TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/1 W191 2146301-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.10.2018
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Entscheidungsdatum

01.10.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §33 Abs1

Spruch

W191 2146301-4/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch seinen Vater XXXX, geboren am XXXX, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian SCHMAUS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2018, Zahl 1094514001-151756297, zu Recht:

A)

Der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG wird stattgegeben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), XXXX, geboren am XXXX (BF1), und sein minderjähriger Sohn XXXX, geboren am XXXX (BF2), reisten getrennt voneinander in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 01.09.2015 (BF1) und 11.11.2015 (BF2) jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

1.2. Mit Bescheiden vom 18.10.2016 wies das BFA die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen den Status von Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.). Weiters wurden gegen die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der BF zwei Wochen [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Die Zustellung der Bescheide vom 18.10.2016 erfolgte, nachdem den BF die Schriftstücke nach einem Zustellversuch am 20.10.2016 an der Abgabestelle nicht hatten eigenhändig zugestellt werden können, durch Hinterlegung beim Postamt am 21.10.2016. Die Rechtsmittelfrist von (damals) zwei Wochen endete am 04.11.2016. In der Folge wurden die Bescheide als nicht behoben an das BFA retourniert und langten am 09.11.2016 dort ein.

1.3. Am 16.01.2017 brachten die BF mit Schreiben ihres Vertreters jeweils einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (in der Folge Wiedereinsetzungsantrag) beim BFA ein. Sie führten aus, dass sie trotz regelmäßiger und gewissenhafter Überprüfung der einlangenden Post keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden und somit keine Kenntnis vom Zustellvorgang bzw. Zustellversuch der Behörde gehabt hätten. Erst im Rahmen eines Beratungsgesprächs im Dezember 2016 bei der ihnen zugewiesenen Rechtsberatungsorganisation hätten die BF erfahren, dass versucht worden sei, ihnen Bescheide zuzustellen. In der Folge seien sie davon ausgegangen, dass sie "nunmehr die Zustellung bewirken müssten". Erst am 02.01.2017 sei ihnen bekannt geworden, dass die Behörde die Anträge der BF vollinhaltlich abgewiesen habe und davon ausgehe, dass die Bescheide bereits im Oktober zugestellt worden bzw. im November in Rechtskraft erwachsen seien und eine Zustellung derselben nicht mehr "möglich" wäre. Am 04.01.2017 seien sie schließlich informiert worden, dass - sollten rechtsgültige Zustellungen vorliegen - gegebenenfalls ein Wiedereinsetzungsantrag eingebracht werden könne. Die gegenständlichen Anträge sei daher binnen offener Frist eingebracht worden.

Mit Bescheiden vom 26.01.2017 wies das BFA die Wiedereinsetzungsanträge der BF gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurück und erkannte diesen gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zu. Begründend wurde ausgeführt, dass die Wiedereinsetzungsanträge verspätet eingebracht worden seien, da das etwaige Hindernis zur rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid im Zuge des Beratungsgesprächs mit der Rechtsberatungsorganisation bereits am 09.12.2016 weggefallen sei.

Den dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden gab das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) mit Erkenntnissen vom 16.08.2017, Zahlen W191 2146304-2/3E und W191 2146301-2/3E, statt und behob die angefochtenen Bescheide. Begründend wurde unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom 15.09.1994, 94/19/0393, ausgeführt, dass sich die am 16.01.2017 eingebrachten Wiedereinsetzungsanträge als rechtzeitig eingebracht erwiesen, sodass die Zurückweisung der Anträge unrechtmäßig erfolgt sei, weshalb die Bescheide ersatzlos zu beheben seien.

1.4. Das BFA führte im fortgesetzten Verfahren am 25.10.2017 eine Einvernahme des BF1 zu den Wiedereinsetzungsanträgen durch und befragte ihn insbesondere zu seinem Umgang mit Poststücken, der Häufigkeit der Entleerung des Postkastens und zum Inhalt des Gesprächs mit der Rechtsberatungsorganisation.

Mit Bescheid vom 23.11.2017 wies das BFA die Wiedereinsetzungsanträge der BF abermals zurück und erkannte diesen gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zu. Begründend wurde erneut ausgeführt, dass die Wiedereinsetzungsanträge verspätet eingebracht worden seien, da das etwaige Hindernis zur rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid im Zuge des Beratungsgesprächs mit der Rechtsberatungsorganisation bereits am 09.12.2016 weggefallen sei.

Den dagegen erhobenen Beschwerden vom 22.12.2017 gab das BVwG mit Erkenntnissen vom 23.03.2018, Zahlen W191 2146304-2/3E und W191 2146301-2/3E, statt und behob die angefochtenen Bescheide. Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts gebunden sei und bei gleich gebliebenem Sachverhalt nicht zu einem anderen Ergebnis kommen dürfe. Da das BFA, entgegen der Rechtsanschauung des BVwG, den Wiedereinsetzungsantrag keiner inhaltlichen Prüfung zugeführt habe, sondern (erneut) einen zurückweisenden Bescheid erlassen habe, sei dieser zu beheben gewesen.

1.5. Im fortgesetzten Verfahren wies das BFA die Wiedereinsetzungsanträge der BF vom 16.01.2017 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ab und erkannte diesen gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zu, wobei die Begründung zu einem wesentlichen Teil aus den vorangegangenen zurückweisenden Bescheiden übernommen wurde. So nahm das BFA erneut auf den Wegfall des Hindernisses und die Rechtzeitigkeit die Wiedereinsetzungsanträge Bezug und führte aus, dass die Wiedereinsetzungsanträge als verspätet gewertet werden müssten. Weiters wurde angemerkt, dass sich aus der Aktenlage entnehmen lasse, dass der BF1 erst sieben Wochen nach Erhalt der Einladung bei der ihm zugewiesenen Rechtsberatungsorganisation erschienen sei, sodass die behauptete Sorgfalt und Spannung, mit der er den genauen Umgang mit der Sichtung der Post zu begründen versucht habe, sich daraus jedenfalls nicht ableiten lasse. Daraus sei auch keineswegs ein Interesse seiner Person am Asylverfahren zu schließen. Dass er die Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes nicht innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist eingebracht habe, sei einzig und allein sein eigenes Verschulden gewesen und stelle keinesfalls ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis dar.

Dagegen erhoben die BF mit Schreiben ihres Vertreters vom 10.07.2018 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde und führten weitwendig im Wesentlichen aus, dass sich das BFA auch in der nunmehr angefochtenen Entscheidung nicht mit dem expliziten Auftrag des BVwG auseinandergesetzt und die Anträge auch tatsächlich inhaltlich geprüft habe, sondern die nunmehrigen Abweisungen abermals mit den vermeintlich zu spät gestellten Wiedereinsetzungsanträgen begründe. Die BF hätten gewissenhaft - zumindest einmal am Tag, insbesondere auch während des gesamten Hinterlegungszeitraumes - im Briefkasten Nachschau gehalten und die dort vorgefundenen Zustellstücke ausgesprochen sorgfältig behandelt. Dennoch sei während des gesamten Hinterlegungszeitraumes keine Hinterlegungsanzeige betreffend die Bescheide des Bundesamtes vorgefunden worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Hinterlegungsanzeige entfernt oder sonstwie verloren gegangen sei. In rechtlicher Hinsicht sei festzuhalten, dass die Unkenntnis von der Hinterlegung eines Schriftstücks bei gleichzeitiger Einhaltung jeder gebotenen Sorgfalt einen Wiedereinsetzungsgrund darstelle; den BF sei sohin hinsichtlich der Unkenntnis vom Zustellvorgang keinerlei Verschulden anzulasten.

2. Sachverhaltsfeststellungen:

Die Zustellung der Bescheide vom 18.10.2016 erfolgte, nachdem den BF die Schriftstücke bei einem Zustellversuch am 20.10.2016 an der Abgabestelle nicht hatten eigenhändig zugestellt werden können, durch Hinterlegung beim Postamt am 21.10.2016. Die Bescheide wurden von den BF nicht behoben und erwuchsen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.

In der Folge wurden die Bescheide an das BFA retourniert.

Die BF haben glaubhaft gemacht, dass sie regelmäßig (täglich) den Postkasten in ihrer Flüchtlingsunterkunft kontrolliert und keine Hinterlegungsanzeige erhalten haben. Die BF haben großes Interesse am Ergebnis ihres Asylverfahrens und behandeln erhaltene Schriftstücke sehr sorgfältig. So brachten sie etwa alle an sie adressierten Briefe mit der Bitte um Erläuterung bei ihren Unterstützern vorbei bzw. fotografierten diese ab und übermittelten sie auf elektronischem Wege an ihre Unterstützer.

Am 09.12.2016 suchten die BF gemeinsam mit einer Unterstützungsperson die ihnen zugewiesene Rechtsberatungsorganisation auf und erfuhren im Zuge dieses Gesprächs, dass das BFA versucht habe, Bescheide an sie zuzustellen. Die Rechtsberatungsorganisation konnte ihnen aber keine näheren Details bekanntgeben und auch zum Inhalt der Bescheide keine Angaben machen. In der Folge ersuchten die BF das BFA über eine Mitarbeiterin einer Hilfsorganisation um Auskunft und erhielten schließlich am 02.01.2017 die Mitteilung, dass ihre Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen worden seien, ihnen weder der Status von Asylberechtigten noch von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und ihre Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt worden sei. Die BF erlangten erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Ausgang des Verfahrens und ihrer Beschwerdelegitimation und brachten am 16.01.2017 durch ihren Vertreter die Wiedereinsetzungsanträge ein.

Das BFA wies mit Bescheid vom 26.01.2017 die Wiedereinsetzungsanträge der BF als verspätet zurück. Den dagegen erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnissen des BVwG vom 16.08.2017, Zahlen W191 2146304-2/3E und W191 2146301-2/3E, stattgegeben und die angefochtenen Bescheide behoben.

Im fortgesetzten Verfahren wies das BFA nach einer Einvernahme des BF1 am 25.10.2017 die Wiedereinsetzungsanträge der BF mit Bescheid vom 23.11.2017 abermals als verspätet zurück. Den dagegen erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnissen des BVwG vom 23.03.2018, Zahlen W191 2146304-3/2E und W191 2146301-3/2E, stattgegeben und die angefochtenen Bescheide erneut behoben.

Im fortgesetzten Verfahren wies das BFA die Wiedereinsetzungsanträge der BF mit Bescheiden vom 01.06.2018 ab.

Dagegen erhoben die BF fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an das BVwG.

3. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten.

Es mag angenommen werden dürfen - wie es sich aus dem Verwaltungsakt des BFA ergibt -, dass die Bescheide tatsächlich durch Hinterlegung zugestellt worden sind. Davon ist die Frage zu unterscheiden, ob die BF von diesem Zustellvorgang auch Kenntnis erlangt haben. Es erscheint durchaus möglich, dass der Hinterlegungszettel etwa von einem Hausbewohner irrtümlich entfernt oder auf sonstige Weise verloren gegangen ist und die BF somit keine Möglichkeit hatten, von der Zustellung Kenntnis zu erlangen.

Für diesen Fall bietet das Verwaltungsverfahrensrecht die Möglichkeit des Rechtsinstitutes der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn den BF kein über ein leichtes Versehen hinausgehendes Verschulden anzulasten ist.

Das Ermittlungsverfahren des BFA hat nicht ergeben, dass es sicher ist, dass der Hinterlegungszettel den BF zugekommen ist. Auch ist glaubhaft, dass die BF ernsthaft daran interessiert waren und sind, über sie betreffende Vorgänge in ihrem Verwaltungsverfahren Kenntnis zu erlangen. Das Vorbringen, wonach sie regelmäßig (bis zu zweimal täglich) beim Postkasten nachgesehen hätten, erscheint glaubhaft, zumal sie nachvollziehbar darlegten, dass sie mit großer Spannung auf den Ausgang des Asylverfahrens warteten und die erhaltenen Schriftstücke mit großer Sorgfalt behandelten. Der BF1 konnte im Rahmen seiner Einvernahme auch mehrere an ihn adressierte Kuverts vorweisen, und wurden in den Wiedereinsetzungsanträgen auch Auszüge aus einer elektronischen Korrespondenz vorgelegt, wonach einlangende Schriftstücke abfotografiert und deren Inhalt von Unterstützern erklärt wurde. Die diesbezügliche Vorgangsweise wurde auch durch ein Schreiben einer Unterstützungsperson bestätigt und festgehalten, dass es sich bei den BF um "absolut zuverlässige Menschen" handle, die "täglich gewissenhaft den Briefkasten überprüfen" würden. Weiters geht aus dem Schreiben hervor, dass die BF der Unterstützungsperson zur Sicherheit alle erhaltenen Schriftstücke gezeigt und nach deren Bedeutung gefragt haben.

Die BF haben somit glaubhaft gemacht, dass sie keine schwere Schuld daran trifft, dass sie vom Zustellvorgang zunächst keine Kenntnis erlangt haben.

Im Hinblick auf die Rechtzeitigkeit der Wiedereinsetzungsanträge geht aus der im Akt befindlichen E-Mail-Konversation zwischen der Einrichtungsleiterin der vormaligen Unterkunft des BF2 und dem BFA hervor, dass die BF keinen Bescheid erhalten haben und ihnen der Ausgang des Verfahrens erst per E-Mail am 02.01.2017 mitgeteilt wurde. Im Übrigen war die Rechtzeitigkeit der Wiedereinsetzungsanträge bereits Gegenstand der vorangegangenen Verfahren, sodass diesbezüglich auch auf die behebenden Vorerkenntnisse W191 2146304-2/3E und W191 2146301-2/3E vom 16.08.2017 sowie W191 2146304-3/2E und W191 2146301-3/2E vom 23.03.2018 verwiesen wird.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Anzuwendendes Recht:

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG und des VwGVG anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 39 Abs. 1 AVG sind für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Verwaltungsvorschriften maßgebend.

§ 39 Abs. 2 AVG lautet:

Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

§ 17 Zustellgesetz (Hinterlegung) lautet:

(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

§ 33 VwGVG lautet:

(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) ...

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(4a) ...

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.

4.2. Rechtlich folgt daraus:

4.2.1. Die gegenständlichen Beschwerden wurden am 10.07.2018 beim BFA eingebracht und sind beim BVwG am 23.07.2018 eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchteil A):

4.2.2. Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ist die Zustellung der materiellen Asylbescheide vom 18.10.2016 rechtswirksam durch Hinterlegung erfolgt. Die BF erlangten am 02.01.2017 Kenntnis vom (negativen) Ausgang des Verfahrens und erfuhren am 05.01.2017 vom Inhalt der Bescheide. Die am 16.01.2017 eingebrachten Wiedereinsetzungsanträge, die mit einer Beschwerde gegen die Bescheide verbunden wurden, erweisen sich daher als rechtzeitig eingebracht (siehe dazu auch die in den Vorverfahren ergangenen Erkenntnisse W191 2146304-2/3E und W191 2146301-2/3E vom 16.08.2017 sowie W191 2146304-3/2E und W191 2146301-3/2E vom 23.03.2018, in denen der Wegfall des Hindernisses und die rechtzeitige Einbringung der Wiedereinsetzungsanträge Verfahrensgegenstand war).

Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten, und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Nach den ErläutRV zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33 (2009 BlgNR 24. GP, 8), hat die Behörde über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist die Bestimmungen des AVG anzuwenden, während sich § 33 VwGVG auf jene Verfahren bezieht, die von den Verwaltungsgerichten geführt werden. Die Behörde hätte daher gegenständlich das AVG anzuwenden gehabt, zumal das Beschwerdeverfahren eine versäumte Prozesshandlung (Beschwerdeeinbringung) betrifft, die bei einer Verwaltungsbehörde (und nicht beim Verwaltungsgericht) zu setzen war und die Wiedereinsetzungsanträge schon bei der Behörde gestellt wurden (a.A. VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013-3).

Da die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG entsprechen, finden die zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze und Judikatur auf § 33 VwGVG Anwendung.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).

Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens handelt. Wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, liegt ein "minderer Grad des Versehens" (§ 1332 ABGB) nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wurde, der gelegentlich auch einem sorgfältig handelnden Menschen widerfahren kann. Der Wiedereinsetzungswerber (bzw. der ihm zurechenbare Rechtsvertreter) darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt, die im Verkehr mit Gerichten und Verwaltungsbehörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei berufliche Parteienvertreter sicherlich einen strengeren Sorgfaltsmaßstab zu beachten haben (vgl. die Erkenntnisse des VwGH 29.11.1994, 94/05/0318, VwGH 15.12.1995, 95/17/0469 und VwGH 23.05.2001, 99/06/0039).

Behauptet ein Wiedereinsetzungswerber, von einem ihn betreffenden Schriftstück oder einer Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt zu haben, hat er detaillierte sachverhaltsbezogene Vorbringen darüber zu machen, was er üblicherweise unternimmt, um dies zu vermeiden (VwGH 21.12.1999, 97/19/0217; VwGH 04.02.2000, 97/19/1484; VwGH 02.10.2000, 98/19/0198). Das alleinige Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, reicht demzufolge nicht aus (VwGH 21.11.2001, 2001/08/0011). Es sind vielmehr jene Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Wiedereinsetzungswerbers darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass dieser von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte (VwGH 20.01.1998, 97/08/0545). Insbesondere können hier Angaben darüber, wer die Entleerung derselben Hausbrieffachanlage besorgte bzw. wie oft eine solche Entleerung erfolgte, notwendig sein (VwGH 21.12.1999, 97/19/0217; VwGH 04.02.2000, 97/19/1484; VwGH 02.10. 2000, 98/19/0198, siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 71, Rz 122, Stand 01.04.2009, rdb.at).

Wie in den Wiedereinsetzungsanträgen glaubhaft dargelegt, überprüften die BF täglich ihre Post und zeigten einen gewissenhaften Umgang mit erhaltenen Poststücken. So ist auch durch die Vorlage elektronischer Korrespondenz belegt und durch ein Schreiben einer als Zeugin namhaft genannten Unterstützungsperson bestätigt, dass die BF die erhaltenen Poststücke einer Unterstützungsperson zeigten und um Erklärungen zu deren Inhalt ersuchten. Es ist davon auszugehen, dass die BF trotz sorgfältiger Entleerung des Postkastens keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden haben und deshalb vom Zustellvorgang keine Kenntnis erlangt haben.

Nach der Rechtsprechung des VwGH kann ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden nicht angenommen werden, wenn die Partei trotz täglicher sorgfältiger Entleerung des Hausbrieffaches während des gesamten Hinterlegungszeitraums keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden hat (vgl. VwGH 06.05.1997, 97/08/0022; VwGH 21.12.1999, 97/19/0217; VwGH 04.02.02000, 97/19/1484). Da dies im gegenständlichen Fall zutrifft, handelt es sich nach Beurteilung durch das BVwG bei dem von den BF ins Treffen geführten Vorbringen um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, durch welches sie an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen waren und an dem sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Im Hinblick auf die Beurteilung des BFA, wonach sich aus dem Verhalten des BF1 die behauptete Sorgfalt und Spannung, mit der er den genauen Umgang mit der Sichtung der Post zu begründen versucht habe, nicht ableiten lasse, da er erst sieben Wochen nach Erhalt der Einladung bei der ihm zugewiesenen Rechtsberatungsorganisation erschienen sei, ist Folgendes anzumerken: Der BF1 gab im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA glaubhaft an, dass er nach Erhalt des Schriftstückes seinen Sohn um Kontaktaufnahme mit der Unterstützungsperson ersucht habe und diese erklärt habe, dass ein Besuch bei der Rechtsberatungsorganisation nicht notwendig sei, da sie keinen Bescheid erhalten hätten. Weshalb die Behörde daraus den Schluss auf ein fehlendes Interesse des BF1 an seinem Asylverfahren zieht, kann - insbesondere in Anbetracht des Inhalts der niederschriftlichen Einvernahme und den von den BF vorgelegten Unterlagen - nicht nachvollzogen werden.

Den Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide, mit denen die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist) abgewiesen worden waren, war daher stattzugeben.

4.2.3. Das materielle Verfahren betreffend die Anträge auf internationalen Schutz der BF befindet sich somit im Stande der offenen Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide der Erstbehörde vom 18.10.2016 (siehe Punkt 1.2.) und wird vom BVwG fortgeführt werden.

4.3. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG in Verbindung mit § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerden geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr - sowohl aufgrund diverserer Ermittlungstätigkeiten des BFA (etwa Einvernahme des BF1 zum Wiedereinsetzungsantrag) als auch aus den vom BF vorgelegten Beweismitteln (etwa Auszug aus der elektronischen Korrespondenz zu erhaltenen Schriftstücken zwischen dem BF1 und einer Unterstützungsperson sowie Bestätigungsschreiben derselben Person) - aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten. Eine zeugenschaftliche Einvernahme der von den BF namhaft gemachten Zeugen erwies sich daher als nicht erforderlich.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit Anträgen auf Wiedereinsetzung der versäumten Beschwerdefrist ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH im maßgeblichen Zusammenhang auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Hinterlegung, Kenntnis, unvorhergesehenes und unabwendbares
Ereignis, Wiedereinsetzung, Wiedereinsetzungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W191.2146301.4.00

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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