TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/1 W214 2123540-1

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Veröffentlicht am 01.10.2018
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Entscheidungsdatum

01.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art.1 §14
GGG Art.1 §16 Abs1 Z1 litc
GGG Art.1 §18 Abs1
GGG Art.1 §18 Abs2 Z2
GGG Art.1 §2 Z1 lita
GGG Art.1 §32 TP1
JN §58 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W214 2123540-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde derXXXX, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Renate NAPETSCHNIG, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 03.02.2016, Zl. 1 Jv 78/16v-33-2, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Am 12.01.2010 brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht XXXX durch ihre rechtsfreundliche Vertretung im elektronischen Rechtsverkehr eine Mietzins- und Räumungsklage ein.

Hierfür wurde eine Pauschalgebühr nach Tarifpost (TP) 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von EUR 92,00 durch Gebühreneinzug (am 13.01.2010) entrichtet.

2. In der Tagsatzung vom 10.03.2010 schlossen die Parteien in diesem Verfahren einen gerichtlichen Vergleich mit folgendem - auszugsweise dargestellten - Inhalt:

"1.) Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei zu Handen der Klagsvertreterin die Miete für den Monat März 2010 in Höhe von EUR 300,-- bis längstens 31.03.2010 bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden 4% Verzugszinsen vereinbart.

2.) Festgestellt wird, dass zwischen den Parteien in Abänderung des Mietvertrages vereinbart wird, dass die Beklagte den monatlichen Mietzins ab April 2010 in Höhe von EUR 300,-- jeweils bis zum 15. eines jeden Monats zu bezahlen hat.

3.) [...]

4.) Die Beklagte verpflichtet sich, die von ihr [...] gemietete [...] Wohnung [...] bis längstens 30.06.2010 von ihren Fahrnissen zu räumen und der klagenden Partei zu übergeben. Auf Antragstellung nach §§ 34, 35 MRG wird verzichtet."

3. Nach Erlassung eines Zahlungsauftrages/Mandatsbescheides am 01.12.2015, welcher - infolge des von der Beschwerdeführerin erhobenen und als Vorstellung gewerteten Berichtigungsantrages - gemäß § 57 Abs. 3 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) außer Kraft trat, schrieb der Präsident des Landesgerichts XXXX (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, GEG) der Beschwerdeführerin eine restliche Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in der Höhe von EUR 1.258,00 [Bemessungsgrundlage EUR 37.033,00] zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,00, insgesamt EUR 1.266,00, zur Zahlung vor, wobei die Beschwerdeführerin abzüglich der bereits entrichteten Gebühr in Höhe von EUR 92,00 noch einen Betrag von EUR 1.174,00 zu entrichten habe.

3.1. Aus der Formulierung des am 10.03.2010 geschlossenen Vergleiches ergebe sich, dass Punkt 1.) eine Leistungsverpflichtung über EUR 300,00 enthalte, in der sich der Beklagte (Mieter) zur Zahlung der Miete für März 2010 in Höhe von EUR 300,00 bis längstens 31.03.2010 verpflichtet habe. Daraus würde sich die Zugrundelegung von EUR 300,00 für die Bemessungsgrundlage ergeben.

3.2. Punkt 2.) enthalte eine - unbefristete - Verpflichtung zur Zahlung des monatlichen Mietzinses von EUR 300,00. Der Verwaltungsgerichtshof vertrete in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass in (vergleichbaren) Fällen, in denen in einem den Streitwert erhöhenden Vergleich einerseits ein Räumungstermin und andererseits ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins - ohne zeitliche Begrenzung - vereinbart würden, eine Verpflichtung auf unbestimmte Zeit vereinbart werde, weil in solchen Fällen dem Vergleich selbst nicht entnommen werden könne, dass die Leistungsverpflichtung, z. B. für den Fall der nicht fristgerechten Räumung, mit dem in Aussicht genommenen Räumungstermin erlöschen soll. Wenn eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages übernommen werde, richte sich die nach § 18 Abs. 2 Z 2 GGG zu entrichtende Ergänzungsgebühr nach dem Zehnfachen des Jahreswertes (EUR 300,00 x 12 Monate x 10 = EUR 36.000,00).

3.3. Punkt 4.) enthalte eine Räumungsverpflichtung bis längstens 30.06.2010, für die eine feste Bemessungsgrundlage von EUR 733.00 festgelegt sei;

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher ausgeführt wurde, dass mit Punkt 2. des Vergleiches lediglich festgehalten worden sei, dass die Fälligkeit des zu leistenden Mietzinses (vom 05. auf den 15. jeden Monats) um 10 Tage nach hinten verschoben worden sei. Damit sei aber keine (neuerliche) Verpflichtung zur Zahlung übernommen, sondern nur die Fälligkeit des vertraglich geschuldeten Mietzinses nach hinten verschoben worden.

Noch weniger ergebe sich aus dem Vergleich eine unbefristete Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses. In Punkt 4. des Vergleiches sei festgehalten worden, dass sich der Beklagte zur Räumung des Mietobjektes bis zum 30.06.2010 verpflichte und auf Antragstellung nach §§ 34, 35 MRG verzichtet habe. Damit sei die Vertragsauflösung und der Beendigungszeitpunkt des Mietverhältnisses eindeutig und unaufschiebbar festgesetzt worden. Der dem Vergleich zugrundeliegende Vertrag ende mit dem vereinbarten Räumungstermin und daher, zumal auf eine Antragstellung nach §§ 34, 35 MRG verzichtet wurde, auch die Verpflichtung zur Mietzinszahlung. Wenn darin überhaupt eine Verpflichtung erkannt werden könne, dann jedenfalls bloß eine befristete. Die zeitliche Begrenzung der Verpflichtung zur Bezahlung des Mietzinses sei von vornherein festgestanden und ergebe sich aus der Vereinbarung des Räumungstermins unter Verzicht auf eine Antragstellung nach §§ 34, 35 MRG. Die Beschwerdeführerin habe daher die Gebühr bereits vollständig entrichtet und sei die weitere Vorschreibung zu Unrecht ergangen.

5. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten - unbestrittenen - Verwaltungsgeschehen bzw. Sachverhalt, ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgeschehen bzw. der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat den hier entscheidungswesentlichen Sachverhalt erhoben und im angefochtenen Bescheid in Übereinstimmung mit der Aktenlage festgestellt. In der Beschwerde wurde nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde bekämpft. Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens somit fest, sodass das Bundesverwaltungsgericht eine abschließende rechtliche Beurteilung vornehmen kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1.2. Zur Zulässigkeit:

Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.1.3. In der Sache:

Es ist von folgender Rechtslage auszugehen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Tarifpost 1 (TP 1) des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) legt Pauschalgebühren in gerichtlichen Verfahren erster Instanz fest. Bei einem Streitwert von EUR 730,00 bis EUR 2180,00 betragen diese Gebühren EUR 92,00, welche die Beschwerdeführerin für die Mietzins- und Räumungsklage bereits am 13.01.2010 durch Gebühreneinzug von ihrem Konto entrichtet hat.

In der Folge schlossen die Beschwerdeführerin und der Beklagte in der Tagsatzung vom 10.03.2010 einen gerichtlichen Vergleich. Der Anspruch des Bundes wird gemäß § 2 Z 1 lit. a GGG hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan begründet.

Für Vergleiche nach § 18 Abs. 2 Z 2 GGG ist nur die klagende Partei zahlungspflichtig.

Nach § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Hievon treten jedoch Ausnahmen ein:

Gemäß dem hier anzuwendenden § 18 Abs. 2 Z 2 GGG ist, wenn der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder Gegenstand des Vergleiches eine Leistung ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.

Es ist anzumerken, dass nunmehr mit der Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z 2a eine explizite gesetzliche Grundlage geschaffen wurde, die der (bisherigen) ständigen Rechtsprechung des VwGH entspricht und lautet diese wie folgt:

"Ist Gegenstand des Vergleichs eine Räumungsverpflichtung, die auch der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen dient (etwa wenn auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird), so ist in die Bemessungsgrundlage des Vergleiches neben dem Streitwert für die Räumung auch der Streitwert für die wiederkehrenden Leistungen einzurechnen."

Diese Fassung erhielt § 18 GGG durch Art. 23 Z 8 Budgetbegleitgesetz 2011, durch den in Abs. 2 leg. cit. die Z 2a leg. cit. eingefügt wurde. Diese Bestimmung trat mit 1.01.2011 in Kraft und ist in dieser Fassung auf Vergleiche anzuwenden, die nach dem 31.12.2010 geschlossen werden. Der beschwerdegegenständliche Vergleich wurde zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beklagten aber bereits am 10.03.2010, also zuvor geschlossen. Gemäß (dem damals bereits geltenden) § 18 Abs. 2 Z 2 GGG ist dann, wenn der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird oder Gegenstand des Vergleiches eine Leistung ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen und die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:

Gemäß § 14 GGG ist die Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

Nach § 58 Abs. 1 JN ist der Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei unbestimmter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes richtet sich in Anwendung des § 58 Abs. 1 JN die zu bezahlende Ergänzungsgebühr im Falle von gerichtlichen Räumungsvergleichen dann, wenn eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages übernommen wird, nach dem Zehnfachen des Jahreswertes (vgl. die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren9, E 53 bis 86 zu § 18 GGG zitierte Rechtsprechung des VwGH, zuletzt etwa vom 10. Mai 2010, Zl. 2010/16/0059).

Eine solche Verpflichtung - auf unbestimmte Zeit - hat die belangte Behörde im gegenständlichen Fall erkannt und gilt es, diese zu überprüfen:

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen in einem streitwerterhöhenden Vergleich einerseits ein Räumungstermin und andererseits aber ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins - ohne zeitliche Begrenzung - vereinbart werden, eine Verpflichtung auf unbestimmte Zeit begründet wird, weil in solchen Fällen dem Vergleich selbst nicht entnommen werden kann, dass die Leistungsverpflichtung für den Fall der nicht fristgerechten Räumung mit dem in Aussicht genommenen Räumungstermin erlöschen soll (vgl. VwGH vom 08.09.2010, Zl. 2010/16/0117).

Die hier relevante(n) Textpassagen des in Rede stehenden Vergleichs lauten:

"2.) Festgestellt wird, dass zwischen den Parteien in Abänderung des Mietvertrages vereinbart wird, dass die Beklagte den monatlichen Mietzins ab April 2010 in Höhe von EUR 300,-- jeweils bis zum 15. Eines jeden Monats zu bezahlen hat.

4.) Die beklagte Partei verpflichtet sich, die von ihr in [...] gemietete [...] Wohnung [...] bis längstens 30.06.2010 von ihren Fahrnissen zu räumen und der klagenden Partei zu übergeben. Auf Antragstellung nach §§ 34, 35 MRG wird verzichtet."

Fest steht, dass im gegenständlichen Vergleich die Verpflichtung zur Räumung (Pkt.4.) nicht auch der Sicherung der Forderung auf wiederkehrende Leistungen dient. Dies zeigt sich (auch) daran, dass etwa nicht vereinbart wurde, dass die Beschwerdeführerin von der Räumung Abstand nimmt, sollte der Beklagte vereinbarungsgemäß bezahlen. Die Erwähnung der Entrichtung des laufenden Mietzinses ("monatlichen Mietzins ab April 2010") erfolgte hier dementsprechend nicht als weitere Bedingung für einen Verzicht auf Räumung (vgl. demgegenüber etwa VfGH vom 05.06.2014, Zl. B145/2014).

Damit, dass die Räumungsvereinbarung (hier) nicht der Sicherung der Forderung dient, ist jedoch für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, weil die Einrechnung des Streitwerts für wiederkehrende Leistungen in die Bemessungsgrundlage ohnehin nach Z 2 des § 18 Abs. 2 GGG erfolgt. Dass die Behörde hier wiederkehrende Leistungen von unbestimmter Dauer erkannt hat, ist vor dem Hintergrund, dass es auf einen vom Vergleichstext allenfalls abweichenden Willen gerade nicht ankommt, nicht als rechtswidrig zu erkennen, zumal der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass allein die Vereinbarung eines Räumungstermins bei der im Gerichtsgebührenrecht gebotenen formalen Betrachtungsweise noch nichts darüber aussagt, ob dadurch und vor allem mit welchem konkreten Ende auch die finanzielle Verpflichtung zur Leistung eines Entgelts für die tatsächliche Benützung des Bestandobjektes, die ja keineswegs zwingend mit dem vereinbarten Räumungstermin enden muss, terminisiert ist (VwGH vom 23.10.2008, Zl. 2006/16/0090). Ein Endtermin für die Bezahlung des Mietzinses - und darauf kommt es an - wurde in Pkt 2. des Vergleiches nicht festgelegt, (vgl. VwGH vom 23.10.2008, Zl.2008/16/0030) und liegt der Grund dieser formalen Strenge der Judikatur in der Ermöglichung einer möglichst einfachen Handhabung des Gesetzes (etwa durch den Kostenbeamten).

Es ist somit der Ansicht zu folgen, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen in einem den Streitwert erhöhenden Vergleich eine Räumung (Pkt. 4.) und andererseits aber ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung (Pkt. 2.) vereinbart werden, eine Verpflichtung auf - unbestimmte - Zeit begründet wird, weil in solchen Fällen dem Vergleich selbst nicht entnommen werden kann, dass die Leistungsverpflichtung z.B. für den Fall der nichtfristgerechten Räumung mit dem in Aussicht genommenen Räumungstermin erlöschen sollte (vgl. VwGH v. 27.09.2012, Zl. 2010/16/0046).

An dieser Stelle darf vollständigkeitshalber auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen werden, die sich wie folgt darstellt:

"Der Verfassungsgerichtshof hatte in den mit den Erkenntnissen VfSlg. 16.701/2002, 17.004/2003 und 17.634/2005 entschiedenen Fällen die Gebührenpflicht von Vergleichen zu beurteilen, in denen es den jeweils beklagten Parteien offen stand, durch die Bezahlung der aushaftenden (den Gegenstand der Klage bildenden) ziffernmäßig bestimmten Monatsmieten die Räumung abzuwenden, sofern auch die laufenden Monatsmieten bezahlt würden. Der Verfassungsgerichtshof ging in diesen Fällen davon aus, dass der Beschwerdeführer durch seinen Verzicht darauf, vom zuvor geschaffenen Exekutionstitel Gebrauch zu machen, allenfalls über jenen Anspruch disponierte, der den Gegenstand des Exekutionstitels bildete, offenkundig aber über keinen anderen Anspruch. Der Anspruch, den jener Exekutionstitel betraf, war aber der Anspruch auf Zahlung der aushaftenden Mieten und auf Räumung. Diese Ansprüche hatte die jeweilige beschwerdeführende Partei bereits mit ihrer Klage geltend gemacht und dafür die Pauschalgebühr entrichtet. Über den Anspruch auf Zahlung des laufenden Mietzinses, also jenes Mietzinses, der zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch nicht fällig und daher auch nicht Gegenstand des Verfahrens sein konnte, wird aber in jenen Fällen dann nicht in einer die Gebührenpflicht auslösenden Weise disponiert, wenn der Verzicht auf die Räumung unter die (nahe liegende) Bedingung gestellt wird, dass der Schuldner seine offene Verbindlichkeit, die den Gegenstand des Titels bildet, nicht dadurch bloß auf die künftigen Mieten verlagert, indem er nur den Rückstand begleicht, die laufende Miete aber unberichtigt lässt. Insofern wird über künftige Mieten nicht disponiert, diese werden lediglich - im Sinne des genannten Zwecks: unvermeidlicherweise - im Vergleich "nebenher" erwähnt, ohne dadurch selbst zum Gegenstand der im Vergleich getroffenen Dispositionen zu werden" (vgl. VfGH vom 01.12.2010, B1401/10).

Daraus ist abzuleiten, dass keine Änderung der Bemessungsgrundlage in Sachverhaltskonstellationen vorliegt, in denen über künftige Mietentgelte nicht disponiert wird, diese quasi nur "nebenher" erwähnt werden (vgl. hierzu auch die hg. Ausführungen in W108 2118624-1, Pkt. 3.1.3.2.5). Gerade dies ist aber im hier zu beurteilenden Fall anders, wurde doch die Zahlung des Mietzinses von EUR 300,00, wenngleich bloß hinsichtlich der Fälligkeit und nicht in Bezug auf die Höhe des zu zahlenden Mietzinses "in Abänderung des Mietvertrages vereinbart". Zudem wurde in Pkt. 2 des Vergleiches ausschließlich über "den monatlichen Mietzins ab April 2010" und nicht etwa (nur) über den (ursprünglich eingeklagten) Anspruch auf Zahlung der "aushaftenden" Mieten und Räumung disponiert. Somit liegt hier aber eine weitergehende Bedeutung bzw. gar ein anderer Zweck, nämlich Änderung der Fälligkeit der (hier auch ziffernmäßig genannten) Miete vor, weshalb fallbezogen keine von der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes abweichende Rechtsansicht vertreten wird, sondern dieser rechtlichen Beurteilung vielmehr eine andere Fallkonstellation zugrunde liegt (vgl. demgegenüber VfGH vom. 22.02.2010, Zl. B1384/09, wonach auf die Verpflichtung zur Räumung und Übergabe des Bestandobjektes unter der Bedingung verzichtet wurde, dass die beklagte Partei nicht nur den eingeklagten Mietzinsrückstand, sondern auch die "laufenden Mietzinse" pünktlich entrichtet, die noch nicht einmal der Höhe nach genannt wurden bzw. nichts weiter bezweckten und somit bloß beiläufig Erwähnung fanden;).

Somit ist aber dem Beschwerdevorbringen, der Räumungsaufschub bis 30.06.2010 würde, zumal auch gemäß §§ 34, 35 MRG auf jedweden Räumungsaufschub verzichtet worden sei, eine Begrenzung der Verpflichtung zur Zahlung des laufenden Mietzinses darstellen, der Erfolg zu versagen, weil dieser Argumentationslinie der klare Vergleichstext entgegen steht, demnach sich die beklagte Partei verpflichtet hat, "in Abänderung des Mietvertrages [...] den monatlichen Mietzins ab April 2010 in Höhe von EUR 300,-- jeweils bis zum 15. eines jeden Monats zu bezahlen". Ein Endtermin für die Bezahlung des Mietzinses wurde nicht verschriftlicht.

Der ohnehin nicht beanstandeten Zugrundelegung einer festen Bemessungsgrundlage von EUR 733,-- (in der am 10.03.2010 gültigen Fassung) für die Räumungsvereinbarung (Pkt. 4.) gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 lit. C GGG und EUR 300,00 für die Zahlung der Miete des Monats März (Pkt. 1.), sind daher weitere 36.000,00 (das Zehnfache des Jahreswertes bzw. EUR 300 x 12 Monate x 10) hinzuzurechnen, weshalb sich die von der Behörde im Bescheid herangezogene Bemessungsgrundlage von EUR 37.033,00 richtigerweise ergeben hat. Die Vorschreibung der restlichen Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in der Höhe von EUR EUR 1.174,00 (EUR 1.266,00, abzüglich der bereits entrichteten Gebühr in Höhe von EUR 92,00) erging somit zu Recht und haftet dem Bescheid daher keine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an.

3.1.3.3. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte hierbei gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall ließ die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung war auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt standen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH v. 27.09.2012, Zl. 2010/16/0046); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Bemessungsgrundlage, Ergänzungsgebühr, Klagsausdehnung, Mietzins-
und Räumungsvergleich, Pauschalgebührenauferlegung, Zahlungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W214.2123540.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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