Entscheidungsdatum
01.10.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W117 2206424-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. russische Föderation, vertreten durch RA Dr. Wolfgang Blaschitz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2018, Zahl: 831802507/180550395, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 31.08.2018, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft am 31.08.2018 wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idF BGBl. I Nr. 32/2018 iVm § 76 Abs. 2a FPG BGBl. I Nr. 32/2018 und § 76 Abs. 3 Z Z 9 FPG BGBl. I Nr. 32/2018 als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 01.09.2018 wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 2a FPG idgF und § 76 Abs. 3 Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
III. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 2a FPG idgF und § 76 Abs. 3 Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vorliegen.
IV. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG dem Bund den Verfahrensaufwand in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
V. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.
VI. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit im Spruch angeführten Bescheid ordnete die Verwaltungsbehörde Gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an und führte begründend aus (Hervorhebung durch den Einzelrichter):
A) Verfahrensgang
Sie reisten zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, jedenfalls vor dem 08.12.2013, in das österreichische Bundesgebiet ein.
Am 08.12.2013 stellten Sie einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 17.03.2014 wies das Bundesamt Ihren Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.), erteilte Ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte fest, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist.
Gegen diesen Bescheid erhoben Sie, unterstützt durch "Asyl in Not", Beschwerde.
Am 11.07.2014 teilte das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung mit, dass Ihr Reisepass bei einem in Deutschland lebenden Tschetschenen sichergestellt worden sei und der Verdacht bestehe, Sie wären am 30.07.2013 über Georgien und die Türkei nach Syrien gereist. Sie hätten sich dort verletzt und seien nach Österreich weitergereist, um sich hier behandeln zu lassen.
Am 20.08.2014 langte die Mitteilung des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung ein, dass in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Dortmund festgestellt worden sei, dass Sie sich zumindest im November 2013 in Syrien aufgehalten und an Kampfhandlungen teilgenommen haben. Im Zuge von Überwachungsmaßnahmen der deutschen Behörden sei festgestellt worden, dass Sie am 27.11.2014 bekanntgegeben haben, Sie werden nach Österreich reisen, um Ihre Augen behandeln zu lassen und dann nach Syrien in den Dschihad zurückzukehren.
Am 19.08.2014 fand eine Hausdurchsuchung im Quartier der Grundversorgung statt, in dem Sie untergebracht waren. Die sichergestellten Datenträger wurden ausgewertet und am 31.08.2014 wurden Sie in Ihrem Grundversorgungsquartier festgenommen. Mit Beschluss vom 02.09.2014 verhängte das Landesgericht Krems an der Donau wegen Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr die Untersuchungshaft über Sie. Mit Beschluss vom 16.09.2014 setzte es die Untersuchungshaft aus denselben Gründen fort. Mit Beschluss vom 13.10.2014 wies das Oberlandesgericht WIEN die Beschwerde gegen diesen Beschluss ab und ordnete die Haftfortsetzung wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr an. Mit Beschluss vom 27.11.2014 wies der Oberste Gerichtshof Ihre Grundrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts ab und stellte fest, dass Sie nicht im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wurden.
Am 09.12.2014 wurde gegen Sie Anklage wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB, des Verbrechens der Ausbildung für terroristische Zwecke nach § 278e Abs. 2 StGB, des Vergehens der Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278f Abs. 2 StGB und der Vergehen der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 3 erster Fall StGB erhoben.
Mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 22.07.2015 wurden Sie für schuldig befunden, sich in Heidenreichstein und anderen Orten als Mitglied (§ 278 Abs. 3 StGB) an der terroristischen Vereinigung Ansar Al-Sham, deren Ziel die Begehung terroristischer Straftaten iSd § 278c Abs. 1 StGB, unter anderem Mord, Körperverletzung nach den §§ 84 bis 87 StGB, erpresserische Entführung (§ 102), schwere Nötigung (§ 106), vorsätzliche Gemeingefährdungsdelikte, Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung von terroristischen Straftaten, durch ein oder mehrere Mitglieder der Vereinigung zwecks Errichtung eines "Gottesstaates" beteiligt zu haben, indem Sie in dem Wissen, dass Sie dadurch die Vereinigung oder deren strafbaren Handlungen förderten, in der Zeit zwischen Anfang August und Anfang Dezember 2013 in Syrien zumindest an bewaffneten Ausgängen teilgenommen und Nahrungsmittel für die Organisation verteilt haben, im Juli 2014 800 US Dollar an einen Unbekannten alias "XXXX" zum Zwecke der Unterstützung der Kämpfer dieser radikal-islamistischen terroristischen Vereinigung überwiesen haben, durch nachgenannte jeweils an einen Empfänger übermittelte Nachrichten zugesagt haben, zur aktiven Unterstützung terroristischer Ziele nach Syrien zurückzukehren sowie zum Terrorismus aufgerufen und diesen gutgeheißen haben, und zwar am 06.12.2013 "Ohne Dschihad ist das kein Leben. Nachdem ich meine Augen in Ordnung bringe, komme ich zurück wenn Allah erlaubt.", am 29.07.2014 "Diejenigen, die gute Taten gemacht haben sind diejenige die schon gestorben sind. Man hofft, dass man einer von diesen wird.", am 03.08.2014 "Insahallah Insahallah der XXXX hat mit mir Kontakt aufgenommen. Und er hat gesagt, dass er es auch den Brüdern sagt und als ich gesagt habe, dass ich vor habe wieder dorthin zu kommen hat er gemeint, dass ich es sicher nicht bereuen werde. Du wirst es nicht bereuen. Du wirst alles hier selber sehen, sagt XXXX. XXXXsagte weiters, dass er eh die Brüder anschreibt, wobei er nicht verstehe, warum sie sich auf das verlassen, was die islamischen Wissenschaftler sagen. Diejenigen die aufgehängt wurden waren Aleviten Schiiten, sie haben Kinder umgebracht und Herzen rausgenommen, sind ganz brutale Menschen gewesen. Es wurde eine Gruppe dafür vorbereitet um diese Leute zu fangen. Über solche Ereignisse redet man und macht aus einer Mücke einen Elefanten. Aber wenn man sich ein bisschen geduldet zeigt Allah im Nachhinein eh immer, dass es richtig war. Diejenigen die zwischen XXXX und XXXX sind, also für diejenigen und wenn diese jemand angreift, sind wir bereit für diese zu sterben.", am 11.08.2014 "Ich schlag vor, das Video XXXX anzuschauen'" und "Versuch ein Mudjhaheddin zu sein, dann bist du ein Löwe von Allah und nicht ein Kafir Hund. Das ist besser für dich in diesem und im anderen Leben."
sowie
sich zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zum 31.08.2014 pornografische Darstellungen mündiger minderjähriger Personen verschafft und diese besessen, nämlich insgesamt drei wirklichkeitsnahe Abbildungen von geschlechtlichen Handlungen an mündigen minderjährigen Personen mit einer anderen Person und zwar Oralverkehr und Geschlechtsverkehr, sowie eine Abbildung der Genitalien und der Schamgegend einer mündigen minderjährigen Person, bei denen es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensumständen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen.
Sie haben dadurch das Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB und die Vergehen der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 3 StGB begangen und wurden dafür unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach dem Strafsatz des § 278b Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren sowie gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 07.04.2016 wurde das Urteil des Landesgerichts Krems im Ausspruch über die Konfiskation aufgehoben und in diesem Umfang an das Landesgericht zurückverwiesen, im Übrigen blieb das Urteil unberührt. Der Oberste Gerichtshof wies Ihre Nichtigkeitsbeschwerde zurück und leitete die Akten dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die Berufungen weiter.
Das Oberlandesgericht Wien setzte mit Urteil vom 09.06.2016 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Freiheitsstrafe von fünf auf vier Jahre herab.
Das Urteil erwuchs am 09.06.2016 in Rechtskraft.
Am 21.10.2016 veröffentlichte INTERPOL MOSKAU die Fahndung nach Ihnen zur Durchführung der Strafverfolgung wegen der Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Gruppierungen nach § 208 Abs. 2 des russischen Strafgesetzbuches. Den den russischen Behörden zur Verfügung stehenden Informationen zufolge verfügten Sie über einen Reisepass, ausgestellt am 18.07.2013, und hätten Österreich verlassen um zunächst in die Türkei und danach nach Syrien und in den Irak zu gehen. Es werde um die Mitteilung Ihres Aufenthaltsorts ersucht und im Falle Ihres Aufenthalts im Bundesgebiet werde Ihre Auslieferung beantragt.
Mit Beschluss vom 15.03.2017 stellte das Landesgericht Krems fest, dass Ihre Auslieferung auf Grund des Ersuchens der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 10.02.2017 zur Strafverfolgung unzulässig sei und wies den Antrag, über Sie, nach der Beendigung der Strafhaft die Auslieferungshaft zu verhängen, ab.
Begründend führte das Landesgericht aus, das Auslieferungsersuchen betreffe bereits in Österreich verfolgte Straftaten, derentwegen Sie bereits rechtskräftig verurteilt bzw. freigesprochen worden seien.
Das Bundeskriminalamt teilte am 24.01.2018 mit, dass laut SIRENE gegen Sie in Frankreich seit 2014 ein bis 09.02.2056 gültiges Einreiseverbot bestehe, weil Sie Angehöriger einer tschetschenischen Terroristengruppe und gefährlich seien; es werde darauf hingewiesen, dass Sie auch von INTERPOL RUSSLAND und INTERPOL USA zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben worden seien.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.05.2018, Zahl W112 2006683-1/32E, wurde Ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2014, Zahl 831802507/1765072, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Demnach wurden Ihnen weder der Status des Asylberechtigten, noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Ihnen wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt und festgestellt, dass Ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist.
Bereits mit Schreiben des BFA, Ast. St. Pölten, vom 27.07.2016 wurde Ihnen Parteiengehör zur beabsichtigten weiteren Vorgangsweise der Behörde - Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem befristeten Einreiseverbot und Verhängung der Schubhaft zur Sicherung Ihrer Abschiebung nach Ende der Strafhaft - geboten. Ihnen wurde ein konkreter Fragenkatalog zur Beantwortung und ausführlichen Stellungnahme übermittelt. Sie machten ohne Angabe von Gründen von der Möglichkeit einer Stellungnahme im Zuge Ihres Parteiengehörs keinen Gebrauch. Der maßgebliche Sachverhalt konnte festgestellt werden.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.06.2018, Zahl 831802507/161041915, wurde Ihnen erneut ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 + 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen Sie ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 2 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2018 wurde in dem Bescheid des BFA darauf verwiesen, dass nicht festgestellt werden könne, dass Sie sich vom radikalen Islamismus distanziert hätten. Das Bundesverwaltungsgericht habe nicht feststellen können, dass Ihnen in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens eine Doppelverfolgung wegen der bereits abgeurteilten Taten drohen würde. Es wurde weiters darauf verwiesen, dass von Ihnen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgehe. In Gesamtbetrachtung Ihres bisherigen Verhaltens sei ein sehr negatives Persönlichkeitsbild gegeben und gehe die erkennende Behörde davon aus, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes dringend notwendig sei.
In rechtlicher Hinsicht verwies die Behörde darauf, dass gegen den Sie eine Rückkehrentscheidung und damit ein einhergehendes Einreiseverbot zu erlassen sei. Dabei wurde auf die strafrechtliche Verurteilung verwiesen, Sie seien zudem im Bundesgebiet weder beruflich noch sozial integriert. Nach Abweisung des Asylverfahrens würden Sie über kein Aufenthaltsrecht verfügen, und hätten keinen Aufenthaltstitel für das Schengener Gebiet. Sie wären zur legalen Arbeitsaufnahme nicht berechtigt. Sie seien bereits rechtskräftig wegen seiner Mitgliedschaft in einer radikal-islamistischen Terrorgruppe verurteilt, hätten sich vom radikalen Islamismus nicht distanziert und hätten auch keine Verantwortung für die Kinderpornos auf Ihrem Mobiltelefon übernommen. Daraus sei ersichtlich, dass Sie kein Interesse daran hätten, die Gesetze Österreichs zu respektieren.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde dahingehend begründet, dass Ihre sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gegen diesen Bescheid erhoben Sie fristgerecht Beschwerde.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 19.07.2018, Zahl W226 2006683-2/3E, wurde Ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2018, Zahl 831802507-161041915 als unbegründet abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, dass sich Ihre Verbrechen als besonders schwerwiegend erwiesen hätten. In der Einschätzung der festgestellten Gemeingefährlichkeit, auch im Hinblick auf die Kinderpornographie, hätte sich keine Änderung ergeben. Die Annahme, dass Sie eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würden, sei mehr als gerechtfertigt.
Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen abermals ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
B) Beweismittel Von der Behörde wurde zur Entscheidungsfindung der
gesamte Akteninhalt zur Zahl 831802507 herangezogen.
C) Feststellungen
Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:
-
zu Ihrer Person, Ihrem Privat- und Familienleben: Ihre Identität steht fest.
Sie heißen XXXX, geboren am XXXX inXXXX.
Sie sind Staatsangehöriger der russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens.
Sie sind volljährig und arbeitsfähig.
Sie leiden an einer Hornhautverkrümmung und sind mit 14 Dioptrien kurzsichtig. Sie sind dadurch funktionell einäugig. Abgesehen von Ihrer Augenerkrankung sind Sie gesund.
Ihre Eltern und Geschwister leben laut Aktenlage in Ihrem Herkunftsstaat. Sie haben weiters eine Vielzahl von Verwandten, die in der Russischen Föderation, nicht nur in Tschetschenien, sondern auch in anderen Teilen der Russischen Föderation, zB. in Moskau leben.
Sie haben laut Aktenlage keine Angehörigen in Österreich.
Sie sind im Bundesgebiet nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigt.
Sie sind im Besitz eines russischen Inlandspasses, laut Aktenlage wurde Ihnen 2013 ebenfalls ein Auslandsreisepass ausgestellt.
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zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Sie sind Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG, da Sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.
Ihr Asylverfahren wurde rechtskräftig negativ entschieden.
Mit Bescheid des BFA vom 13.06.2018 wurde gegen Sie eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot erlassen.
Der Bescheid erwuchs am 23.07.2018 in II. Instanz in Rechtskraft.
Aufgrund einer Verurteilung durch das LG Krems an der Donau befinden Sie sich seit 31.08.2014 in Haft, derzeit verbüßen Sie Ihre Haftstrafe in der Justizanstalt Stein.
Sie verfügen über keinen gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitel.
Sie sind nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
-
zu Ihrem bisherigen Verhalten:
* Sie reisten nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein.
* Am 08.12.2013 stellten Sie einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 17.03.2014 wies das Bundesamt Ihren Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.), erteilte Ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte fest, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist.
* Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.05.2018, Zahl W112 2006683-1/32E, wurde Ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2014, Zahl 831802507/1765072, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Demnach wurden Ihnen weder der Status des Asylberechtigten, noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Ihnen wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt und festgestellt, dass Ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist.
* Sie wurden im Bundesgebiet wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB und des Vergehens der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 3 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 (fünf) Jahren verurteilt. Das Oberlandesgericht Wien gab in seinem Urteil vom 09.06.2016, Zahl 23 Bs 130/16k, Ihrer Berufung Folge und setzte die verhängte Freiheitsstrafe auf 4 (vier) Jahre herab.
* Sie verbüßten Ihre Haftstrafe bis 31.08.2018 in der Justizanstalt Stein.
* Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.06.2018, Zahl 831802507/161041915, wurde Ihnen erneut ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 + 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen Sie ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 2 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.
* Mit Erkenntnis des BVwG vom 19.07.2018, Zahl W226 2006683-2/3E, wurde Ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2018, Zahl 831802507-161041915 als unbegründet abgewiesen.
* Der Bescheid erwuchs am 23.07.2018 in II. Instanz in Rechtskraft.
* Sie sind nicht in Besitz eines gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitels.
* Sie verfügen aktenkundig nicht über ausreichend Barmittel, um Ihren Unterhalt zu finanzieren.
* Gegen Sie besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in die Russische Föderation.
* Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der russischen Vertretungsbehörde wurde bereits am 05.06.2018 veranlasst.
Ihr gesamtes Verhalten ist ein besonders starkes Indiz für die Annahme, dass Ihr weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Sie sind keinesfalls vertrauenswürdig und offensichtlich nicht gewillt, freiwillig in Ihr Heimatland zurückzukehren.
Somit liegt die Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Ziffer 1 FPG zur Sicherung Ihrer Abschiebung vor.
Ihren persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 9. September 2014, Zl. 2013/22/0246).
Da Ihre Abschiebung in die Russische Föderation nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates in einem unmittelbaren zeitlichen Rahmen realisiert werden kann, ist die Verhängung der Schubhaft als angemessen zu bewerten.
D) Beweiswürdigung
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes zu Zahl 831802507.
E) Rechtliche Beurteilung
[...]
Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Sie wurden im Bundesgebiet rechtskräftig wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung, des Verbrechens der Ausbildung für terroristische Zwecke, des Vergehens der Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat und des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger verurteilt. Diese Verurteilung gibt Anlass zur Prognose, dass von Ihnen eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in Österreich ausgeht.
Sie halten sich nicht rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf. Sie verfügen nicht über ausreichend finanzielle Mittel und sind am Arbeitsmarkt nicht integriert. Sie sind offensichtlich nicht Willens, freiwillig in die Russischen Föderation zurückzukehren. Auf Grund des bereits weiter oben angeführten persönlichen Verhaltens, ist Ihnen jegliche Vertrauensbasis zu entziehen bzw. auf Grund Ihrer ablehnenden Haltung gegenüber den Behörden und den getroffenen Entscheidungen damit zu rechnen, dass Sie sich einer Außerlandesbringung entziehen werden bzw. diese zu verhindern versuchen. Bezüglich Ihrer Person liegt ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor. Es ist offensichtlich, dass Sie vor nichts zurückschrecken, um einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet durchzusetzen bzw. eine Rückkehr ins Heimatland zu verhindern.
Die Bestimmungen des § 76 Abs. 3 Z. 3 und 9 ist damit als erfüllt anzusehen.
In Ihrem Fall ist daher eine erhebliche Fluchtgefahr anzunehmen.
Die Behörde hat davon auszugehen, dass Sie in Österreich das gegenständliche Verfahren nicht abwarten werden bzw. sich für Ihre beabsichtigte Abschiebung in die Russische Föderation nicht zur Verfügung halten wollen.
Es war auch festzustellen, dass das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz Ihrer persönlichen Freiheit überwiegt. Dabei wurde Ihr massiv strafrechtlich relevantes Fehlverhalten berücksichtigt.
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Es ist auf Grund Ihres bis jetzt gezeigten persönlichen Verhaltens und der damit verbundenen Unglaubwürdigkeit Ihrer Person davon auszugehen, dass Sie sich fremdenpolizeilichen Maßnahmen durch Untertauchen entziehen werden.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation, persönlichen Verhaltens, ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Die Zulässigkeit Ihrer Abschiebung steht, wie bereits ausführlich dargelegt, fest.
Sie haben keine schweren Krankheiten oder sonstige schwere körperliche Beeinträchtigungen vorgebracht.
Es ist daher davon auszugehen, dass die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind und bestehen jedenfalls im PAZ Hernalser Gürtel ausreichende medizinische Einrichtungen. Eine abschließende Beurteilung über Ihre Haftfähigkeit wird jedenfalls unmittelbar nach Ihrer neuerlichen Aufnahme im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel erfolgen.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.
Gegen diesen Bescheid vom 10.08.2018, zugestellt am 14.08.2018, erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde und führte aus:
"Der bezeichnete Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zur Gänze angefochten.
[...]
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2018, GZ: W 112 2006683- 1/32E ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht rechtskräftig.
Mit dem bezeichneten Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 3 iVm § 6 Abs 1 Z 2 und 4 AsylG nicht zuerkannt, dem BF den Status als subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 3 AsylG nicht zuerkannt, dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt sowie gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG samt Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung erlassen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision für zulässig erklärt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage der Bindungswirkung der Entscheidung des Auslieferungsgerichtes gemäß § 13 ARHG im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für den Fall vorsieht, dass die Auslieferung wegen "ne bis in idem" und dem Vorliegen eines österreichischen Tatortes durch die österreichische Strafhaft für unzulässig erklärt wurde.
Der BF hat gegen dieses Erkenntnis fristgerecht Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, wobei eine Entscheidung seitens des Verwaltungsgerichtshofs derzeit aussteht.
Jedenfalls wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 15.03.2017 erklärt, dass die Auslieferung des BF aufgrund des Ersuchens der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 10.02.2017 zur Strafverfolgung unzulässig ist und der Antrag über den BF nach Beendigung der Strafhaft die Auslieferungshaft zu verhängen abgewiesen wird.
Augenscheinlich hat die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation den (unzulässigen) Versuch unternommen, die Auslieferung aufgrund von Straftaten zu erreichen, welche bereits in Österreich verfolgt und abgeurteilt wurden, dies teilweise durch Schuldspruch teilweise durch Freispruch.
Mangels auslieferungsfähiger Tat erwies sich auch der Antrag auf Verhängung der Übergabehaft als unzulässig.
Aufgrund der Vorgangsweise der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation ist klar, dass den BF bei Abschiebung in die Russische Föderation eine ungerechtfertigte neuerliche Haft erwartet, die gegen das Gebot der Unzulässigkeit der neuerliche Strafverfolgung für bereits gerichtlich abgeurteilte Straftaten verstößt.
Gemäß § 76 Abs 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden, soferne der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann.
Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und insofern Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
Gemäß § 77 Abs 1 FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn der Zweck der Schubhaft durch Anwendung von gelinderen Mitteln erreicht werden kann.
Der BF hat seine gesamte Strafhaft im Ausmaß von 4 Jahren bis Strafzeitende vollständig verbüßt.
Im Rahmen des Strafvollzugs wurde der BF insbesondere vom Verein Derad betreut und wurde festgestellt, dass der BF vollständig deradikalisiert ist und von diesem demnach keine Gefahr ausgeht.
Die belangte Behörde hätte demnach mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen finden können, indem angeordnet wird, dass der BF in behördlicher Obhut Unterkunft nimmt und entsprechenden Meldeverpflichtungen unterstellt wird.
Dementsprechend ist für die Anordnung der Schubhaft keine begründungstragende Voraussetzung vorliegend.
Der Bescheid ist daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet.
Der BF stellt nachstehende
Anträge
Das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der vorliegenden Beschwerde den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes ersatzlos beheben und aussprechen, dass die Anordnung der Schubhaft für rechtswidrig erklärt wird.
Weiters möge das Bundesverwaltungsgericht den Bund gemäß § 35 Abs 1 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV dahingehend verhalten, dem BF den Beschwerdeaufwand in der vorbezeichneten Höhe binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab im Rahmen der Aktenvorlage zur Schubhaftbeschwerde folgende Stellungnahme ab:
[...]
Eingangs wird hinsichtlich des Verfahrensganges und den Feststellungen auf die umfangreichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu Zahl 831802507 - 180550395 verwiesen.
Zu den einzelnen Punkten in der Beschwerde wird Folgendes ausgeführt:
Der Bf stellte am 08.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 17.03.2014 wies das Bundesamt den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Bf keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Bf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.05.2018, Zahl W112 2006683-1/32E, wurde in Erledigung der dagegen eingebrachte Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung folgende Entscheidung (rechtskräftig mit 17.05.2018) getroffen:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 iVm § 6 Abs. 1 Z 2 und 4 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird.
III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird gemäß §§ 57, 55, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt III. zu lauten hat:
"Ihnen wird gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen.
Es wird gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist.
Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Gegen diese Entscheidung des BVwG wurde am 27.06.2018 eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Das Verfahren ist derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision erfolgte bis dato nicht.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.06.2018, Zahl 831802507 - 161041915, wurde dem Bf erneut ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Bf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Bf gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 + 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Bf ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 2 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht eine Beschwerde eingebracht.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 19.07.2018, Zahl W226 2006683-2/3E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2018, Zahl 831802507-161041915, als unbegründet abgewiesen (rechtskräftig mit 23.07.2018).
Es besteht somit seit 23.07.2018 gegen den Bf eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot, ohne Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise.
Die Voraussetzung zur Erlassung eines Schubhaftbescheides nach § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zur Sicherung der Abschiebung liegen vor.
Der Bf ist im Besitz eines russischen Inlandspasses. Am 05.06.2018 wurde das Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für die Außerlandesbringung des Bf eingeleitet. Sobald die russischen Behörden die Zusage für die Ausstellung eines Passersatzes geben, wird ein Abschiebetermin festgelegt.
Seitens des Bundesamtes war aus dem bisherigen Verhalten des BF jedenfalls deutlich erkennbar, dass dieser keinesfalls vertrauenswürdig war und die begründete Annahme bestand, dass er seiner Ausreiseverpflichtung selbstständig und freiwillig nicht nachkommen und ist somit die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung zwingend nötig war.
[...]
Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
1. die Beschwerde als unbegründet abweisen,
2. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.
Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde-€ 57,40
Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde-€ 368,80
Summe- -€ 426,20
Es besteht weiterhin erhebliche Fluchtgefahr.
Entscheidungsgrundlagen:
* gegenständliche Aktenlage;
* Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes, Zahl W226 2006683-2;
* Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes, Zahl W112 2006683-1.
Beweiswürdigung:
Verfahrensgang und Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der angeführten Entscheidungsgrundlagen sowie aus der verfahrensgegenständlichen Maßnahmenbeschwerde.
Aus dem extremen Mangel an sozialer Verankerung, dem mangelnden Unrechtsbewusstsein, ausführlich dargelegt in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.07.2018, W226 2006683-2, und vom 13.06.2018, Zahl W112 2006683-1, leitet sich die schlussfolgernde Feststellung des weiteren Bestehens von Fluchtgefahr ab - für das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei in der Zwischenzeit deradikalisiert, finden sich nicht einmal ansatzweise Anhaltspunkte, wie schon das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen ausführlich darlegte und nochmals schlüssig im Schubhaftbescheid der Verwaltungsbehörde aufgeführt wurde.
Der Beschwerdeführer stellt aber noch in anderer Hinsicht eine große Gefahr für Österreich dar, wie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.06.2018, Zahl W112 2006683-1, und dem Schubhaftbescheid, basierend auf der angeführten strafgerichtlichen Verurteilung, zu entnehmen ist, dar:
Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zum 31.08.2014 suchte der Beschwerdeführer mit seinem Mobiltelefon im Internet in diversen einschlägigen Foren und Internetseiten nach Nacktfotos von jungen Mädchen unter 18 Jahren. Er lud unzählige derartige Fotos auf sein Mobiltelefon herunter, wobei es sich bei zumindest 4 Fotos jeweils um pornographische Darstellungen von mündigen minderjährigen Mädchen zwischen 14 und 18 Jahre handelt: Diese 4 Fotos zeigen wirklichkeitsnahe Abbildungen geschlechtlicher Handlungen an mündigen minderjährigen Mädchen mit einer anderen Person, und zwar Oralverkehr und Geschlechtsverkehr bzw. eine wirklichkeitsnahe Abbildung der Genitalien und der Schamgegend eines mündigen minderjährigen Mädchens. Alle 4 Fotos zeigen unbekleidete Personen, wobei der Fokus jeweils auf den geschlechtlichen Handlungen oder den Genitalien und der Schamgegend des mündigen minderjährigen Mädchens liegt, dies zwecks sexueller Erregung des jeweiligen Betrachters der Fotos.
In Kenntnis dieses Sachverhaltes wollte der Beschwerdeführer diesen verwirklichen, wobei er wusste und wollte, dass es sich bei den abgebildeten Personen um mündige minderjährige Mädchen zwischen 14 und 18 Jahren handelte und die vier Fotos pornographische Darstellungen geschlechtlicher Handlungen an mündigen minderjährigen Mädchen mit einer anderen Person, und zwar Oralverkehr und Geschlechtsverkehr bzw. Abbildungen der Genitalien und der Schamgegend eines mündigen minderjährigen Mädchens waren, es sich allesamt um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste wirklichkeitsnahe Abbildungen handelte, die der sexuellen Erregung des Betrachters und damit auch des Beschwerdeführers selbst dienten.
Der Beschwerdeführer zeigte während seines Aufenthaltes in Österreich so wenig Verbundenheit mit der Rechtsordnung Österreichs, dass sich daraus die Gefahr des Untertauchens ableiten lässt - sohin war und ist erhebliche Fluchtgefahr gegeben.
Ausdrücklich hielt das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 19.07.2018, Zahl W226 2006683-2/3E, fest, dass sich In der Einschätzung der festgestellten Gemeingefährlichkeit, auch im Hinblick auf die Kinderpornographie, keine Änderung ergeben hätte.
Aufgrund der im Zusammenhang mit der Beschwerde klaren Sachverhaltslage war keine Verhandlung - die Durchführung einer solchen wurde von keiner der Verfahrensparteien beantragt - durchzuführen.
Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt I.II. und III.(Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft, Fortsetzung der Schubhaft):
Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015 idgF, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
§22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF - hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. - sowie §22a Abs. 3 BFA-VG - in Bezug auf den Ausspruch der Fortsetzung der Schubhaft - bilden sohin im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.
Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) einfachgesetzlichen Normen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 idgF lauten:
(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
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