asylverfahrens bereits vorläufig drei Jahre zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigt, ehe sie für etwa zwei Jahre nach Deutschland ausreiste. Im Übrigen hat sie eine zweijährige Beziehung zu einem Österreicher.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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