TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/2 W247 2206570-1

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Veröffentlicht am 02.10.2018
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Entscheidungsdatum

02.10.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1

Spruch

W247 2206570-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Tadschikistan, vertreten durch RA XXXX, gegen Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.08.2018, Zl. XXXX, zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung, sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit dem 15.08.2018, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 15.08.2018 für rechtmäßig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Erster Antrag auf internationalen Schutz

1.1. Der Beschwerdeführer, ein tadschikischer Staatsangehöriger und Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer die Kopien eines tadschikischen Reisepasses und eines tadschikischen Führerscheins vor.

1.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat das Bundesasylamtes mit Bescheid vom 06.12.2013, zugestellt am 10.12.2013, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

1.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis, Zahl: XXXX, vom 06.08.2015, die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen und gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 25.01.2016, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 nach Tadschikistan zulässig ist und gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG 2005 als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt.

Gegen diesen Bescheid übermittelte der bevollmächtigte Vertreter am 20.04.2016 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

1.5. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis, Zahl: XXXX, vom 12.12.2016, die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm. § 71 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen und mit Beschluss, Zahl: XXXX, vom 12.12.2016, die Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

2. Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

2.1. Am 03.02.2017 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK.

Begründend führte der BF aus, dass sich seit Erlassung der Rückkehrentscheidung maßgebliche Änderungen hinsichtlich seiner Integration ergeben haben, da er um die Intensivierung seiner sozialen Kontakte bemüht war und mittlerweile Deutschkenntnisse auf A2-Niveau nachweisen könne. Neben Empfehlungsschreiben legten der BF eine Einstellungszusage, sowie einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vor.

2.2. Am 10.02.2017 wurde ihm eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt und der BF aufgefordert, binnen 14-tägiger Frist ein Reisedokument und eine Geburtsurkunde im Original vorzulegen. Da der BF in seinem Antrag zudem angegeben hat, im Jahr 2015 in Wien geheiratet zu haben und dass er ein Kind habe, welches am 31.08.2016 geboren sein soll, wurden der BF aufgefordert, eine Heirats- und eine Geburtsurkunde vorzulegen.

2.3. Der BF gab am 21.02.2017 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine Stellungnahme ab, wonach es ihm nicht möglich sei, die geforderten Dokumente nachzureichen. Die Ausstellung eines Reisedokuments und einer Geburtsurkunde wäre seiner Ansicht nach mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden. Heiratsurkunde könne er keine vorlegen, da die Hochzeit nur traditionell stattfand und es darüber kein Dokument gäbe und die Geburtsurkunde könne nicht erbracht werden, da das Kind in Tadschikistan auf die Welt kam.

2.4. Mit Bescheid vom 26.04.2017 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Art. 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen, der Bescheid wurde am 14.12.2017 in II. Instanz rechtskräftig.

2.5. Für 25.02.2018 wurde eine begleitete Abschiebung durch die belangte Behörde vorgesehen. Aufgrund eines Festnahmeauftrages vom 09.02.2018 wurde der BF an seinem früheren Wohnsitz in Wien XXXX, sowohl am 22.02.2018 um 15:15h, wie auch am 23.02.2018 um 07:20h aufgesucht. Als Auskunftsperson gegen über den Beamten fungierte eine Person namens XXXX. Dessen Auskunft zufolge, sei der BF bereits seit einer Woche nicht mehr in der Wohnung wohnhaft. Mit 18.05.2018 führte der BF eine Neuanmeldungan der Adresse XXXX XXXX durch.

2.6. Mit 02.07.2018 wurde von der tadschikischen Botschaft ein Heimreisezertifikat (HRZ) ausgestellt. Zur Zeit liegt ein HRZ mit Gültigkeit bis 05.10.2018 vor.

2.7. Für 27.07.2018 wurde eine begleitete Abschiebung des BF vorgesehen. Aufgrund eines Festnahmeauftrages vom 14.06.2018 wurde am 25.06.2018 gegen 7:30h der BF an seiner Adresse XXXX XXXX zum Zwecke der Festnahme aufgesucht. Da es sich bei dem besagten Gebäude um eine "Großbaustelle" handelte und alle Wohnungen generalsaniert worden sind, war der BF dort nicht wohnhaft. Er war allerdings auch nicht anderswo gemeldet und daher konnte sein Aufenthalt nicht ermittelt werden und der Abschiebeflug musste storniert werden.

2.8. Im Zuge einer stationären Verkehrskontrolle wurde der BF am 14.08.2018 um 23:41h zwecks Lenker- bzw. Fahrzeugkontrolle angehalten. Da gegen den BF ein Festnahmeauftrag vorlag, wurde mit der belangten Behörde Kontakt aufgenommen. Der BF wurde danach gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert. Am 15.08.2018 wurde der BF vor dem BFA, RD Wien, zum Zwecke der Schubhaftverhängung in Anwesenheit eines ihm verständlichen Dolmetschers für die Russische Sprache, niederschriftlich einvernommen. Befragt, wo er wohne, gab der BF an:

"Im 12. Bezirk, in der XXXX bin ich gemeldet". Auf die Vorhaltung, dass es sich um eine Scheinmeldung handle, der BF dort nicht aufhältig sei und die Polizei im Juni das überprüft habe, meinte der BF, dass er dort nicht ständig wohne mit seiner Freundin (Lebensgefährtin). Nachgefragt, gab er an, dass er ein Monat nicht dort gewesen wäre, da er bei seiner Freundin gewesen sei. Auf die Vorhaltung auch an seiner vorherigen Adresse nicht gewohnt zu haben, da der BF im Februar 2018 laut anwesendem Mieter dort bereits nicht mehr gewohnt habe und schon ausgezogen war, erwiderte der BF dort gewohnt zu haben. Befragt nach seinem Familienstand antwortete der BF auf Seite 2 des Protokolls: "Ich bin geschieden, habe zwei Kinder, die Familie lebt in Tadschikistan. Meine Frau hat das Sorgerecht". Befragt nach einer Familie im Bundesgebiet, meinte der BF: "Keine Familie. Bekannte habe ich viele". Befragt danach, wovon er lebe, gab der BF an: "Ich arbeite. Geringfügig. Wenn mir mitgeteilt wird, dass aufgrund des illegalen Aufenthalts auch keine geringfügige Beschäftigung erlaubt ist, sage ich der Chef meldete mich an vor 2 Jahren". Darüber informiert, dass nunmehr beabsichtigt sei, den BF in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung zu nehmen, meinte der BF: "Das ist schlimm, aber ich verstehe das. Ich kann alleine woanders hinreisen, aber ich will nicht nach Tadschikistan". Darüber informiert, dass er bis zur Realisierung der Abschiebung in Schubhaft verbleiben wird, erwiderte der BF: "Dazu gebe ich an, dass ich nicht nach Hause will."

3. Verhängung der Schubhaft und gegenständliche Beschwerde dagegen

3.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 15.08.2018 über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF iVm § 57 Abs. 1 AVG idgF, zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründend wurde im Wesentlichen zur Fluchtgefahr des BF ausgeführt, dass sich der BF nicht an seinem angegebenen Wohnort aufgehalten habe und die Abschiebung durch Untertauchen zu verhindern versucht habe. Des Weiteren habe er falsche Angaben im Aufenthaltsverfahren gemacht, um den Aufenthalt zu erzwingen. Zur Abschiebung habe er angegeben, Widerstand leisten zu wollen. Der BF habe sich durch sein Verhalten als nicht vertrauenswürdig erwiesen und demnach sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt wäre, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus der Wohn- und Familiensituation, aus der fehlenden Verankerung des BF in Österreich, sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegen würde.

Es wäre die Schubhaft in casu als ultima ratio-Maßnahme verhängt worden. Bei der Prüfung eines gelinderen Mittels käme für die belangte Behörde die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung gemäß § 77 FPG alleine aufgrund der finanziellen Situation des BF nicht in Betracht. Auch die Aufenthalts- und Meldeverpflichtung gemäß § 77 FPG würde nach Ansicht des BFA zu keinem gesicherten Erfolg in diesem Falle führen. Es würde somit im gegenständlichen Falle mit keinem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden können. Auch seien für die belangte Behörde keine Umstände festgestellt worden bzw. wurden keine solchen vom BF behauptet, die eine Haftfähigkeit in Frage stellen würden.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer, ebenso wie die Verfahrensanordnung - betreffend die amtliche Beigabe eines Rechtsberaters für eine allfällige Beschwerdeerhebung - am selben Tag durch persönliche Übergabe zugestellt.

3.2. Am 06.09.2018 wurde seitens des BF ein Asylfolgeantrag gestellt. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA zum Asylfolgeantrag hat der BF am 18.09.2018, befragt nach seiner Ehegattin, auf Seite 4 und 5 des Protokolls angegeben, dass er 2015 eine Frau, namens XXXX, traditionell geheiratet habe und darüber keine Unterlagen existieren würden. Des Weiteren berichtete der BF bereits davor verheiratet gewesen zu sein und aus dieser Beziehung ein weiteres Kind zu haben.

3.3. Eine Abschiebung des BF wurde für den 16.09.2018 geplant. Am 06.09.2018 stellte der BF den o.a. Asylfolgeantrag. Die begleitete Abschiebung des BF am 16.09.2018 wurde daraufhin storniert.

3.4. Mit Schreiben vom 26.09.2018 brachte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigten Vertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 15.08.2018, Zl. XXXX, ein. Darin wird der Schubhaftbescheid seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten und wird zunächst der bisherige Verfahrensgang im Wesentlichen bestätigt.

Die Beschwerdeseite wandte ein, dass es der belangten Behörde nicht gelungen sei, im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar darzulegen, dass beim BF Fluchtgefahr iSd 76 Abs. 2 Z 1 FPG bestünde. Die belangte Behörde gehe zur Begründung der Fluchtgefahr von Scheinmeldungen des BF aus, tatsächlich handele es sich aber nicht um Scheinmeldungen. Vielmehr habe der BF tatsächlich an den angegebenen Adressen gelebt, nur habe sich der BF "zu einem Zeitpunkt des Zugriffes am 22.02.2018 nicht dort" aufgehalten. Es sei völlig normal, seine Zeit bei Freunden zu verbringen. "Ein einmaliges Nichtantreffen an einem bestimmten Ort begründe noch lange keine Scheinmeldung bzw. die Annahme des Untertauchens". Der BF hätte weiter bei seiner Einvernahme am 15.08.2018 angegeben, zwar das Bundegebiet freiwillig verlassen, aber nicht nach Tadschikistan reisen zu wollen. Die Aussage des BF sich der Abschiebung entgegen zu setzen, würde für sich noch keine Fluchtgefahr begründen.

Auch bestünde kein Sicherungsbedarf, da der BF im Bundesgebiet sehr wohl über soziale, sowie berufliche Anknüpfungspunkte verfügen würde. Er verfüge über ein engmaschiges soziales Netz, es läge ein gesicherter Wohnsitz vor und der BF gehe einer Beschäftigung nach.

Selbst im Falle der Wahrannahme eines etwaigen Sicherungsbedarfes wandte die Beschwerdeseite die Unverhältnismäßigkeit der Haft und den Mangel an Notwendigkeit ein. So wäre die Anwendung eines gelinderen Mittels durch die belangte Behörde, wie die periodische Meldeverpflichtung bei einer Dienststelle der LPD oder eine Unterkunftnahme in vom Bundesamt bestimmten Räumen zur Sicherung möglich gewesen. Abschließend wurde angeführt, die belangte Behörde habe nur einseitig ermittelt und keine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit vorgenommen.

Die Beschwerdeseite stellte folgende Anträge: 1) die Schubhaft sofort aufzuheben; 2) in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen; und 3) in der Sache selbst zu erkennen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben; in eventu 4) den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen; 5) der belangten Behörde den Ersatz der Kosten aufzuerlegen.

3.5. Am 27.09.2018 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Beschwerdevorlageschreiben vom 28.09.2018 gab die belangte Behörde im Wesentlichen den im angefochtenen Bescheid skizzierten Verfahrensgang erläuternd wieder, verwies auf das Vorverhalten des Beschwerdeführers und auf jene bereits im angefochtenen Schubhaftbescheid von der belangten Behörde vertretenen Positionen. Beantragt wurde 1) die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und 2) gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und 3) den Beschwerdeführer zum Ersatz von Kosten iHv EUR 426,2- zu verpflichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 15.08.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, seiner Beschwerde vom 26.09.2018 gegen den angefochtenen Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.08.2018, sowie der Einsicht in den bezughabenden Verwaltungsakt werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist tadschikischer Staatsangehöriger und gehört dem muslimischen Glauben an. Er ist des TADSCHIKISCHEN, des DARI, des FARSI und des RUSSISCHEN mächtig. Der Beschwerdeführer ist volljährig, hat nach eigenen Angaben im Jahr 2015 eine tadschikische Staatsbürgerin nach muslimischer Tradition geheiratet und ist Vater eines am 31.08.2016 in Tadschikistan geborenen Sohnes, welcher mit seiner Mutter in Tadschikistan lebt. Der BF ist von der Mutter seines Sohnes geschieden und die Mutter hat das Sorgenrecht für den Sohn. Der Name der geschiedenen Ehegattin, sowie des Sohnes, kann aufgrund widersprüchlicher Angaben des BF im Verfahren nicht festgestellt werden. Der BF vermochte im Verfahren trotz Aufforderung durch die belangte Behörde keine Unterlagen zu seiner Eheschließung und seinem Kind vorzulegen.

Der BF verfügt über keine Verwandten im Bundesgebiet. Der BF reiste am 14.07.2011 unrechtmäßig in Österreich ein und ist seither durchgehend in Österreich aufhältig.

Der Beschwerdeführer verhielt sich im gegenständlichen Verfahren nicht kooperativ, indem er sich wiederholt seiner Abschiebung durch Untertauchen entzogen bzw. durch Stellen eines Asylfolgeantrages seine Abschiebung im September 2018 vereitelt hat und insgesamt seiner Verpflichtung zur Ausreise, trotz Vorliegen einer rechtskräftigen, aufenthaltsbeenden Maßnahme seit 22.12.2016, beharrlich nicht nachkam, sondern unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben ist. Am 15.08.2018 ist über den BF die Schubhaft verhängt worden.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Bindungen. Sehr wohl verfügt der BF aber über vorhandene soziale Bindungen im Bundesgebiet, welche aber in casu nicht dazu geeignet sind, das Vorliegen einer konkreten Fluchtgefahr abzuschwächen. Da der BF aber trotz gemeldeter Wohnsitze im Bundesgebiet sich wiederholter Maßen - durch Abtauchen seiner Person - dem Behördenzugriff erfolgreich entziehen konnte, kann nicht festgestellt werden, dass es sich zumindest bei seinen letzten zwei gemeldeten Wohnadressen um keine Scheinmeldungen handelt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen.

Der Beschwerdeführer verfügt nur über geringe Barmittel. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft am 15.08.2018 und auch zum Entscheidungszeitpunkt haftfähig.

1.3. Zur Fluchtgefahr des Beschwerdeführers, der Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung und der Frage nach einem gelinderen Mittel.

Das erkennende Gericht stellt fest, dass für den Beschwerdeführer eine konkrete Fluchtgefahr gegeben und die Verhängung der Schubhaft verhältnismäßig war. Des Weiteren kann festgestellt werden, dass der Zweck der Schubhaft im gegenständlichen Fall nicht durch ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG hätte erreicht werden können.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2. Die Feststellungen zu Identität, Alter, Nationalität, Herkunft und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers gründen auf dessen insofern unbedenklichen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sowie auf den in seiner Beschwerde gemachten Angaben. Seine Identität steht fest.

2.3. Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in Österreich stützt sich auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Umgehung der für die Einreise geregelten Vorschriften am 14.07.2011 nach Österreich einreiste.

2.4. Die fehlende Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers im Verfahren zur Schubhaftverhängung ergibt sich aus dem vom BF gesetzten Verhalten, etwa, dass er im Verfahren trotz aufrechter Rückkehrentscheidung seit 22.12.2016 beharrlich und unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben ist und keinerlei eigene Schritte gesetzt hat, aus dem Bundesgebiet auszureisen. Wenn die Beschwerdeseite auf Seite 5 der Beschwerdeschrift einräumt, dass der BF durchaus bereit wäre freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen um in jedes andere Land - außer Tadschikistan - ausreisen zu wollen, so vermag dies das erkennende Gericht in keinster Weise zu überzeugen, hatte der BF seit 22.12.2016 doch hinreichend Gelegenheit seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachzukommen. Diese blieb vom BF jedoch nachweislich ungenutzt.

Darüber hinaus hat sich der BF wiederholt durch das Abtauchen seiner Person dem Zugriff der Behörden entzogen und damit seine Abschiebung verhindert. Eine geplante Abschiebung für den 25.02.2018 konnte nicht vollzogen werden, da der BF bei seiner früheren Wohnadresse in Wien XXXX, sowohl am 22.02.2018 um 15:15 Uhr als auch am 23.02.2018 um 7:20h nicht festgenommen werden konnte. Eine Auskunftsperson Vorort namensXXXX hat den Beamten mitgeteilt, dass der BF bereits seit einer Woche nicht in der Wohnung wohnhaft und bereits ausgezogen ist. Eine begleitete Abschiebung des BF am 27.07.2018 musste storniert werden, da der BF an seiner damaligen Adresse XXXX nicht festgenommen werden konnte. Die angegebene Adresse war eine Großbaustelle und alle Wohnungen wurden generalsaniert. Die Person des BF war untergetaucht und für die Beamten nicht greifbar. Ein weiterer Termin für eine begleitete Abschiebung am 16.09.2018 musste, aufgrund eines Asylfolgeantrages des BF am 06.09.2018, storniert werden. Wenn die Beschwerdeseite auf Seite 4 der Beschwerdeschrift kritisch einwendet, dass die Wohnadressen des BF keine Scheinmeldungen gewesen wären und auf Seite 5 weiters anmerkt, dass die Behörde mehrere Versuche hätte unternehmen müssen den BF an seinem Wohnort aufzusuchen, bevor sie von einer Scheinmeldung hätte ausgehen könne, so vermag die Beschwerdeseite damit nicht durchzudringen. Einerseits haben die Beamten beim Festnahmeversuch im Februar 2018 sehr wohl an zwei verschiedenen Tagen die Wohnadresse aufgesucht und Vorort die glaubhafte Auskunft erhalten, dass der BF nicht mehr an angegebener Adresse wohnt, andererseits standen die Beamten im Juni 2018 an der nächsten gemeldeten Adresse des BF vor einer Großbaustelle an der ein Aufenthalt des BF schon alleine aufgrund der vor sich gehenden Generalsanierung der Wohnung nicht denkmöglich war. Auch bei diesem Mal hat es der BF verabsäumt seinen Wegzug ordnungsgemäß zu mitzuteilen. Da der BF von der Generalsanierung seiner Wohnung an der letzten Wohnadresse nicht einmal in der Beschwerdeschrift zu berichten wusste, um somit seine mangelnde physische Präsenz Vorort zumindest rechtfertigen zu können, muss zudem davon ausgegangen werden, dass dem BF nicht mal bewusst gewesen sein muss, dass seine gemeldete Unterkunft überhaupt generalsaniert worden ist, was wiederum umso mehr die Annahme einer Scheinmeldung an dieser Adresse erhärtet.

2.5. Das Vorhandensein von Verwandten in Österreich hat der BF in seiner Einvernahme vom 15.08.2018 explizit verneint, Hinweise auf eine soziale Verankerung des Beschwerdeführers sind im Laufe des Verfahrens sehr wohl hervorgekommen. Allerdings hat die wiederholte ungemeldete Unterkunftsnahme des BF bei Freunden und Bekannten dazu geführt, dass der BF für Behörden wiederholt nicht greifbar war. Der vorhandene Bekanntenkreis des BF im Bundesgebiet kann daher im gegenständlichen Fall nicht als Argument der Beschwerdeseite gegen das Vorliegen einer konkreten Fluchtgefahr eingewendet werden, zumal seine soziale Vernetzung das wiederholte Untertauchen des BF im Verfahren vielmehr begünstigt hat, als dies zu verhindern.

2.6. Hinweise auf schwerwiegende gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers, sowie eine mögliche Haftunfähigkeit sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, und wurden insbesondere auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht vom BF behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.3. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.4. Der § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchpunkt A:

3.5. Der § 76 des Fremdenpolizeigesetz 2006 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"Schubhaft

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

3.6. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

3.7. Zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft und weiteren Anhaltung in Schubhaft seit 15.08.2018:

3.7.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Der Beschwerdeführer hat sich nachweislich dem Verfahren betreffend internationalen Schutz entzogen und ist auch einer Ladung in diesem Verfahren nicht nachgekommen. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde bereits rechtskräftig zurückgewiesen und es wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung bezogen auf Italien getroffen.

3.7.2. Die belangte Behörde begründete das Vorliegen einer Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der Erschwerung oder Behinderung der Abschiebung durch den BF - insbesondere seinen unsteten Aufenthalt und sein Leben im Verborgenen -, sowie mit dem geringen Grad der sozialen Verankerung des BF in Österreich - insbesondere bezogen auf dessen Wohn- und Familiensituation. Auch die Ankündigung des BF sich der Abschiebung widersetzen zu wollen, spricht laut belangter Behörde klar für ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Dies ist aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid (Seiten 9 des angefochtenen Bescheides) klar ersichtlich. Auch wenn das Bundesamt im angefochtenen Bescheid nicht explizit die konkreten Ziffern des § 76 Abs. 3 FPG anführt auf die es sich stützt, ist aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid auf Seite 9 hinreichend klar erkennbar, dass sich das Bundesamt bei der Feststellung der Fluchtgefahr auf die Ziffern 1 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG bezieht und die belangte Behörde somit auch den Grad der sozialen Verankerung des BF in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG prüfte.

Dem Vorliegen dieser Kriterien konnte auch in der Beschwerde im Wesentlichen nicht substantiiert entgegengetreten werden. Der Mangel einer sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich iSd.

§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG - insbesondere erwähnt seien hier das Fehlen familiärer Bindungen in Österreich (Mutter und Kind sind in Tadschikistan aufhältig), einer legalen Erwerbstätigkeit und ausreichender Existenzmittel - ist im vorliegenden Fall unstrittig und konnte von der Beschwerdeseite in keiner Weise entkräftet werden. Wenn die Beschwerdeseite auf Seite 6 der Beschwerdeschrift anführt, dass der BF - entgegen der Annahme der belangten Behörde - sehr wohl über ein soziales Netz in Österreich verfüge, so mag die Beschwerdeseite zwar damit im Grunde recht haben, im konkreten Fall ist dieser Freundes- und Bekanntenkreis jedoch nicht geeignet, das Vorliegen einer in casu von erkennenden Gericht bejahten konkreten Fluchtgefahr für den BF abzuschwächen (siehe Beweiswürdigung) oder gar zu verneinen. Auch vermag der gemeldete Wohnsitz des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall eine soziale Verankerung des BF nur unzureichend zu indizieren, zumal der BF sich in der Vergangenheit bereits wiederholt - trotz des Vorliegens aufrechter Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet - durch Unterkunftnahmen im Verborgenen dem behördlichen Zugriff entzogen hat und daher zumindest bei den letzten zwei Wohnsitzadressen des BF im Bundesgebiet von Scheinmeldungen auszugehen ist.

Das vorhandene Privatleben des BF im Bundesgebiet ist durch folgende Umstände erheblich geschwächt: Der BF ist sich in Kenntnis seiner ungerechtfertigten Asylantragstellung nach Einreise und des streckenweise unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet stets der Unsicherheit seines Verbleibs im Bundesgebiet bewusst gewesen. Der im Vorverhalten des BF zu Tage getretene Unwillen mit den Behörden zu kooperieren und der Drang des BF sich durch das wiederholte Stellen von Asylanträgen bzw. durch das wiederholte Abtauchen seiner Person seiner Ausreiseverpflichtung zu entziehen und damit seinen Verbleib im Bundegebiet beharrlich zu verlängern, sprechen nach Ansicht des erkennenden Gerichts klar für das beträchtliche Risiko im vorliegenden Fall, dass der BF bei Entlassung aus der Schubhaft durch Untertauchen seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Verborgenen fortzusetzen suchen wird.

Zur Frage der Erschwerung oder Behinderung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch das Verhalten des Beschwerdeführers iSd. § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist der belangten Behörde im Ergebnis Recht zu geben, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorverhalten zu erkennen gegeben hat, dass er nicht gewillt ist, sich an Rechtvorschriften zu halten, da etwa der Beschwerdeführer tatsächlich nachweislich illegal nach Österreich eingereist ist und er sich im Bundesgebiet weiterhin unrechtmäßig und beharrlich aufgehalten hat, obwohl eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF seit 22.12.2016 besteht.

Auf Grund dieser Erwägungen ging die belangte Behörde zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in konkretem Ausmaß bestand und konnte das auch für den konkreten Einzelfall schlüssig und nachvollziehbar begründen. Dieser Einschätzung wurde in der Beschwerde im Übrigen nicht substantiiert entgegengetreten.

3.7.3. Auf Grund der klar erkennbaren, erheblichen Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:

Im gegenständlichen Fall folgt das erkennende Gericht der Ansicht der belangten Behörde, wonach sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht familiär gebunden; es gibt keine berufliche Verankerung im Bundesgebiet. Darüber hinaus lässt die finanzielle Situation des Beschwerdeführers die Hinterlegung einer angemessenen finanziellen Sicherheit beim Bundesamt nicht zu. Die Möglichkeit der Auferlegung von im § 77 Abs. 3 vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten erscheinen dem erkennenden Gericht vor dem Hintergrund des bereits in der Vergangenheit vom Beschwerdeführer wiederholt praktizierten Abtauchens seiner Person ebenso kein probates Sicherungsmittel zu sein.

Unter Berücksichtigung des durch sein bisheriges Verhalten wiederholt zu Tage getretenen Unwillens des BF mit den Behörden zu kooperieren, die Bereitschaft des BF sich durch Unterkunftnahmen im Verborgenen dem behördlichen Zugriff zu entziehen und durch das Stellen von Asylfolgeanträgen Abschiebetermine zu verhindern, war die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend um den notwendigen Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte "Ultima ratio -Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich als verhältnismäßig. Vielmehr lag angesichts der nach Schubhaftverhängung zügig in Auge gefassten und in absehbarer Zeit als realistisch erscheinenden Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat ein verdichteter Sicherungsbedarf vor.

3.7.4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft seit 15.08.2018 abzuweisen.

3.8. Zum Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung:

3.8.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

3.8.2. Für die Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens, wie etwa die mangelnde Kooperation mit den Behörden, das Abtauchen seiner Person durch Unterkunftsnahmen im Verborgenen, seine fehlende Ausreisewilligkeit und seine fehlende familiäre und berufliche Verankerung im Bundesgebiet jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Da er - wie oben erwähnt - über keine feststellbaren, familiären oder beruflichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, seine soziale Verankerung im Bundesgebiet nicht geeignet ist, um die Fluchtgefahr in casu zu entkräften und er nicht gewillt ist seinen Ausreiseverpflichtungen nachzukommen, ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem weiteren Untertauchen abhalten sollte. Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass in casu eine konkrete Fluchtgefahr gegeben ist, sollte der BF sich durch ein Untertauchen einen substanziellen Vorteil - etwa die Verunmöglichung einer Abschiebung - versprechen.

3.8.3. Im gegenständlichen Fall sind die Kriterien der Ziffern 1 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG weiterhin gegeben. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Z 9 leg. cit. sind - wie dargelegt - im Verfahren nicht hervorgekommen, jedenfalls nicht in der Weise, dass eine Fluchtgefahr für den BF ausgeschlossen werden kann. In diesem Zusammenhang ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei etwa eine legale Erwerbstätigkeit und Existenzmittel exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall sind diese Anknüpfungspunkte allerdings nicht gegeben. Was seine familiäre Situation in Österreich betrifft, verfügt der BF über keine Familie im Bundesgebiet, die Verfestigung seines privaten Bezuges ist jedoch durch seine - aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet bedingten - unsicheren Verbleibsperspektive als vermindert anzusehen. Seine Verwandten leben in Tadschikistan.

3.8.4. In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall (weiterhin) eine erhebliche Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers, sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung zu bejahen ist.

3.8.5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich die Fortsetzung der Schubhaft zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch als verhältnismäßig.

3.8.6. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.9. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

3.9.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

3.9.2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

3.9.3. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere erwiesen sich die Unterkunftnahmen des BF im Verborgenen als unstrittig und hat der Beschwerdeführer seine in der Beschwerde behauptete Kooperationsbereitschaft durch sein bisheriges Verhalten substanziell entwertet.

3.9.4. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind. Die Erläuterung von Rechtsfragen in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.

3.10. Kostenersatz

3.10.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

3.10.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

3.10.3. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang.

Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr spricht die gegenständliche Tatsachenlastigkeit des vorliegenden Falles gegen das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung, Fluchtgefahr, Folgeantrag, Fortsetzung der Schubhaft,
Kostenersatz, mangelnder Anknüpfungspunkt, Meldeverstoß,
Mittellosigkeit, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf,
Untertauchen, Vereitelung, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W247.2206570.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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