Entscheidungsdatum
01.10.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W144 2206405-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , XXXX geb., StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2018, Zl: XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF), ein irakischer Staatsangehöriger hat am 30.07.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zunächst behauptete er im Bundesgebiet, dass er XXXX heiße und im Juni 2018 vom Irak aus nach Österreich gereist sei.
Zur Person des BF liegt jedoch eine EURODAC-Treffermeldung für Schweden vom 17.07.2015 wegen Asylantragstellung vor.
Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Anlässlich seiner Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion Salzburg vom 30.07.2018 gab der BF abgesehen von den obigen Angaben zu seinem Reiseweg und seinem Nationale im Wesentlichen nur an, dass er im Heimatland aufgrund religiöser Verfolgung Angst um sein Leben habe. Nach Vorhalt, dass ein schwedischer Eurodac-Treffer vorliege, stellte er in Abrede, dass er jemals in Schweden gewesen sei.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 01.08.2018 bezüglich des BF ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Schweden. Schweden stimmte mit Schreiben vom 14.08.2018 diesem Ersuchen unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 lit c Dublin III-VO als zuständigkeitsbegründende Norm ausdrücklich zu und teilte unter einem mit, dass der BF in Schweden unter dem Familiennamen XXXX aufgetreten und registriert ist.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 04.09.2018 gab der BF im Wesentlichen zu Protokoll, dass er unter chronischen Depressionen leide, dass er diesbezüglich schon in Schweden in Behandlung gewesen sei und Medikamente bekommen habe; auch hier in Österreich erhalte er Medikamente. Er wolle richtigstellen, dass er XXXX heiße und dass er falsch angegeben habe, dass er direkt vom Irak nach Österreich gekommen sei - er habe befürchtet, wieder nach Schweden zurückgeschickt zu werden. Er habe in Österreich keinen Verwandten; er habe auch keine Dokumente.
Er glaube, dass die Entscheidung in seinem dortigen Asylverfahren unfair gewesen sei. Der Dolmetsch, der übersetzt habe, sei nicht qualifiziert gewesen und habe sich der zuständige Referent noch in Ausbildung befunden, sodass dieser keine Kenntnisse über den Irak gehabt habe. Zudem sei er von einer kurdisch-stämmigen Referentin rassistisch behandelt worden. Es sei ihm von der Behörde ein Anwalt zur Seite gestellt worden, doch habe er von diesem zwei Jahre lang keine Antwort auf Telefonate und E-Mails erhalten. In der Folge habe er einen irakisch-stämmigen Anwalt bekommen, der sich - sinngemäß - letztlich nicht mehr um seine Sache gekümmert habe. Die Behörden hätten gewusst, dass er an Depressionen leide, dennoch sei er zu einem Gebiet an der finnischen Grenze, das sehr abgelegen und das ganze Jahr mit Schnee bedeckt gewesen sei, geschickt worden. Deshalb sei er Richtung Süden weitergezogen, wo er jedoch keine Unterkunft gehabt habe. Schließlich habe er eine Unterkunft in einem Migrantenheim bekommen. In diesem Heim sei jedoch Haschisch verkauft worden und habe er Schwierigkeiten mit den Dealern bekommen. Sein Leben sei dort nicht mehr in Sicherheit gewesen. Nach Schweden sei er gegangen, weil es geheißen habe, dass dieses Land für Iraker gut sei. Über das dortige Wetter habe er sich im Vorfeld nicht erkundigt. In der letzten Zeit seines dortigen Aufenthaltes habe er sich die nötigen Medikamente nicht mehr leisten können. Schweden habe er schließlich verlassen, da er keine Papiere bekommen habe, keine Sprachkurse besuchen habe dürfen, er keine Arbeit gefunden habe und zuletzt auch seine Medikamente nicht mehr bezahlt worden seien. Er habe dort drei Suizidversuche unternommen. Er habe sich auch an eine Menschenrechtsorganisation um Hilfe gewendet, konkret habe er um Kirchenasyl angesucht, habe dies jedoch nicht bekommen. Beweise für sein diesbezügliches Vorbringen habe er nicht. Sonst wolle er noch angeben, dass er als Flüchtling in Schweden keinen Schutz erhalten und keine medizinische Versorgung bekommen habe. Er habe auch keine Buskarten bekommen. Bei einer Rückkehr nach Schweden würde er wieder in Gefahr sein.
Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 06.09.2018 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Schweden gemäß 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Schweden zulässig sei.
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurden im den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):
"Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (Migrationsverket o.D.; vgl. AIDA 3.2017, USDOS 2.2017 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).
Quellen:
-
AIDA - Asylum Information Database (3.2017): Country Report:
Sweden,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_2016update.pdf, Zugriff 16.2.2018
-
Migrationsverket (o.D.): Protection and asylum in Sweden, https://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden.html, Zugriff 16.2.2018
-
USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Sweden,
https://www.ecoi.net/de/dokument/1395739.html, Zugriff 16.2.2018
2. Dublin-Rückkehrer
Dublin-Rückkehrer in Schweden haben Zugang zum Asylverfahren laut Dublin-III-VO. Auch haben sie Zugang zu Versorgung wie andere Asylwerber auch. Eine Ausnahme bilden hierbei lediglich Rückkehrer mit bereits vorhandener abschließend negativer Entscheidung bis zur Effektuierung dieser Entscheidung (Migrationsverket 19.9.2016).
Wenn ein Dublin-Rückkehrer nach Schweden kommt, werden neue Asylanträge auf jeden Fall entgegengenommen. Wenn eine frühere Entscheidung in der Zwischenzeit rechtskräftig geworden ist, werden entsprechende Maßnahmen gesetzt (EASO 24.10.2017).
Wen das Asylverfahren eines Dublin-Rückkehrers in Schweden noch läuft, wird er entsprechend untergebracht und das Verfahren beschleunigten geführt. Dublin-Rückkehrer mit einer rechtskräftig negativen Entscheidung in Schweden können zur Außerlandesbringung geschlossen untergebracht werden (AIDA 3.2017).
Wenn ein Dublin-Rückkehrer mit negativer Asylentscheidung gemäß ärztlichem Attest gesundheitlich nicht für die Außerlandesbringung geeignet ist, wird diese ausgesetzt. Solange der Betreffende bei der Asylbehörde registriert ist, hat er das Recht auf Unterbringung. Im Falle einer Nicht-Registrierung bei der Asylbehörde, ist die Gemeinde, in welcher der Antragssteller seinen Wohnsitz hat, für die Unterbringung zuständig (Migrationsverket 3.1.2018).
Quellen:
-
AIDA - Asylum Information Database (3.2017): Country Report:
Sweden,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_2016update.pdf, Zugriff 16.2.2018
-
EASO - European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query.
Subject: Access to Procedures and Reception Conditions for persons transferred back from another Member State of the Dublin regulation, per E-Mail
-
Migrationsverket (3.1.2018): Anfragebeantwortung, per E-Mail
-
Migrationsverket (19.9.2016): Anfragebeantwortung, per E-Mail
3. Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable
Asylwerber unter 18 Jahren werden als unbegleitete Minderjährige eingestuft und sind rechtlich schwedischen Kindern gleichgestellt (Migrationsverket 12.2017). UMA haben Anspruch auf einen Vormund und einen Rechtsberater während des Asylverfahrens (AIDA 3.2017). In der Zuständigkeit eines Vormundes liegen Themen wie Begleitung bei Behördengängen, Finanzen, Bildung, medizinische Betreuung usw. Unbegleitete Minderjährige haben das Recht auf eine schulische Ausbildung, sowie kostenlose medizinische Versorgung und Zahnbehandlung wie schwedische Minderjährige. Bestehen Zweifel an der Minderjährigkeit, wird eine medizinische Altersfeststellung durchgeführt (Migrationsverket 12.2017). Die Zuverlässigkeit der Methode der Altersfeststellung wurde in den letzten Jahren mehrfach kritisiert (AIDA 3.2017). Aus diesem Grund wurde im Jahr 2017 eine neue Methode zur Altersbestimmung eingeführt, die aus einer Röntgen- und MRT-Untersuchung besteht (TL 30.5.2017). UMA werden entweder bei Verwandten oder in Pflegefamilien oder in speziellen Zentren untergebracht (Migrationsverket 12.2017).
Auf den Umgang mit den speziellen Bedürfnissen vulnerabler Asylwerber wird im Gesetz und beim Training der Verfahrensführer besonders eingegangen. Zumindest 50% der Antragsteller nehmen die Möglichkeit der Gesundenuntersuchung wahr, was wichtig für die Identifizierung von Folteropfern etc. ist. Wegen der Schweigepflicht wird dies dem Verfahrensführer aber nicht automatisch bekannt gegeben. Der Rechtsbeistand des Asylwerbers kann dies jedoch ins Verfahren einbringen. Nicht geschäftsfähigen Antragstellern muss ein Vormund zur Seite gestellt werden (AIDA 3.2017).
Die Asylbehörde verfügt über drei Zentren mit einer Gesamtkapazität von 45 Plätzen für schutzbedürftige Asylwerber in verschiedenen Teilen des Landes. Hier werden Asylwerber aus ethnischen Minderheiten, Folteropfer aber auch einige LGBTI-Personen untergebracht. Alleinstehende Frauen und alleinerziehende Mütter werden gemeinsam beherbergt. Familien werden zusammen untergebracht. Die Asylbehörde verfügt über barrierefreie Wohnmöglichkeiten für Menschen im Rollstuhl. Für Personen mit körperlicher Behinderung kann eine an ihrer Bedürfnisse angepasste Betreuung beantragt werden. Im Falle einer gehörlosen Person, kommt eine Unterbringung in Leksand in Frage. Für gefährdete Personen kann die Asylbehörde in Zusammenarbeit mit der Polizei oder, wenn es notwendig ist, mit der kommunalen Sozialbehörde Platz in einem Frauenhaus zur Verfügung stellen. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für traumatisierte Personen (AIDA 3.2017).
Quellen:
-
AIDA - Asylum Information Database (3.2017): Country Report:
Sweden,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_2016update.pdf, Zugriff 16.2.2018
-
Migrationsverket (12.2017): How to apply for asylum, https://www.migrationsverket.se/download/18.4a5a58d51602d141cf4194a/1516357864308/Barnbroschyr_utan_foralder_eng.pdf, Zugriff 16.2.2018
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TL - The Local (30.5.2017): First results of Sweden's asylum age assessment tests,
https://www.thelocal.se/20170530/first-results-of-swedens-asylum-age-assessment-tests, Zugriff 16.2.2018
4. Non-Refoulement
In Übereinstimmung mit EU-Recht verweigert Schweden Personen Asyl, welche bereits in einem anderen EU-Land oder einem Staat mit dem ein entsprechendes Abkommen existiert, registriert wurden. Eine Ausnahme stellt Griechenland dar (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
-
USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Sweden,
https://www.ecoi.net/de/dokument/1395739.html, Zugriff 16.2.2018
5. Versorgung
Asylwerber haben in Schweden generell Zugang zu Versorgung. Im Falle von Folgeanträgen besteht jedoch nur ein eingeschränktes Recht darauf. Wenn Antragssteller über eigene finanzielle Mittel verfügen, müssen sie diese zuerst aufbrauchen. Asylwerber erhalten in der Regel eine monatliche finanzielle Unterstützung/Gutscheine, die deutlich niedriger ist als die Sozialhilfe für schwedische Staatsangehörige. Das monatliche Taschengeld für Asylwerber beträgt in einem Unterbringungszentrum mit Verpflegung zwischen 60 und 76,50 Euro. Im Falle einer privaten Unterkunft liegt es zwischen 194 und 225 Euro. Für besondere Ausgaben (z.B. Winterkleidung, Brillen, teilweise auch zur Deckung medizinischer Kosten) kann eine Sonderzulage beantragt werden. Asylwerber haben nach Erfüllung bestimmter Kriterien Zugang zum Arbeitsmarkt, ohne dass es für sie eine Arbeitsgenehmigung erforderlich wäre (AIDA 3.2017).
Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database (3.2017): Country Report:
Sweden,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_2016update.pdf, Zugriff 16.2.2018
5.1. Unterbringung
Die schwedische Asylbehörde bietet bei Bedarf kostenlose Unterbringungsmöglichkeiten während des Asylverfahrens an. Auch private Unterbringung bei Freunden oder Verwandten ist möglich. Individuelle Bedürfnisse werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Familien werden immer getrennt von anderen Asylwerbern und in eigenen Zimmern untergebracht (AIDA 3.2017).
Die schwedische Asylbehörde verfügt in 290 Gemeinden über diverse Unterbringungsmöglichkeiten, in denen Ende 2016 63.063 Asylwerber beherbergt wurden. Dabei handelt es sich meist um angemietete Privathäuser und -wohnungen. 35.449 Asylwerber haben 2016 eine private Unterkunft gehabt und 24.196 Personen befanden sich aufgrund ihrer Schutzbedürftigkeit oder aus anderen Gründen in speziellen Unterbringungszentren (AIDA 3.2017).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (3.2017): Country Report:
Sweden,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_2016update.pdf, Zugriff 16.2.2018
5.2. Medizinische Versorgung
Asylwerber haben das Recht auf medizinische Nothilfe, sowie unaufschiebbare medizinische und zahnmedizinische Versorgung (Migrationsverket 14.12.2017). Weiters schreibt das Gesetz über die medizinische Versorgung von Ausländern ohne Aufenthaltsberechtigung vor, dass das schwedische Gesundheitssystem für alle Personen, unabhängig von deren Aufenthaltstitel, eine medizinische Versorgung in folgenden Fällen zur Verfügung zu stellen hat: unaufschiebbare Behandlung, Gesundheitsfürsorge für Mütter, Abtreibung und Nachbehandlung, Verhütungsberatung, Verschreibung von Medikamenten in den aufgezählten Fällen und ärztliche Untersuchung (Migrationsverket 5.1.2018).
Alle Asylwerber erhalten auch die Möglichkeit einer Gesundenuntersuchung. Wer nicht Schwedisch spricht, hat das Recht auf einen Übersetzer. Für bestimmte medizinische Leistungen und Rezepte ist je nach Art eine gewisse Gebühr zu bezahlen (Migrationsverket 14.12.2017; vgl. AIDA 3.2017). Diese Gebühren werden für Personen über 18 Jahren staatlich subventioniert. Wenn innerhalb von sechs Monaten Medikamentenkosten von 400 SEK überschritten werden, besteht die Möglichkeit eine Kostenrückerstattung für den überschreitenden Betrag zu beantragen. Kinder unter 18 Jahren sind in der medizinischen Versorgung mit schwedischen Staatsbürgern gleichgestellt (5.1.2018).
MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.216).
Quellen:
-
AIDA - Asylum Information Database (3.2017): Country Report:
Sweden,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_2016update.pdf, Zugriff 16.2.2018
-
Migrationsverket (14.12.2017): Health care for asylum seekers, https://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden/While-you-are-waiting-for-a-decision/Health-care.html, Zugriff 16.2.2018
-
Migrationsverket (3.1.2018): Anfragebeantwortung, per E-Mail
-
MedCOI - Medical Country of Origin Information (14.12.2016):
Auskunft MedCOI, per E-Mail
6. Schutzberechtigte
Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine auf 3 Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung, mit denselben Rechten wie bei unbefristetem Aufenthalt. Läuft diese aus und man ist selbsterhaltungsfähig, kann man eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis beantragen (Migrationsverket 9.1.2018.a). Subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für 13 Monate, mit denselben Rechten wie bei unbefristetem Aufenthalt. Auch die Arbeitsaufnahme ist erlaubt, aber beim Familiennachzug gibt es erhebliche Einschränkungen. Auch diese Aufenthaltserlaubnis ist unter bestimmten Bedingungen verlängerbar (Migrationsverket 9.1.2018b).
Wer eine Aufenthaltsgenehmigung erhält, soll nach zwei Monaten die Unterbringung für Asylwerber verlassen. Danach fallen Schutzberechtigte in Hinsicht auf Unterstützung und Bereitstellung von Wohnraum in die Zuständigkeit der quotenmäßig zuständigen Wohnsitzgemeinde. Sie haben Anspruch auf einen "Introduction Plan" um ihren Zugang zu Bildung, Sprachkursen, Kursen über die schwedische Gesellschaft, Berufsausbildung usw. zu planen. Schutzberechtigte haben Zugang zu medizinischer Versorgung wie alle anderen in Schweden aufenthaltsberechtigten Personen (AIDA 3.2017).
Quellen:
-
AIDA - Asylum Information Database (3.2017): Country Report:
Sweden,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_2016update.pdf, Zugriff 16.2.2018
-
Migrationsverket (9.1.2018a): Residence permits for those granted refugee status,
https://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden/When-you-have-received-a-decision-on-your-asylum-application/If-you-are-allowed-to-stay/Residence-permits-for-those-granted-refugee-status.html, Zugriff 16.2.2018
Migrationsverket (9.1.2018b): Residence permits for those granted subsidiary protection status,
https://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden/When-you-have-received-a-decision-on-your-asylum-application/If-you-are-allowed-to-stay/Residence-permits-for-those-granted-subsidiary-protection-status-.html, Zugriff 16.2.2018
Beweiswürdigung
Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen:
[ ... ]
Betreffend die Feststellungen zur Lage im Mitgliedsstaat:
Die Feststellungen zum Mitgliedsstaat basieren auf einer aktualisierten Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 5 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation im Mitgliedstaat ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
[ ... ]
Zudem wird auf nachfolgende aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (W 212 1439044-1/3E vom 25.01.2014) in einem gleichgelagerten Fall hingewiesen:
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien, kein Schutz vor Verfolgung ¿Dritter¿, kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierenden Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der verwaltungsbehördlichen Feststellungen nicht erkennbar. 2013
[ ... ]
Weiters ist darauf zu verweisen, dass schon aufgrund der ausdrücklichen Zusicherung seitens der schwedischen Behörden, Sie zu übernehmen, keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür erkannt werden kann, dass man Sie in Schweden ohne jegliche staatliche Versorgung gleichsam Ihrem Schicksal überlassen würde.
[ ... ]
Zusammenfassend ergibt sich, dass in Schweden die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden, Ihr Asylverfahren im Stand des Verfahrens fortgeführt wird und Sie entsprechende Unterbringung und Versorgung haben. Sie konnten somit nicht glaubhaft vorbringen, in Schweden Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein."
Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Art. 18 Abs. 1 lit. d (- richtigerweise: lit. c) Dublin III-VO formell erfüllt (und gemeint: sohin Schweden für die Prüfung des Antrags zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Humanitäre Gründe gem. Art. 16 und 17 Abs. 2 Dublin III-VO lägen (implizit) nicht vor. Es könne mangels familiärer Anknüpfungspunkte kein Familienleben des BF im Bundesgebiet festgestellt werden, und stelle seine Ausweisung auch angesichts seiner kurzen Aufenthaltsdauer seit Ende Juli 2018 im Bundesgebiet keinen ungerechtfertigten Eingriff in sein Grundrecht nach Art. 8 EMRK dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF, in welcher er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholte und vorbrachte, dass keine Einzelfallprüfung, ob ihm im Falle der Überstellung nach Schweden dort eine Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 EMRK drohen würde, vorgenommen worden sei. Schließlich seien die Länderfeststellungen mangelhaft und lägen auch eine mangelhafte Beweiswürdigung und unrichtige Feststellungen sowie unrichtige rechtliche Beurteilung vor. Zudem sei auch keine individuelle Zusicherung von Schweden eingeholt worden, dass der BF dort angemessen untergebracht werden würde. Schweden sei mit der großen Zahl an Asylwerbern völlig überlastet und bekämen abgewiesene Asylwerber keine finanzielle Unterstützung mehr durch die Behörde. Auch Polizei und Rettung seien in Schweden überfordert, sodass der BF bei Misshandlungen nicht erwarten könnte, rechtzeitig Hilfe von der Polizei zu erhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt werden zunächst der dargelegte Verfahrensgang samt dem Aufenthalt und der Antragstellung des BF in Schweden. Zudem wird festgestellt, dass der BF sein Schutzbegehren in Schweden zurückgezogen hat.
Besondere, in der Person des BF gelegene Gründe, welche für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Schweden sprechen, liegen nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Der BF hat im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte.
Der BF ist seit dem Jahr 2007 psychotisch und hört fallweise Stimmen, zudem leidet er an chronischen Depressionen. Der BF wird diesbezüglich im Bundesgebiet medikamentös (Risperdal und Trittico) behandelt und wurde auch bereits in Schweden behandelt. Bei seiner letzten Vorstellung in der Arztstation des Verteilerquartiers XXXX hörte der BF keine belastenden Stimmen. Akut lebensbedrohliche Krankheiten hat der BF nicht dargetan, derzeit liegt keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF und zu seiner Asylantragstellung in Schweden ergeben sich unzweifelhaft aus den Akten des BFA, dem darin befindlichen Schreiben der schwedischen Behörden, dem EURODAC-Treffer und dem Vorbringen des BF.
Die Feststellung, dass der BF seinen Antrag in Schweden zurückgezogen hat, ergibt sich aus der Mitteilung der schwedischen Behörden, den BF gem. Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO rück zu übernehmen.
Die Feststellungen zur familiären und gesundheitlichen Situation des BF im Bundesgebiet ergeben sich ebenfalls aus seinem Vorbringen in Verbindung mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen, konkret die PS Ambulanzkarte der XXXX -Kliniken vom 05.09.2018 (AS 209), wonach eben keine Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegt.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen.
Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Schweden auch Feststellungen zur schwedischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf "Dublin-Rückkehrer") samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an.
Damit in Einklang steht auch die Aussage des BF, wonach er in Schweden in einem Flüchtlingsheim untergebracht gewesen und versorgt worden sei. Dass er ein an der finnischen Grenze befindliches Quartier freiwillig verlassen und sich Richtung Süden begeben hat, liegt allein in der Ingerenz des BF und zeigt keine mangelhafte Versorgung in Schweden auf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. ...
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ("Dublin III-VO") zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:
"KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
KAPITEL III
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
KAPITEL IV
ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN
Artikel 16
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des
Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, d s Kind, eines
seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
KAPITEL V
PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Artikel 18
Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem