Entscheidungsdatum
01.10.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W175 2206080-1/4E
W175 2206076-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX ,
2.) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2018, Zlen. 1.) 1157546602-170738813, 2.) 1138875108-161722012, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin (in Folge: BF1) ist die Großmutter des Zweitbeschwerdeführers (in Folge: BF2). Der Sohn und die Schwiegertochter der BF1 (beziehungsweise die Eltern des BF2) stellten am 11.11.2015 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, welchen mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 26.01.2018 stattgegeben und ihnen Asyl gewährt wurde.
Am 23.12.2016 richteten die griechischen Behörden betreffend den BF2 ein auf Art. 8 der Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Österreich. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass der BF2 am 27.09.2016 - wie seine ebenfalls in Griechenland aufhältige Großmutter - einen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland gestellt habe, Österreich jedoch das Asylverfahren seiner Eltern führe. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der BF1 aufgrund ihrer in Schweden aufhältigen Tochter ein Aufnahmegesuch an die schwedische Dublin-Behörde gestellt werde.
Mit Schreiben vom 17.02.2017 lehnte das BFA das Aufnahmegesuch hinsichtlich des BF2 ab und begründete dies mit der Notwendigkeit der Durchführung von Einvernahmen mit den in Österreich aufhältigen Familienangehörigen zur Klärung der Familieneigenschaft und des Kindeswohls.
In weiterer Folge langte am 10.03.2017 ein Remonstrationsschreiben der griechischen Behörden beim BFA unter Anschluss eines Schreibens des vorläufigen Vormunds des BF2 mit dem Ersuchen um erneute Prüfung des Falles in Hinblick auf den BF2 ein, weshalb am 15.05.2017 die Eltern des BF2 einer Einvernahme unterzogen wurden. Hierbei gab der Vater des BF2 an, damals gemeinsam mit seiner Frau, seiner Tochter und zwei Söhnen von Afghanistan geflohen zu sein; der BF2 sei mangels ausreichender finanzieller Mittel nicht gemeinsam mit ihnen geflohen. Er befinde sich seit ca. einem Jahr in Griechenland und werde dort im Flüchtlingslager betreut, wo sich auch seine Großmutter befinde. Sie hätten täglich telefonisch Kontakt. Der Vater wünsche sich, dass der BF2 nach Österreich komme und bei ihm lebe. Die Mutter des BF2 machte im Wesentlichen gleichlautende Angaben wie ihr Ehemann und erklärte sich ebenfalls mit der Überstellung des BF2 nach Österreich und der gemeinsamen Führung des Asylverfahrens in Österreich einverstanden.
Am 22.06.2017 langte ein Aufnahmeersuchen Griechenlands beim BFA betreffend die BF1 ein, worin nach Art. 17 Abs. 2 der Dublin III-VO aufgrund ihres Alter, ihrer gesundheitlichen Probleme und ihrer daraus resultierenden Hilfsbedürftigkeit um ihre Aufnahme ersucht wurde, da Schweden ein sie betreffendes Aufnahmeersuchen abgelehnt habe.
Mit Eingabe vom 17.07.2017 lehnte das BFA das Aufnahmegesuch in Hinblick auf den BF2 erneut ab. Begründend wurde auf die widersprüchlichen Angaben der BF und der befragten Personen sowie den Umstand, dass die Familienzusammenführung nicht dem Kindeswohl entsprechen würde, verwiesen. Zu letzterem wurde festgehalten, dass ein "Best Interest Assessment", welches seitens Griechenlands übermittelt worden sei, ergeben habe, dass die überraschende Trennung von der Familie ein "untragbares Trauma" beim BF2 hervorgerufen habe, weshalb fraglich sei, ob die Familienzusammenführung im Kindeswohl sei.
Mit weiterer Eingabe vom 17.07.2017 lehnte das BFA das Aufnahmegesuch in Hinblick auf die BF1 ab. Dies wurde damit begründet, dass Griechenland zuerst ein Ersuchen an Schweden gerichtet habe und nunmehr zu klären sei, weshalb Griechenland Schweden nicht mehr als den zuständigen Mitgliedstaat erachte.
Am 07.08.2017 langte eine erneute Remonstration der griechischen Asylbehörde beim BFA ein. Die griechischen Behörden brachten hierbei vor, dass es zwischen den Aussagen des Sohnes und der Schwiegertochter der BF1 und den Aussagen der BF1 und des BF2 keine wesentlichen Diskrepanzen gebe. Weiters wurde mitgeteilt, dass sich die BF1 seit 2013 in Pflege ihres Sohnes befunden habe und deshalb das Ersuchen an Österreich gerichtet worden sei. Letztlich wurde festgehalten, dass es keine Anhaltspunkte geben würde, die darauf schließen lassen würden, dass eine Zusammenführung des BF2 mit seinen Eltern ein weiteres Trauma verursachen würde.
Am 16.01.2018 langte ein Urgenzschreiben seitens der griechischen Behörden beim BFA ein.
Mit Antwort vom 01.02.2018 lehnte das BFA die zweite Remonstration Griechenlands betreffend die BF1 und den BF2 mit im Wesentlicher wie zuvor angegebener Begründung ab. Es sei fraglich, ob eine Zusammenführung im Kindeswohl des BF2 liege.
Am 07.06.2018 langte beim BFA ein Schriftsatz ein. Mit diesem beantragten die BF1, der BF2 und dessen Eltern die Erlassung von Feststellungsbescheiden zu den ablehnenden Antwortschreiben des BFA vom 17.02.2017, 17.07.2017 und 01.02.2018, wonach das BFA einer Aufnahme der BF1 und des BF2 nicht zustimme, weil Österreich nicht zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz nach Art 8 beziehungsweise Art 17 Abs. 2 Dublin III-VO zuständig sei; in eventu, dass den griechischen Aufnahmegesuchen zugestimmt werde, und zusätzlich die Erlassung von einstweiligen Anordnungen nach dem Unionsrecht, dass der Aufnahme der BF1 und des BF2 vorläufig zugestimmt werde, damit diese vorläufig nach Österreich überstellt werden würden.
Das BFA wies mit den hier angefochtenen Bescheiden vom 14.08.2018 in Spruchpunkt I. die Anträge der BF vom 15.05.2018 auf Erlassung von Feststellungsbescheiden zu den Ablehnungen der Aufnahmegesuche und Remonstrationen Griechenlands vom 23.12.2016, 10.03.2017, 23.06.2017, 07.08.2017, 22.08.2017 und 16.01.2018 zurück. Ebenso wies das BFA in Spruchpunkt II. die Eventualanträge vom 15.05.2018 auf Zustimmung zu den griechischen Aufnahmegesuchen nach der Dublin III-VO zurück. In Spruchpunkt III. wurden die Anträge vom 15.05.2018 auf Erlassung von einstweiligen Anordnungen nach dem Unionsrecht auf vorläufige Zustimmung zum griechischen Aufnahmegesuch nach der Dublin III-VO zwecks vorläufiger Überstellung der BF1 und des BF2 nach Österreich zurückgewiesen. Den BF wurde in Spruchpunkt IV. eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von € 6,50 auferlegt, die binnen vier Wochen ab Rechtskraft zu entrichten sei.
Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass die Dublin III-VO ein abschließendes Rechtsschutzsystem festlege und kein subjektives Recht auf Feststellung der Zuständigkeit beziehungsweise Unzuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates einräume. Es bestehe auch kein subjektives Recht auf Zustimmung zu einem Aufnahmegesuch nach der Dublin III-VO, da das Zuständigkeitsprüfungsverfahren ein rein zwischenstaatliches Verfahren zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Mitgliedstaat sei. Könnten sich die Mitgliedstaaten nicht einigen, so bestehe auf Initiative eines der beteiligten Mitgliedstaaten die Möglichkeit der Schlichtung nach Art. 37 Dublin III-VO, wobei auch diese kein subjektives Recht des betroffenen Drittstaatsangehörigen darstelle.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs komme ein Feststellungsbescheid über die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats im Sinne der Dublin III-VO nicht in Betracht, da dies nur mit Bescheiden nach § 5 AsylG und § 61 FPG erfolgen könne. Daran würden auch die Bestimmungen der Art. 8 und Art. 47 GRC nichts ändern, da die Dublin III-VO ein in sich geschlossenes Rechtsschutzsystem habe. Nur im Fall der Nichtprüfung- und Überstellung sei im Verwaltungsverfahren zu entscheiden, wobei mit Rechtsmittel gegen derartige Bescheide die behördliche Entscheidung über die Unzuständigkeit und Überstellung angefochten werden könne.
Da auch das innerstaatliche Recht keine Feststellungsbescheiderlassung im Fall der Ablehnung von Aufnahmegesuchen vorsehe, sei aus dem Äquivalenzgrundsatz, der für den Vollzug von unionsrechtlichen Angelegenheiten denselben Rechtsschutz wie für innerstaatliche Angelegenheiten vorsehe, nichts gewonnen.
Mangels Rechtsgrundlage sowie aufgrund eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Wegs der Feststellung der Unzuständigkeit Österreichs (nämlich nach § 5 AsylG und § 61 FPG) würden sich die Anträge auf Erlassung von Feststellungsbescheiden als unzulässig erweisen; auf die Frage, ob die Ablehnung des griechischen Aufnahmegesuchs durch das BFA rechtsrichtig erfolgt sei, komme es hierbei nicht an.
Zu Spruchpunkt II. führte das BFA aus, dass weder das Unionsrecht noch das innerstaatliche Recht ein diesbezügliches Antragsrecht vorsehe, zumal es sich bei den Konsultationsverfahren nach der Dublin III-VO um rein zwischenstaatliche Verfahren handle. Da jedoch auch über unzulässige Anträge mit Bescheid zu entscheiden sei, seien die Haupt- und Eventualanträge mangels Zulässigkeit zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass die Haupt- und Eventualanträge der BF nicht zulässig seien und dies dementsprechend auch für ihre Anträge auf eine einstweilige Anordnung gelte. Im Übrigen würde eine Stattgebung der Anträge auf einstweilige Anordnungen faktisch Entscheidungen in der Hauptsache sein, da Österreich diesfalls den griechischen Aufnahmegesuchen zustimmen und Griechenland eine Nichtprüfungs- und Überstellungsentscheidung im Sinne des Art. 26 Dublin III-VO erlassen müsste; eine einstweilige Anordnung wäre somit nicht von einer Stattgebung ihrer Eventualanträge zu unterscheiden, was ebenfalls dafür spreche, dass diese unzulässig seien. Da jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch über unzulässige Anträge zu entscheiden sei, seien ihre Anträge auf Erlassung von einstweiligen Anordnungen nach dem Unionsrecht ebenfalls mit Bescheid zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass eine verwaltungsabgabenpflichtige Bescheiderlassung vorliege, zumal aufgrund der Antragsstellungen, die klar auf bescheidmäßige Erledigungen der verfahrenseinleitenden Anbringen abzielen würden, eine wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Bescheiderlassung vorliege. Dementsprechend sei unter einem mit der Erledigung der Anträge eine Bundesverwaltungsabgabe nach TP 2 BVwAbgV in der Höhe von 6,50 € gemäß § 78 AVG iVm §§ 2 und 3 BVwAbgV vorzuschreiben. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass die Kostenbefreiung nach § 70 AsylG nicht anwendbar sei, da es sich bei der Erledigung der Anträge nicht um Verfahren über die Zuerkennung von internationalen Schutz für Fremde in Österreich im Sinne des § 1 Z 1 AsylG oder entsprechende Verfahrensbestimmungen im Sinne der Z 3 leg. cit. handle.
Mit Schreiben vom 30.08.2018 erhoben die BF wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit (insbesondere Unionsrechtswidrigkeit) und Verletzung von Verfahrensvorschriften fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis IV. der angefochtenen Bescheide und wiederholten im Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen und führten diese näher aus.
Nach Ansicht des EuGHs stelle es ein zentrales Ziel der Dublin III-VO dar, eine fehlerfreie Anwendung der Kriterien der Dublin III-VO sicherzustellen und Antragsteller am Verfahren zu beteiligen, sodass sich insofern ein Rechtsanspruch auf eine fehlerfreie Anwendung der Kriterien der Dublin III-VO ergebe. Wenn die Behörde argumentiere, dass im innerstaatlichen Recht nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Fall der Ablehnung von Aufnahmegesuchen vorgesehen sei, verkenne sie die Bedeutung und Tragweite des Äquivalenzgrundsatzes und des Effektivitätsgrundsatzes. Aufgrund des unionsrechtlichen Äquivalenzgrundsatzes und der Gewährleistung der Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne des Art. 47 GRC hätte die belangte Behörde den beantragten Feststellungsbescheid erlassen müssen, nicht zuletzt zur Wahrung und zum Schutz des Familienlebens der BF im Sinne des Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK. Ein rechtliches Interesse der BF an der Erlassung des Feststellungsbescheides im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergebe sich bereits aus innerstaatlichem Recht. Als rechtliche Konsequenz des rechtswidrigen Verhaltens der belangten Behörde - der Nichtzustimmung zum griechischen Aufnahmegesuch - seien die BF in ihrem Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK, den Rechten nach Art. 24 Abs. 3 GRC und in ihrem Recht auf eine korrekte und somit rechtsrichtige Anwendung der Zuständigkeitskriterien nach der Dublin III-VO verletzt.
Weiters möge das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass es die belangte Behörde in unionsrechtswidriger Weise unterlassen habe, dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht stattzugeben. Gleichzeitig werde beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht die beantragte einstweilige Anordnung nach dem Unionsrecht verfügen möge. Sollte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsansicht vertreten, dass die Zulässigkeit der Erlassung der beantragten Feststellungsbescheide strittig sei, sei schon aus diesem Grund dem Antrag auf Gewährung einer einstweiligen Anordnung statt zu geben.
Ferner sei auch die Auferlegung der Bundesverwaltungsabgabe durch die belangte Behörde in rechtswidriger Weise erfolgt, als die gegenständlichen Anträge unter den Anwendungsbereich der Dublin III-VO und des AsylG fallen würden. Nachdem der Anwendungsbereich des AsylG eröffnet sei, bestehe aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 70 AsylG keine Rechtsgrundlage für die Vorschreibung von Gebühren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensablauf ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
A) Zur Abweisung der Beschwerden:
3.1. Anzuwendendes Recht:
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und der Dublin III-VO in der geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
Art. 8
Minderjährige
(1) Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Ist der Antragsteller ein verheirateter Minderjähriger, dessen Ehepartner sich nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich der Vater, die Mutter, oder ein anderer Erwachsener - der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats für den Minderjährigen zuständig ist - oder sich eines seiner Geschwister aufhält.
(2) Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, der einen Verwandten hat, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, und wurde anhand einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass der Verwandte für den Antragsteller sorgen kann, so führt dieser Mitgliedstaat den Minderjährigen und seine Verwandten zusammen und ist der zuständige Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.
(3) Halten sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte im Sinne der Absätze 1 und 2 in mehr als einem Mitgliedstaat auf, wird der zuständige Mitgliedstaat danach bestimmt, was dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dient.
(4) Bei Abwesenheit eines Familienangehörigen eines seiner Geschwisters oder eines Verwandten im Sinne der Absätze 1 und 2, ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Ermittlung von Familienangehörigen, Geschwistern oder Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen; die Kriterien für die Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung; die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit eines Verwandten, für den unbegleiteten Minderjährigen zu sorgen, einschließlich der Fälle, in denen sich die Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten des unbegleiteten Minderjährigen in mehr als einem Mitgliedstaat aufhalten, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Bei der Ausübung ihrer Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte geht die Kommission nicht über den in Artikel 6 Absatz 3 vorgesehenen Umfang des Wohls des Kindes hinaus.
(6) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Artikel 27
Rechtsmittel
(1) Der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d hat das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen eine angemessene Frist vor, in der die betreffende Person ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Absatz 1 wahrnehmen kann.
(3) Zum Zwecke eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung oder einer Überprüfung einer Überstellungsentscheidung sehen die Mitgliedstaaten in ihrem innerstaatlichen Recht Folgendes vor:
a) dass die betroffene Person aufgrund des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung berechtigt ist, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu bleiben; oder
b) dass die Überstellung automatisch ausgesetzt wird und diese Aussetzung innerhalb einer angemessenen Frist endet, innerhalb der ein Gericht, nach eingehender und gründlicher Prüfung, darüber entschieden hat, ob eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung gewährt wird; oder
c) die betreffende Person hat die Möglichkeit, bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung zu beantragen. Die Mitgliedstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist. Die Entscheidung, ob die Durchführung der Überstellungsentscheidung ausgesetzt wird, wird innerhalb einer angemessenen Frist getroffen, welche gleichwohl eine eingehende und gründliche Prüfung des Antrags auf Aussetzung ermöglicht. Die Entscheidung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen, ist zu begründen.
(4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die zuständigen Behörden beschließen können, von Amts wegen tätig zu werden, um die Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung auszusetzen.
Artikel 37
Schlichtung
(1) Können sich die Mitgliedstaaten in Fragen, die die Anwendung dieser Verordnung betreffen, nicht einigen, können sie das Schlichtungsverfahren in Absatz 2 in Anspruch nehmen.
(2) Das Schlichtungsverfahren wird auf Ersuchen eines der an der Meinungsverschiedenheit beteiligten Mitgliedstaaten an den Vorsitzenden des durch Artikel 44 eingesetzten Ausschusses eingeleitet. Mit der Inanspruchnahme des Schlichtungsverfahrens verpflichten sich die beteiligten Mitgliedstaaten, die vorgeschlagene Lösung weitestgehend zu berücksichtigen.
Der Ausschussvorsitzende benennt drei Mitglieder des Ausschusses, die drei nicht an der Angelegenheit beteiligte Mitgliedstaaten vertreten. Diese Ausschussmitglieder nehmen die Argumente der Parteien in schriftlicher oder mündlicher Form entgegen und schlagen nach Beratung, gegebenenfalls nach Abstimmung, binnen eines Monats eine Lösung vor.
Der Ausschussvorsitzende oder sein Stellvertreter führt bei diesen Beratungen den Vorsitz. Er kann sich zur Sache äußern, darf an der Abstimmung aber nicht teilnehmen.
Die vorgeschlagene Lösung ist endgültig und kann ungeachtet dessen, ob sie von den Parteien angenommen oder abgelehnt wurde, nicht angefochten werden."
Art. 5 der Verordnung der Kommission (EG) 1560/2003 vom 2. September 2003, "Durchführungsverordnung", sieht folgendes vor:
"Artikel 5
Ablehnende Antwort
(1) Vertritt der ersuchte Mitgliedstaat nach Prüfung der Unterlagen die Auffassung, dass sich aus ihnen nicht seine Zuständigkeit ableiten lässt, erläutert er in seiner ablehnenden Antwort an den ersuchendenden Mitgliedstaat ausführlich sämtliche Gründe, die zu der Ablehnung geführt haben.
(2) Vertritt der ersuchende Mitgliedstaat die Auffassung, dass die Ablehnung auf einem Irrtum beruht, oder kann er sich auf weitere Unterlagen berufen, ist er berechtigt, eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs zu verlangen. Diese Möglichkeit muss binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort in Anspruch genommen werden. Der ersuchte Mitgliedstaat erteilt binnen zwei Wochen eine Antwort. Durch dieses zusätzliche Verfahren ändern sich in keinem Fall die in Artikel 18 Absätze 1 und 6 und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vorgesehenen Fristen."
3.2. Zu den (zurückweisenden) Spruchpunkten I. bis III. der angefochtenen Bescheide:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf ein Verwaltungsgericht auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (vgl. dazu etwa VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 29.04.2015, 2013/08/0136). "Sache" im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Anträge durch das BFA.
3.2.1. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide (Zurückweisung der Anträge auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zu den Ablehnungen der Aufnahmegesuche und Remonstrationen Griechenlands):
Im vorliegenden Fall begehrten die BF die Erlassung von Feststellungsbescheiden, wonach Österreich den griechischen Aufnahmeersuchen nicht zugestimmt habe.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies wiederholt ausgeführt, dass ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf jedenfalls dann nicht zulässig ist, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur auf Grund einer ausdrücklich gesetzlichen Regelung zulässig (vgl. etwa VwGH 28.03.2007, 2006/12/0030; 28.03.2008, 2007/12/0091, mwN). Darüber hinaus kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen noch über ihre Auslegung spruchmäßig entscheiden (Hinweis B 09.04.1976, 570/76 VwSlg 9035 A/1976).
Die im vorliegenden Fall von den BF begehrte Feststellung der Ablehnung Österreichs zu den griechischen Aufnahmegesuchen stellt jedoch weder ein Recht noch ein Rechtsverhältnis dar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine bescheidförmige Feststellung von (rechtserheblichen) Tatsachen nur auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig. Eine solche Regelung kann aber weder nach innerstaatlichem Recht noch nach Unionsrecht erkannt werden:
Die materiellen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Dublin III-VO richten sich primär an die zuständigen Organe der Mitgliedstaaten, jedoch hat sich der Unionsgesetzgeber im Rahmen der Dublin III-VO dazu entschieden, Asylwerber am Verfahren der Zuständigkeitsbestimmungen insofern zu beteiligen, als er die Mitgliedstaaten dazu verpflichtete, die Asylwerber über die Zuständigkeitskriterien zu unterrichten, ihnen Gelegenheit zur Mitteilung der Informationen zu geben, die die fehlerfreie Anwendung dieser Kriterien erlauben, und einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die am Ende des Verfahrens möglicherweise ergehende Überstellungsentscheidung zu gewährleisten (EuGH vom 07.06.2016, C-63/15, Ghezelbash).
Zum Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung nach Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO stellte der EuGH fest, dass Asylsuchende im Rahmen des vorgesehenen Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine Entscheidung über ihre Überstellung sowohl die fehlerhafte Anwendung der Zuständigkeitskriterien, insbesondere des Kriteriums der Visumserteilung gemäß Art. 12 Dublin III-VO (vgl. EuGH vom 07.06.2016, C-63/15, Ghezelbash), als auch einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO geltend machen können (vgl. dazu EuGH vom 07.06.2016, C-155/15, Karim). Ebenso können sich Asylsuchende darauf berufen, dass die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergegangen ist, wenn die sechsmonatige Frist, die nach Art. 29 Dublin III-VO für die Überstellung der Betroffenen vorgesehen ist, abgelaufen ist (EuGH vom 25.10.2017, C-201/16, Shiri, unter Bezug auf EuGH vom 26.07.2017, C-670/16, Mengesteab).
Während die Dublin III-VO somit das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht normiert, in deren Rahmen Asylwerber subjektive Rechte an der rechtsrichtigen Vollziehung der Dublin III-VO geltend machen können, sieht die Verordnung kein Recht eines Antragstellers auf ein wirksames Rechtsmittel gegen die Ablehnung einer Zustimmung durch den ersuchten Mitgliedstaat vor. Nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung der Kommission (EG) 1560/2003 vom 2. September 2003, "Durchführungsverordnung", besteht im Fall einer Ablehnung eines Gesuchs einzig die Möglichkeit des ersuchenden Mitgliedstaates, eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs zu verlangen. Eine Möglichkeit des Antragstellers, im Rahmen dieses (rein zwischenstaatlichen) Verfahrens unmittelbar gegen die ablehnende Entscheidung vorzugehen und ein allfälliges Rechtsmittel zu erheben, wird hingegen nicht normiert.
Wird ein Akt eines Mitgliedstaates im Rahmen der Feststellung der Zuständigkeit zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz nicht rechtskonform gesetzt, kann dies eine nach den allgemeinen Regelungen des Unionsrechts sanktionierbare Rechtsverletzung sein (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K3 zu Art. 18). Besondere Sanktionen für Fehlinterpretationen sind nicht vorgesehen, den Mitgliedstaaten bleiben nur die allgemeinen Mechanismen eines Vertragsverletzungsverfahrens (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin-II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex 2007, 22). Wenn es um die Ablehnung eines Aufnahmeersuchens geht, liegt die Initiative für die Geltendmachung dieser Rechtsverletzung nur beim ersuchenden Mitgliedstaat (Filzwieser/Sprung, aaO). Im vorliegenden Fall steht den BF gegen die Ablehnung Österreichs daher kein individuelles Rechtsmittel zur Verfügung, sondern würde es an Griechenland - als ersuchenden Mitgliedstaat - liegen, die angenommene Rechtsverletzung im Hinblick auf die Ablehnung der griechischen Aufnahmeersuchen geltend zu machen.
Auch im Fall einer unrichtigen Anwendung der Regeln über die Beweiswürdigung durch den ersuchten Mitgliedstaat, die zu einer endgültigen Ablehnung des Ersuchens und zum Eintritt der Zuständigkeit des ersuchenden Mitgliedstaates führt, kann (nur) der ersuchende Staat die von ihm angenommene Verletzung des Unionsrechts im Klagsweg nach allgemeinen Regeln gegen den ersuchten Mitgliedstaat geltend machen (vgl. Filzwieser/Sprung, 2014, K6 zu Art. 22).
Aus dem Regelungswerk der Verordnung selbst kann ein rechtsrichtiges Handeln eines anderen Mitgliedstaats in Form einer Zustimmung im Einzelfall weder durch den ersuchenden Mitgliedstaat noch den betroffenen Drittstaatsangehörigen erzwungen werden (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K3 zu Art. 18). Auch im österreichischen Asylgesetz finden sich keine Verfahrensbestimmungen zur Vollziehung der Dublin III-VO, aus denen man subjektive Rechte für die betroffenen Drittstaatsangehörigen im Sinne des Beschwerdevorbringens unmittelbar ableiten könnte. Da eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlt, war die bescheidförmige Feststellung von (rechtserheblichen) Tatsachen nicht zulässig.
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass vor einer meritorischen Prüfung eines im Inland gestellten Antrages auf internationalen Schutz zunächst die Zuständigkeit Österreichs zur Behandlung des betreffenden Antrags geprüft wird. Diesbezüglich normiert § 5 Abs. 1 AsylG, dass ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Die Zuständigkeitsfrage wird daher im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens unter den dort normierten Bedingungen (z.B. Antragstellung im Inland) entschieden, sodass sich auch aus diesem Grund die begehrten Feststellungsbescheide als nicht zulässig erweisen.
Wenn die BF argumentieren, dass in den Regelungsregimen des § 35 AsylG und in § 47 Abs. 2 NAG gegen negative Entscheidungen der zuständigen Behörden ein Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht beziehungsweise das Landesverwaltungsgericht zur Verfügung stehe und es sich um vergleichbare Verfahren handle, in denen über vergleichbare Verfahrensgegenstände entschieden werde, wird dem Folgendes entgegnet: Sowohl § 35 AsylG als auch § 47 NAG sehen explizit ein Antragsrecht der betreffenden Familienangehörigen vor und dementsprechend auch entsprechende Rechtsschutzmöglichkeiten der Antragsteller. Bei der Familienzusammenführung nach der Dublin III-VO handelt es sich demgegenüber aber nicht um ein Antragsverfahren, sondern um ein rein zwischenstaatliches (Konsultations)Verfahren, wobei hier erfolgte Fehler - wie ausgeführt - ausschließlich im Rahmen eines Rechtsbehelfes gegen Überstellungsentscheidungen geltend gemacht werden können (vgl. EuGH vom 07.06.2016, C-63/15, Ghezelbash; EuGH vom 07.06.2016, C-155/15, Karim; EuGH vom 25.10.2017, C-201/16, Shiri, unter Bezug auf EuGH vom 26.07.2017, C-670/16, Mengesteab).
Die oben bezeichneten Anträge wurden vom BFA daher zu Recht zurückgewiesen.
3.2.2. Zu Spruchpunkt II. (Eventualanträge auf Zustimmung zu den griechischen Aufnahmeersuchen):
Wie bereits oben dargelegt, handelt es sich beim Konsultationsverfahren um ein rein zwischenstaatliches Verfahren zwischen dem ersuchenden Mitgliedstaat und dem ersuchten Mitgliedstaat. Lehnt der ersuchte Mitgliedstaat ein Aufnahmeersuchen ab, steht es dem ersuchenden Mitgliedstaat frei, dagegen zu remonstrieren (vgl. Art. 5 Durchführungsverordnung), eine Beteiligung des Drittstaatsangehörigen ist jedoch ebenso wie eine gerichtliche Kontrolle im Konsultationsverfahren nicht vorgesehen. Bei nicht rechtskonformer Ablehnung eines Aufnahmeersuchens kann dies eine nach den allgemeinen Regelungen des Unionsrechts sanktionierbare Rechtsverletzung sein, wobei die Initiative für die Geltendmachung dieser Rechtsverletzung nur beim ersuchenden Mitgliedstaat liegt (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K3 zu Art. 18).
Dementsprechend kann ein rechtsrichtiges Handeln eines anderen Mitgliedstaats in Form einer Zustimmung durch den betroffenen Drittstaatsangehörigen nicht erzwungen werden (vgl. (Filzwieser/Sprung, aaO); insbesondere besteht kein Antragsrecht der BF auf Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates, sodass die Zurückweisung der eventualiter beantragten Zustimmungen zu den griechischen Aufnahmegesuchen nach der Dublin III-VO vom BFA letztlich zu Recht erfolgt ist.
3.2.3. Zu Spruchpunkt III. (Anträge auf Erlassung von einstweiligen Anordnungen nach dem Unionsrecht):
a) Die BF beantragten die Erlassung von einstweiligen Anordnungen nach dem Unionsrecht auf vorläufige Zustimmung zum griechischen Aufnahmegesuch nach der Dublin III-VO zwecks vorläufiger Überstellung der BF1 und BF2 nach Österreich, die vom BFA zurückgewiesen wurden.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes können die nationalen Gerichte einstweilige Anordnungen nur unter solchen Voraussetzungen treffen, die für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Gerichtshof gelten. Zu diesen Voraussetzungen gehören die Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der Erlassung der einstweiligen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (fumus boni iuris), das Feststehen der Dringlichkeit im Sinne der Verhinderung des Eintritts eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens beim Antragsteller und gegebenenfalls die Abwägung aller bestehenden Interessen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, sodass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen fehlt (VwGH vom 29.10.2014, Ro 2014/04/0069).
Einstweilige Anordnungen haben die Funktion, vorläufigen Rechtsschutz bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu gewähren; der Grundsatz der Effektivität verlangt nicht, dass die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats die Möglichkeit vorsieht, im Rahmen eines nach dem Recht dieses Mitgliedstaats unzulässigen Antrags den Erlass vorläufiger Maßnahmen durch das zuständige nationale Gericht zu erlangen (VwGH vom 16.09.2010, 2010/12/0126).
Da es sich im gegenständlichen Fall um unzulässige Anträge handelt, wurden auch die Anträge auf einstweilige Anordnungen nach dem Unionsrecht vom BFA zu Recht zurückgewiesen.
b) Dasselbe gilt auch für die in der Beschwerde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragten einstweiligen Anordnungen, über welche sich ein gesonderter Abspruch im Hinblick auf die gegenständlich erfolgte Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht in der Hauptsache erübrigte.
Abgesehen davon aber sei angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf solche einstweiligen Anordnungen durch die Verwaltungsgerichte im Verfahren nach dem VwGVG in seinem Erkenntnis vom 23.10.2015, Fr 2015/21/0012, Folgendes ausgesprochen hat:
"Einstweilige Anordnungen sind im Verfahren nach dem VwGVG - ebenso wie im Revisionsverfahren nach dem VwGG - gesetzlich nicht vorgesehen. Der VwGH hat jedoch - der Rsp des EuGH folgend - bereits mehrmals ausgesprochen, es sei nicht ausgeschlossen, auf Grundlage der unmittelbaren Anwendung von Unionsrecht einstweilige Anordnungen mit der Wirkung zu treffen, dem Antragsteller eine Rechtsposition vorläufig einzuräumen, deren Einräumung mit dem angefochtenen Verwaltungsakt auf der Grundlage einer (möglicherweise dem Unionsrecht widersprechenden) nationalen Rechtsvorschrift verweigert wurde. Die Erlassung einstweiliger Anordnungen nach Unionsrecht kommt nicht nur im Revisionsverfahren, sondern auch im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG in Betracht (vgl. zu den für alle Instanzen geltenden unionsrechtlichen Vorgaben zuletzt etwa das Urteil des EuGH vom 15. Jänner 2013, C-416/10, Križan ua, Rz 107:
Ein mit einem nach Unionsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes nationales Gericht muss in der Lage sein, vorläufige Maßnahmen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen).
Die Regelung des einzuhaltenden Verfahrens (einschließlich der Zuständigkeit) überlässt das Unionsrecht im Allgemeinen - das heißt, soweit nicht in den einzelnen unionsrechtlichen Rechtsvorschriften eigenständige Bestimmungen enthalten sind - den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Verfahrensautonomie, wobei das Äquivalenz- und das Effektivitätsprinzip zu beachten sind (vgl. das Urteil des EuGH vom 13. März 2007, C-432/05, Unibet, Rz 80 ff).
Da das VwGVG keine Bestimmungen über die Erlassung einstweiliger Anordnungen enthält, sind, soweit sich aus dem Unionsrecht die Notwendigkeit dafür ergibt, für die Zuständigkeit und das Verfahren die sachnächsten Regelungen sinngemäß heranzuziehen. Als solche sind in der vorliegenden Konstellation in erster Linie die Regelungen des VwGVG über die Gewährung aufschiebender Wirkung anzusehen, geht es doch auch dabei um die Einräumung vorläufigen Rechtsschutzes, um die Effektivität des in der Hauptsache erhobenen Rechtsmittels sicherzustellen (für eine sinngemäße Anwendung der Regelungen über die aufschiebende Wirkung etwa auch Schulev-Steindl in Fischer/Pabel/Raschauer (Hrsg), Verwaltungsgerichtsbarkeit (2014) Rz 21, 53)."
Bescheidbeschwerden kommt grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zu, jedoch kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist (vgl. § 22 Abs. 2 VwGVG).
Im Beschwerdefall ist festzuhalten, dass einerseits die angefochtenen Bescheide einem (aufzuschiebenden) Vollzug nicht zugänglich sind und andererseits die von den BF beantragten einstweiligen Zustimmungen und einstweiligen Überstellungen über die Sache der Hauptanträge (die Feststellungen der Ablehnungen Österreichs zu den griechischen Aufnahmeersuchen) hinausgehen, sodass nicht von der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gesprochen werden kann, sondern damit vielmehr eine Überschreitung der Entscheidung in der Hauptsache vorliegen würde.
Im gegenständlichen Fall ist auch nicht ersichtlich, inwiefern es zur Sicherung der Entscheidung in der Hauptsache notwendig wäre, die BF1 und den BF2 vorläufig nach Österreich zu überstellen, da ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden, den es durch die unverzügliche Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz zu verhindern gilt, nicht erkannt werden kann. Wenn die BF damit argumentieren, dass die Verweigerung der Zustimmung zum griechischen Antrag auf Aufnahme nach der Dublin III-VO durch die Behörde ihr Familienleben beeinträchtige, übersehen sie, dass die Unterbrechung des Familienlebens durch die alleinige Weiterreise der Eltern des BF2 selbst herbeigeführt wurde und die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht dazu dienen kann, ihr Familienleben in einem Land ihrer Wahl fortzuführen. Unter diesem Gesichtspunkt würde eine "einstweilige" Zustimmung und eine "einstweilige" Überstellung den Regelungen der Dublin III-VO zuwiderlaufen und eine unzulässige Umgehung der zwischenstaatlichen Konsultationsverfahren, in denen den BF - wie oben ausgeführt - kein Antragsrecht zukommt, darstellen.
3.3. Zu Spruchpunkt IV. (Auferlegung der Bundesverwaltungsabgabe):
Mit dem angefochtenen Bescheid legte das BFA den BF eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von je 6,50 € auf.
§ 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV) lautet:
(1) Die Parteien haben für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die gemäß dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
§ 70 AsylG normiert, dass die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen von den Gebühren befreit sind. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten.
Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Anwendungsbereich des AsylG die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich (§ 1 Abs. 1 AsylG) umfasst, wobei Anträge auf internationalen Schutz persönlich im Inland zu stellen sind (§ 38 AsylG). Da die BF1 und der BF2 in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, sodass die Frage der Zuständigkeit Österreichs für ihr Schutzverfahren nicht in einem nach dem AsylG vorgesehenen Zulassungsverfahren zu prüfen ist, sondern sie sich nach wie vor in Griechenland aufhalten und dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, ist auch für ihre Anträge der Anwendungsbereich des AsylG nicht gegeben, sodass eine Gebührenbefreiung nach § 70 AsylG auch für ihre Verfahren nicht in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung des BFA entspricht daher dem Gesetz.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Es besteht nämlich zur Frage der Geltendmachung subjektiver Rechte im Rahmen des Konsultationsverfahrens nach der Dublin III-VO sowie zur Frage der Verpflichtung der Erlassung einstweiliger Anordnungen nach dem Unionsrecht im Zusammenhang mit den hier aufgeworfenen Rechtsfragen noch keine ausreichend konkrete Rechtsprechung.
Schlagworte
Familienverfahren, Kindeswohl, Minderjährigkeit, Revision zulässigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W175.2206080.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.11.2018